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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 27. Januar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 letzter Satz ... Der Prämienzuschlag eines Kindes ist von den Eltern solidarisch oder von einem Elternteil geschuldet, soweit sie die Verspätung verschuldet haben.

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Art. 61a

Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern

Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden.

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Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet. Weist ein Elternteil nach, dass er gemäss einem Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge für das Kind an den anderen Elternteil zu bezahlen, welche die Prämien enthalten, und dass diese Unterhaltsbeiträge bezahlt wurden, schuldet nur der andere Elternteil die Prämien.

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BBl 2021 745 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 832.10

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Krankenversicherung. BG (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht)

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Art. 61b Bisheriger Art. 61a Art. 64 Abs. 1bis Die Kostenbeteiligung für das Kind ist bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von den Personen geschuldet, die die Prämien schulden. Das Kind kann für diese Kostenbeteiligung auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden.

1bis

Art. 64a Abs. 1bis, 2 zweiter und dritter Satz, 3bis, 4, 5, 6, 7 dritter und vierter Satz, 7bis, 7ter, 7quater, 8 zweiter Satz Ist die versicherte Person minderjährig, sind die Bestimmungen zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen auf ihre Eltern oder den Elternteil, der die Prämien schuldet, anzuwenden.

1bis

... Eine Person darf in einem Kalenderjahr höchstens je zwei Mal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer ihm die von dessen Betreibung betroffenen Personen bekannt gibt.

2

Kann der Versicherer bei den Eltern oder dem Elternteil, der die Prämien schuldet, für ein Kind zu den in Absatz 3 erwähnten Forderungen keinen Verlustschein erwirken, kann er diese Forderungen dem Kanton dennoch bekanntgeben.

3bis

Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach den Absätzen 3 und 3bis waren. Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen ist, erstattet dieser 50 Prozent des erhaltenen Betrages an den Kanton zurück.

4

Übernimmt der Kanton zusätzlich fünf Prozent der Forderungen, die der Versicherer ihm bekanntgegeben hat, so tritt der Versicherer ihm diese Forderungen ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung. In diesen Fällen kann die versicherte Person den Versicherer und die Versicherungsform in Abweichung der Absätze 6 und 7bis wieder wechseln.

5

In Abweichung von Artikel 7 kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Kinder können den Versicherer nicht wechseln, wenn solche Ausstände für sie bestehen. Versicherte, die nur Ausstände für ihre Kinder haben, gelten nicht als säumig. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.

6

... Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann.

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Minderheit (Dittli, Carobbio Guscetti, Graf Maya, Rechsteiner Paul, Stöckli) 7

Aufgehoben

Der Versicherer versichert die Personen, die er nach Absatz 3 der zuständigen kantonalen Behörde bekannt gegeben hat, in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und nähere Bestimmungen erlassen.

7bis

Versicherte, die das 18. Altersjahr vollendet haben, können den Versicherer und die Versicherungsform in Abweichung der Absätze 6 und 7 bis auf das Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. Bei versicherungspflichtigen Familienangehörigen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen geht Artikel 4a vor.

7ter

Die Kantone und die Versicherer tauschen ihre Daten nach einem einheitlichen Standard aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, nachdem er die Kantone und die Versicherer angehört hat.

7quater

... Er regelt zudem die Einzelheiten des Mahn- und Betreibungsverfahrens und der Zahlungen der Kantone an die Versicherer.

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II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Übernimmt ein Kanton zusätzlich 3 Prozent einer Forderung, von der er vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits 85 Prozent nach Artikel 64a Absatz 4 übernommen hatte, so tritt der Versicherer ihm diese Forderung ab. Der Kanton informiert die versicherte Person über die Abtretung.

1

Artikel 61a und 64 in ihrer Fassung vom ... sind auf die Versicherten anzuwenden, die bei deren Inkrafttreten minderjährig sind. Sie gelten auch für die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten dieser Versicherten, die vor dem Inkrafttreten unbezahlt waren.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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