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21.061 Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation vom 1. September 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe einer Änderung des Militärgesetzes und einer Änderung der Armeeorganisation.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2019

M 19.3427

Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskommandos in der Armee (N 27.9.2019, Fraktion SVP, S 16.6.2020, Hurter; N 27.9.2019).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. September 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2021-2904

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Übersicht Im Rahmen der Umsetzung zur Weiterentwicklung der Armee ist in der Praxis in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf erkannt worden. Davon betroffen sind insbesondere das Militärgesetz und die Armeeorganisation. Daneben besteht Handlungsbedarf bei der Sicherheit in der Militärluftfahrt und bei weiteren kleineren Regelungsbereichen in angrenzenden Rechtserlassen.

Ausgangslage Die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee hat am 1. Januar 2018 begonnen und wird bis zum 31. Dezember 2022 andauern. Seit Umsetzungsbeginn hat sich gezeigt, dass in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Von der vorliegenden Revision sind insbesondere das Militärgesetz und die Armeeorganisation betroffen.

Bei der Gliederung der Armee soll auf die Bildung eines Kommandos Unterstützung verzichtet werden, wie dies die eidgenössischen Räte mit der Annahme der Motion 19.3427 beschlossen haben. Demgegenüber soll, entsprechend der aktuellen Bedrohungslage, die Führungsunterstützungsbasis in ein Kommando Cyber weiterentwickelt werden. Weiterer Handlungsbedarf besteht bei der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienerinnen und Durchdiener, in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei einzelnen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst. Weitere Anpassungen sollen dazu beitragen, dass die Armee generell ihre Aufgaben besser erfüllen kann, namentlich mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Bedrohungslage im Alltag. Dazu gehören etwa ein wirksamer Schutz des Armeematerials und die Ausbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten. Damit die Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials bei der Rekrutierung und der Waffenabgabe lückenlos erfolgen kann, soll das Strafregistergesetz ergänzt werden. Zur Erhöhung der Sicherheit in der Militärluftfahrt sollen die rechtlichen Grundlagen für eine Militärluftfahrtbehörde geschaffen werden. Bei der Portofreiheit für Angehörige der Armee und dem militärischen Gesundheitswesen geht es darum, die bestehenden rechtlichen Grundlagen zu vervollständigen und zu präzisieren. Schliesslich sollen die Kantone beim Vollzug des ausserdienstlichen Arrestvollzuges mit Mitteln der Armee unterstützt werden können.

Inhalt der Vorlage Mit dieser Vorlage sollen verschiedene Ziele, so auch in der Struktur der Armee, umgesetzt werden: Die mit der Weiterentwicklung
der Armee eingeführte Gliederung besteht aus den Bereichen Kommando Operationen, Kommando Ausbildung und dem Unterstützungsbereich mit der Führungsunterstützungsbasis und der Logistikbasis der Armee. Die ursprünglich vorgesehene Bildung eines Kommandos Unterstützung bringt keinen signifikanten Mehrwert für die Leistungserbringung der Armee. Demgegenüber sollen die Führungsunterstützungsbasis in ein Kommando Cyber transformiert und die gesetzlichen Grundlagen für die Armeeinformatik geschaffen werden.

Gewisse weitere Unterstellungsverhältnisse, die sich in der Praxis bewährt haben, sollen weitergeführt werden. Davon betroffen sind das Kommando Spezialkräfte und die Luftwaffe.

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Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für eine Militärluftfahrtbehörde geschaffen werden, damit die Luftwaffe ihre Aufgaben im Luftraum, der sowohl zivil als auch militärisch genutzt wird, besser erfüllen kann.

Im Bereich der Ausbildung der Armee sollen die Ausbildungsdiensttage der Durchdienerinnen und Durchdiener auf 300 Tage festgelegt werden ­ anstelle von 280 Tagen, wie bisher im MG festgelegt. Damit wird auch inskünftig eine Lücke in der abgestuften Bereitschaft der Armee verhindert. Mit der Aufnahme einer neuen Bestimmung soll die Verantwortlichkeit des Bundes bei der Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten der Armee verdeutlicht werden. Damit für Unterstützungsleistungen für zivile Behörden und private Organisationen auch Rekrutinnen und Rekruten in der Grundausbildung beigezogen werden können, müssen die rechtlichen Grundlagen angepasst werden. Gleichzeitig sollen künftig Ausnahmen von der Regelung möglich sein, dass solche Unterstützungsleistungen nur erbracht werden können, wenn damit ein wesentlicher Ausbildungs- und Übungsnutzen für die Truppe einhergeht.

Bei der Militärdienstpflicht sollen mit zwei Anpassungen Regelungslücken geschlossen werden. Rekrutierte, die bis zu ihrem fünfundzwanzigsten Altersjahr ihre Rekrutenschule nicht absolviert haben und deshalb aus der Armee entlassen werden, sollen bis zwölf Jahre nach der Rekrutierung melde- und ersatzabgabepflichtig sein. Im Weiteren soll neu eine Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten im Beruf nur noch möglich sein, wenn der entsprechende Beruf hauptberuflich ausgeübt wird und wenn vorgängig die Rekrutenschule absolviert worden ist. Eine weitere Anpassung betrifft die lückenlose Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe.

Bei einem Assistenzdienst sollen die Kantone und Gemeinden die gleichen Pflichten bei der Pikettstellung und Mobilmachung erfüllen müssen wie bei einem Aktivdienst.

Weiter soll bei Katastrophen im Ausland das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Armeeangehörige für dringliche und politisch unproblematische Einsätze in einem vereinfachten Verfahren aufbieten und zuweisen können. Der Nachrichtendienst der Armee soll im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Inland zur
Erfüllung gewisser Informations- und Nachrichtenbedürfnisse der Armee mit den zuständigen zivilen Behörden zusammenarbeiten dürfen. Zum Schutz von Armeematerial, Führungs- und Einsatzmitteln und zum Eigenschutz sollen zivile Angestellte der Militärverwaltung, wie das bis vor einigen Jahren üblich war, gestützt auf eine neu geschaffene gesetzliche Grundlage bewaffnet werden können.

Bei der Portofreiheit für Angehörige der Armee und beim militärischen Gesundheitswesen geht es darum, die rechtlichen Grundlagen zu vervollständigen und zu präzisieren. Weiter werden die datenschutzrechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Informationssystems geschaffen, über welches etwa Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtige gewisse eigene Personendaten elektronisch bearbeiten sowie Nachrichten und Dokumente versenden können. Schliesslich sollen die Kantone beim Vollzug des ausserdienstlichen Arrestvollzugs mit Mitteln der Armee unterstützt werden können.

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Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Weiterentwicklung der Armee wurden in der diesbezüglichen Botschaft vom 3. September 2014 eingehend dargelegt.

Weitergehende finanzielle und personelle Auswirkungen hat die vorliegende Revision nicht. Auch sind keine sonstigen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt zu erwarten.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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7 7 8 8 9

Ausgangslage 1.1 Handlungsbedarf und Ziele 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 1.2.1 Keine Revision 2023 1.2.2 Revision zu einem späteren Zeitpunkt 1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

9 10

2

Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren 2.1 Übernommene Anträge und weitere Änderungen 2.2 Nicht übernommene Anträge

10 10 12

3

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

13

4

Grundzüge der Vorlage 4.1 Die beantragte Neuregelung 4.1.1 Strukturen der Armee und der Militärverwaltung 4.1.2 Ausbildung der Armee 4.1.3 Militärdienstpflicht 4.1.4 Einsatz der Armee, Assistenzdienst 4.1.5 Bewaffnung von zivilen Angestellten der Militärverwaltung 4.1.6 Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwaltung 4.1.7 Rechte und Pflichten von Armeeangehörigen 4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 4.3 Umsetzungsfragen

13 13 13 17 21 24

5

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 5.1 Militärgesetz 5.2 Armeeorganisation

32 32 53

6

Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund 6.1.1 Finanzielle Auswirkungen 6.1.2 Personelle Auswirkungen 6.2 Andere Auswirkungen

54 54 55 55 55

7

Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit 7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 7.3 Erlassform 7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

56 56 56 56 56

26 27 29 31 31

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7.5 7.6 7.7

7.8

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 7.7.1 Militärgesetz 7.7.2 Luftfahrtgesetz Datenschutz

56 57 57 57 57 58

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Entwurf)

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Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) (Entwurf)

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

Die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee (WEA) hat am 1. Januar 2018 begonnen und wird bis zum 31. Dezember 2022 andauern. Seit Umsetzungsbeginn hat sich gezeigt, dass in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Bei einem Teil dieser Bereiche hat die Armee interne Korrekturmassnahmen eingeleitet. So konnte beispielsweise die Alimentierungsproblematik etwas entschärft werden, indem die Rekrutierungsquote durch die Einführung einer differenzierten Tauglichkeit erhöht und gleichzeitig die Zahl medizinischer Entlassungen während der Rekrutenschule (RS) verringert wurde. Die Armee hat auch Massnahmen ergriffen, um die bei zahlreichen Spezialistenfunktionen (z. B. Truppenköchinnen und -köche, Fahrerinnen und Fahrer, Ärzte und Ärztinnen) bestehenden Unterbestände zu korrigieren. Dazu gehören beispielsweise die Erhöhung der Rekrutierungskontingente, Anpassungen von Anforderungsprofilen oder massgeschneiderte Ausbildungen wie etwa für Militärärztinnen und -ärzte.

Neben diesen Massnahmen, welche die Armee in eigener Kompetenz umsetzen kann, sind noch weitere Anpassungen an den rechtlichen Grundlagen erforderlich. Die Übergangsbestimmungen in Artikel 151 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) erlauben es dem Bundesrat, die Neuordnung der Armee innerhalb von längstens fünf Jahren umzusetzen, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. Während dieser Zeit kann er in bestimmten Bereichen aus zwingenden Gründen im Rahmen von Verordnungen abweichende Bestimmungen erlassen. Von dieser befristeten Kompetenz hat er bei der Organisation der Armee und bei der Festlegung der Diensttage für Durchdienerinnen und Durchdiener Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen müssen nun, da sie über Ende 2022 hinaus weitergeführt werden sollen, ins ordentliche Recht überführt werden.

Von der Revision betroffen sind insbesondere das MG und die Armeeorganisation vom 18. März 20162 (AO). Handlungsbedarf besteht bei der Gliederung der Armee, bei der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden, in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei einzelnen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst. Neben Anpassungen, mit denen Mängel behoben werden sollen, die seit der Einführung der WEA zutage getreten sind, geht es auch um Regelungen, die dazu beitragen sollen, dass die Armee ihre Aufgaben generell besser erfüllen kann,
namentlich mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die Bedrohung im Alltag. Dazu gehören insbesondere ein wirksamer Schutz des Armeematerials (inkl. Waffen, Munition und Sprengstoffe) und der Führungsinfrastrukturen sowie die Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee bei subsidiären Sicherungseinsätzen.

1 2

SR 510.10 SR 513.1

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Daneben besteht Handlungsbedarf im Bereich der Militärluftfahrt. Auf den 1. Januar 2018 wurde innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine Projektorganisation zur Schaffung einer Militärluftfahrtbehörde ins Leben gerufen. Deren Tätigkeiten sollen auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt werden. Dies steht nicht in direktem Zusammenhang mit der WEA, sondern soll dazu beitragen, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im sowohl zivil als auch militärisch genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Die neue Behörde soll dazu dienen, Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum zu vermeiden, Kooperationen bei Beschaffungsprojekten zu stärken, die Interoperabilität bei Übungen und Einsätzen zu verbessern, die Weiterentwicklung der militärischen Luftfahrt kompetenter zu begleiten und die Aufsicht und Regulation im militärischen Flugwesen besser zu gewährleisten. Dazu ist eine Anpassung des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 (LFG) erforderlich.

Damit das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial von Angehörigen der Armee bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe lückenlos beurteilt werden kann, sollen die entsprechenden Vorschriften zum Strafregister bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strafregistergesetz vom 17. Juni 20164 (StReG) ergänzt werden.

Schliesslich sollen ­ ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit der WEA ­ einzelne kleinere rechtliche Unklarheiten bereinigt werden, namentlich bei der Feldpost und im militärischen Gesundheitswesen. Dazu soll das MG ergänzt werden.

1.2

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Umsetzung der WEA ist grundsätzlich auf Kurs und wird innerhalb der rechtlichen Übergangsfrist abgeschlossen werden, sofern die vorgeschlagene Revision des MG und der AO angenommen und per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird. Dadurch wird ein solides Fundament geschaffen, auf dem sich bei Bedarf weitere Verbesserungen realisieren lassen.

Neben der hier vorgeschlagenen Revision der gesetzlichen Grundlagen in den kommenden beiden Jahren hat der Bundesrat zwei Alternativen geprüft: einen generellen Verzicht auf eine Revision und eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt. Die beiden Alternativen weisen folgende Nachteile auf.

1.2.1

Keine Revision 2023

Würde auf eine Revision verzichtet, so müssten die gemäss AO enthaltenen Bestimmungen umgesetzt und es müsste von den organisatorischen Bestimmungen abgewichen werden, die sich in der Praxis bewährt haben. Die Weiterentwicklung der Führungsunterstützungsbasis in ein Kommando Cyber könnte noch nicht realisiert werden. Bei den Durchdienenden würde der Verzicht auf eine Revision ab 2023 zu 3 4

SR 748.0 BBl 2016 4871

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einer Bereitschaftslücke führen, was sich negativ auf die grundsätzliche Fähigkeit der Armee ­ vor allem auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu reagieren ­ auswirken würde. Würde auf eine Revision verzichtet, so könnte auch die Militärluftfahrtbehörde nicht definitiv gebildet werden. Eine blosse Anpassung der Militärgesetzgebung auf Verordnungsstufe wäre nicht ausreichend.

1.2.2

Revision zu einem späteren Zeitpunkt

Gemäss den gesetzlichen Übergangsbestimmungen muss die Neuordnung der Armee innerhalb von längstens fünf Jahren ab dem Start der WEA im Jahr 2018 eingeführt sein, also Ende 2022. Mit einer Verlängerung der übergangsrechtlichen Bestimmungen zur WEA wäre es möglich, die Bestimmungen im MG erst zu einem späteren Zeitpunkt zu revidieren. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Umsetzung der WEA nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, innerhalb von fünf Jahren vollständig erfolgen würde. Der Revisionsbedarf wäre lediglich aufgeschoben.

Eine spätere Revision würde es zwar allenfalls ermöglichen, weitere Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen in die Vorlage aufzunehmen. Die konzeptionellen Grundlagen für mögliche weitere Verbesserungen liegen derzeit allerdings noch nicht vor. Es ist aus Sicht des Bundesrates deshalb vorteilhafter, die per 2023 erforderlichen Anpassungen jetzt in die Wege zu leiten und allfällige weitere Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen, wenn die WEA, wie vorgesehen, Ende 2022 vollständig umgesetzt ist.

1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019­ 2023 und im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislaturplanung 2019­2023 angekündigt. Das Rechtsetzungsprojekt ist eine Massnahme zur Erreichung des Ziels 15 der Legislaturplanung 2019­2023: Die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten.

5 6

BBl 2020 1777, hier 1860 und 1897 BBl 2020 8385, hier 8391

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1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der folgende parlamentarische Vorstoss wurde in der Sommersession 2020 angenommen: 2019

M 19.3427

Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskommandos in der Armee (N 27.9.2019, Fraktion SVP, S 16.6.2020, Hurter; N 27.9.2019).

Mit der Anpassung der AO und dem Verzicht auf die Bildung eines Kommandos Unterstützung wird das Anliegen der Motion erfüllt.

2

Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

2.1

Übernommene Anträge und weitere Änderungen

Das vorliegende Geschäft betrifft wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)7. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20058 (VIG) wurde daher vom 7. Oktober 2020 bis zum 22. Januar 2021 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Gestützt auf die Anträge, die anlässlich der Vernehmlassung gestellt wurden, werden gegenüber der Vernehmlassungsvorlage die folgenden wesentlichen materiellen Anpassungen vorgenommen:

7 8 9

­

Streichung der Begriffe «mit Status Polizist oder Polizistin» in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 MG und Festlegung der Hauptberuflichkeit auf 80 Prozent eines Vollpensums in den Ausführungsbestimmungen.

­

Ergänzung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit den Angaben «E-MailAdresse und Mobiltelefonnummer».

­

Anpassung der Formulierung von Artikel 63 Absatz 5 MG wie folgt: «Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.»

­

Artikel 92 MG wird neu strukturiert und präzisiert. Angehörige der Armee im Assistenzdienst oder bei der Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane und (neu) Angestellte der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwanges und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20089 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Polizeibefugnisse der Truppe in den übrigen Militärdiensten bleiben unverändert. Der Bundesrat regelt in den

SR 101 SR 172.061 SR 364

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Ausführungsbestimmungen insbesondere den Waffengebrauch durch die Angehörigen der Armee im Einsatz sowie die Bewaffnung der Angestellten der Militärverwaltung des Bundes.

­

Zusammen mit der Bildung eines Kommandos Cyber sollen die gesetzlichen Grundlagen für eine Armeeinformatik im Artikel 96 MG geschaffen werden.

­

In Artikel 99 MG Absatz 3 MG wurde Buchstabe e gestrichen; diese Formulierung war missverständlich; zum Erlass von Ausführungsbestimmungen sind die Regelungen von Artikel 150 Absatz 1 MG ausreichend.

­

In Artikel 192 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 wurde der letzte Halbsatz «... und keine zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erforderlich sind» gestrichen; die Armee kann die Kantone beim ausserdienstlichen Arrestvollzug unterstützen, soweit ihre Mittel das zulassen.

­

Die Artikel 28 Absatz 5, 33 Buchstabe c und 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200811 über die militärischen Informationssysteme (MIG) wurden gestrichen, wogegen Artikel 27 Buchstabe f und 28 Absatz 2 Buchstabe a angepasst wurden. Beide erlauben einen Datenaustausch ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur bei medizinischen Notfällen.

­

Im Botschaftstext wurden bei der Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten Präzisierungen gegenüber dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vorgenommen und Ausführungen zur militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie aufgenommen.

­

Die Erläuterungen wurden ergänzt und präzisiert zur nicht möglichen Dienstpflichtbefreiung von durch die Armee ausgebildeten Cyberspezialisten und -spezialistinnen in Artikel 18 Absatz 6 MG, zur Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialisten und -spezialistinnen in Artikel 48c MG, zu den Unterstützungsleistungen der Armee für zivile Anlässe oder Veranstaltungen in Artikel 48d MG, zur Bewaffnung von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes zum Schutz von Armeematerial und -infrastrukturen in Artikel 92 MG und zum Datenaustausch im militärischen Gesundheitswesen in den Artikeln 27 Buchstabe f und 28 Absatz 2 MIG.

Weiter wurden gegenüber der Vernehmlassungsvorlage und in den Erläuterungen auch noch folgende Änderungen vorgenommen, die im Vernehmlassungsverfahren nicht beantragt wurden: ­

10 11

Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung unserer Gesellschaft sollen die Grundlagen für einen möglichst digitalen Austausch zwischen der Armee und den Angehörigen der Armee geschaffen werden. Dazu werden die datenschutzrechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Informationssystems geschaffen, über welches etwa Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtige gewisse eigene Personendaten elektronisch bearbeiten sowie Nachrichten und Dokumente versenden können.

SR 321.0 SR 510.91

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2.2

Nicht übernommene Anträge

Die folgenden Anträge aus der Vernehmlassung wurden in der Vorlage aus den nachfolgenden Gründen nicht berücksichtigt: ­

Die Beschränkung der Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung auf den Zeitraum vom Beginn des 19. Altersjahres bis zum Ende des Jahres, in dem das 22. Altersjahr vollendet wird, in Artikel 9 Absatz 2 MG, weil es sich um einen Einzelantrag eines Kantons handelt, diese Flexibilisierung ein zentrales Element der WEA ist und das vom Parlament bei der letzten Revision ausdrücklich verlangt worden ist.

­

Das Ende der Militärdienstpflicht von Berufsunteroffizieren im Kalenderjahr der Vollendung des 42. Altersjahres in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b MG, weil eine Entkoppelung zwischen Berufsunteroffizieren und Milizunteroffizieren zu einer Ungleichbehandlung führen würde. Denn jeder Berufsunteroffizier ist milizmässig in einer Einheit oder einem grossen Verband eingeteilt und eine berufliche Weiterentwicklung ist nur möglich, wenn das auch in der «Milizverwendung» geschehen kann.

­

Erweiterung des Ausnahmekatalogs von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c (Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten) auf weitere Berufskategorien wie Mitarbeitende der Stromwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, Cyberspezialistinnen und -spezialisten oder Medizinalpersonen. Der Katalog soll wegen des Gleichbehandlungsgebots und der Wehrgerechtigkeit weiterhin klein gehalten werden; die «Ventilklausel» von Artikel 18 Absatz 2 MG soll aber situationsbedingt kulant gehandhabt werden. Die Ausführungsbestimmungen werden entsprechend angepasst.

­

Bei den Unterstützungsleistungen der Armee für zivile Anlässe oder Veranstaltungen ohne einen wesentlichen Ausbildungs- und Übungsnutzen besteht in gewissen Fällen ein Spannungsfeld zwischen der bestehenden gesetzlichen Regelung, welche einen wesentlichen Ausbildungs- und Übungsnutzen voraussetzt, und der tatsächlichen Praxis, bei der diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. Die Vorlage soll deshalb in Artikel 48d Absatz 6 MG weitgehend unverändert bleiben.

­

Die Aufhebung von Artikel 121 MG (Ernennung von Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten, Sektionschefinnen und Sektionschefs) und damit die Bearbeitung der Kontrolldaten und der entsprechende Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen durch die Kantone wird nicht übernommen. Es handelt sich um ein Minderheitsanliegen, die erwähnte Aufgabenerfüllung durch die Kantone wird nicht infrage gestellt. Wie die Kantone diese wahrnehmen, liegt in deren Organisationsautonomie.

­

Der Verzicht auf die Bildung einer militärischen Luftaufsichtsbehörde oder deren Eingliederung in das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wurden verworfen. Diese Anliegen wurden im Rahmen der Projektphase geprüft und als nicht zweckmässig betrachtet. Die vorgesehene Revision des Luftfahrtgesetzes wird unverändert beantragt.

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3

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die in dieser Vorlage beantragten Änderungen sind mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.

4

Grundzüge der Vorlage

4.1

Die beantragte Neuregelung

4.1.1

Strukturen der Armee und der Militärverwaltung

Armeeorganisation Mit der WEA wurde die Armee in drei Bereiche gegliedert (Art. 2 AO): das Kommando Operationen, das Kommando Ausbildung und einen Unterstützungsbereich mit der Führungsunterstützungsbasis (FUB) und der Logistikbasis der Armee (LBA).

Die grossen Verbände, d. h. die Luftwaffe, die Territorialdivisionen, das Heer und die Militärpolizei, wurden dem Kommando Operationen unterstellt, die Lehrverbände zusammen mit der höheren Kaderausbildung dem Kommando Ausbildung. Die FUB und die LBA blieben vorerst direkt dem Chef der Armee unterstellt; die Bildung des Unterstützungskommandos wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weil die dazu erforderlichen Projektarbeiten 2018 noch nicht abgeschlossen waren.

Durch die Neugliederung konnten die Abläufe grundsätzlich vereinfacht und gestrafft werden. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen wurden neu zugewiesen und die Prozesse sind mittlerweile grossmehrheitlich eingespielt. In Teilbereichen sind die in der AO umschriebenen Unterstellungen allerdings mit Nachteilen verbunden, wie sich in der Praxis gezeigt hat. Diese sollen mit der vorgesehenen Revision beseitigt werden. Davon betroffen sind die Unterstellung des Kommandos Spezialkräfte, die interne Gliederung der Luftwaffe, die Zusammenfassung der FUB und der LBA in einem Unterstützungskommando und die Weiterentwicklung der FUB in ein Kommando Cyber.

Kommando Spezialkräfte Das Kommando Spezialkräfte (KSK) umfasst sowohl Berufsformationen, nämlich das Armee-Aufklärungsdetachement und das Militärpolizei-Spezialdetachement, als auch Milizverbände, nämlich ein Stabsbataillon, zwei Grenadierbataillone und eine Fallschirmaufklärerkompanie sowie die beiden teilprofessionellen Organisationseinheiten Stab KSK und Ausbildungszentrum Spezialkräfte. Einsätze von Spezialeinheiten werden immer auf Stufe Armee geplant und geführt; die zuständigen politischen Behörden veranlassen den Einsatz in der Regel direkt, insbesondere denjenigen von Berufselementen im In- und Ausland.

Mit der WEA wurde das KSK, das zuvor dem Führungsstab der Armee unterstand, organisch dem Heer unterstellt. Dadurch sollten vor allem Synergien beim gemeinsamen Training von Spezialkräften mit mechanisierten Verbänden nutzbar gemacht 13 / 58

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werden. Bereits die Botschaft zur WEA hielt aber fest, dass die Einsätze von Spezialkräften ­ trotz ihrer Unterstellung unter das Heer ­ stets vom Kommando Operationen geführt werden. Dieses Einsatzunterstellungsverhältnis hat sich auch nach der Umsetzung der WEA bewährt. Entsprechend hat sich gezeigt, dass eine direkte Unterstellung des KSK unter das Kommando Operationen zweckmässiger ist. Eine solche hat den Vorteil, dass insbesondere die Berufselemente des KSK direkt bei derjenigen Stufe angesiedelt sind, von der sie auch eingesetzt werden. Eine Zwischenstufe, wie sie in der aktuellen Gliederung vorgesehen ist, verkompliziert die Abläufe unnötig.

Gemeinsame Übungen von Spezialkräften mit mechanisierten Heeresverbänden oder anderen Formationen sind auch bei einer Direktunterstellung des KSK unter das Kommando Operationen weiterhin möglich.

Luftwaffe Die Luftwaffe ist zuständig für die Bereitschaft der Luftwaffenverbände, für sämtliche Einsätze im Luftraum (Wahrung der Lufthoheit, Luftverteidigung, Lufttransporte, Nachrichtenbeschaffung aus der Luft) und für die Grund- und Weiterausbildung der Angehörigen der Luftwaffe. Weil sich die Bedrohung im Luftraum sehr rasch ändern kann, ist es zweckmässig, wenn die Führungsstrukturen der Luftwaffe über alle Lagen gleich sind. Kommandowechsel, Neugruppierungen und Neuunterstellungen, wie sie bei Einsätzen von Bodentruppen häufig vorkommen, müssen bei Luftwaffeneinsätzen
wenn immer möglich vermieden werden.
Mit der Armee XXI wurde innerhalb der Luftwaffe ein Kommando Einsatz geschaffen, das im Alltag alle der Luftwaffe delegierten Aufgaben (z. B. Luftpolizei, Suche und Rettung) sowie im Falle von Spannungen Einsätze zur Wahrung der Lufthoheit führt. Die Luftverteidigung in einem bewaffneten Konflikt wäre vom Kommandanten der Luftwaffe direkt geführt worden, weil in diesem Fall sämtliche verfügbaren Mittel eingesetzt würden. Das Kommando Einsatz wurde in der mit der WEA angepassten AO beibehalten. Alltägliche Aufgaben und Einsätze zur Wahrung der Lufthoheit von einem Chef Einsatz führen zu lassen, die Luftverteidigung hingegen vom Kommandanten der Luftwaffe, widerspricht allerdings einer durchgängigen Führung über alle Lagen. Mit dem Ziel, die Verantwortung für sämtliche Luftwaffeneinsätze permanent zu gewährleisten und die Handlungsfreiheit bei rasch wechselnden Lagen zu wahren, wurde das Kommando Einsatz deshalb bereits mit der Umsetzung der WEA am 1. Januar 2018 aufgelöst. Mit der beantragten Anpassung der AO soll dies nun auch rechtlich vollzogen werden.

Der Lehrverband Fliegerabwehr 33 sollte gemäss WEA-Planung mit dem Lehrverband Führungsunterstützung zusammengelegt und ­ wie alle übrigen Lehrverbände ­ dem Kommando Ausbildung unterstellt werden. Weil absehbar war, dass sich die gesamte Fliegerabwehr im Rahmen der anstehenden Beschaffung neuer Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung stark verändern wird, verblieb der Lehrverband vorerst innerhalb der Luftwaffe. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass ­ wie bei den Fliegertruppen ­ auch bei den Fliegerabwehrverbänden eine Unterstellung unter die Luftwaffe zweckmässiger ist. Dadurch lässt sich gewährleisten, dass der Luftraum über alle Lagen und unter Verwendung aller erforderlichen Mittel integral geschützt werden kann. Der Lehrverband Fliegerabwehr soll deshalb in der Luftwaffe verbleiben

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und ­ im Hinblick auf die Einführung der neuen Systeme zur bodengestützten Luftverteidigung (Bodluv) ­ in Bodluv-Brigade 33 umbenannt werden. Aus Analogiegründen ist auch eine Umbenennung der Luftwaffen-Ausbildungs- und Trainingsbrigade in Fliegerbrigade 31 angezeigt.

Die vorgesehene künftige Gliederung der Luftwaffe, die der aktuellen Übergangsstruktur entspricht, erlaubt es, Synergien zwischen Systemen besser zu nutzen und sämtliche Mittel und Verbände der Luftwaffe gesamtheitlich zu führen. Dies umfasst nicht nur Einsätze, sondern auch die Grund- und Weiterausbildung: Die Grundausbildung von Soldaten und Kadern der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen wird künftig in den beiden Luftwaffenbrigaden erfolgen (u. a. in einer neuen gemeinsamen Luftwaffen-Offiziersschule), dasselbe gilt für die Wiederholungskurse (WK) der Abteilungen. Für die Weiterausbildung der Jet- und Helikopterstaffeln und der erforderlichen Supportverbände auf den Flugplätzen bleiben die Flugplatzkommandos zuständig.

Verzicht auf die Bildung eines Unterstützungskommandos Mit der Motion 19.3427 «Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskommandos in der Armee» der Fraktion SVP vom 7. Mai 2019 wurde der Bundesrat beauftragt, auf die Bildung eines Unterstützungskommandos und damit auf die Zusammenlegung von FUB und LBA zu verzichten. Ein Mehrwert dieser weitreichenden Reorganisation und Ausweitung der Bürokratie im VBS sei aus heutiger Sicht nicht mehr ersichtlich.

Der Bundesrat hat am 14. August 2019 beantragt, die eingereichte Motion anzunehmen. Durch die Bildung eines Kommandos Unterstützung können zum jetzigen Zeitpunkt keine Optimierungsmöglichkeiten gegenüber der aktuellen Organisation erzielt werden. Die betroffenen Organisationseinheiten sowie deren Prozesse funktionieren gut und werden kontinuierlich verbessert. Hingegen hat sich gezeigt, dass mit der Bildung eines Unterstützungskommandos das grösste Bundesamt innerhalb der Bundesverwaltung geschaffen würde, mit beinahe 4000 Vollzeitstellenäquivalenten. Das Synergiepotenzial zwischen den beiden Verwaltungseinheiten FUB und LBA wäre gering; dafür wäre es sehr komplex, beide Organisationen gemeinsam zu führen.

Der Nationalrat hat die Motion am 27. September 2019 angenommen, der Ständerat am 16. Juni 2020. Die Annahme der Motion bedingt, dass die AO im Rahmen
der laufenden Revision entsprechend angepasst wird. An der aktuellen Organisation innerhalb der Gruppe Verteidigung ändert sich hingegen nichts, da die Überführung der LBA und der FUB erst bis zum Ende der WEA-Übergangsfrist, also Ende 2022, unter das gemeinsame Kommando hätten überführt werden sollen und dies bisher nicht geschehen ist.

Weiterentwicklung der FUB in ein Kommando Cyber Die Digitalisierung und die damit einhergehende Modernisierung und Vernetzung sämtlicher Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) der Militärverwaltung und der Armee schreiten rasch voran. Die Anforderungen aus der vorgesehenen Erneuerung der Kampfflugzeugflotte, der bodengestützten Luftverteidigung und weiterer Systeme der Armee zeigen, wie zentral die Vernetzung der Systeme ist. Künftig geht es darum, die Mittel der Armee auf der Grundlage genauer, 15 / 58

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vernetzter Informationen präzis einsetzen zu können. Voraussetzung dafür ist ein digitalisierter, flexibler und dadurch schneller Verbund von Sensoren, Entscheidungsträgern und -trägerinnen und Wirkmitteln. Diese Entwicklung stellt hohe militärische Anforderungen an eine einheitliche IKT-Architektur und zwingt zu standardisierten IKT-Anwendungen in der Armee und der Militärverwaltung. Zudem steigen durch die umfassende Vernetzung die Herausforderungen bezüglich Cyberschutz deutlich an.

Cyberbedrohungen werden immer vielfältiger. Seit 2016 hat die Anzahl technisch hochstehender, gezielter Cyberangriffe auf strategisch relevante Ziele stark zugenommen. Als Beispiel können grossflächige Cyberangriffe auf internationale IKT-Dienstleister genannt werden, über deren Netzwerke die Angreifer unbemerkt Zugriff auf eine grosse Menge sensibler Daten hatten.12 Auch die Armee und die Militärverwaltung sehen sich täglich mit dieser Entwicklung konfrontiert. Um den qualitativ und quantitativ steigenden Cyberbedrohungen gewachsen zu sein, müssen die erforderlichen Schutz- und Abwehrfähigkeiten noch konsequenter gebündelt werden als heute.

Nur so lassen sich die Vorteile der Vernetzung umsetzen und die Auftragserfüllung mit IKT- und Cybermitteln zugunsten aller Leistungsbezüger innerhalb der Armee langfristig sicherstellen. Zu diesem Zweck müssen Cyber- und IKT-Fähigkeiten gemeinsam sowie eng koordiniert ausgebaut und geführt werden. Unabdingbar ist überdies der direkte Informationsaustausch mit zivilen Behörden, Dritten und Partnern (Nationales Zentrum für Cybersicherheit, Swisscom, Postfinance), beispielsweise mit Betreibern kritischer Infrastrukturen, um Bedrohungen frühzeitig erkennen und die nötigen Schutzvorkehrungen treffen zu können.

Bezüglich Personal ist die Militärverwaltung im Wettbewerb mit dem zivilen Arbeitsmarkt vom IT-Fachkräftemangel direkt betroffen. Aufgrund des speziellen Charakters ihrer Tätigkeit müssen neue Mitarbeitende in der Militärverwaltung oft umfassend ausbildet werden. Durch die Auswahl einer Kandidatin oder eines Kandidaten aus den Cyber-Milizformationen kann dieser Aufwand nur teilweise reduziert werden. Die Bündelung der Fähigkeiten und Leistungen in einem Kommando ist bei der Gewinnung und Ausbildung von qualifizierten Mitarbeitenden ein Vorteil.

Um den künftigen Anforderungen
des Umfelds und den Bedrohungen besser gerecht zu werden, soll die FUB von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation in ein einsatzorientiertes, militärisches Kommando weiterentwickelt werden. Dieses soll die Armee befähigen, in allen Lagen den notwendigen Wissens- und Entscheidungsvorsprung zu erreichen. Die Fähigkeiten des Kommandos Cyber sind dazu konsequent auf die Aufgaben der Armee ausgerichtet. Das Kommando Cyber stellt im gesamten Aufgabenspektrum der Armee aus dem Stand und permanent Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Lagebild, Cyberaktionen bzw. Cyberabwehr, IKT-Leistungen, Führungsunterstützung, Kryptologie und elektronische Kriegführung sicher.

Die Fähigkeit der Armee zur subsidiären Unterstützung von zivilen Behörden (z. B.

mit Cyberspezialistinnen und -spezialisten) und zur Zusammenarbeit mit Partnern

12

Vgl. Nachrichtendienst des Bundes, Sicherheit Schweiz 2019; einsehbar unter www.vbs.admin.ch > Über uns > Organisation > Verwaltungseinheiten > Nachrichtendienst > Dokumente > Lageberichte.

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(z. B. Abgleich von Lagebildern) wird durch die Bildung des Kommandos Cyber weiter ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, um künftig mit weiteren Stellen, die ebenfalls hohe Sicherheitsanforderungen haben, besser zusammenarbeiten zu können, beispielsweise mit Partnern des Sicherheitsverbundes Schweiz und mit anderen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung.

Militärische Informations- und Kommunikationstechnologie Die Armee muss ihre Leistungen in allen Lagen erbringen können, vom Alltag über Spannungen bis hin zu einem bewaffneten Konflikt. Dies hat zur Folge, dass auch sämtliche Informatikinfrastrukturen, Systeme und Installationen der Armee besonderen (militärischen) Anforderungen genügen müssen. Die Armee muss sich in diesem Zusammenhang bereits im Alltag auf Bedrohungen im Cyberraum und im elektromagnetischen Raum vorbereiten ­ unter gleichzeitiger Berücksichtigung kinetischer Waffenwirkungen (beispielsweise durch Marschflugkörper), die es erforderlich machen, militärische Anlagen besonders zu härten. Eine weitere Herausforderung für die militärische IKT ist die Integration sogenannter proprietärer Systeme, d. h. von Systemen, die herstellerspezifische Hard- und Softwarekomponenten beinhalten. Dazu gehören beispielsweise Waffensysteme (z. B. Kampfflugzeuge), in die vom Hersteller definierte Informations- und Telekommunikationsmittel eingebaut sind. Die besonderen Anforderungen an die IKT der Armee machen es nötig, diese auch gesetzlich speziell zu regeln. Eine rein zivile Regelung, wie sie der Bundesrat in der Verordnung vom 25. November 202013 über die digitale Transformation und die Informatik (VDTI) für die Bundesverwaltung getroffen hat, genügt nicht. Nur durch eine spezifische, armeebezogene Regelung kann die Armee ihre Leistungen bezüglich der IKT den besonderen Erfordernissen entsprechend erbringen und ihre Aufträge erfüllen.

Mit der vorgesehenen Bildung des Kommandos Cyber und der gleichzeitigen Schaffung einer eigenständigen militärischen IKT können die einsatzrelevanten Systeme der Armee konsequent auf die Erfordernisse des militärischen Einsatzes ausgerichtet werden.

4.1.2

Ausbildung der Armee

Ausbildungsdienstpflicht für Durchdienerinnen und Durchdiener Durchdienerverbände haben im System der abgestuften Bereitschaft eine wichtige Scharnierfunktion: Weil sie ihren Dienst nach der Grundausbildung am Stück leisten, sind sie permanent verfügbar und weisen einen hohen Ausbildungsstand auf. Sie lassen sich während längerer Zeit einsetzen, beispielsweise um kritische Infrastrukturen durchhaltefähig zu schützen. Bei einem Ereignis können sie innert weniger Stunden in den Einsatz gelangen und die Lücke schliessen, bis weitere Verbände mobilisiert werden.

Mit der WEA wurden bei den Durchdienerinnen und Durchdienern zwei Änderungen eingeführt, die sich auf die Bereitschaft der Armee auswirken: Zum einen werden seit 2018 in der gesamten Armee (inkl. in Durchdiener-Schulen) nur noch zwei (statt 13

SR 172.010.58

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drei) RS durchgeführt, jeweils mit Start im Winter und Sommer. Zum anderen wurde die maximale Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaft auf 280 Tage festgelegt. Diese beiden Änderungen führen dazu, dass während gewissen Zeiten im Jahr (7 bis 9 Wochen im Frühling und 1 bis 3 Wochen im Herbst) keine Durchdienerinnen und Durchdiener verfügbar sind, die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben und als sogenannte «ausexerzierte» Armeeangehörige für sämtliche Aufgaben eingesetzt werden können. Diese Zeiträume ohne ausgebildete Bereitschaftsverbände bedeuten eine Lücke in der ersten Stufe des Bereitschaftssystems der Armee. Dies würde sich insbesondere auf die rasche Bewältigung nicht vorhersehbarer Ereignisse negativ auswirken oder wenn es darum geht, Aufgaben permanent zu erfüllen. Namentlich für Sicherungseinsätze dürfen ausschliesslich ausexerzierte Armeeangehörige eingesetzt werden.

Gestützt auf das Übergangsrecht hat der Bundesrat die Anzahl Ausbildungsdiensttage der Durchdienenden bis Ende 2022 auf 300 Tage festgelegt.

Die Obergrenze soll nun auch im MG und in der Verordnung vom 22. November 201714 über die Militärdienstpflicht (VMDP) von 280 auf 300 Diensttage korrigiert werden. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdienende richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbildungsdiensttage im Vergleich zu den übrigen Angehörigen der Armee ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird.

Die unterschiedliche Behandlung von Durchdienenden und Armeeangehörigen, die ihre Ausbildungsdiensttage nach der Grundausbildung in WKs leisten, wurde bislang nie infrage gestellt. Im Gutachten Schindler vom 14. April 199915 (diese Rechtsauffassung wurde in der Botschaft zur Armee XXI übernommen16) und im Gutachten Schweizer vom 23. August 201017 wurde diese Ungleichbehandlung als zulässige Abweichung vom Milizprinzip qualifiziert, unter der Voraussetzung, dass ein Grossteil der Armee nach dem ordentlichen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell funktioniert (maximale Durchdienendenquote) und eine funktionsbedingte Notwendigkeit für die eingesetzten Durchdienerinnen und Durchdiener in der Armee besteht.

Aus- und Weiterbildung von Sportsoldatinnen und -soldaten als Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Ausland Sportsoldatinnen und -soldaten sind
Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die ­ bei Erfüllung gewisser Kriterien ­ im Fachstab Sport (Kompetenzzentrum Sport der Armee) eingeteilt sind und in diesem Rahmen Gelegenheit haben, sich sportlich weiterzuentwickeln. Ihre militärischen Dienstleistungen können sie unter der Obhut der verantwortlichen nationalen Sportverbände absolvieren, namentlich in Trainingslagern und an Wettkämpfen. Meist handelt es sich hierbei um Armeeangehörige im Milizdienst. Sie können ausserhalb des obligatorischen Militärdienstes (bis 30 Tage pro Jahr) bis zu 100 Tage jährlich freiwillig Dienst leisten, als besoldeten Militärdienst 14 15 16 17

SR 512.21 VPB 65 (2001), Nr. 38, S. 445 ff.

BBl 2002 858, 895 f.

Rainer Schweizer, Gutachten zu den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee und das zukünftige Leistungsprofil sowie zu ausgewählten Fragen der Militärdienstpflicht, St. Gallen, 23. August 2010.

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ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht. Auch Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer von Sportsoldatinnen und -soldaten sowie Funktionärinnen und Funktionäre können sich in den Fachstab Sport einteilen lassen, unter einschränkenden Voraussetzungen.

Sportsoldatinnen und -soldaten unterstehen im Rahmen der Ausübung von Verbandstätigkeiten (faktisch) der Verantwortung des jeweiligen nationalen Sportverbands.

Eine militärische Kommandantin oder ein militärischer Kommandant ist nicht vor Ort.

Gleichwohl unterstehen sie den militärischen Regeln. Das kann in der Praxis zu besonderem Regelungsbedarf führen (z. B. Führen eines Motorfahrzeugs in Zivil; Festlegung, was im Rahmen eines Trainingslagers oder eines Wettkampfs, der zusammen mit zivilen Athletinnen und Athleten geleistet wird, als «Freizeit» gilt). Es stellen sich zudem Haftungsfragen oder Fragen bei der Schadenübernahme durch den Bund (namentlich zum potenziellen Regress auf die betreffenden Armeeangehörigen als Schadenverursacher/-innen).

Der Bundesrat soll mit der vorliegenden Revision deshalb ermächtigt werden, überall dort, wo die Regelungen des MG nicht zu dieser besonderen Militärdienstleistung passen, auf Verordnungsstufe besondere Bestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Ausrüstung und Material (Art. 105 ff. MG) sowie Haftung (Art. 135 ff. MG).

Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten Die komplexen Herausforderungen im Cyberbereich sind in den vergangenen Jahren stetig und rasant gestiegen. Es hat sich gezeigt, dass im Cyberbereich für kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und die Privatwirtschaft, aber auch für die Armee gleiche oder ähnliche Problemstellungen bestehen. Um diese zu bewältigen, sind Spezialistinnen und Spezialisten mit der notwendigen Erfahrung unerlässlich.

Der Aktionsplan Cyberdefence des VBS sieht vor, die Personalbestände im Cyberbereich in den kommenden Jahren wesentlich zu erhöhen, und zwar sowohl beim Berufspersonal als auch in der Miliz. Vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2022 ein Cyberbataillon und einen Cyberfachstab zu bilden und damit den Bestand in der Miliz von heute 206 auf 575 Angehörige der Armee zu erhöhen. Die genauen Bestände des Berufspersonals sind klassifiziert. Mit dem Aktionsplan Cyber werden sie jedoch
um rund die Hälfte erhöht. Mit dem Ausbau des Milizpersonals soll vor allem die Durchhaltefähigkeit der operativen Mittel der Armee im Cyberbereich verbessert werden.

Der Cyberbereich umfasst alle Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Armee (Miliz) und der Militärverwaltung. Angehörige der Militärverwaltung des Bundes sind in ihren beruflichen Funktionen verschiedenen Abteilungen innerhalb der FUB zugewiesen. Die Cyberspezialistinnen und -spezialisten aus der Miliz sind in ihren militärischen Funktionen den entsprechenden militärischen Verbänden der Armee zugewiesen. 2018 wurde zum ersten Mal ein Cyberlehrgang durchgeführt, um entsprechende Spezialistinnen und Spezialisten auszubilden. Der Lehrgang dauert insgesamt 40 Wochen; seit Herbst 2019 können die Absolventinnen und Absolventen des Cyberlehrgangs den Titel Cyber Security Specialist mit eidgenössischem Fachausweis erlangen; eine allfällige Anrechnung mit ECTS-Punkten an ein Studium wird derzeit geprüft. Die Armee identifiziert mit dem Cyberlehrgang junge Talente und bietet 19 / 58

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ihnen eine zivil anerkannte und praxisorientierte Erstausbildung im Cyberbereich. Damit leistet sie auch einen Beitrag zur Reduktion des Fachkräftemangels in der Schweiz.

Um die Ausbildungsqualität weiter zu erhöhen und Anforderungen der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (NCS 2.0) umzusetzen, wird die Ausbildung innerhalb der Armee durch ein Praktikum in Kooperation mit externen Partnern ergänzt. Dadurch lassen sich die erlernten Fähigkeiten vertiefen, erweitern und anschliessend in die Armee zurückführen.

Partner für die Durchführung der Praktika sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unternehmen, die im IKT- und im Cyberbereich tätig sind. Das erste Konzept wurde in einem Pilotversuch im Sommer 2019 überprüft. Die Rückmeldungen der externen Praktikumsanbieter im Rahmen des Pilotversuchs bestätigen die hohe Qualität der Grund- und Fachausbildung im Cyberlehrgang. Dadurch trägt die Armee aktiv zu einem Austausch und zur Steigerung der Qualität der Ausbildung im Cyberbereich bei.

Mit einem neuen Artikel 48c MG soll die Verantwortlichkeit des Bundes im Bereich der fachtechnischen Cyberausbildung von Armeeangehörigen zum Ausdruck gebracht werden. Mit der neuen Bestimmung ist es möglich, Dritte für gemeinsame Ausund Weiterbildungen beizuziehen oder einzelne Ausbildungssequenzen an diese zu übertragen. Es geht um Spezialistinnen und Spezialisten aus Forschung, Bildung, Wirtschaft, Industrie und Behörden, die im Sicherheitsbereich tätig sind.

Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland Zivile Behörden und private Organisationen können bei der Durchführung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten an die Grenzen ihrer Möglichkeiten stossen, etwa bei der Hangsicherung nach einem Naturereignis oder bei genietechnischen Arbeiten im Rahmen von Veranstaltungen. Artikel 1 MG sieht für solche Fälle vor, dass die Armee Unterstützung gewähren kann. Unterstützungs- und Hilfeleistungen können mit Armeeangehörigen oder durch das Bereitstellen von Material und Logistik erbracht werden.

Die Details der Unterstützung werden im Kapitel «Ausbildungsdienste der Formationen» in Artikel 52 MG geregelt. Eng ausgelegt, wäre eine militärische Unterstützung nur mit Angehörigen von WK-Verbänden
oder Durchdienenden möglich, nicht aber mit Rekrutinnen und Rekruten. Einsätze zur Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland können in Einzelfällen allerdings auch für Rekrutinnen und Rekruten einen hohen Ausbildungsnutzen haben (z. B. Verlegen von Brücken, Betrieb einer Sanitätshilfsstelle während eines öffentlichen Anlasses). Der Inhalt des bisherigen Artikels 52 MG soll deshalb integral in den Artikel 48d MG im Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» zur Ausbildung der Armee verschoben werden.

Eine Auswertung der bisherigen Unterstützungsleistungen hat gezeigt, dass bei einigen Anlässen für Teile der eingesetzten Truppe kein wesentlicher Ausbildungs- und Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden war. Das geltende Gesetz sieht dieses Erfordernis jedoch als Voraussetzung für eine Unterstützung vor. Da die betroffenen

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Anlässe meist von nationaler oder internationaler Bedeutung sind und ohne die Unterstützung durch die Armee aus finanziellen Gründen kaum mehr durchgeführt werden könnten, soll für diese Unterstützungen eine explizite Ausnahme geschaffen werden (Art. 48d Abs. 6). Entsprechende Unterstützungen sollen jedoch künftig nur noch ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang geleistet werden. Rekrutenschulen sind für diese Unterstützung nicht vorgesehen.

4.1.3

Militärdienstpflicht

Altersgrenze für die Militärdienstpflicht Mit der WEA wurde das Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell angepasst. Für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der RS; Armeeangehörige können die RS grundsätzlich flexibel ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr absolvieren, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden (Art. 49 Abs. 1 MG). Militärdienstpflichtige, die zwar rekrutiert und für militärdiensttauglich befunden wurden, aber am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, die RS nicht geleistet haben, werden aus der Armee entlassen (Art. 49 Abs. 2). Da mit der WEA die Dauer der Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere in Artikel 13 MG neu bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der RS festgelegt wurde, entstand ungewollt eine Gesetzeslücke, weil mit dieser Festlegung die Dauer der Militärdienstpflicht der Rekruten nach Artikel 49 Absatz 2 MG nicht mehr berechenbar war. Diese Lücke soll mit einer Änderung von Artikel 13 geschlossen werden. Die Militärdienstpflicht dauert für die Betroffenen zwölf Jahre ab Entlassung aus der Armee.

Anpassungsbedarf besteht auch bei der Militärdienstpflicht der höheren Unteroffiziere. Die aktuelle Regelung setzt deren Entlassungsalter aus der Militärdienstpflicht zwischen 36 und 50 Jahren unterschiedlich fest. Die Militärdienstpflicht wird heute je nach Einteilung auf Stufe Einheit, Truppenkörper, Kommando und grosser Verband festgelegt. Aufgrund dieser Regelung ergeben sich für die höheren Unteroffiziere teils rechtsungleiche Behandlungen und in einigen Fällen kann die Ausbildungsdienstpflicht nicht erfüllt werden: ­

Höhere Unteroffiziere haben innerhalb des Grades die gleiche Grundausbildung und die gleiche Ausbildungsdienstpflicht. Jedoch unterscheiden sich die Zeiten, in denen die Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen ist, um bis zu 14 Jahre. In einigen Fällen erfüllt ein Hauptfeldweibel auf Stufe grosser Verband seine Ausbildungsdienstpflicht im 30. Altersjahr und bleibt anschliessend für 20 Jahre weiterhin eingeteilt.

­

Stabsadjutanten auf Stufe Einheit müssten mit 36 Jahren aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, obwohl ein Vorschlag zu einem höheren Grad bis zum 36. Altersjahr möglich ist. Es ist somit fraglich, ob die Stabsadjutanten die Ausbildungsdienstpflicht erfüllen können.

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­

Hauptadjutanten, die auf Stufe Kommando eingeteilt sind, haben gar nicht die Möglichkeit, Chefadjutant zu werden, weil sie schon aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, bevor die Beförderung ­ frühestens im 40. Altersjahr ­ möglich ist.

­

Chefadjutanten auf Stufe Kommando könnten im besten Fall zwei Jahre Dienst leisten, da die früheste Beförderung im 40. Altersjahr möglich und die Entlassung aus der Militärdienstpflicht mit 42 geregelt ist. Somit können die Chefadjutanten die Ausbildungsdienstpflicht nach heutigem Recht gar nicht erfüllen.

Neu sollen die Altersgrenzen der höheren Unteroffiziere auf dem Grad und nur teilweise auf der Einteilung basieren. Damit sind die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilten Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden.

Die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilten Stabsadjutanten sind bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden. Sind die höheren Unteroffiziere in Stäben grosser Verbände eingeteilt, wo sie pro Jahr weniger Diensttage leisten als die höheren Unteroffiziere in den Kompanien, Batterien, Bataillonen und Abteilungen, so bleiben sie länger militärdienstpflichtig, nämlich bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Hauptadjutanten und Chefadjutanten sind immer militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

Schliesslich soll die Vorschrift über die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht angepasst werden. Neben höheren Unteroffizieren, Stabsoffizieren (Majore, Oberstleutnants, Obersten) sowie Spezialistinnen und Spezialisten sollen neu auch Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern dürfen. So wird beispielsweise ein Einheitskommandant im Grad eines Hauptmanns nicht mehr im Alter von 42 Jahren aus dem Militärdienst entlassen, wenn er sein Kommando freiwillig länger ausüben möchte, und ein über 36-jähriger Oberleutnant kann als Führungsgehilfe im Stab eines grossen Verbandes eingeteilt werden.

Mit Blick auf die bestehenden engen Personalbestände erlaubt es diese Massnahme, personelle Lücken im Bestand der Armee zu vermeiden oder zu schliessen.

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten Die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist gegenwärtig je nach beruflicher Funktion unterschiedlich geregelt. Bei gewissen Funktionen wird auf eine hauptberufliche Tätigkeit abgestellt, bei anderen nicht. Die aktuellen Regelungen stehen folglich in einem gewissen Widerspruch zur allgemeinen Militärdienstpflicht. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll ein restriktiveres und einheitlicheres System eingeführt werden. Teilzeitangestellte einer bestimmten Berufsgruppe sollen grundsätzlich nicht mehr von der Militärdienstpflicht
befreit werden.

Die Schwelle der Hauptberuflichkeit wird in den Ausführungsbestimmungen auf 80 Prozent eines Vollzeitpensums festgelegt werden. In den Ausnahmekatalog von Artikel 18 Absatz 1 MG sollen keine weiteren Berufskategorien aufgenommen werden. Weitergehenden Bedürfnissen für eine Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätig-

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keiten soll in begründeten Ausnahmefällen, etwa für Mitarbeitende der Stromwirtschaft, mit einer kulanten situationsgerechten Anwendung der «Ventilklausel» von Artikel 18 Absatz 2 Rechnung getragen werden.

Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes können nach der aktuellen Regelung bereits vor oder während der RS ein Gesuch um Dienstbefreiung aufgrund einer unentbehrlichen beruflichen Tätigkeit stellen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufsgruppen soll beseitigt werden, indem auch Angestellte der Flugsicherungsdienste erst von der Militärdienstpflicht befreit werden, wenn sie die RS bestanden haben.

Meldung von hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches18 (Art. 367 Abs. 2quater Bst. abis StGB) sollen im neuen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e StReG dahingehend ergänzt werden, dass die für das VOSTRA-Register zuständige Stelle des Bundes die Gruppe Verteidigung von sich aus über hängige Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen informiert. Damit soll ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial von Stellungspflichtigen bei der Rekrutierung und von Angehörigen der Armee bei der Waffenabgabe lückenlos beurteilt werden können.

Pflichten für besondere Dienstleistungen Gemäss einem aktuellen Entscheid des Militärkassationsgerichts19 gelten Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit und Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprüfungen nicht als Ausbildungsdienst. Folgt jemand einem solchen Aufgebot nicht, so kann dies nicht gemäss Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192720 (MStG) sanktioniert werden. Das führt zu einer Ungleichbehandlung von Militärangehörigen, die ihren Bürgerpflichten ordentlich und gewissenhaft nachkommen. Es soll deshalb eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Teilnahme an einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit und an der persönlichen Befragung bei Personensicherheitsüberprüfungen als Amtstermin absolviert werden muss und administrativ als solcher behandelt werden kann. Die entsprechenden Anpassungen müssen auch im MStG vorgenommen werden.

Unterstützung der Kantone beim ausserdienstlichen Arrestvollzug Die Verantwortung
beim ausserdienstlichen Arrestvollzug liegt gemäss Artikel 192 MStG bei den Kantonen. Die vorgeschlagene Ergänzung dieser Bestimmung ermöglicht es Kantonen, die über zu wenige geeignete Mittel für den Vollzug von Arreststrafen verfügen, ihre Aufgaben vor der Vollstreckungsverjährung wahrzunehmen. Dazu müssen die zuständigen kantonalen Instanzen beim Chef der Armee ein Gesuch um Unterstützung mit Mitteln der Militärverwaltung oder der Armee stellen.

18 19 20

SR 311.0 Entscheid Nr. 884 des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017.

SR 321.0

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Es geht insbesondere darum, dass die Militärverwaltung oder die Armee ihre Arrestlokale in den Gebäuden des Bundes zur Verfügung stellt und die Betreuung der Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort befindliche Armeeangehörige sicherstellt. Die konkreten Leistungen und die entsprechenden Verfahrensmodalitäten, welche die Militärverwaltung oder die Armee zur Verfügung stellt, werden in einer schriftlichen Leistungsvereinbarung festgehalten. Ein Unterstützungsgesuch darf nur bewilligt werden, wenn damit die Aufgaben der Militärverwaltung oder der Armee nicht beeinträchtigt werden.

Untersuchungsmassnahmen der militärischen Polizei Gemäss der geltenden Regelung im MG erfüllen die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen die kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich. Diese Aufgaben werden von der Militärpolizei wahrgenommen. Dabei sind die Organe der Militärpolizei gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandantinnen und -kommandanten zur Rechtshilfe verpflichtet.

Die verschiedenen Untersuchungsmassnahmen sind insbesondere im Militärstrafprozess vom 23. März 197921 (MStP) geregelt. Artikel 62 MStP statuiert in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung der Untersuchungsmassnahmen der Untersuchungsrichterin oder dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zusteht. Durch Revision dieses Artikels wird erreicht, dass die Zivilpolizei als Leistungserbringerin zugunsten der Militärjustiz entlastet wird. Zugleich ermöglicht sie der Untersuchungsrichterin oder dem zuständigen Untersuchungsrichter, Militärpolizistinnen und -polizisten mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen.

4.1.4

Einsatz der Armee, Assistenzdienst

Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst Im abgestuften Bereitschaftssystem können die Armeeangehörigen in einem Zeitrahmen von wenigen Stunden bis mehreren Tagen aufgeboten werden. In der Verordnung vom 22. November 201722 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten wurden die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Darin werden das Aufgebot, d. h. die individuell-konkrete Einberufung (Mitteilung) zur Leistung von Militärdienst, und die entsprechenden Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen für diese Einsätze festgelegt. Diese Pflichten stützen sich auf Artikel 79 Absatz 1 MG, wonach der Bundesrat die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung regelt. Da dieser Artikel im Kapitel zum Aktivdienst steht, gelten diese Pflichten allerdings nur im Aktivdienst. Diese Lücke soll mit dem neuen Artikel 72 MG geschlossen werden.

21 22

SR 322.1 SR 519.2

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Gemäss dem Beschluss der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr vom 4. Mai 2018 und einer informellen Konsultation bei den Kantonen sind diese einverstanden, dass die bestehenden Pflichten der Kantone und Gemeinden für den Aktivdienst auch auf den Assistenzdienst ausgedehnt werden.

Aufgebot und Zuweisung bei Katastrophenhilfe im Ausland In den vergangenen Jahren wurden militärische Verbände wiederholt für Einsätze in der Katastrophenhilfe im Ausland eingesetzt. Das in Artikel 70 Absatz 1 MG geregelte Verfahren für das Aufgebot und die Zuweisung ­ der Bundesrat ist die Aufgebots- und Genehmigungsinstanz ­ hat dazu geführt, dass aufgrund der Dringlichkeit der Situation in den Katastrophengebieten, etwa bei Waldbränden (Griechenland, , Portugal und Norditalien), Zirkularbeschlüsse des Bundesrates erforderlich waren.

Der Bundesrat hat 2017 den Bundeskanzler beauftragt, zu überprüfen, ob und wie das bestehende Bewilligungsverfahren vereinfacht werden könnte. Die Bundeskanzlei (BK), das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS haben verschiedene Varianten geprüft und nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) ein vereinfachtes Verfahren vorgeschlagen. Damit soll es für politisch unproblematische Einsätze mittels einer beschränkten Kompetenzdelegation an das VBS ­ bis zu 100 unbewaffnete Angehörige der Armee, verbunden mit einer umgehenden Information des Bundesrates ­ inskünftig möglich sein, dringliche Hilfseinsätze für kleinere unbewaffnete Armeedetachemente auf Antrag des EDA rascher und flexibler genehmigen zu können. Das vorgeschlagene Verfahren wurde in der entsprechenden Ausführungsverordnung bereits berücksichtigt und hat sich in der Praxis bewährt.

Militärischer Nachrichtendienst als Teil des Nachrichtenverbundes Die Aufgabe des Nachrichtendienstes der Armee (NDA) ist es, auf allen Führungsstufen der Armee die Entscheidungsträger und -trägerinnen mit armeerelevanten Nachrichten zu versorgen. Gemäss Artikel 99 MG ist diese Tätigkeit auf das Ausland ausgerichtet. So befasst sich der NDA vor allem mit der Beurteilung der militärstrategischen Lage, der Entwicklung fremder Streitkräfte und der Lage in Einsatzgebieten, wo die Schweizer Armee Beiträge an die militärische Friedensförderung leistet.

Es werden auch relevante militärische
Konflikte und Übungen im Ausland verfolgt.

Aufgrund der heutigen Rechtsgrundlagen ist es dem NDA nicht erlaubt, diese Aufgaben im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen der Armee im Inland wahrzunehmen. Allerdings hat die Armee bei einem Assistenzdienst im Inland gewisse Informations- und Nachrichtenbedürfnisse, insbesondere zu ihrem Schutz. Die diesbezüglichen Tätigkeiten des NDA bei diesen Einsätzen stützen sich auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 4. Dezember 200923 über den Nachrichtendienst der Arme (V-NDA): «Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des Nachrichtenverbundes; dieser wird vom NDB geführt.» Mit der beantragten Gesetzesanpassung soll die bisherige bewährte Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Armee über die für die Auftragserfüllung notwendigen Nachrichten verfügt, ohne diese selber 23

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beschaffen zu müssen. Dazu wird der Informationsaustausch mit den zuständigen zivilen Behörden gesucht. Diese Praxis wird bei allen Einsätzen der Armee im Assistenzdienst bereits praktiziert (bspw. beim World Economic Forum). Dadurch wird auch eine Forderung der Aufsichtsbehörden des NDA erfüllt. Die Neuregelung soll es dem Bundesrat zudem ermöglichen, die Tätigkeiten des NDA bei subsidiären Sicherungseinsätzen im Inland weitergehend zu regeln. Denkbar wären zum Beispiel ergänzende Bestimmungen über die Nachrichtenbeschaffung mit Sensoren der Armee, die nur zugunsten und im Auftrag der zuständigen zivilen Behörden erfolgen soll.

4.1.5

Bewaffnung von zivilen Angestellten der Militärverwaltung

Bis vor einigen Jahren wurde der Schutz militärischer Anlagen (Überwachung und Bewachung) durch zivile Mitarbeitende der Militärverwaltung der Gruppe Verteidigung (u. a. Angestellte der Kriegsmaterialverwaltung oder Angestellte der Direktion für Militärflugplätze) gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 195024 über den Schutz militärischer Anlagen, die Verordnung vom 2. Mai 199025 über den Schutz militärischer Anlagen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Art. 7) und die Verordnung vom 26. Oktober 199426 über die Polizeibefugnisse der Armee durchgeführt.

Der Bund ist gemäss den Artikeln 106, 106a und neu 126a Absatz 5 MG beauftragt, Armeematerial zu beschaffen, zu bewirtschaften und zu unterhalten. Dabei war nie umstritten, dass zur Bewirtschaftung auch der Schutz während der Ein- und Umlagerung sowie bei Transporten gehört. Im Zuge von Modernisierungen sind sensitive Führungsmittel und Infrastrukturanlagen dazugekommen, die ebenfalls von zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung betreut und gewartet werden.

Angesichts der generell erhöhten Gefährdung von logistischen Infrastrukturen der Armee genügen passive Schutzmittel (Einschluss, Härtung) allein nicht mehr. Die vorhandenen Ressourcen der Truppe, insbesondere der Militärpolizei, reichen indessen nicht aus, um die Auftragserfüllung der Militärverwaltung in Bezug auf die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Munition, Sprengstoffen oder Anlagen der Führungsinfrastruktur zu gewährleisten.

Der Schutz von Material und Führungs- und Einsatzmitteln soll daher ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden. Zivile Mitarbeitende, die mit spezifischen Aufgaben in der Bewirtschaftung und beim Unterhalt von Munition, Sprengstoffen, sensitiven Führungsmitteln und -anlagen betraut sind, sollen die Mittel und Kompetenzen erhalten, nicht nur sich selber und unmittelbar bedrohte Drittpersonen zu schützen, sondern die Auftragserfüllung sicherzustellen, sofern schützenswerte Rechtsgüter Dritter betroffen sind. Soweit diese Aufgabenerfüllung die Anwendung polizeilichen Zwangs erfordert, sind die Bestimmungen des ZAG zu beachten.

Die Militärverwaltung wird eine auftrags- und einsatzorientierte Rekrutierung und Ausbildung der Mitarbeitenden gewährleisten. Ausgewählte und für diesen Zweck 24 25 26

SR 510.518 SR 510.518.1 SR 510.32

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speziell rekrutierte und geschulte Mitarbeitende sollen diese Schutzaufgaben übernehmen ­ neben ihren Hauptaufgaben. Es geht demnach um eine Anpassung der grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Regelung an die Sicherheitsbedürfnisse im Bereich der Logistik und Führung; dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Schutz von Armeematerial und Infrastrukturen bis vor einigen Jahren auch durch zivile Mitarbeitende gewährleistet worden ist.

4.1.6

Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwaltung

Die europäische Zivilluftfahrt ist in jüngster Vergangenheit dadurch gekennzeichnet worden, dass die Regulierungsdichte laufend zugenommen hat. Insbesondere die zahlreichen Vorschriften der europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency) führen dazu, dass der administrative Aufwand stetig steigt und immer mehr formelle Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Die entsprechenden Regulierungen fokussieren indessen ausschliesslich auf die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Zivilluftfahrt. Auf die spezifischen Bedürfnisse der Militärluftfahrt hingegen nehmen sie wenig oder gar keine Rücksicht. Da zivile und militärische Luftfahrzeuge denselben Luftraum nutzen, wirken sich die Regulierungen in der nationalen und internationalen Zivilluftfahrt immer stärker auch auf die Militärluftfahrt aus. In den letzten Jahren wurde die Luftwaffe deshalb vermehrt mit Entwicklungen in der Zivilluftfahrt konfrontiert, beispielsweise bei der Bildung des funktionalen Luftraumblocks in Zentraleuropa (Functional Airspace Block Europe Central), der Einführung der freien Streckenführung für den zivilen Luftverkehr (Free Route Airspace), der Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum oder der Durchführungsbestimmungen für die leistungsbasierte Navigation (Performance Based Navigation).

Weil es in der Schweiz bislang für die Militärluftfahrt keine mit dem BAZL vergleichbare Organisation gab, wurde bei Schnittstellenproblemen gelegentlich davon ausgegangen, dass die zivilen Behörden auch für die Regulierung der Militärluftfahrt zuständig seien. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Militärluftfahrt vom Geltungsbereich sowohl der nationalen als auch der europäischen und internationalen zivilen Vorschriften grundsätzlich ausgenommen ist. Mit der Schaffung einer effizienten und schlank organisierten militärischen Luftfahrtaufsichtsbehörde werden bisher unklare Zuständigkeiten zwischen der Luftwaffe und dem BAZL neu geregelt. Die Militäraviatik stellt besondere Anforderungen an den Regulator, welche es zu berücksichtigen gilt; diese Kompetenzen sind im BAZL nicht vorhanden.

Das Übereinkommen vom 7. Dezember 194427 über die internationale Zivilluftfahrt unterscheidet zwischen Privat- und Staatsluftfahrzeugen,
wobei zu Letzteren unter anderem die Luftfahrzeuge der Streitkräfte gehören. Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahr-

27

SR 0.748.0

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zeuge gebührend Rücksicht zu nehmen, wenn sie Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge erlassen. Das LFG äussert sich lediglich in drei Artikeln zur Militärluftfahrt.

Die Bestimmungen des LFG gelten für Militärluftfahrzeuge nur, soweit sie vom Bundesrat ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Der Gesetzgeber wollte die Militärund die Zivilluftfahrt von Anfang an trennen. Dabei sollte es jedoch möglich sein, bestimmte zivile Vorschriften auch auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden. Die Konkretisierung dieser Bestimmungen delegierte der Gesetzgeber an den Bundesrat. Davon hat der Bundesrat bisher allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Insgesamt entsprechen die gesetzlichen Grundlagen und die Organisationstruktur der Militärluftfahrt den heutigen Erfordernissen nicht mehr. Erschwerend kommt hinzu, dass innerhalb des VBS verschiedene Organisationseinheiten von Regulierungen im Bereich der Luftfahrt betroffen sind: die Luftwaffe, welche Aufgaben im Luftraum erfüllt und die dazu erforderliche Bereitschaft der Mittel gewährleistet, der Armeestab als Vorgabestelle für Beschaffungen und Nutzungsdauerverlängerungen, die LBA, die ­ in der Regel zusammen mit Industriepartnern ­ den Unterhalt der Luftfahrzeuge sicherstellt, und das Bundesamt für Rüstung (Armasuisse), welches Luftfahrzeuge evaluiert und beschafft oder technische Anpassungen an vorhandenen Luftfahrzeugen durchführt. Die komplexe Aufgabenverteilung innerhalb des VBS macht es schwierig, nach innen und aussen eine konsolidierte Position zu vertreten.

Es besteht folglich sowohl national als auch international Bedarf nach einer bereichsübergreifenden und unabhängigen Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). Auf den 1. Januar 2018 wurde deshalb innerhalb des Armeestabs eine Projektorganisation einer solchen Behörde ins Leben gerufen. Diese hat sicherzustellen, dass die Luftwaffe strukturiert Zugang zum schweizerischen Luftraum hat. Sie dient überdies als Ansprechpartnerin im internationalen Umfeld, wenn beispielsweise ausländische Militärflugzeuge zu Trainingszwecken den schweizerischen Luftraum benutzen oder Schweizer Militärflugzeuge ausländische Lufträume. Sie prüft Zulassungen militärischer Luftfahrzeuge, damit diese den Luftraum benutzen können, und sie legt Anforderungen fest, die bei der Beschaffung militärischer Systeme zu
berücksichtigen sind.

Als nationale Vertreterin der militärischen Luftfahrt in allen regulatorischen Belangen und als unabhängige Organisation für die Regulierung und Aufsicht in der Militärluftfahrt soll die MAA in enger Zusammenarbeit mit dem BAZL die Rahmenbedingungen für eine sichere und nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt in der Schweiz sicherstellen ­ das BAZL für die zivile Luftfahrt, die MAA für die militärische. Dabei geht es darum, Rahmenbedingungen festzulegen, damit die Luftwaffe ihre operationelle Leistungsfähigkeit mit dem bestmöglichen Grad an Sicherheit gewährleisten kann. In ihrem Verantwortungsbereich soll die MAA überdies die Interessen der Schweizer Militärluftfahrt im nationalen und internationalen Umfeld wahren. Für die weitere effiziente Zusammenarbeit zwischen MAA und BAZL wird ein spezielles Schwergewicht auf eine intensive und partnerschaftliche Zusammenarbeit gelegt.

Mit der vorgesehenen Teilrevision des LFG sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Aufgaben von BAZL und MAA festzulegen.

Die Organisation der MAA und ihre Aufgaben werden in der Militärgesetzgebung auf Verordnungsstufe ausführlich festgelegt.

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4.1.7

Rechte und Pflichten von Armeeangehörigen

Die vorgesehenen Anpassungen bei den Rechten und Pflichten von Armeeangehörigen stehen nicht direkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der WEA. Vielmehr geht es darum, die rechtlichen Grundlagen zu vervollständigen und zu präzisieren.

Feldpost und Portofreiheit als Teil der Versorgung Im Auftrag des VBS ist die Feldpostdirektion verantwortlich für den Postdienst der Armee über alle Lagen. Als Organisationseinheit der Schweizerischen Post ist die Feldpostdirektion heute Bestandteil der zivilen Post und gleichzeitig zivil und militärisch der LBA zur Zusammenarbeit zugewiesen.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 29 MG soll für die Feldpost eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. So soll namentlich die Portofreiheit für Armeeangehörige, die bislang nur in Verordnungen festgelegt war, auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Militärisches Gesundheitswesen Das militärische Gesundheitswesen ist ein integraler Bestandteil des schweizerischen Gesundheitswesens. Es umfasst medizinische, pharmazeutische und sanitätsdienstliche Leistungen. Die Armee erbringt diese Leistungen in der Verantwortung des Bundes zugunsten der Stellungspflichtigen, der Armeeangehörigen und bestimmter Dritter. Zu Leistungen zugunsten Dritter gehören beispielsweise solche für Amtsstellen der Bundesverwaltung (Dienstleistungen der Armeeapotheke), für Angestellte der Bundesverwaltung (Beiträge zur Arbeitssicherheit, Impfungen) oder für zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden (z. B. Einsatz im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes).

Obschon völlig unbestritten ist, dass die Armee diese Leistungen erbringt und dass die Armeeangehörigen Anspruch auf medizinische Betreuung haben, fehlte dafür bislang eine rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe. Dabei liegt die Herausforderung vor allem im föderalen Aufbau des schweizerischen Gesundheitswesens. Für die Regelung der zivilen medizinischen und pharmazeutischen Leistungserbringung und des Leistungsbezugs sind grundsätzlich die Kantone zuständig; die entsprechenden Kompetenzen sind in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Der Bund ist übergeordnet lediglich für die obligatorische Krankenversicherung, für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, für die Fortpflanzungs- und Transplantationsmedizin
sowie für die Medizinalberufe und die Heilmittelregulierung zuständig. Dass für das militärische Gesundheitswesen eine gesetzliche Regelung analog zu den kantonalen Gesundheitsgesetzen bislang fehlt, führt zu Rechtsunsicherheiten, insbesondere in der Zusammenarbeit mit den zivilen Gesundheitsinstitutionen. Kantonal geregelt ist beispielsweise die Aufsicht über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen oder die Abgabe von Heilmitteln durch Fachpersonen. Ebenfalls bestehen je nach Kanton unterschiedliche Regeln bei den Rechten und Pflichten von Patientinnen und Patienten, etwa bezüglich der Herausgabe von Behandlungsunterlagen oder der Einwilligung in Behandlungen.

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Diese Lücke in der Gesetzgebung soll geschlossen werden, indem das militärische Gesundheitswesen neu im Militärgesetz (Art. 34a MG) verankert wird. Damit wird das Gesundheitswesen für die Armee schweizweit einheitlich geregelt. Dabei wird im Militärgesetz der Grundsatz festgelegt, dass die Leistungen im militärischen Gesundheitswesen unter der Verantwortung des Bundes erbracht werden. Die Details zur Leistungserbringung und zum Leistungsbezug sollen in einer Bundesratsverordnung geregelt werden. Dort wird es auch darum gehen, die Zusammenarbeit mit dem zivilen Gesundheitswesen zu regeln. Regelungsbedarf besteht namentlich in Bezug auf die Berufsausübung der im militärischen Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen (insb.

Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachpersonen) in der Armee, bei der Berechtigung zur Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln, bei der Leistungserbringung in Zusammenarbeit mit dem zivilen Gesundheitswesen über alle Lagen und beim Informationsaustausch über die gesamte Behandlungskette.

Das Epidemiengesetz vom 28. September 201228 (EpG) regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in der Zivilbevölkerung. Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196629 (TSG) sieht vergleichbare Vorschriften zur Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten vor. In der Armee ist diese Thematik gegenwärtig in der Verordnung vom 25. Oktober 195530 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee geregelt. Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 35 MG ab. Dieser Artikel in der aktuellen Fassung ist allerdings hinsichtlich Zuständigkeiten und Massnahmen nicht im angezeigten Umfang mit dem EpG und dem TSG abgestimmt. Im EpG wird insbesondere nicht geregelt, wie dieses in der Armee zu vollziehen ist. Das TSG hält einzig fest, dass die bundesrechtlichen Vorschriften über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, vorbehalten bleiben. Mit der Anpassung von Artikel 35 Absatz 1 MG wird neu die Grundlage dafür geschaffen, die Zuständigkeiten und die Massnahmen für die mit dem EpG und dem TSG abgestimmte Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen und von Tierseuchen in der Armee zu regeln. Die Verordnung über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee soll
entsprechend revidiert werden.

Neben der Regelung des militärischen Gesundheitswesens im MG sollen auch beim Datenschutz ­ im Umgang mit medizinischen Informationen ­ Lücken in der Gesetzgebung geschlossen werden. Dazu sollen die betreffenden Artikel des MIG angepasst werden. Dabei geht es insbesondere darum, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen des militärischen und des zivilen Gesundheitswesens in Notfällen (bei bewusstlosen, urteilsunfähigen oder unauffindbaren Personen) zu optimieren. Für eine zeitgerechte, qualitativ hochstehende und sichere Beurteilung der Diensttauglichkeit und -fähigkeit der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Dritten (z. B. befristet in der Armee eingesetzten Zivilpersonen) und für die sachgerechte medizinische Betreuung der betreffenden Personen sind lückenlose Kenntnisse über deren Gesundheitszustand sowohl im militärischen als auch im zivilen Gesundheitswesen unabdingbar. In solchen Notfällen ist es zwingend erforderlich, dass 28 29 30

SR 818.101 SR 916.40 SR 510.35

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die zuständigen Stellen des militärischen und des zivilen Gesundheitswesens die nötigen Informationen so rasch als möglich austauschen können. Die neu vorgesehene Regelung ist aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines funktionierenden Armeebetriebs und an der Erfüllung der Fürsorgepflicht der Armee sowie der zivilen Gesundheitsinstitutionen und -fachpersonen gegenüber den vorerwähnten Personen notwendig. Sie wird es erlauben, die notfallmässige Beurteilung und Betreuung über die gesamte Beurteilungs- und Behandlungskette im militärischen und im zivilen Bereich mittels gegenseitiger Information durchgängig in hoher Qualität sicherzustellen.

Elektronische Bearbeitung von eigenen Personendaten Über das Informationssystem Dienstmanager (DIM) sollen Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige, das für die Friedensförderung vorgesehene Personal, Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz in der Armee beigezogen werden, und Schutzdienstpflichtige gewisse eigene Personendaten elektronisch bearbeiten sowie Nachrichten und Dokumente versenden und empfangen können. Die datenschutzrechtlich notwendige Rechtsgrundlage für dieses Informationssystem ist im MIG zu schaffen.

4.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die vorliegend geplanten Änderungen und die daraus resultierenden Aufwände stehen in einem vertretbaren und ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die neuen Bestimmungen können in den bestehenden Strukturen und im bewilligten Kreditrahmen umgesetzt werden.

4.3

Umsetzungsfragen

Die vorgesehenen Massnahmen sollen ­ unter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Räte ­ auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.

Die vorliegenden Erlassentwürfe sind durch Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die inhaltlichen Stossrichtungen ergeben sich aus den vorliegend geplanten Änderungen und dieser Botschaft. Der Bundesrat und das VBS werden diese Ausführungsbestimmungen im Hinblick auf das geplante Inkrafttreten der Erlasse auf den 1. Januar 2023 rechtzeitig im Voraus erarbeiten und auf denselben Zeitpunkt hin verabschieden.

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5

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1

Militärgesetz

Ersatz von Ausdrücken Absatz 1 ersetzt in den Artikeln 23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz 1bis die bis zur Einführung der WEA gültige Bezeichnung «Führungsstab der Armee» durch die seither korrekte Bezeichnung «Kommando Operationen».

Absatz 2 nimmt im französischen Text von Artikel 99 eine formelle Korrektur vor.

Art. 13 Abs. 1 Bst. abis Rekrutierte, welche die RS am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht geleistet oder nicht bestanden haben, sollen nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen werden. Auch nach der Entlassung aus der Armee bleiben sie militärdienstpflichtig bzw. unterliegen sie der Meldepflicht nach den Artikeln 25 und 27 sowie der Ersatzpflicht. Die Militärdienstpflicht besteht für diese Personen bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee. Mit dieser Regelung soll eine Anpassung bezüglich der Altersgrenze für die Meldepflicht und die Ersatzpflicht vorgenommen werden.

Art. 13 Abs. 1 Bst. b Der bei der letzten Revision31 revidierte Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt die Altersgrenzen der Militärdienstpflicht und ist bezüglich der Gleichbehandlung der höheren Unteroffiziere und im Sinne der Wehrgerechtigkeit zu korrigieren.

Mit den neuen Bestimmungen sind die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilten Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, während alle höheren Unteroffiziere, die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind, dies bis zum Ende des Jahres bleiben, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Chef- und Hauptadjutanten sind unbesehen von ihrer Einteilung in einem Stab bis zum 50. Altersjahr militärdienstpflichtig.

Diese Unterscheidungen sind notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass alle Angehörigen der Armee die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen. Höhere Unteroffiziere in Stäben grosser Verbände leisten weniger Diensttage pro Jahr als die anderen höheren Unteroffiziere, weshalb sie mehr Zeit brauchen, um die Militärdienstpflicht zu erfüllen. Das gleiche gilt auch für Stabsadjutanten, Hauptadjutanten und Chefadjutanten. Insbesondere sollen auch Hauptadjutanten, die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind, die Möglichkeit erhalten, den Grad Chefadjutant zu erreichen, weshalb hier die Altersgrenze auf 50 erhöht wird.

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Art. 13 Abs. 2 Bst. c Aufgrund der heutigen Regelung (Art. 13 Abs. 1 Bst. c und d) werden Subalternoffiziere mit 40 und Hauptleute mit 42 aus der Militärdienstpflicht entlassen. Inskünftig sollen diese Offiziere auf freiwilliger Basis weiterhin Ausbildungsdienst leisten können, sofern ein Bedarf der Armee besteht bzw. ihre Funktionen nicht durch andere Armeeangehörige besetzt werden können. Gerade ehemalige Einheitskommandantinnen und -kommandanten haben eine lange Ausbildung durchlaufen, bis sie ihre Funktion übernehmen konnten, und können neu ihr Wissen und ihre Erfahrung der Armee länger zur Verfügung stellen.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c­j Es ist möglich, dass militärische Kader, die eine Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier absolviert haben, auf heutiger Rechtsgrundlage einen Tag vor einem Fortbildungsdienst oder sogar während eines solchen Dienstes aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, weil sie einer in Artikel 18 definierten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Eine sofortige Befreiung nach Artikel 18 erschwert die auf mehrere Jahre ausgerichtete Personalplanung der grossen Verbände erheblich. Zudem muss bei einer höheren Kaderausbildung auch der Kosten-Nutzen-Aspekt berücksichtigt werden. Die Armee investiert viel Geld und Zeit in die Ausbildung der höheren Kader, in Verbindung mit einer darauf ausgerichteten Kadernachwuchsplanung. Ausgebildete höhere Kader haben deshalb ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen. Die zu leistenden Diensttage werden in den entsprechenden Ausführungsverordnungen geregelt.

Eine Dienstbefreiung steht in gewissem Widerspruch zur allgemeinen Militärdienstpflicht. Deshalb ist sie im Interesse der Wehrgerechtigkeit restriktiv zu handhaben.

Dies lässt sich mit der Hauptberuflichkeit als einheitlicher Grundvoraussetzung beeinflussen. Insbesondere soll mit einer präzisen Definition der Hauptberuflichkeit verhindert werden, dass Teilzeitangestellte bestimmter Berufsgruppen von der Militärdienstpflicht befreit werden können.

Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich 80 Prozent eines Vollpensums ausmacht (vgl. auch Botschaft vom 8. September 199332 betreffend
das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee). In der heutigen Fassung des Artikels 18 wird die Hauptberuflichkeit nur bei den Rettungsdiensten, den Polizeidiensten und bei den Feuerwehren und Wehrdiensten vorausgesetzt. Damit gelten heute nicht für alle aufgeführten Berufsgruppen die gleichen Voraussetzungen. Mit den Anpassungen soll allen aufgeführten Berufsgruppen, welche die Voraussetzung der Hauptberuflichkeit nicht erfüllen, die Dienstbefreiung nicht mehr gewährt werden. Einzige Ausnahme sind die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin, die Vizekanzler und Vizekanzlerinnen sowie Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören. Damit gelten im Sinne der Wehrgerechtigkeit künftig die gleichen Voraus-

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BBl 1993 IV 1

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setzungen für die Dienstbefreiungen für die Berufsgruppen in Buchstabe c. Die Buchstaben d­j werden aufgehoben, da die heute dort aufgeführten Berufsgruppen neu in Buchstabe c Ziffern 2­8 geregelt werden.

Art. 18 Abs. 2 Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, den französischen und den italienischen Text zu korrigieren. Im Bereich der Dienstbefreiung wird im französischen Text «membres professionels à titre principal d'instructions» durch den Ausdruck «employés à plein temps» ersetzt, der dem Begriff der Hauptberuflichkeit im deutschen Text entspricht. Im italienischen Text wird deshalb «altri membri professionisti» durch «altri membri professionisti a titolo principale» ersetzt.

Art. 18 Abs. 5 Die Dienstbefreiung für Angestellte des zivilen Flugsicherungsdienstes soll ebenfalls an die Bedingung der Absolvierung der RS geknüpft werden. Eine Dienstbefreiung ist somit erst möglich, wenn mindestens die RS absolviert worden ist. Mit der vorgesehenen Anpassung dieses Absatzes, der bei der letzten Revision hinzugefügt wurde, werden die Angestellten der zivilen Flugsicherungsdienste mit den anderen Berufsgruppen in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1­7 im Sinne der Wehrgerechtigkeit gleichgestellt.

Art. 18 Abs. 6 Angehörige der Armee absolvieren während des Cyberlehrganges eine fachspezifische Ausbildung mit der Möglichkeit, nach dem Abschluss des Lehrganges die Berufsprüfung zum Cyber Security Specialist mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren. Das Risiko besteht, dass Armeeangehörige aufgrund ihres Fachwissens bei SBB, Swisscom, Post, Bundesverwaltung usw. angestellt und dadurch gestützt auf Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit werden. Somit gehen der Armee aufwendig ausgebildete Fachspezialistinnen und -spezialisten verloren, ohne dass die Armee von ihrer Investition hätte profitieren können. Dies soll mit dem neuen Absatz 6 verhindert werden. Aufgebote im Ereignisfall werden stets unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Bedürfnisse im Cyberbereich erfolgen, wie dies in anderen Bereichen mit einem hohen Bedarf an Spezialistinnen und Spezialisten bereits umgesetzt wird (z. B. im Sanitätsdienst).

Art. 20 Abs. 1ter dritter Satz Die vor der Einführung der WEA gültige Bezeichnung «Führungsstab der Armee» wird durch die aktuell korrekte Bezeichnung «Kommando Operationen» ersetzt. Zudem wird die Funktion des Kreiskommandanten bzw. der Kreiskommandantin geschlechtergerecht bezeichnet.

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Art. 26

Besondere Pflichten

Aufgrund eines Entscheides des Militärkassationsgerichts vom 1. Dezember 2017, bestätigt in einem weiteren Entscheid vom 23. November 2018, werden Aufgebote zu einer medizinischen Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit gemäss Artikel 20 sowie Aufgebote zur persönlichen Befragung bei Personensicherheitsprüfungen gemäss Artikel 113 nicht als Aus- oder Fortbildungsdienst im Sinne von Artikel 41 qualifiziert. Damit kann ein Nichterscheinen auch nicht gemäss Militärstrafgesetz sanktioniert werden. Es wird deshalb in Artikel 26 eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit auch diese besonderen Dienstleistungen ­ als Amtstermine ­ korrekt geregelt sind. Ansonsten müsste die Militärjustiz nach dem Grundsatz «nulla poena sine lege stricta» auch künftig die Durchsetzbarkeit von solchen Aufgeboten verneinen. Eine entsprechende Anpassung soll auch im Militärstrafgesetz stattfinden.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Artikel 5 regelt die Meldepflicht der vom Militärdienstpflicht befreiten Doppelbürger.

Die Meldepflicht wird in Artikel 27 definiert, es werden aber explizit nur die Stellungs- und die Militärdienstpflichtigen genannt. Nicht aufgeführt sind hier die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger gemäss Artikel 5. Mit der Ergänzung, dass auch die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger betroffen sind, wird diese Unschärfe ausgeräumt.

Absatz 1 Buchstabe b wird insoweit ergänzt, als Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige auch ihre E-Mail-Adresse und die Mobiltelefonnummer unaufgefordert melden müssen.

Art. 29

Versorgung

Die bestehende Bestimmung regelt die Versorgung der Angehörigen der Armee im Militärdienst (Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen). Nicht erwähnt ist bis anhin die Versorgung mit dem Feldpostdienst, was nun mit der Einführung eines neuen Absatzes 3 erfolgen soll. Die Absätze 1 und 2 gemäss Revisionsentwurf entsprechen sinngemäss dem heutigen Absatz 1; Absatz 4 gemäss Revisionsentwurf gibt wörtlich den heutigen Absatz 2 wieder.

Die Feldpost existiert seit 130 Jahren und verfügt seit rund 100 Jahren über Rechtsgrundlagen auf Verordnungsstufe, ohne dass die Feldpost und insbesondere der Grundsatz der Portofreiheit für Armeeangehörige auf Gesetzesstufe geregelt sind.

Ausgehend vom Grundsatz, dass staatliches Handeln gesetzeskonform zu erfolgen hat, wird nun eine Rechtsgrundlage für die Feldpost in das MG aufgenommen, die den Grundsatz der Portofreiheit festhält.

Art. 31 Abs. 1 Entsprechend dem heutigen Verständnis der Wissenschaft wird der Begriff «seelsorgerische» zu «seelsorgliche» geändert.

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Art. 34a

Militärisches Gesundheitswesen

Das zivile schweizerische Gesundheitswesen ist föderalistisch organisiert. Die Kompetenzen und Aufgaben werden überwiegend mit den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Nach Artikel 41b BV setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und privaten Initiative dafür ein, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Für das militärische Gesundheitswesen besteht derzeit keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Mit der beantragten Änderung zum MG soll diese mit Artikel 34a geschaffen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung in einer Ausführungsverordnung. Es geht hier insbesondere darum, die Berufsausübung der im militärischen Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und die Leistungserbringung nach den geltenden regulatorischen Vorgaben auch für die Armee verpflichtend zu regeln. Der Bund stellt dadurch sicher, dass die medizinische Versorgung der Stellungspflichtigen, der Armeeangehörigen und der vom Bundesrat bezeichneten Dritten gewährleistet wird. Die Position des militärischen Gesundheitswesens als integralen Bestandteils des schweizerischen Gesundheitswesens wird hiermit festgelegt.

Der Bundesrat bezeichnet die Dritten, zugunsten derer die Armee oder die Militärverwaltung medizinische, pharmazeutische und sanitätsdienstliche Leistungen erbringt, auf Verordnungsebene. Als Dritte gelten insbesondere Amtsstellen und Angestellte der Bundesverwaltung sowie zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden. Ebenso wird der Bundesrat in diesem Rahmen die für die betreffenden Dritten konkret zu erbringenden Leistungen festlegen (z. B. in den Bereichen Arbeitsmedizin, Präventivmedizin und medizinische Beratung).

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 Schutz vor schweren und übertragbaren Krankheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung von Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von schweren und übertragbaren Krankheiten in der Armee und von deren Übertragung von der Armee auf die Bevölkerung sowie die diesbezüglichen Zuständigkeiten neu in einer Ausführungsverordnung. Bislang oblag dem Bundesrat die unmittelbare Anordnung entsprechender Massnahmen. Diese Zuständigkeitsordnung steht in einem Spannungsverhältnis zum EpG und zum TSG und erweist sich in der Umsetzung,
insbesondere in dringlichen Situationen, als nicht zweckmässig.

Im EpG wird nicht geregelt, wie seine Bestimmungen in der Armee umzusetzen sind.

Einzig der Botschaft vom 3. Dezember 201033 lässt sich entnehmen, dass in der Armee die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Aufgaben einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes wahrnimmt und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen in Absprache mit den betroffenen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten umsetzt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuweisung der betreffenden Kompetenzen an die Oberfeldärztin oder den Oberfeldarzt in einer Ausführungsverordnung als naheliegend. Die Tierseuchengesetzgebung beschränkt sich weitgehend darauf, in Bezug auf 33

BBl 2011 311, hier 402 (zu Art. 53)

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Tierseuchen in der Armee auf die Verordnung vom 25. Oktober 195534 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee zu verweisen.

Gemäss den Artikeln 31 und 40 EpG sind die Kantone zuständig für die Anordnung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Quarantäne, Absonderung, Überwachung) sowie gegenüber der Bevölkerung (Veranstaltungsverbote, Verbote des Betretens von Gebäuden usw.). Die Kantone organisieren überdies den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst und sind, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und die Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen (Absonderung, Quarantäne, Verbindungssperren und weitere Sperrungen) zuständig (Art. 3 und 54 Abs. 1 TSG).

Mit der Vorgabe, das militärische Gesundheitswesen mit dem EpG zu harmonisieren, wird künftig sichergestellt, dass sämtliche Massnahmen sowohl im zivilen als auch im militärischen Umfeld aufeinander abgestimmt sind, wobei in Letzterem den militärischen Gegebenheiten im Sinne der Auftragserfüllung jeweils angemessen Rechnung zu tragen ist.

Art. 38 (Betrifft nur den französischen Text) Im Rahmen dieser Revision wird die Gelegenheit wahrgenommen, im französischen Text einen alten Begriff zu korrigieren. Im Bereich des Dienstverschiebungswesens wird «permutations de service» durch den in den weiteren rechtlichen Grundlagen verwendeten Begriff «déplacement de service» ersetzt. Dieser wird insbesondere auch in den rechtlichen Grundlagen zur Dienstverschiebung in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen verwendet.

Art. 42 Abs. 2 Die Obergrenze der Ausbildungsdienstpflicht für die Mannschaftsgrade (mit Ausnahme der Rekrutinnen und Rekruten) der Durchdienenden wird von 280 auf 300 Diensttage korrigiert. Die Korrektur erfolgt aufgrund des Parlamentsentscheids, die Ausbildungsdienstpflicht der Mannschaftsgrade, die WKs leisten, lediglich auf 245 Diensttage zu reduzieren (und nicht ­ wie ursprünglich geplant ­ auf 225), ohne dass die Ausbildungsdienstpflicht bei den Durchdienenden ebenfalls angepasst worden wäre. Die Anpassung entspricht der gegenwärtigen, bewährten und vorerst zeitlich auf die WEA-Übergangsfrist begrenzten Regelung. Sie soll das in der Botschaft zur WEA vorgesehene Ausbildungsdienstpflichtverhältnis zwischen den Ausbildungsmodellen WK und Durchdienen zugunsten der
Wehrgerechtigkeit dauerhaft verankern. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst für Durchdienende richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die höhere Anzahl Ausbildungsdiensttage im Vergleich zu den Armeeangehörigen, die WKs leisten, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird.

34

SR 510.35

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Art. 48a Abs. 3 Spitzensportlerinnen und -sportler sowie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre können als Armeeangehörige obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Die generelle gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201135. Die Verordnung vom 29. Oktober 200336 über den Militärsport führt diese gesetzliche Bestimmung weiter aus.

Diese Form von Militärdienstleistung im Ausland zur Förderung des Spitzensports ist jedoch von ganz besonderer Art und hat mit einer normalen Militärdienstleistung, bis auf ein paar Formalien (Deckung durch Militärversicherung), wenig gemein. Zwar sind die betroffenen Personen militärversichert und haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung und Sold. Sie befinden sich nach formeller Betrachtungsweise im Militärdienst. Faktisch sind sie jedoch im Wesentlichen Zivilpersonen gleichgestellt.

So agieren die Spitzensportlerinnen und -sportler sowie ihre Begleitpersonen im Ausland völlig autonom. Sie bestimmen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsentwicklung und der Wettkämpfe völlig frei von Weisungen oder Auflagen der Armee, sind in keinerlei Dienstbetrieb eingebunden und tragen auch keine Uniform. Sie erfüllen damit auch keine Armeeaufgaben gemäss BV und MG.

Vor diesem Hintergrund passen einige Bestimmungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung. Ein Beispiel bildet Artikel 29 MG. Gemäss dieser Bestimmung erhalten die Angehörigen der Armee im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Weiter kommt der Staat nach dieser Bestimmung für ihre Unterkunft und ihre Dienstreisen auf. Es wäre jedoch stossend, wenn im Fall der Spitzensportlerinnen und -sportler sowie ihrer Begleitpersonen die Schweizerische Eidgenossenschaft weltweit Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen im Rahmen der Leistungsentwicklung und der Wettkämpfe bezahlen müsste. Bereits bisher kamen die genannten Personen bzw.

Dritte (etwa Sportverbände) für diese Kosten im Zusammenhang mit Auslandaufenthalten vollumfänglich selber auf. Im Sinn der Rechtssicherheit braucht es aber entsprechende Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.

Der Bundesrat soll
ermächtigt werden, überall dort, wo die Regelungen des MG nicht zu dieser Art von Militärdienstleistung passen, auf Verordnungsstufe besondere Bestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Ausrüstung und Material (Art. 105 ff. MG) und Haftung (Art. 135 ff. MG).

Art. 48c

Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialisten und Cyberspezialistinnen

Um die Qualität der fachtechnischen Ausbildung von Angehörigen der Armee als Cyberspezialisten und -spezialistinnen weiter zu erhöhen, Synergien mit Dritten zu nutzen und Anforderungen der Nationalen Cyberstrategie Schweiz umzusetzen, wird die armeeinterne Ausbildung durch ein Praktikum ergänzt. Das Praktikum wird in Ko-

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SR 415.0 SR 512.38

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operation mit externen Partnern durchgeführt und kann auf Nachfrage der Armee initialisiert werden. Durch diese Kooperation können erlernte Fähigkeiten vertieft und erweitert und in die Armee zurückgeführt werden. Es geht darum, die praxisbezogene Grundausbildung der Angehörigen des Cyberlehrganges ausserhalb der Armee in ihrer jeweiligen Funktion, aber in einer anderen Organisation zu erweitern. So können die durch die Armee ausgebildeten Talente erste praktische Erfahrungen in einem externen Umfeld sammeln. Möglich sein soll auch die Schulung von Ausbildungsinhalten, die in der Armee anders ausgeprägt sind als im Zivilen. Die Erfahrung zeigt, dass sich die im Cyberlehrgang ausgebildeten Talente zivil weiter spezialisieren. Dadurch bauen sie ein hohes berufliches Fachwissen auf, das in jeder Dienstleistung durch die Armee eingesetzt werden kann. Durch diese hohe fachliche Qualifikation können Milizangehörige nach kurzer Vorbereitung tragende Aufgaben übernehmen. Die logistische Verantwortung während der externen Aus- und Weiterbildung verbleibt bei der Armee. Vereinbarungen zur Qualitätssicherung werden von der FUB ausgearbeitet.

Diese ist auch zuständig für die Vor- und Nachbereitung der externen Praktika. Partner für die Durchführung eines Praktikums sind vorzugsweise kantonale Behörden, Betreiber kritischer Infrastrukturen und Schweizer Unternehmen, die im Bereich IKToder Cyberbereich tätig sind.

Art. 48d

Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland

Zivile Behörden und private Organisationen können bei ihrer Aufgabenerfüllung an die Grenzen ihrer eigenen Möglichkeiten stossen und brauchen die Unterstützung der Armee. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Unterstützung gewährt werden. Mit der Revision des MG per 1. Januar 2018 wurden die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 52 eingefügt. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen wurden erlassen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Unterstützung nicht nur mit Formationen im Ausbildungsdienst, sondern auch mit Armeeangehörigen in der Grundausbildung geleistet werden kann (z. B. Verlegen von Brücken, Rammen von Pfählen, Bau von Holzinfrastrukturen, Transport von schweren Ladungen, Sprengung eines Gebäudes, Betrieb einer Sanitätshilfsstelle während eines öffentlichen Anlasses). Diese Unterstützungsleistungen sind ein wesentlicher Mehrwert in der Verbandsausbildung der Rekrutinnen und Rekruten, der sich in der Umgebung eines Waffenplatzes nicht im selben Masse schaffen liesse. Die Ausbildungsprogramme von Schulen und Kursen werden durch solche Einsätze nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Unterstützungsleistungen nur während der Verbandsausbildung und nicht während der allgemeinen Grundausbildung erbracht werden. Zusätzlich werden die Rekrutinnen und Rekruten nicht zugunsten von Anlässen von nationaler oder internationaler Bedeutung eingesetzt, sondern nur bei Tätigkeiten, die in den Ausbildungsprogrammen geplant sind. Damit dies möglich wird, soll der Inhalt des bisherigen Artikels 52 unter dem Kapitel «Ausbildungsdiente der Formationen» grundsätzlich integral in den Artikel 48d unter das Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» verschoben werden. Der bisherige Wortlaut soll nur mit einem neuen Absatz 6 leicht angepasst werden. Der Bundesrat soll künftig für zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung (etwa grosse Sportanlässe sowie kulturelle Veranstaltungen) ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang Rahmen Unterstüt-

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zungen bewilligen können, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist. Ohne eine solche Ausnahmebestimmung könnten künftig einige Anlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung nicht mehr in gewohnter Weise unterstützt werden. Damit würde deren künftige Durchführung gefährdet, was nicht im Interesse der Schweiz wäre.

Art. 52 Zur Verschiebung der Inhalte dieses Artikels und zu seiner Aufhebung siehe die Erläuterungen zu Artikel 48d.

Art. 63 Abs. 5 Mit der Revision von Absatz 5 können auch Angehörige der Armee, die über keine Ausbildungsdiensttage mehr verfügen und die vorgeschriebene Mindestleistung in der ausserdienstlichen Schiesspflicht nicht erreicht haben, für einen Schiesskurs aufgeboten werden. Dieser sogenannte Verbliebenenkurs ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Angehörigen der Armee unbesoldet, wie schon heute der Nachschiesskurs für Schiesspflichtige, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind.

Gliederungstitel vor Art. 65 Der fünfte Titel umfasst heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukommenden Polizeibefugnisse. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über die Polizeibefugnisse der Armee unter einem eigenen Titel (5a. Titel) geregelt werden. Damit wird klargestellt, dass die Polizeibefugnisse auch ausserhalb eines Einsatzes der Armee bestehen.

Art. 70 Abs. 1 Bst. c Gemäss Artikel 70 Absatz 1 ist der Bundesrat zuständig, Armeeangehörige für Einsätze zur Katastrophenhilfe im Ausland aufzubieten und den zivilen Behörden zuzuweisen. In letzter Zeit erforderte dies aufgrund der Dringlichkeit der Einsätze vermehrt Zirkularbeschlüsse des Bundesrats. Neu soll dem VBS die Kompetenz eingeräumt werden, dringliche Hilfseinsätze kleinerer unbewaffneter Armeedetachemente auf Antrag des EDA selber zu bewilligen. Damit können politisch unproblematische Einsätze verzugslos bewilligt werden und der Bundesrat wird von diesen Geschäften entlastet. Das VBS soll den Bundesrat umgehend über die bewilligten Einsätze informieren.

Art. 72

Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen

Die sicherheitspolitischen Erfordernisse verlangen, dass grössere Teile der Armee rasch aufgeboten werden können. In Artikel 79 und in der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnung werden die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen für den Fall eines Aktivdienstes geregelt. Auch im Fall eines Assistenzdienstes zur Unterstützung ziviler Behörden müssen im Rahmen des neuen Bereitschaftssystems für die Kantone und Gemeinden bestimmte Pflichten und Aufgaben 40 / 58

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bestehen. Die diesbezügliche Regelungslücke soll mit dem neuen Artikel 72 geschlossen werden.

Gliederungstitel vor Art. 92 Der fünfte Titel umfasst heute den Einsatz der Armee und die der Armee zukommenden Polizeibefugnisse, die in Kapitel 5 dieses Titels abschliessend geregelt werden.

Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen über den Einsatz der Armee in einem eigenen Titel (Fünfter Titel) und die Polizeibefugnisse der Truppe im Dienst und der bewaffneten Angestellten der Militärverwaltung des Bundes in einem neuen 5a. Titel geregelt werden. Damit wird klargestellt, dass die Polizeibefugnisse auch ausserhalb eines Einsatzes der Armee bestehen.

Art. 92

Grundsätze

In diesem neu strukturierten Artikel wird grundsätzlich definiert, welche Polizeibefugnisse der Truppe im Ausbildungsdienst und im Einsatz zustehen und wann der Waffengebrauch zulässig ist. Die Polizeibefugnisse der Angehörigen der Armee im Militärdienst werden präzisiert. Ebenso können mit der Konkretisierung Lücken zwischen den bereits bestehenden sicherheitspolizeilichen Massnahmen geschlossen werden. Schliesslich erfolgt eine sprachliche Bereinigung und somit eine Abgrenzung zu gerichtspolizeilichen Massnahmen. Beim Assistenzdienst im Inland, beim Kompetenzerhalt und bei der Spontanhilfe für zivile Polizeiorgane oder das Grenzwachtkorps unterstehen die Armeeangehörigen im Militärdienst dem ZAG. Für die übrigen Ausbildungsdienste und die Einsätze der Armee im In- und Ausland gelten für die Truppe die Polizeibefugnisse des MG sowie der Vollzugsverordnung. Im Weiteren müssen Polizeibefugnisse auch zivilen Mitarbeitenden der Militärverwaltung des Bundes zustehen, wenn diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugunsten oder anstelle der Armee einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Bei ihnen stehen der Selbstschutz (Notwehr) oder der Schutz unmittelbar bedrohter Dritter (Notwehrhilfe) im Vordergrund sowie situativ die Erfüllung der Aufgabe (etwa der Schutz von Armeematerial wie Munition, Sprengstoff und sensitive Führungsmittel oder Armeeinfrastrukturen), sofern die betroffenen Rechtsgüter es rechtfertigen. Die neu vorgesehene Befugnis schliesst deshalb auch den Waffengebrauch ein, was voraussetzt, dass diese zivilen Mitarbeitenden bewaffnet werden können. Sie könnten in der Ausführung ihrer Arbeit Gefährdungen ausgesetzt sein, die gegen ihre Person, gegen andere Mitarbeitende, gegen zivile Unterstützungspersonen (wie Servicepersonal von Sicherheits- und Überwachungssystemen) oder gegen Anlagen gerichtet sind. Dem Bedürfnis nach einer klaren Abgrenzung der Aufgabenbereiche und Kompetenzen, mit welchen bewaffnete Angestellte der Militärverwaltung des Bundes ausgestattet werden, wird einerseits durch die Unterstellung dieser Mitarbeitenden unter das ZAG und andererseits durch den Verweis auf die vom Bundesrat zu erlassende Regelung der Aufgaben auf Verordnungsebene entsprochen.

Die Bestimmung, wonach der Bundesrat die Einzelheiten auf Verordnungsebene regelt, wird folgerichtig um den Kreis der zivilen Mitarbeitenden und die ihnen zufallenden Aufgaben erweitert.

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Gliederungstitel vor Art. 96 Das zweite Kapitel umschreibt und regelt neu die militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).

Art. 96 Informatikmittel bilden über sämtliche Führungsstufen hinweg eine zentrale Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Armee. Die dafür genutzte IKT umfasst sämtliche Installationen, Waffensysteme mit IKT-Anteil und IKT-Systeme. Dabei ergibt sich die Zugehörigkeit der Systeme zur militärischen IKT einzig aus deren Zweck heraus.

Es ist dabei unerheblich, ob die Systeme durch Angehörige der Militärverwaltung oder durch Angehörige der Armee genutzt und betrieben werden. Zentral sind vielmehr die Nutzung und der Betrieb dieser einsatzrelevanten Systeme für die Aufgabenerfüllung der Armee. Dazu gehören beispielsweise drahtlose oder kabelgebundene Waffen-, Führungs-, Simulations-, Kommunikations-, Daten-, Fernsteuerungs-, Beobachtungs-, Positionierungs-, Ortungs-, Sensor- oder Informationssysteme. Der in der Bestimmung verwendete Begriff der Datenbearbeitung umfasst jeden Umgang mit Informationen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erstellen, Benützen, Verarbeiten, Kopieren, Zugänglichmachen, Bekanntgeben, Übermitteln, die Kenntnisnahme, das Aufbewahren, Archivieren und Vernichten.

Damit die Armee in allen Lagen ihre Aufgaben und Aufträge erfüllen und insbesondere auch ihre Mittel einsetzen kann, ist sie darauf angewiesen, dass sie die dazu notwendige resiliente und unabhängige IKT jederzeit und in allen Lagen erstellen, schützen, betreiben und nutzen kann. Dies umfasst den gesamten Lebenszyklus der IKT.

Die Armee setzt ihre Informations- und Kommunikationstechnik für die Ausbildung, für Übungen und für den Einsatz ein.

Die militärische IKT ist ein zentrales Element der Aufgabenerfüllung der Armee. Somit ist die Sicherstellung des Schutzes und des Betriebes durch die Militärverwaltung und die Armee zwingend. Erst dies ermöglicht einen lagegerechten und auftragsbezogenen Einsatz. Die Armee muss entsprechende Vorschriften erlassen können. Diese umfassen auch die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten bei der Erstellung, dem Betrieb und der Nutzung der IKT über den ganzen Lebenszyklus.

Damit Armee und Militärverwaltung den Betrieb und den Schutz der eigenen IKT in allen Lagen gewährleisten können, ist die Zusammenarbeit
mit zivilen Behörden und Dritten von Bedeutung. So können beispielsweise technische Erkenntnisse zu sicherheitsrelevanten Schwachstellen oder zu neuen Angriffsverfahren oder Angriffswerkzeugen ausgetauscht werden. Dadurch kann die Armee ihre Rolle im Rahmen der nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken konsequenter wahrnehmen. Aufgrund von Sicherheits- und Schutzauflagen von Herstellern und Herstellernationen ist die Möglichkeit zur Zusammenarbeit häufig eine Voraussetzung für die Beschaffung und den Werterhalt von Rüstungsgütern. Zudem wird die Grundlage zur Nutzung der militärischen IKT durch Dritte geschaffen. Dies beinhaltet unter anderem die Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften, z. B. im Rahmen der Friedensförderung oder bei Übungen, und insbesondere mit zivilen Partnern innerhalb des Sicherheitsverbundes Schweiz. Falls IKT-Leistungen zugunsten der Verwaltung oder

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ziviler Partner im Rahmen eines Standarddienstes erbracht werden, gelten die jeweiligen Vorgaben der Nutzerorganisationen.

Der Bundesrat kann hierzu gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 MG ausführende Bestimmungen erlassen, um die entsprechenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu regeln. Diese Kompetenz kann er dem VBS übertragen.

Art. 99 Abs. 1 zweiter Satz Gemäss Artikel 99 hat der NDA die Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.

Die Einsätze der Armee finden zurzeit hauptsächlich im Inland statt, im Rahmen von subsidiären Sicherungseinsätzen im Assistenzdienst. Auch für diese Form von Einsätzen ist die Armee auf Informationen über eine mögliche Gegenseite (aktuelles Lagebild) angewiesen. Insbesondere soll daraus die Gefährdung der Truppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zugunsten der zivilen Behörden und im Umfeld des Einsatzes abgeleitet werden können. Der Gesetzgeber wollte ursprünglich, im Nachgang zur Fichenaffäre, eine strikte Trennung zwischen den Einsätzen des NDA im Ausland einerseits und denjenigen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Inland andererseits. In den vergangenen Jahren wurden jedoch die subsidiären Sicherungseinsätze der Armee im Inland immer wichtiger. Der geltende Artikel 99 lässt es streng genommen nicht zu, dass der NDA den NDB bei solchen Einsätzen unterstützt.

Bei der Zusammenarbeit mit der zuständigen zivilen Behörde ­ das kann der NDB sein im Zusammenhang mit Artikel 11 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201537 oder ein kantonales Führungsorgan bei einer Umweltkatastrophe ­ muss der Austausch von einsatzrelevanten Informationen zulässig sein. Die V-NDA sieht dies bereits vor, und die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) hat eine Empfehlung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) bestätigt, dafür besorgt zu sein, dass das MG bei der nächsten Revision entsprechend der heutigen Regelung in der V-NDA angepasst wird.

Art. 104 Abs. 1 zweiter Satz Bis zum 31. Dezember 2017 absolvierten die Fachoffiziere für ihre künftige Funktionsübernahme einen technischen Lehrgang (TLG), der ihnen das militärische Fachwissen für die
Ausübung ihrer Funktion vermittelte (bspw. TLG Kommunikation für Presse- und Informationsoffiziere). Ein Grossteil der TLG sind neu in den Führungslehrgang (FLG) integriert worden. Die TLG sind somit keine separaten Lehrgänge mehr. Die Fachoffiziere benötigen jedoch für die Ausübung ihrer Funktion militärische Fachkenntnisse. Entsprechend muss für sie die Absolvierung eines geeigneten Ausbildungsdienstes wieder vorgesehen werden.

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SR 121

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Art. 113 Abs. 7 In Absatz 7 werden neu die Berufsgruppen der Seelsorgerinnen und Seelsorger, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie der Angehörigen der Betreuungsdienste der Armee als meldeberechtigte Personen aufgenommen. Diese Personen sollen neu ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt werden, bei Anzeichen, Hinweisen oder einem Verdacht einer Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder eines Missbrauchs dieser Waffe den zuständigen Stellen des VBS Meldung zu erstatten.

Zu den Betreuungsdiensten der Armee gehören die Armeeseelsorge, der Psychologisch-Pädagogische Dienst der Armee und der Sozialdienst der Armee. Diese drei Dienste stehen den Angehörigen der Armee während des Truppendienstes, sowohl in der Ausbildung als auch im Einsatz, als Ansprechstellen im Rahmen aller Aufgaben der Armee zur Verfügung. Die erwähnten Personen haben aufgrund ihrer Aufgaben sehr engen Kontakt mit Angehörigen der Armee.

Art. 114 Abs. 4 Die entsprechende Ausführungsverordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wurde per 1. Januar 2019 aufgehoben38. Die Ausnahmen betreffend die Verwendung der persönlichen Ausrüstung für private Zwecke werden seither vom Bundesrat in der Verordnung vom 21. November 201839 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen geregelt.

Art. 121

Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen, Sektionschefs und Sektionschefinnen

Für die in diesem Artikel geregelten Funktionen werden geschlechtergerechte Bezeichnungen eingeführt.

Art. 128a Abs. 1 Im französischen Text wird der Begriff der Plangenehmigung präzisiert, indem «procédure d'approbation» durch «approbation des plans» ersetzt wird.

Art. 149

Verordnungen der Bundesversammlung

Aufgrund der Revision von Artikel 29 muss neu auf dessen Absatz 4 verwiesen werden.

Militärstrafgesetz Art. 81 Abs. 1 Bst. abis, 82 Abs. 1 Bst. abis und 83 Abs. 1 Bst. abis Im neuen Artikel 26 MG werden besondere Pflichten der Militärdienstpflichtigen statuiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 26 MG). Damit ein Versäumnis dieser Amtstermine 38 39

AS 2018 4639 SR 514.10

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geahndet werden kann, müssen sie auch in das Militärstrafgesetz aufgenommen werden. Es handelt sich um Termine für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.

Die Änderungen der Einleitungssätze im französischen Text betreffen jeweils rein sprachliche Anpassungen an den heute üblichen Tempusgebrauch (Präsens statt Futur).

Art. 185

Vollstreckungsverjährung

Im neu formulierten Artikel werden der Einfachheit halber nur noch die Grundsätze der absoluten Vollstreckungsverjährung festgelegt. Bei Disziplinarbussen tritt die Verjährung drei Jahre, bei den übrigen Disziplinarstrafen zwölf Monate nach der rechtskräftigen Verfügung ein.

Art. 189 Abs. 5 Disziplinarbussen sollen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips staatlicher Massnahmen nur dann in Arrest umgewandelt werden, wenn keine anderen, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. In Analogie zu den Artikeln 29 und 30 MStG soll daher eine Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest nur noch erfolgen, wenn die Disziplinarbusse nicht auf dem Weg der Betreibung einbringlich ist. Die Betreibungskosten trägt gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188940 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) der Schuldner. Dies ist kein Widerspruch zu den Artikeln 203 Absatz 5 und 208 Absatz 5 MStG, wonach das Disziplinarverfahren und das Beschwerdeverfahren kostenlos sind. Die Verfahren selbst bleiben weiterhin kostenlos; kostenpflichtig wird lediglich das durch Zahlungsversäumnis oder -unterlassung provozierte zusätzliche Betreibungsverfahren. Ebenso soll die Bezahlung der Disziplinarbusse auch noch nach einem Umwandlungsentscheid möglich sein, um den aufwendigen Arrestvollzug abwenden zu können, der zur Höhe der Disziplinarbusse oft in keinem vernünftigem Verhältnis steht.

Art. 192 Abs. 4 Aufgrund der mit der WEA erfolgten Reduktion der Waffenplätze verfügen einige Kantone nicht mehr in genügender Zahl über geeignete Arrestlokale für den Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes, für den gemäss Artikel 192 Absatz 1 MStG der Wohnsitzkanton zuständig ist. Es drohen daher immer mehr Arreststrafen zu verjähren und eine Ungleichbehandlung der Disziplinierten in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Dadurch würde das ausserdienstliche Disziplinarwesen untergraben, was weder im Interesse der Kantone noch des Bundes ist. Es soll deshalb die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass in Fällen von solchen Vollzugsschwierigkeiten die Militärverwaltung und die Armee die Kantone auf Gesuch hin unterstützen können. Insbesondere sollen Arrestlokale in Gebäuden des Bundes zur Verfügung gestellt

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SR 281.1

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sowie Arrestantinnen und Arrestanten durch bereits vor Ort dienstleistende Armeeangehörige (bspw. durch die Wache einer Truppe) betreut werden können. Die konkreten Leistungen und Verfahrensmodalitäten werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten.

Militärstrafprozess Art. 62 zweiter Satz Das Kommando Militärpolizei besteht aus Berufs- und Milizformationen. Abgesehen von den polizeilichen Grunddienstleistungen verfügt die Militärpolizei über eine Kriminal- und eine Verkehrspolizei und erbringt damit alle sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Dienstleistungen auf nationaler Ebene, aber auch dort im Ausland, wo Personen eingesetzt werden, die dem Militärstrafrecht unterstehen.

Die vorliegende Änderung entlastet einerseits die Zivilpolizei als Leistungserbringerin zugunsten der Militärjustiz und ermöglicht es andererseits der zuständigen Untersuchungsrichterin oder dem zuständigen Untersuchungsrichter, Militärpolizistinnen und -polizisten mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen. Durch diese Vorgehensweise verfügt die Magistratin oder der Magistrat über Militärpolizistinnen und -polizisten, die mit dem militärischen Umfeld und dessen Besonderheiten vertraut sind, was zu Zeitgewinn und einer schnelleren Ausführung der entsprechenden Aufträge führt.

Die vorgeschlagene Anpassung hindert die Militärjustiz nicht daran, bei Notwendigkeit direkt die zivile Polizei der Kantone und des Bundes mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu betrauen.

Strafregistergesetz Art. 59 Abs. 1 Bst. e Das BJ führt das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, das Daten über Strafurteile und hängige Strafverfahren enthält. Diese Datenbank wird voraussichtlich Anfang 2023 durch einen umfassenden Neubau abgelöst werden. Auf diesen Zeitpunkt wird auch das neue StReG in Kraft gesetzt werden. Eine Anpassung der heutigen Strafregister-Datenbank vor 2023 würde hohe Kosten verursachen und die Inbetriebnahme des neuen VOSTRA verzögern. Aus diesem Grund wird nachfolgend eine StReG-Änderung vorgeschlagen, die sich im Rahmen des ohnehin geplanten Neubaus von VOSTRA kostengünstig realisieren lässt.

Gemäss Artikel 59 StReG meldet die für das Register zuständige Stelle des Bundes der Gruppe Verteidigung laufend die neu in VOSTRA registrierten Daten über Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens, über
freiheitsentziehende Massnahmen sowie über Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen.

Gemäss Artikel 46 Buchstabe i StReG darf die Gruppe Verteidigung Personendaten über hängige Strafverfahren online abfragen und damit auch verwenden. Bisher hat die registerführende Stelle aber nicht die Pflicht, hängige Strafverfahren von sich aus (proaktiv) zu melden, sodass die Gruppe Verteidigung in den meisten Fällen keine Kenntnis über hängige Strafverfahren hat. Um konstant über laufende Strafverfahren 46 / 58

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informiert zu sein, müsste sie Online-Abfragen regelmässig wiederholen. Dies lässt sich nicht mit vernünftigem Aufwand für den gesamten Personalbestand der Armee durchführen. Eine proaktive Meldung lässt sich somit zielgerichteter verarbeiten.

Gemäss Artikel 59 Absatz 2 StReG dient das erwähnte Register der Gruppe Verteidigung zur Prüfung einer Nichtrekrutierung oder einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung und für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Alle diese Aufgaben können nur dann richtig wahrgenommen werden, wenn der Gruppe Verteidigung auch die hängigen Strafverfahren gemeldet werden. Dafür soll nun in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e StReG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch die Erweiterung der Meldepflicht auf die proaktive Meldung hängiger Strafverfahren wird sichergestellt, dass die Gruppe Verteidigung nach Kenntnisnahme und Vornahme einer Risikobeurteilung schneller als bisher vorsorgliche Massnahmen in die Wege leiten kann.

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 1a. Abschnitt: Art. 17a­17f (Informationssystem Dienstmanager, DIM) Das Dienstbüchlein (DB) und der militärische Leistungsausweis (MLA) dienen als Ausweise über die Erfüllung der Militärdienstpflicht in der Armee und der Schutzdienstpflicht im Zivilschutz. Sie sollen künftig durch das Informationssystem Dienstmanager (DIM) abgelöst werden. Heute werden diverse Daten des DB und des MLA auch in digitalen Systemen erfasst, die oft Insellösungen darstellen und oft zusätzlich zu den schriftlich von Hand erfassten Daten aufgenommen werden, weshalb sie eine Vielzahl von Daten- und Funktionsredundanzen generieren. Dies verursacht bei der Verwaltung wie auch bei der Truppe einen erhöhten administrativen Aufwand, der vermieden werden soll.

Mit den neu einzuführenden Artikeln 17a­17f soll eine Rechtsgrundlage für das von der Gruppe Verteidigung zu betreibende DIM geschaffen werden. Mit diesem Informationssystem sollen Militärdienstpflichtige, einschliesslich der Stellungspflichtigen, das für die Friedensförderung vorgesehene Personal, Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz in der Armee beigezogen
werden, und Schutzdienstpflichtige elektronisch eigene Daten (wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) einsehen und aktualisieren sowie Auszüge von diesen Daten erstellen können (Art. 17b Bst. a). Des Weiteren sollen die betroffenen Personen den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den militärischen Kommandos, den Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes sowie Dritten (bspw. bei Umfragen zu Forschungszwecken) elektronisch eigene Daten, Gesuche, Anträge, Anmeldungen und Materialbestellungen übermitteln sowie Nachrichten und Dokumente senden und empfangen (Art. 17b Bst. b). Zudem ist vorgesehen, dass sie elektronisch an Umfragen (z. B. zu wissenschaftlichen Zwecken gemäss Art. 146a MG) teilnehmen können (Art. 17b Bst. c).

Die Daten sollen bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreter (Art. 17d Bst. a) sowie permanent durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine

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Schnittstelle aus den in Artikel 17d Buchstabe c genannten Informationssystemen beschafft werden können, damit die betroffenen Personen jederzeit schnell und einfach auf die Daten zugreifen können. Die Daten des DIM werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht beziehungsweise nach der Beendigung der Anstellung, der Betreuung oder des Beizugs während längstens fünf Jahren aufbewahrt (Art. 17f).

Art. 27 (Datenbeschaffung) und 28 Abs. 2 Bst. a Diese Änderungen betreffen das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA). In Situationen, in welchen Personen beispielsweise nicht mehr bei Bewusstsein, urteilsunfähig oder unauffindbar sind, können diese naturgemäss keine Einwilligung in Bezug auf die Bekanntgabe ihrer Gesundheitsdaten mehr erteilen. In solchen Notfällen ist es unabdingbar, dass die für die medizinische Beurteilung, Behandlung und Betreuung notwendigen medizinischen Daten so rasch als möglich zwischen dem militärischen und dem zivilen Gesundheitswesen ausgetauscht werden können. Denn das militärische Gesundheitswesen einerseits und die (öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen) medizinischen Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzte des zivilen Gesundheitswesens andererseits betreiben je voneinander getrennte Daten- und Informationssysteme. Nur durch einen raschen Datenaustausch lassen sich bei Notfällen die medizinische Fürsorgepflicht wahrnehmen und eine qualitativ hochstehende medizinische Behandlung über die gesamte Behandlungskette hinweg gewährleisten.

Bei den auszutauschenden medizinischen Daten handelt es sich aufgrund des Gesundheitsbezuges um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz (DSG). Deren Bearbeitung, d. h. insbesondere auch deren Beschaffung und Bekanntgabe (vgl. Art. 3 Bst. e DSG), erfordert gemäss Artikel 17 DSG eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Diese soll im MIG durch Ergänzung der Bestimmungen zum MEDISA geschaffen werden (Art. 27 Bst. f und Art. 28 Abs. 2 Bst. a).

Luftfahrtgesetz Art. 3 Abs. 1, 2 und 2bis Bis anhin war die Zuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der Militärluftfahrt bei der Luftwaffe. Neu wird dafür innerhalb der Gruppe Verteidigung eine Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority,
MAA) geschaffen. Das führt dazu, dass Artikel 3 LFG präzisiert werden muss. Die Aufsicht über die Zivilluftfahrt wird, wie bis anhin, durch das BAZL wahrgenommen. Darüber hinaus beaufsichtigt das BAZL die Staatsluftfahrzeuge, die nicht in den Kompetenzbereich der MAA fallen. Dazu gehören die Staatsluftfahrzeuge im Polizei- und im Zolldienst (vgl. Art. 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197342). Weiter ist das BAZL zurzeit zuständig 41

42

SR 235.1. Ab Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (BBl 2020 7639) gilt für die Definition der besonders schützenswerten Personendaten dessen Artikel 5 Buchstabe c und für die Anforderung an die Rechtsgrundlage für deren Bearbeitung dessen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a.

SR 748.01

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für die Aufsicht über den Einsatz privater Flugbetriebe für das Rettungswesen oder zur Unterstützung von Polizei, Feuerwehren und ähnlichen Diensten. Die MAA beaufsichtigt neben der Militärluftfahrt die Staatsluftfahrzeuge im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Armee. Dazu gehören Flüge zugunsten des Grenzwachtkorps und der kantonalen Polizeikorps, der Lufttransportdienst des Bundes, Truppentransporte und Versorgungsflüge zugunsten von Friedensförderungseinsätzen, auch wenn dafür Luftfahrzeuge von privaten Flugbetrieben eingesetzt werden, der Flugdienst der Armasuisse und die Vermessungsflüge des Bundesamts für Landestopografie.

Wegen der zahlreichen Schnittstellen und Abgrenzungsfragen zwischen der Zivil- und der Militärluftfahrt sind Absprachen zwischen der MAA und dem BAZL unabdingbar. Dessen ungeachtet wird beim Erlass der Ausführungsbestimmungen darauf zu achten sein, bei Schnittstellen zwischen ziviler und militärischer Luftfahrt die Kompetenzen und die anzuwendenden Vorgaben jeweils klar zu definieren.

Art. 23 Abs. 1 Die Meldepflicht bezieht sich nur noch auf Unfälle und schwere Vorfälle in der Zivilluftfahrt. Für die Militärluftfahrt ist die Meldung der zuständigen Stelle der MAA zu erstatten.

Art. 25 Randtitel und Abs. 1 Die SUST ist als Untersuchungskommission für die Durchführung von Untersuchungen in der Zivilluftfahrt zuständig. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Art. 26b

Untersuchungsstelle für die Militärluftfahrt

Das LFG verlangt in Artikel 24, dass über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt eine Untersuchung durchgeführt wird. Diese Sicherheitsuntersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung. Für die Zivilluftfahrt hat der Bundesrat zur Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen die SUST eingesetzt, die unabhängig von den Verwaltungsbehörden Unfälle und schwere Vorfälle untersucht. Die Zuständigkeit der SUST betrifft nach den geltenden Regelungen lediglich die zivile Luftfahrt. Sind an einem Ereignis schweizerische Militärluftfahrzeuge beteiligt, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Instanzen sicherzustellen. Für die Militärluftfahrt wurde der bisherige Fachdienst Untersuchung der Luftwaffe mit der Gründung der MAA stellenneutral in die Militärsicherheitsuntersuchungsstelle (Defence Aviation Safety Investigation Board, DASIB) überführt.

Bei der MAA soll ­ analog zur SUST ­ eine unabhängige Untersuchungsstelle für Sicherheitsuntersuchungen von Militärluftfahrzeugen eingerichtet werden. Die DASIB und ihre Mitglieder sind der MAA administrativ zugeordnet, handeln aber weisungsungebunden. Im Rahmen der Untersuchungen und in fachlicher Hinsicht agiert die DASIB getrennt und unabhängig von der Militärjustiz. Die DASIB wird ergänzend zur Strafuntersuchung die Sicherheitsaspekte im Sinne der Prävention untersuchen. Dabei koordinieren die Militärjustiz und die DASIB ihre Tätigkeiten. Die entsprechenden Analysen und die Berichterstattung erfolgen jedoch unabhängig.

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Die DASIB ist für die Sicherheitsuntersuchung (Safety Investigation) von Zwischenfällen mit schweizerischen und ausländischen Militärluftfahrzeugen in der Schweiz und mit schweizerischen Militärluftfahrzeugen im Ausland zuständig. Die Sicherheitsuntersuchungen werden unabhängig von den Linien-, Verwaltungs- und Aufsichtsorganisationen durchgeführt. Die Untersuchungsleiterin oder der Untersuchungsleiter berichtet in Angelegenheiten, die Flugunfälle und Zwischenfälle betreffen, direkt an den Chef oder die Chefin VBS. Die Sicherheitsuntersuchungen werden ausschliesslich zur Verbesserung der Sicherheit und zur Vermeidung von Unfällen und Zwischenfällen durchgeführt; die DASIB kann Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit in der Schweizer Luftfahrt an die MAA, das BAZL oder an regulierte Organisationen formulieren. Die Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung werden nicht zur strafrechtlichen Beurteilung des Falles verwendet.

Als Zwischenfälle gelten Unfälle und Vorfälle im Militärflugdienst und beim militärischen Fallschirmspringen. Als Unfall im Flugdienst gilt ein Vorkommnis mit einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), das den Tod, eine erhebliche Körperverletzung an Militär- oder Zivilpersonen oder schwere Sachschäden verursacht hat (Art. 102 Abs. 2 MStP); als Vorfall gilt jedes Ereignis mit einem in Betrieb stehenden Luftfahrzeug (inkl. Drohnen und Fallschirme), das beinahe zu einem Flugunfall geführt hätte.

Art. 40 Abs. 1 und 40abis Abs. 4 Der Bundesrat hat die militärische und die zivile Flugsicherung gestützt auf Artikel 40abis Absatz 1 LFG in Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 199543 über den Flugsicherungsdienst der Aktiengesellschaft Skyguide übertragen. Gemäss Artikel 40abis Absatz 4 LFG hat das BAZL die Aufsicht über die Skyguide. Es kann dies aber nur für die zivile Flugsicherung wahrnehmen. Im Gesetz soll deshalb klar festgehalten werden, dass die zivile Flugsicherung durch das BAZL und die militärische Flugsicherung durch die MAA beaufsichtigt wird.

Der Bundesrat wird dort, wo der Flugsicherungsdienst sowohl zivilem als auch militärischem Verkehr dient, die Schnittstellen klar definieren und die Kompetenzen regeln. Er kann dies gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 LFG tun, wonach der Bundesrat den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst regelt.

Art. 55a

Register für Militärluftfahrzeuge

Militärluftfahrzeuge benötigen ähnlich wie Fahrzeuge auf der Strasse eine Zulassung und eine amtliche Registrierung. Militärluftfahrzeuge unterstehen der Verwaltungshoheit desjenigen Staates, in dem sie eingetragen sind. Mit der Zulassung wird sichergestellt, dass das Militärluftfahrzeug die Voraussetzungen in technischer Hinsicht, aber auch weitere gesetzliche Vorgaben erfüllt. Von der Schweiz betriebene Militärluftahrzeuge sind im nationalen Militärluftfahrzeugregister eingetragen. Vor der Eintragung muss das Luftfahrzeug einer technischen Prüfung unterzogen werden.

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SR 748.132.1

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Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz Der Einleitungssatz von Absatz 1 wird aufgrund der Aufnahme der MAA ergänzt.

Personen, die Tätigkeiten ausführen, die direkt mit der Sicherheit zusammenhängen, benötigen dazu eine spezifische militärische Befugnis, analog zur Zivilluftfahrt. Betroffen davon sind das Flugdienstpersonal (wie z. B. Pilotinnen und Piloten), das Instandhaltungspersonal und die Flugverkehrsleiterinnen und -leiter. Neben der positiven Auswirkung auf die Sicherheit wird damit die Attraktivität dieser Berufe in der Militärluftfahrt derjenigen in der Zivilluftfahrt gleichgestellt.

Um die Qualitätsstandards in der Ausbildung sicherzustellen, werden Organisationen, die an der Schulung und Prüfung von lizenziertem Personal beteiligt sind, sowie die entsprechenden Ausbildungsprogramme überwacht.

Der Begriff «Erlaubnis» umfasst als Oberbegriff Ausweise und Bewilligungen analog der Regelung in der Verordnung des UVEK vom 14. Januar 202144 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals.

Gestützt auf die Vereinbarung vom 1. April 2020 zwischen dem Armeestab und dem BAZL betreffend die Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Flugsicherungsdienstleistungen wird bei den Flugverkehrsleiterinnen und -leitern, die sowohl in der zivilen als auch in der militärischen Flugsicherung tätig sind, nur eine Lizenz ausgestellt. Die MAA prüft dabei die Voraussetzungen zur Erteilung der Lizenzen für Flugsicherungstätigkeiten im militärischen Bereich und teilt das Prüfergebnis dem BAZL mit.

Dieses stellt anschliessend nach Prüfung der Anforderungen im zivilen Bereich die für beide Bereiche gültige Lizenz aus. Bei den Fluglotsenlizenzen meint damit «Erlaubnis» nicht das eigentliche Endprodukt des Ausweises und der Bewilligung, sondern aufgrund der aktuellen Praxis das Zustellen des Prüfergebnisses durch die MAA an das BAZL. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass dieser Prozess auch in den noch zu verabschiedenden Ausführungsverordnungen der MAA so aufgenommen wird.

Art. 106 Randtitel und Abs. 3 Der bisherige Artikel 107 LFG wird ­ inhaltlich unverändert ­ neu zu Artikel 106 Absatz 3 LFG. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201545 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge gelten die für den zivilen Verkehr erlassenen Verkehrsregeln für die Militärluftfahrzeuge
nicht. Für Militärluftfahrzeuge erlässt heute das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL, gestützt auf den bisherigen Artikel 107 LFG, andere Vorschriften (Operational Manual, OM). Dieser Prozess soll für die Verkehrsregeln der Militärluftfahrzeuge beibehalten bleiben. Es ist aber sinnvoll, diese Regelung in Artikel 106 mit den beiden ersten Absätzen dieses Artikels zusammenzufassen.

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SR 748.222.1 SR 748.121.11

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Art. 107

Besondere Regelungen für die Militärluftfahrt

Ergänzend zu Artikel 106 Absatz 2 LFG sollen dem Bundesrat in einer neuen Bestimmung die Kompetenzen für diejenigen Regelungen der Militärluftfahrt übertragen werden, die von den Bestimmungen über die zivile Luftfahrt abweichen.

Buchstabe a: Militärluftfahrtsysteme im Sinne dieses Gesetzes steht für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, für Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst und für die Gesamtheit der übrigen Bestandteile, die einen Einfluss auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben oder haben können. Die Lufttüchtigkeit ist die Fähigkeit eines Militärluftfahrzeugs, gemäss dem beabsichtigten Betrieb, im Flug und am Boden, ohne unzulässige Gefährdung der Besatzung, des Bodenpersonals, der Passagiere oder Dritter zu operieren. Um dies sicherzustellen, werden die Anforderungen an die Entwicklung von militärischen Luftfahrzeugen im Einzelfall festgelegt und deren Einhaltung geprüft. Die auf der Basis des genehmigten Baumusters hergestellten Militärluftfahrzeuge erhalten nach einer amtlichen Prüfung ein Lufttüchtigkeitszeugnis (analog dem Fahrzeugausweis eines Strassenfahrzeugs) und dürfen zum Betrieb zugelassen werden. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu können Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festgelegt werden. Damit die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten werden kann, werden ­ in Anlehnung an die Zivilluftfahrt ­ alle damit verbundenen Aktivitäten in einer kontrollierten Umgebung durchgeführt: Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe sowie Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, welche Dienstleistungen für die Schweizer Militärluftfahrt erbringen, werden zu diesem Zweck überwacht. Wenn es zweckmässig ist, werden diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem BAZL oder ausländischen Luftfahrtbehörden durchgeführt.

Die Infrastruktur der Militärluftfahrt leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit.

Demzufolge werden Vorschriften über den Bau und Betrieb von Militärflugplätzen, provisorischen Landeplätzen (Landeplätze, die nur für eine begrenzte Zeit benutzt werden wie bspw. Tagesstandorte für Helikopter, ehemalige Militärflugplätze oder Autobahnabschnitte), Fliegerschiessplätzen und Flugsicherungsanlagen erlassen und deren Einhaltung überwacht. Für die zivile Nutzung von Militärflugplätzen gilt die Verordnung vom
23. November 199446 über die Infrastruktur der Luftfahrt.

Buchstabe b: Die spezifischen Bedürfnisse der Militärluftfahrt (z. B. Maximalgeschwindigkeiten, Minimalflughöhen u. ä.) setzen voraus, dass der Bundesrat Vorgaben für den militärischen Flugdienst und den Flugdienst der Armasuisse festlegen kann.

Buchstabe c: Das Sicherheitsmanagement (Safety Management) beinhaltet alle organisatorischen Massnahmen und Prozesse, einschliesslich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren, um Sicherheitsrisiken (Safety Risk) zu identifizieren, zu bewerten und zu reduzieren. Das Ziel des Sicherheitsmanagements ist es, Verletzungen von Menschen oder den Verlust von Menschenleben zu verhindern und Umwelt- sowie Sachschäden zu vermeiden.

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SR 748.131.1

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5.2

Armeeorganisation

Art. 2 Bst. b, c und cbis Für die Bezeichnung der militärischen Kommandos wird konsequent der bestimmte Artikel eingeführt.

Art. 2 Bst. b Ziff. 2 und 7 Die Unterstellung des Kommandos Spezialkräfte (KSK) unter das Heer wurde bereits bei der Konzeptionierung der WEA und in der Vorberatung der sicherheitspolitischen Kommissionen kontrovers diskutiert. Der Hauptgrund für die im Rahmen der Übergangsbestimmungen getestete und nun beantragte direkte Unterstellung unter das Kommando Operationen ist die funktionale Vereinigung der Ausbildungs- und der Führungskomponente in der Berufs- und der Milizstruktur. Das KSK als Mittel der ersten Stunde muss integral und durchgängig von einem Kommandanten oder einer Kommandantin geführt werden. Eine Doppelunterstellung verkompliziert die Führung und wiederspricht der Ökonomie der Kräfte.

Damit wird ein modernes und polyvalentes Instrument geschaffen, das wesentliche Beiträge zur Wahrung der nationalen lnteressen in allen Lagen erbringen kann.

Art. 2 Bst. b Ziff. 5 Die Luftwaffenstruktur muss den besonderen Bedürfnissen bei der Führung von Aktionen im Luftraum Rechnung tragen. Entgegen der Regelung in der Armeeorganisation (Art. 2 AO) wurde das Kommando Einsatz aufgelöst, und der Lehrverband Fliegerabwehr 33 wurde nicht mit dem Lehrverband Führungsunterstützung 30 fusioniert, sondern verblieb ­ dem Kommando der Luftwaffe direkt unterstellt ­ bei der Luftwaffe.

Der Schutz des Luftraums soll weiterhin über alle Lagen integral durch die Luftwaffe gewährleistet werden können. Alle Truppenkörper der bodengestützten Luftverteidigung werden durch den Lehrverband Fliegerabwehr geführt, der in BodluvBrigade 33 umbenannt werden soll. Alle Truppenkörper der Luftwaffennachrichtenabteilung und der mobilen Luftwaffenradarabteilung werden durch die LuftwaffenAusbildungs- und -Trainingsbrigade geführt, die aus Analogiegründen in Fliegerbrigade 31 umbenannt werden soll. Der Grundausbildungsdienst und der Fortbildungsdienst der Fliegerabwehrverbände erfolgen in der Bodluv-Brigade, die Ausbildungsdienste der übrigen Verbände in der Fliegerbrigade, während die Weiterausbildung der Offiziere in einer gemeinsamen Luftwaffenoffiziersschule erfolgt. Die Operationszentrale der Luftwaffe und die Flugplatzkommandos bleiben dem Kommandanten oder der Kommandantin Luftwaffe direkt unterstellt.
Art. 2 Bst. c und cbis Durch die Bildung eines Kommandos Unterstützung können keine Optimierungen für die LBA und die FUB erzielt werden. Die beiden betroffenen Organisationseinheiten und deren Prozesse funktionieren gut und werden kontinuierlich verbessert. Es soll deshalb auf die Bildung eines Unterstützungskommandos verzichtet werden, wie dies 53 / 58

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auch die von den eidgenössischen Räten angenommene Motion 19.3427 «Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskommandos in der Armee» fordert.

Als Konsequenz der steigenden Bedrohungen im Cyberraum, der raschen Technologieentwicklung im IKT-Umfeld, der fortlaufenden und sich vernetzenden Digitalisierung der Armee sowie der Anforderungen aus den beiden Berichten «Luftverteidigung der Zukunft»47 (2017) und «Zukunft der Bodentruppen»48 (2019), muss sich die FUB weiterentwickeln. Nur so können die Anforderungen der Armee an eine unverzügliche, integrale Lageverfolgung und Führung auch in Zukunft robust, sicher und in allen Lagen erfüllt werden. Voraussetzungen dafür sind eine einheitliche, sichere IKT-Architektur sowie standardisierte IT-Anwendungen, um einsatzrelevante Daten sicher und unmittelbar armeeweit zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck soll die FUB von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation in ein einsatzorientiertes, militärisches Kommando weiterentwickelt werden, das die Armee befähigt, in allen Lagen den notwendigen Wissens- und Entscheidungsvorsprung zu erreichen. Das Kommando Cyber verantwortet als Bundesamt im Gesamtrahmen des Leistungsprofils der Armee permanent und aus dem Stand Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Lagebild, Cyber bzw. Cyberabwehr, IKT-Leistungen, Führungsunterstützung und elektronische Kriegführung. Dafür sind die Erweiterung und der Umbau von bestehenden Fähigkeiten, parallel zu laufenden Digitalisierungsprojekten der Armee, zentral. Die fortschreitende Digitalisierung zwingt zudem zu einem Ausbau der Fähigkeit zum Eigenschutz. Das Kommando Cyber kann mit der raschen technologischen Entwicklung Schritt halten und die notwendigen Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung der Armee im Kontext der Cyberlandschaft Schweiz schaffen. Die Fähigkeit der Armee zur subsidiären Unterstützung ziviler Behörden und zur Zusammenarbeit mit diesen und anderen Partnern wird durch diese Weiterentwicklung weiter ausgebaut. Die Armeeorganisation soll deshalb im Rahmen der laufenden Revision entsprechend angepasst werden.

Art. 6a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die FUB befindet sich in einem Anpassungsprozess, der erst in den kommenden Jahren abgeschlossen sein wird. Auf dieser Basis soll sie unmittelbar zu einem Kommando Cyber weiterentwickelt werden. Diese Weiterentwicklung kann erst stattfinden, wenn der aktuelle Anpassungsprozess abgeschlossen ist. Mit einer Übergangsbestimmung soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

6

Auswirkungen

6.1

Auswirkungen auf den Bund

Mit der MAA wird im Bereich der Aufsicht über die militärische Luftfahrt eine Lücke geschlossen. Es wird ­ national wie international ­ eine kompetente Ansprechstelle 47 48

Einsehbar unter www.vbs.admin.ch > Verteidigung > Air 2030 > Dokumente.

Einsehbar unter www.vbs.admin.ch > Verteidigung > Modernisierung Bodentruppen > Dokumente.

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für die Belange der Militärluftfahrt geschaffen. Aus Sicht des Bundes trägt die Schaffung einer unabhängigen Militärluftfahrtbehörde zur besseren Sicherheit in der Militärluftfahrt bei grösstmöglicher Leistungsfähigkeit im Einsatz bei.

6.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. September 201449 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende finanzielle Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht.

Die Einführung der MAA, isoliert betrachtet, wird keine finanziellen Auswirkungen haben. Allfällig anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung, dem Änderungsdienst oder dem Betrieb von luftfahrtrelevantem Armeematerial werden im Rahmen der einzelnen Projekte budgetiert und entsprechend übernommen.

6.1.2

Personelle Auswirkungen

Die personellen Auswirkungen der WEA wurden in der Botschaft vom 3. September 201450 zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee eingehend dargelegt. Weitergehende personelle Auswirkungen haben die vorliegend geplanten Änderungen nicht.

Die personelle Dotierung der MAA erfolgt grundsätzlich durch die Zusammenführung von Spezialistinnen und Spezialisten aus bestehenden Verwaltungseinheiten des VBS, die bisher dezentral einzelne Tätigkeiten wahrgenommen haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass später einige zusätzliche Personaleinheiten geschaffen werden müssen, um bisher fehlende Kompetenzen aufzubauen. Deshalb kann der personelle Mittelansatz noch nicht exakt definiert werden. Der Aufbau der MAA erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturanpassungen und innerhalb des ordentlichen Budgets.

Durch die Schaffung der MAA entfallen beim BAZL keine Aufgaben, die einen Personaltransfer vom BAZL zur MAA rechtfertigen würden.

6.2

Andere Auswirkungen

Die Massnahmen und Anpassungen der vorliegend geplanten Änderungen haben keine weiteren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt.

49 50

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7

Rechtliche Aspekte

7.1

Verfassungsmässigkeit

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).

7.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.

Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.

7.3

Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (hier MG, MStG, MStP, StReG, MIG und LFG) festzuhalten sind. Für den Erlass der AO besteht mit Artikel 93 Absatz 2 MG in Verbindung mit Artikel 149 MG eine Delegationsnorm in einem formellen Gesetz. Zudem erfordert die in diesen Normen unter anderem vorgesehene Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 17 Absatz 2 DSG (bzw. nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a des neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 202051) eine Grundlage in einem formellen Gesetz.

7.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da die Änderungen weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.

7.5

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vorliegend geplanten Änderungen nicht betroffen.

51

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7.6

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199052 vor.

7.7

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen:

7.7.1

Militärgesetz

Artikel 34a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, im Bereich des militärischen Gesundheitswesens die Leistungen zugunsten Dritter zu regeln.

In Artikel 48d Absatz 6 wird die bereits bestehende Kompetenz aus Artikel 52 bezüglich der Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland übernommen.

Artikel 72 ermächtigt den Bundesrat, die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst zu regeln.

Artikel 92 Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, die Bewaffnung der militärischen Polizeiorgane und von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes, die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Einzelnen zu regeln.

7.7.2

Luftfahrtgesetz

Verschiedene revidierte Artikel ermächtigen den Bundesrat, das Folgende zu regeln: die Militärluftfahrt, insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der MAA, die Vorgaben für militärische Luftfahrtsysteme, die Registrierung von Militärluftfahrzeugen, die für die Tätigkeit des Personals notwendigen Erlaubnisse, den Flugbetrieb und die Flugverkehrsregeln, die Erbringung von Flugsicherheitsdiensten, das Sicherheitsmanagement und die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt im Inland und mit schweizerischen Militärluftfahrzeugen im Ausland.

52

SR 616.1

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7.8

Datenschutz

Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um die Bearbeitung und den Austausch von notwendigen Daten sicherzustellen, bedarf es der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen (siehe Ziff. 4.1.7, Rechte und Pflichten von Armeeangehörigen, darin insb. Militärisches Gesundheitswesen und Elektronische Bearbeitung von eigenen Personendaten).

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