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Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger Abgeschlossen am 23. Dezember 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, vom Wunsch geleitet, die Doppelbesteuerung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen zu beseitigen, welche die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beziehen; unter Berücksichtigung der Kosten, welche die Grenzgebiete für die Infrastrukturen und die öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Grenzgängerinnen und Grenzgängern tragen; in Anbetracht des wichtigen Beitrags, den die Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf verschiedenen Ebenen an die Wirtschaft der Grenzgebiete leisten, in denen sie arbeiten; in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Vertragsstaaten die bei ihnen ansässigen Personen auf der Basis der weltweit erzielten Einkünfte (Welteinkommensprinzip) besteuern und dass die definitive Besteuerung daher im Ansässigkeitsstaat erfolgt; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Unter das Abkommen fallende Personen

Das vorliegende Abkommen gilt für natürliche Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und als Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates arbeiten.

SR ...

1 BBl 2021 1918 2021-2734

BBl 2021 1919

Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Abk. mit Italien

Art. 2

BBl 2021 1919

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a)

der Ausdruck «Grenzgebiet»: i) in der Schweiz, die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis, ii) in Italien, die Regionen Lombardei, Piemont und Aostatal sowie die Autonome Provinz Bozen;

b)

der Ausdruck «Grenzgängerin» oder «Grenzgänger» eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die: i) in einer Gemeinde steuerlich ansässig ist, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb einer 20 km breiten Zone an der Grenze zum anderen Vertragsstaat liegt, ii) im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates für einen dort ansässigen Arbeitgeber oder für eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in diesem Staat eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, und iii) grundsätzlich jeden Tag an ihr Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat nach Ziffer i zurückkehrt; die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung von Buchstabe b Ziffern i und iii in gegenseitigem Einvernehmen fest;

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c)

der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) für die Schweiz, den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter, ii) für Italien, das Wirtschafts- und Finanzministerium;

d)

der Ausdruck «Doppelbesteuerungsabkommen von 1976» das Abkommen vom 9. März 19762 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschliesslich seiner Änderungen;

e)

der Ausdruck «Grenzgängervereinbarung von 1974» die Vereinbarung vom 3. Oktober 19743 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden;

f)

der Ausdruck «Freizügigkeitsabkommen» das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.

SR 0.672.945.41 AS 1979 457 SR 0.142.112.681

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Art. 3

BBl 2021 1919

Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1. Gemäss Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 werden die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern bezogen und von einem Arbeitgeber für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gezahlt werden, im Vertragsstaat besteuert, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die so angewandte Steuer beträgt jedoch höchstens 80 Prozent der Steuer, die sich aus der am Ort der unselbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbaren Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen ergibt, einschliesslich der lokalen Steuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen. Der Ansässigkeitsstaat unterwirft dieses Einkommen seinerseits einer Besteuerung und beseitigt die Doppelbesteuerung.

2. Die gesamte Steuerbelastung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger darf nicht weniger betragen als die Steuer, die in Anwendung der Grenzgängervereinbarung von 1974 erhoben würde.

3. Die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Vertragsstaat, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, erfolgt über die Quellenbesteuerung. Jegliche andere Besteuerungsart wird für die Zwecke dieses Abkommens ausgeschlossen.

Art. 4

Gleichbehandlung

Unter Vorbehalt von Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 dürfen die unter den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallenden, in einem Vertragsstaat ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Vertragsstaat, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung, der andere Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterliegen, die unter die Definition des Freizügigkeitsabkommens fallen; sie dürfen auch nicht aufgrund der Definition der Grenzgängerin beziehungsweise des Grenzgängers einer diskriminierenden steuerlichen Behandlung unterworfen werden, einschliesslich jeglicher diskriminierender steuerlicher Behandlung, die auf der Aufenthaltsdauer oder der Häufigkeit der Rückkehr an den eigenen Wohnsitz beruht.

Art. 5

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Der Ansässigkeitsstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger vermeidet die Doppelbesteuerung auf deren Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen nach Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976.

2. Ungeachtet des Artikels 24 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 berücksichtigt die Schweiz zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage die gemäss Artikel 3 Absatz 1 erhobenen Steuern, indem der Bruttobetrag des Gehalts, des Lohns und der ähnlichen Vergütungen, die eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz bezieht, um vier Fünftel herabgesetzt wird.

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Art. 6

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Gemischte Kommission und Verständigungsverfahren

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Fragen zur Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Dazu können sie unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemischten Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.

2. Die gemischte Kommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu erörtern. In jedem Fall kann jeder Vertragsstaat eine Zusammenkunft der gemischten Kommission verlangen; diese muss danach spätestens innerhalb von drei Monaten zusammentreten.

3. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie, ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, gestützt auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 und dessen künftige Änderungen ihren Fall den zuständigen Behörden unterbreiten.

Art. 7

Administrative Zusammenarbeit

1. Für die Zwecke der richtigen Anwendung dieses Abkommens übermittelt der Vertragsstaat, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, jedes Jahr bis zum 20. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres die für die Besteuerung der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erheblichen Informationen in elektronischem Format. Diese Informationen umfassen: a)

Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers;

b)

bei in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Heimatort; bei in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern den Geburtsort;

c)

die der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger vom Ansässigkeitsstaat zugewiesene Steuernummer;

d)

den Bruttobetrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger bezogenen Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;

e)

den Betrag der von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger gezahlten obligatorischen Sozialabgaben;

f)

den Gesamtbetrag der auf den Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerin oder des Grenzgängers erhobenen Quellensteuer;

g)

Namen, Adresse und Steuernummer des Arbeitgebers.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen fest.

2. Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a­g werden jährlich bis spätestens am 20. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres auch für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger übermittelt, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit

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ausüben und die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii erfüllen, unabhängig von den Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und iii.

3. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 und 2 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der im Ansässigkeitsstaat geschuldeten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe g erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Besteuerung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Artikels verwendet werden.

4. Bei Fehlern bei der Berechnung der Quellensteuer, vom Arbeitgeber zu spät gelieferten Informationen oder unvollständigen Steuerperioden, für die weitere Anpassungen notwendig sind, wird dem Ansässigkeitsstaat der Grenzgängerin oder des Grenzgängers in der für die Mitteilung der Angaben zum darauffolgenden Steuerjahr gesetzten Frist eine neue Mitteilung zu den vorgenommenen Berichtigungen übermittelt.

5. Die Steuerbehörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis senden die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 über die in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger direkt an die italienische Steuerbehörde. Die italienische Steuerbehörde sendet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 über die in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
6. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsstaaten, dass das elektronische Format für den Informationsaustausch nach diesem Artikel betriebsbereit ist.

Art. 8

Inkrafttreten

1. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten der Notifikationen in Kraft, mit denen die beiden Vertragsstaaten sich auf diplomatischem Weg gegenseitig mitteilen, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind für das Inkrafttreten: a)

dieses Abkommens; und

b)

des Änderungsprotokolls, wodurch Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 ersetzt wird.

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2. Dieses Abkommen ist ab dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahrs anwendbar.

3. Dieses Abkommen ersetzt ab seinem Inkrafttreten die Grenzgängervereinbarung von 1974. Die Bestimmungen der Grenzgängervereinbarung von 1974 werden jedoch weiter angewandt, bis die Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden.

Art. 9

Übergangsregelung

1. Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 sind Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die in Italien ansässige Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Grenzgebiet in der Schweiz für einen dort ansässigen Arbeitgeber, eine schweizerische Betriebsstätte oder eine schweizerische feste Einrichtung beschäftigt waren, nur in der Schweiz steuerbar.

2. Jeder der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis wird jedes Jahr, bis zum Steuerjahr, das am 31. Dezember 2033 endet, zugunsten der italienischen Grenzgemeinden einen Teil des Steuerbetrags überweisen, den die Besteuerung ­ durch Bund, Kanton und Gemeinde ­ der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen abwirft, die von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels bezogen werden.

3. Der finanzielle Ausgleich eines jeden der drei Kantone beläuft sich auf 40 Prozent des Bruttobetrags der Steuern, den die italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen während eines Steuerjahres gezahlt haben.

4. Der finanzielle Ausgleich erfolgt in Schweizerfranken und wird durch eine einmalige Zahlung im Laufe des ersten Halbjahrs des Jahres geleistet, das auf das Jahr folgt, auf das sich der finanzielle Ausgleich bezieht.

5. Die italienischen Behörden sorgen dafür, dass diese Beträge an die Gemeinden, in denen eine angemessene Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger ansässig sind, weitergeleitet werden; sie tun dies in Bezug auf Verteilungsschlüssel und Verwendung im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der interessierten Grenzregionen.

6. Im Rahmen der in Artikel 6 vorgesehenen gemischten Kommission übermitteln die Kantone den italienischen Behörden die statistischen Angaben, die für die Verteilung des finanziellen Ausgleichs an die italienischen Gemeinden erforderlich sind; die italienischen Vertreter informieren die schweizerischen Vertreter über die Verwendung der erwähnten Beträge, die den genannten Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

7. Artikel 7 gilt nicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.

8. Erhält die zuständige Behörde eines Vertragsstaats Kenntnis von einem oder mehreren Fällen eines offensichtlichen und offenkundigen Missbrauchs der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels, so kann diese Behörde den Fall oder die Fälle

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gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens und Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 in seiner geänderten Fassung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unterbreiten, um die angemessene steuerliche Behandlung für die Zwecke des Abkommens zu bestimmen.

Art. 10

Überprüfungsklausel

Die Vertragsstaaten überprüfen das Abkommen alle fünf Jahre, um zu entscheiden, ob Änderungen des Abkommens notwendig sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020, im Doppel in italienischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Italienischen Republik:

Daniela Stoffel Delprete

Antonio Misiani

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Zusatzprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben sich die bevollmächtigten Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen Bestimmungen geeinigt, die einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.

1. Falls ein Vertragsstaat das eigene Besteuerungssystem wesentlich ändert, konsultieren die beiden Vertragsstaaten einander umgehend, um mögliche notwendige Änderungen des Abkommens zu beurteilen. Als wesentliche Änderung gilt beispielsweise insbesondere der Wechsel von der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip zur Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip.

2. Hinsichtlich Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii besteht Einvernehmen darüber, dass es einer Grenzgängerin oder einem Grenzgänger, die oder der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und ii erfüllt, grundsätzlich gestattet ist, an höchstens 45 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an ihr oder sein Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat zurückzukehren, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschliessen. Ferien- und Krankheitstage fallen nicht unter diese Begrenzung.

3. Im Zusammenhang mit der möglichen Weiterentwicklung der Telearbeit konsultieren die Vertragsstaaten einander regelmässig, um festzustellen, ob Änderungen oder Ergänzungen des Absatzes 2 dieses Zusatzprotokolls erforderlich sind. Dies berührt nicht das Recht der Vertragsstaaten, im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Artikel 26 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens von 1976 eine Vereinbarung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens in Bezug auf die Telearbeit zu treffen, auch in Ausnahmesituationen.

4. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Steuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen» die ordentlichen nationalen und lokalen Steuern bezeichnet, denen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterworfen sind: in Italien die Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen sowie zusätzliche regionale und kommunale Steuern; in der Schweiz die Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuern (nach dem durchschnittlichen Gemeindesteuerfuss eines bestimmten Kantons errechnet) für natürliche Personen.

5. Artikel 4 ist nicht so auszulegen,
dass er einen Vertragsstaat dazu verpflichten würde, in anderen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Regeln zur Aufteilung der Besteuerungsansprüche anzuwenden.

6. Hinsichtlich Artikel 6 besteht Einvernehmen darüber, dass die gemischte Kommission jährlich zusammentritt, um die richtige Anwendung des Abkommens zu überprüfen. In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission zudem gestützt auf die von

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beiden Vertragsstaaten gelieferten aggregierten statistischen Angaben, ob das von beiden Staaten erhobene gesamte Steueraufkommen den im Abkommen vorgesehenen Regeln zur Aufteilung der Besteuerungsansprüche entspricht.

7. Hinsichtlich Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass die gemischte Kommission aus den beiden zuständigen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe c sowie aus den Vertreterinnen und Vertretern der Steuerbehörden der Kantone und der Regionen nach Artikel 2 Buchstabe a besteht.

Je nach den Traktanden für die Zusammenkunft der gemischten Kommission können die beiden zuständigen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe c gemeinsam eine separate Sitzung zu einigen dieser Traktanden vereinbaren.

8. Im Streitfall darüber, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung für die Besteuerung nach Artikel 9 erfüllt sind, kann die Angelegenheit auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 geklärt werden.

9. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben» in Bezug auf die Begriffsbestimmung in Anhang I Artikel 7 des Freizügigkeitsabkommens auszulegen ist. Hinsichtlich Anhang I Artikel 7 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens besteht insbesondere Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen für die Schweiz auf unselbstständig erwerbstätige Personen mit einer Grenzgängerbewilligung (gegenwärtig als Bewilligung «G» für Personen aus EU/EFTA-Staaten definiert) anwendbar sind, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens erfüllen.

10. Hinsichtlich Artikel 8 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz Italien den finanziellen Ausgleich für das letzte Jahr zahlen wird, in welchem die Bestimmungen der Grenzgängervereinbarung von 1974 in Kraft waren.

11. Hinsichtlich Artikel 9 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass: a)

die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen als erfüllt gelten, wenn der Arbeitgeber in Bezug auf die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet die entsprechenden Quellensteuern entrichtet oder der zuständigen kantonalen Steuerbehörde gemeldet hat;

b)

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in der Schweiz im Grenzgebiet beschäftigt sind oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens von einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber oder einer schweizerischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Grenzgebiet beschäftigt waren, bleiben unabhängig von einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder einem Wechsel des Arbeitgebers nur in der Schweiz steuerpflichtig, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe b weiterhin erfüllt sind und die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber, eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in der Schweiz ausgeübt wird.

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12. Werden nach Inkrafttreten des Abkommens wesentliche Änderungen am Freizügigkeitsabkommen vorgenommen, so konsultieren die beiden Vertragsstaaten einander rasch, um die Auswirkungen auf dieses Abkommen zu beurteilen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020, im Doppel in italienischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Italienischen Republik:

Daniela Stoffel Delprete

Antonio Misiani

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