BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Schweizer Stiftungsstandort, Stärkung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 85 Randtitel D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation auf Antrag der Aufsichtsbehörde

Art. 86 Randtitel II. Änderung des Zwecks auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans

Art. 86a Randtitel, Abs. 1, 3 erster Satz, 4 und 5 III. Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters

1 2 3

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- beziehungsweise Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom 1

BBl 2021 485 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 210

2021-0546

BBl 2021 486

Zivilgesetzbuch (Schweizer Stiftungsstandort, Stärkung)

BBl 2021 486

Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.

Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. ...

3

Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.

4

Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.

5

Art. 86b IV. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Art. 86c

V. Form der Änderungen

Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85­86b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde beziehungsweise von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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