BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 8. Februar 2021 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen Mastercard Europe, Waterloo (B), Zweigniederlassung Zürich, Löwenstrasse 25, 8001 Zürich und Mastercard Europe SA, Chaussée de Tervuren 198A, B-1410 Waterloo, Belgien (gemeinsam «Mastercard») eröffnet.

Gegenstand des Verfahrens bildet die Verweigerung des Co-Badgings des ATMSchemes NCS der SIX NCS AG auf den Debitkarten von Mastercard, insbesondere der Debit Mastercard, unter den derzeitigen Marktbedingungen. Mastercard gibt dabei an, einem Co-Badging dann zuzustimmen, wenn die Anfrage nach einem Co-Badging durch eine Bank erfolge, welche über eine Mastercard-Lizenz als Principal Issuer verfüge.

Die Untersuchung soll zeigen, ob Mastercard über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und ob sie diese missbraucht und dadurch andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung von Wettbewerb behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt hat (Art. 7 Abs. 1 KG). Hierbei wird insbesondere geprüft, ob Mastercard durch ihr Verhalten eine unzulässige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen, eine Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen oder eine Einschränkung der technischen Entwicklung begeht sowie ob allenfalls unzulässige Koppelungen vorgenommen werden. Geprüft wird auch, ob für das Verhalten von Mastercard sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2021-0713

BBl 2021 507

BBl 2021 507

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern, Telefon 058 462 20 40, E-Mail: info@weko.admin.ch.

15. März 2021

2/2

Sekretariat der Wettbewerbskommission