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Kreisschreiben der

Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien, betreffend die Légalisation der für den Bezug italienischer Pensionsgelder beizubringenden Aktenstücke.

(Vom 1. November 1897.)

Hochgeachtete Herren !

Unterm 10. Juni d. J. teilte uns das eidg. Oberkriegskommissariat mit, daß laut Bericht der Bankfirma Meuricoffre & Cie. in Neapel die L e b e n s s c h e i n e d e r i t a l i e n i s c h e n (römischen und neapolitanischen) P e n s i o n ä r e in der Schweiz nicht mehr durch die italienische Gesandtschaft, sondern lediglich durch die Bundeskanzlei beglaubigt sein sollen und daß die weitern nötigen Formalitäten von dem genannten Bankhause besorgt werden.

Das eidgenössische Oberkriegskommissariat ging hierbei von der Ansicht aus, daß die sämtlichen noch bestehenden neapolitanischen und römischen Pensionen durch das Haus Meuricoffre & Cie. eingehoben werden, resp. daß der Wegfall der Beglaubigung der Lebensscheine durch die italienische Gesandtschaft auch denjenigen zu gute komme, welche ihre Pension nicht durch das Oberkriegskommissariat und die Firma Meuricoffre & Cie., sondern auf anderm Wege einziehen. Verschiedene Fälle haben jedoch dargethan, daß diese Voraussetzung nicht richtig war, daß vielmehr die Lebensscheine solcher Pensionäre, welche ihre Pension durch eine andere Bankfirma erheben lassen, auch weiterhin die Beglaubigung der italienischen Vertretung in der Schweiz tragen müssen.

Heute erhalten wir nun von dem eidgenössischen Oberkriegskommissariate die Mitteilung, daß das von den Herren Meuricoffre & Cie. zur Anwendung gebrachte Verfahren sich nicht bewährt

596 habe, indem daraus vielfache Mehrarbeit und Anstände mit der Präfektur von Neapel entstanden seien. Dasselbe werde daher fallen gelassen; es seien demzufolge die Lebensscheine der italienischen Pensionäre in der Schweiz wieder wie früher durch die italienische Gesandtschaft beglaubigt vorzulegen. Es gelangt also in betreff der Beglaubigung der Lebensscheine aller italienischen Pensionäre wieder das frühere Verfahren zur Anwendung, gemäß welchem diese Aktenstücke sämtlich von der Bundeskanzlei und der italienischen Gesandtschaft beglaubigt sein müssen.

Ferner teilte das eidgenössische Oberkriegskommissariat mit, es werde im weitern verlangt, daß nicht nur die Lebensscheine, sondern sämtliche Dokumente, die sich auf das Pensionswesen beziehen, durch die italienische Gesandtschaft legalisiert werden, also auch alle Civilstandsakten, Vollmachten und notariellen FamilienEtats. Einzig ausgenommen seien der Attest über Arzt- und Beeerdigungskosten, sowie diejenigen Totenscheine, die nur zum Zwecke der Streichung im Pensionsregister beigebracht werden; diese Aktenstücke seien, wie bisher, nur durch die Bezirksbehörden und die Staatskanzleien zu beglaubigen.

Indem wir noch beifügen, daß das eidgenössische Oberkriegskommissariat unterm 30. vorigen Monats die obstehende Mitteilung auch den mit dem Pensionswesen betrauten Behörden der Kantone direkt hat zugehen lassen, benutzen wir den Anlaß zur erneuten Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 1. November

1896.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Kreisschreiben der Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien, betreffend die Legalisation der für den Bezug italienischer Pensionsgelder beizubringenden Aktenstücke.

(Vom 1. November 1897.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1897

Date Data Seite

595-596

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