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Bundesgesetz betreffend
Organisation der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements.
(Vom 27. März 1897.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1896, beschließt:
Art. 1.
Bei der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements bestehen folgende Dienstabteilungen : A. die Kanzlei des Departements; B. die technische Abteilung; C. die administrative Abteilung.
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Art. 2.
Diesen Dienstabteilungen ist folgendes Personal zugeteilt : A. Kanzlei des Departements.
Der Departetnentssekretär, Kanzleichef.
Der Adjunkt, zugleich Stellvertreter desselben.
Der Übersetzer.
Der Registrator.
Kanzlisten I. Klasse.
Kanzlisten II. Klasse.
Die nötige Anzahl zeitweise eingestellter Hülfsarbeiter.
Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. II.
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B. Technische Abteilung.
Der Direktor.
Demselben sind untergeordnet: 1. Für die bautechnische Sektion (Bahnbau und Bahnunterhalt): Der Inspektor, zugleich Stellvertreter des Direktors.
Kontrollingenieure.
2. Für die maschinentechnische Sektion : Der Inspektor.
Kontrollingenieure für das Rollmaterial und den Traktionsdienst, für die Specialbahnen und für die Dampfschiffe.
3. Für die betriebstechnische Sektion (Bahnbetrieb): Der Inspektor für Fahrplanwesen, Zugsdienst, Stationsdienst, Streckenbewachung, Vollziehung des Arbeitsgesetzes, Bahnpolizei, Behandlung von Unfällen und Betriebsgefährdungen.
Zwei I. Betriebsbeamte.
II. Betriebsbeamte.
4. Die Kanzlei : II. Sekretär.
Kanzlisten I. Klasse.
Kanzlisten II. Klasse.
Die nötige Anzahl zeitweise eingestellter Hülfsarbeiter.
C. Administrative Abteilung.
Der Direktor.
Demselben sind untergeordnet : 1. Für das Tarif- und Transportwesen : Der Inspektor, zugleich Stellvertreter des Direktors.
Eia I. Tarifbeamter, zugleich Stellvertreter des Inspektors.
II. Tarifbeamte.
Ein Kanzlist II. Klasse.
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2. Für Der Ein Ein Ein Ein 3. Die Ein Die
Rechnungswesen und Statistik: Inspektor.
II. Sekretär, zugleich Stellvertreter des Inspektors.
Mathematiker.
Statistiker.
Kanzlist II. Klasse.
Kanzlei: II. Sekretär.
nötige Anzahl zeitweise eingestellter Hülfsarbeiter.
Art. 3.
Der Bundesrat ernennt in der technischen Abteilung besondere Beamte für die Nebenbahnen.
Art. 4.
Der Bundesrat wird auf dem Verordnungswege in den Schranken des Art. 103 der Bundesverfassung die zur Vollziehung des Gesetzes nötigen nähern Bestimmungen erlassen.
Art. 5.
Bis zum Erlaß eines allgemeinen Besoldungsgesetzes werden die Besoldungen nach folgenden Klassen festgesetzt: I. Klasse: Fr. 6000--8000.
Departementssekretär, technischer Direktor, administrativer Direktor.
II. Klasse: Fr. 5000--7000.
Adjunkt des Departementssekretärs, Inspektoren der technischen und der administrativen Abteilung, 1. Kontrollingenieure, I. Betriebsbeamte.
III. Klasse: Fr. 4000--5500.
II. Kontrollingenieure, II. Betriebsbeamte, Übersetzer, II. Sekretäre, I. Tarifbeamte, Mathematiker.
IV. Klasse: Fr. 3500--4500.
Registratur, II. Tarifbeamte, Statistiker.
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V. Klasse: Fr. 3000--4000.
Kanzlisten I. Klasse.
VI. Klasse: Fr. 2000--3500.
Kanzlisten II. Klasse.
VII. Klasse: Bis auf Fr. 2500.
Zeitweise eingestellte Hülfsarbeiter.
Art. 6.
Der Bundesrat setzt auf Antrag des Post- und Eisenbahndepartemeats das Besoldungsmaximum für jede einzelne Beamtung im Rahmen vorstehender Ansätze fest.
Beim Eintritt eines Beamten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Tüchtige Leistungen in bisherigen Stellungen können jedoch angemessen berücksichtigt werden.
Beim Eintritt eines Beamten aus einer untern Klasse in eine obere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere soll ihm mindestens die bis zu jenem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden. Immerhin darf diese das für die neue Anstellung festgesetzte Besoldungsmaximum nicht übersteigen.
Art. 7: Bis das für eine Beamtung angesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amisperiode um Fr. 300.
Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Haltung ist die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise zu sistieren.
Art. 8.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung und Besoldung der Beamtungen des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartements, vom 22. Januar 1874 (A. S. XI, 450 ff.), soweit sie das Eisenbahndepartement betreffen, aufgehoben.
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Art. 9.
Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 26. März 1897.
Der Präsident: Oth. Blumer.
Der Protokollführer: Schatzmann.
Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. März 1897.
Der Präsident: J. Keel.
Der Protokollführer: Ringier.
D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz; ist zu veröffentlichen.
B e r n , den 30. März 1897.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Note. Datum der Veröffentlichung: 31. März 1897.
Ablauf der Referndumsfrist : 29. Juni 1897.
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Bundesgesetz betreffend Organisation der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements. (Vom 27. März 1897.)
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Jahr
1897
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.03.1897
Date Data Seite
505-509
Page Pagina Ref. No
10 017 822
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