BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau Änderung vom 18. Mai 2021 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 4. Mai 20201 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 5 Vergütung 2021 Art. 1 Die Beschäftigten der Branche Gerüstbau erhalten von ihrem Arbeitgeber gegen Vorlage des von der Paritätischen Kommission ausgestellten Ausbildungszertifikats am Ende einer Ausbildung den festen Betrag von 400 Franken. Die Schulungen, die anerkannt sind und zertifiziert werden, werden von der paritätischen Kommission eindeutig festgelegt. Diese Schulungen sind im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 zu absolvieren. (...) Die Kurskosten werden gegen Vorlage der Rechnung bis zu einem Höchstbetrag von 500 Franken pro Person durch die Paritätische Kommission finanziert.

Art. 2 Im Einverständnis der beiden Parteien kann der Betrag von 400 Franken in bar oder in Form von Freizeit ausbezahlt werden. Wenn der Beschäftigte und der Arbeitgeber keine Einigung erzielen, werden 50 % in bar und 50 % in Form von Freizeit abgegolten.

1

BBl 2020 4381

2021-1916

BBl 2021 1320

BBl 2021 1320

Art. 3 Möchte der Mitarbeiter eine Schulung während der Arbeitszeit durchführen, muss er von seinem Arbeitgeber dafür freigestellt werden. Eine Lohnzahlung ist dafür nur geschuldet, wenn die absolvierte Weiterbildung dies vorsieht.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2023.

18. Mai 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2