BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 8. September 20202 eingereichten Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. September 20213, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 8. September 2020 «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 75c 1

Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet

Bund und Kantone stellen die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet sicher.

Sie sorgen dafür, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche nicht zunehmen. Insbesondere gelten die folgenden Grundsätze: 2

1 2 3

a.

Neue Bauten und Anlagen müssen nötig für die Landwirtschaft sein oder aus anderen gewichtigen Gründen standortgebunden sein.

b.

Landwirtschaftliche Ökonomiebauten dürfen nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden.

SR 101 BBl 2020 8430 BBl 2021 2115

2021-2908

BBl 2021 2116

Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)». BB

c.

BBl 2021 2116

Zweckänderungen von Bauten zu landwirtschaftsfremden gewerblichen Nutzungen sind nicht zulässig.

Bestehende nicht landwirtschaftlich genutzte Bauten im Nichtbaugebiet dürfen nicht wesentlich vergrössert werden. Ihr Ersatz durch Neubauten ist nur zulässig, wenn sie durch höhere Gewalt zerstört worden sind.

3

Ausnahmen von Absatz 2 Buchstaben b und c sind zulässig, wenn dies der Erhaltung schutzwürdiger Bauten und deren Umgebung dient. Ausnahmen von Absatz 3 sind zulässig, wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung der örtlichen Gesamtsituation bezüglich Natur, Landschaft und Baukultur führt.

4

Das Gesetz regelt die Berichterstattung der Kantone über den Vollzug der Bestimmungen dieses Artikels.

5

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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