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Genehmigung Richtplan Kanton Obwalden, «Richtplanung 2019», Teile Verkehr, Natur und Landschaft, Tourismus und Freizeit sowie Übrige Raumnutzungen (Teil II) Der Bundesrat hat am 18. Juni 2021 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Juni 2021 werden die Kapitel D «Verkehr», E «Natur und Landschaft», F «Tourismus und Freizeit» sowie G «Übrige Raumnutzungen» der Gesamtüberarbeitung des Richtplans des Kantons Obwalden mit den Vorbehalten und Aufträgen von Ziffern 2­25 genehmigt.

Kapitel D «Verkehr» 2.

Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Anpassung von Kapitel D des kantonalen Richtplans das Objekt D2.3.07 «NS: Ausbau A8 Alpnachstad-Sarnen und Halbanschluss Kägiswil» mit einem Auftrag an die kantonalen Behörden zu ergänzen, dass eine Zweckmässigkeitsbeurteilung unter Einbezug des Bundesamts für Strassen ASTRA zu erarbeiten ist.

3.

Er wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des kantonalen Richtplans die Übernahme der wesentlichen räumlichen Festlegungen des SIL-Objektblatts «Kägiswil», insbesondere des Flugplatzperimeters und des Gebiets mit Lärmbelastung, als Hinweis in der Richtplankarte zu prüfen.

4.

Er wird aufgefordert, bei der Erarbeitung der Gesamtverkehrsstrategie einen angemessenen Einbezug der betroffenen Bundesstellen zu gewährleisten.

Kapitel E «Natur und Landschaft» 5.

Die richtungsweisende Festlegung E4-5 sowie die Handlungsanweisung E4-5 zum Verhältnis von Fruchtfolgeflächen und Siedlungsgebiet werden gestrichen.

6.

Der Titel der Karten auf Seite E-17 wird wie folgt genehmigt: «Überlagerung Fruchtfolgeflächen mit Festlegung Siedlungsgebiet».

7.

Im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung hat der Kanton Obwalden eine Kompensationsregelung im Sinne des Grundsatzes 10 des Sachplans FFF vom 8. Mai 2020 in seinem Richtplan einzuführen.

8.

Das Objekt E6.201 «Hochwasserentlastungs-Stollen Ost» wird im Sinne einer Ausgangslage zur Kenntnis genommen.

9.

Die Anlagenbereiche für die Schifffahrt (Richtplankarte) sowie die Wasserungsstellen für Boote (E6.401-410) werden zur Kenntnis genommen. Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, bei konkreten Projekten an diesen Standorten im Falle von gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt

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eine räumliche Abstimmung im kantonalen Richtplan und jedenfalls im Rahmen der nachgeordneten Planung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Kapitel F «Tourismus und Freizeit» 10. Das Objekt F2.21 «Bergstation Klein Titlis und Umgebung» wird sistiert; die Prüfung und Genehmigung zur vom Kantonsrat beschlossenen Richtplananpassung vom 22. Oktober 2020 erfolgt in einem separaten Verfahren.

11. Das Objekt F5.11 «Bänklialp/Sprungschanzen» wird mit dem Vorbehalt als «Zwischenergebnis» genehmigt, dass es im Hinblick auf eine Festsetzung deutlich redimensioniert wird und das Hotel sowie die nahegelegenen Sportanlagen und -nutzungen in einem Gesamtzusammenhang geplant werden.

12. Das touristische Intensivgebiet F2.13 «Pilatus» wird im Koordinationsstand «Festsetzung» unter der Annahme genehmigt, dass keine Erweiterung des bestehenden Gebiets geplant ist.

13. Das Objekt F6.03 «Erweiterung Camping Eienwäldli» wird aufgrund der fehlenden Information zur räumlichen Abstimmung im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (anstelle von «Festsetzung») genehmigt.

14. Die richtungsweisende Festlegung F5-2 wird wie folgt genehmigt: «Vorhaben für die touristische Beherbergung innerhalb des Siedlungsgebiets erfordern in der Regel keine richtplanerische Grundlage.».

15. Die richtungsweisende Festlegung F6-1 wird wie folgt genehmigt: «Das Angebot an Campingplätzen wird unter Berücksichtigung der Interessen von Raumplanung, Landwirtschaft, Natur und Landschaft weiterentwickelt ...».

16. Die touristischen Intensivgebiete (F2.11-F2.15) werden mit dem Vorbehalt ge-nehmigt, dass allfällige zukünftige Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im kantonalen Richtplan aufgenommen und räumlich abgestimmt werden müssen.

17. Vorhaben für die touristische Beherbergung ausserhalb des Siedlungsgebiets müssen nicht nur die vom Kanton Obwalden formulierten Voraussetzungen gemäss der richtungsweisenden Festlegung F5-3 erfüllen, sondern auch mit dem Bundesrecht vereinbar sein.

18. Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, die richtungsweisenden Festlegungen in Kapitel F 7 «Golfanlagen» spätestens im Hinblick auf allfällige spätere Erweiterungen der beiden Golfplätze mit materiellen Anforderungen an solche zu ergänzen.

19. Er wird aufgefordert, bei der Erarbeitung der Konzepte im Zusammenhang mit den Ausgangspunkten
für sanften Tourismus die Schutzziele der betroffenen Objekte des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) sowie des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und die Vorgaben des Raumplanungsrechts zu berücksichtigen.

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Kapitel G «Übrige Raumnutzungen» 20. Die richtungsweisende Festlegung G8-2, die Handlungsanweisung G8-2 sowie die Objekte G8.01 «Truppenunterkunft Glaubenberg» sowie G8.02 «Zeughausareal Sarnen» werden als Interesse des Kantons Obwalden zur Kenntnis genommen. Nach der Verabschiedung des neuen Objektblatts des Sachplans Militär wird der kantonale Richtplan entsprechend anzupassen sein.

21. Das Objekt G2.2.21 «Kehrichthalle Vogelbüel» wird vom Bund zur Kenntnis genommen.

22. Die richtungsweisende Festlegung G5-8 wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Kanton Obwalden zügig die notwendigen Grundlagen erarbeitet und prüft, ob geeignete Gebiete zur Nutzung der Windkraft bestehen.

23. Der Kanton Obwalden wird aufgefordert, die Handlungsanweisung G5-5 im Rahmen der nächsten Richtplananpassung dahingehend anzupassen, dass geeignete Gebiete und Gewässerstrecken für die Nutzung der Wasserkraft und ­ sofern weiterhin gewünscht ­ Ausschlussgebiete bezeichnet werden. In der Handlungsanweisung ist ein Zeithorizont für diese Arbeiten zu definieren.

24. Er wird aufgefordert, die Handlungsanweisung G5-8 im Rahmen der nächsten Richtplananpassung dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Gebiete für die Nutzung der Windkraft evaluiert und ­ wenn solche gefunden werden ­ diese im kantonalen Richtplan bezeichnet werden. In der Handlungsanweisung ist ein Zeithorizont für die Erarbeitung der Grundlagen zu definieren.

25. Er wird aufgefordert, folgende Überarbeitungen des Kapitels G 5 «Energie» zügig an die Hand zu nehmen. Aus Sicht des Bundes sollte dies innerhalb von 3­5 Jahren möglich sein: a. Die für die Wasserkraftnutzung geeigneten und die bereits genutzten Gewässerstrecken sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.

b. Es ist transparent und nachvollziehbar darzulegen, auf welchen Kriterien die Festlegung der geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken resp. Ausschlussgebiete basieren.

c. Es sind Grundlagen zu erarbeiten, in denen festgestellt wird, welche Gebiete sich für die Nutzung der Windkraft eignen.

d. Es ist transparent und nachvollziehbar darzulegen, auf welchen Kriterien die Festlegung der geeigneten Gebiete für die Nutzung der Windkraft resp. allenfalls auch die nicht mögliche Festlegung von solchen Gebieten basiert.

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung und Verkehr, Flüelistrasse 3, 6061 Sarnen, Tel. 041 666 62 83

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 481 46 28

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Bundesamt für Raumentwicklung