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Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich

Entwurf

(Gentechnikgesetz, GTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20211, beschliesst: I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert: Art. 37a

Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen

Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 keine Bewilligungen erteilt werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2021 1655 SR 814.91

2021-2312

BBl 2021 1656

Gentechnikgesetz

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