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21.033 Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Erwerbsausfallentschädigung und Sport vom 12. Mai 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Erwerbsausfallentschädigung und Sport.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Mai 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2021-1565

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Übersicht Das Covid-19-Gesetz bildet die Grundlage für gesundheitspolizeiliche Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 wie auch für Massnahmen zur Bekämpfung der negativen Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft. Es ist davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Wirtschaft mit dem Fortschreiten der Impfkampagne im Verlauf des Frühlings 2021 schrittweise aufgehoben werden können. Mit der vorliegenden Botschaft wird dennoch beantragt, die Geltungsdauer der gesetzlichen Grundlage für die Leistung von Erwerbsausfallentschädigungen bis Ende 2021 zu verlängern. Zudem soll die gesetzliche Höchstlimite für A-Fonds-perdu-Beiträge an Sportklubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen aufgehoben werden. Damit soll verhindert werden, dass Teile des Hilfsdispositivs per Mitte 2021 abrupt eingestellt werden müssen.

Ausgangslage Die meisten Instrumente zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der CoronaPandemie stützen sich auf das Covid-19-Gesetz ab. Dieses ist bis Ende 2021 befristet.

Einzelne Bestimmungen weisen andere Befristungen auf. Eine Überprüfung des Massnahmendispositivs hat gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen bei den meisten Instrumenten eine Fortführung der Unterstützung auch im zweiten Halbjahr 2021 erlauben, wenn Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auch ab Juli noch zu deutlichen Einschränkungen der Wirtschaft führen sollten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung ist bis Ende Juni 2021 befristet und auch die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 115 Millionen für Beiträge an professionelle und semiprofessionelle Sportklubs wurde bis Ende Juni 2021 bemessen.

Inhalt der Vorlage Die gesetzlichen Grundlagen für die Erwerbsausfallentschädigung finden sich in Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes. Gestützt darauf verabschiedete der Bundesrat am 4. November 2020 die Ausführungsbestimmungen in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020. Gemäss Artikel 21 Absatz 5 des Covid-19-Gesetzes ist die Geltungsdauer von Artikel 15 auf den 30. Juni 2021 befristet. Die Erwerbsausfallentschädigung wird an Personen ausgerichtet, die wegen Schutzmassnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder erheblich einschränken müssen. Aufgrund der Entwicklung der Pandemie ist zu erwarten, dass auch nach dem 30. Juni 2021
Schutzmassnahmen nötig sind, womit weiterhin Erwerbsausfälle aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen entstehen können. Daher soll auch die Geltungsdauer der Massnahmen zur Erwerbsausfallentschädigung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Das bisherige Hilfspaket von 115 Millionen Franken für A-Fonds-perdu-Beiträge an Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen in den Sportarten Basketball, Eishockey, Fussball, Handball, Unihockey und Volleyball ist auf die Dauer der Saison 2020/2021 angelegt (Art. 12b des Covid-19-Gesetzes). Die epidemiebedingten

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Zuschauereinschränkungen zu Spielen der betroffenen Klubs dauern jedoch voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 und somit zumindest für Teile der Saison 2021/2022 weiter an. Der im Gesetz genannte Höchstbetrag von 115 Millionen Franken dürfte damit nicht mehr genügen. Auf einen neuen Höchstbetrag im Gesetz soll wie im Kulturbereich (Art. 11 des Covid-19-Gesetzes) verzichtet werden. Die erforderlichen Mittel werden dem Parlament im Rahmen von Nachtragskrediten beantragt.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Gestützt auf das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20201 hat der Bund ein breites Massnahmendispositiv zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitspolizeilichen Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie aufgestellt. Auf der Grundlage des 3-Phasen-Konzepts des Bundesrats können mit der fortschreitenden Impfung aller Impfwilligen in den kommenden Wochen Schliessungen und Einschränkungen schrittweise aufgehoben werden, sodass auch der Bedarf an Abfederungsmassnahmen stark zurückgehen sollte. Dennoch kann aus heutiger Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass auch in der zweiten Hälfte 2021 noch ein gewisser Bedarf an Abfederungsmassnahmen besteht. Für die meisten Massnahmen sind bereits heute die gesetzlichen Grundlagen und die finanziellen Mittel dazu vorhanden: Kurzarbeit: Das Covid-19-Gesetz bietet eine ausreichende Grundlage für die nötigen Abweichungen vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822. Das Parlament hat für die Deckung der Ausgaben der Arbeitslosenversicherung (ALV) für die Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) des Jahres 2021 einen Voranschlagskredit von 6 Milliarden Franken gesprochen, wovon bis Anfang Mai 2021 3 Milliarden bezogen wurden. Die ALV kann sich zudem mit bis zu 8 Milliarden beim Bund verschulden. Es besteht derzeit kein Bedarf für weitere Kredite. Allfällige zusätzliche Mittel könnten dem Parlament im Rahmen eines Nachtrags in der Herbst- oder Wintersession 2021 unterbreitet werden. Dies ist aktuell nicht vorgesehen.

Erwerbsausfallentschädigung: Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes läuft Ende Juni 2021 aus. Mit der vorliegenden Botschaft wird daher eine Verlängerung der Befristung bis Ende 2021 beantragt. Das Parlament hat für 2021 Kredite von 3,1 Milliarden bewilligt. Davon waren Mitte April knapp 0,7 Milliarden ausgeschöpft.

Härtefallmassnahmen: Die Artikel 12 und 12a des Covid-19-Gesetzes bieten dem Bundesrat aus heutiger Sicht genügend Handlungsspielraum. Die Höchstbeträge der Leistungen sind in der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20203 geregelt und können bei Bedarf angepasst werden. Das Parlament hat einen Voranschlagskredit im Umfang von 8,2 Milliarden bewilligt; zusammen mit dem Finanzierungsanteil der Kantone stehen 10 Milliarden zur Verfügung. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
übernimmt der Bund 70 Prozent der A-Fonds-perdu-Beiträge oder der Verluste aus Darlehen, Bürgschaften und Garantien; bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Millionen trägt er die ganzen Kosten. Die Kantone haben per Anfang Mai 2021 A-Fonds-perdu-Beiträge von rund 2,1 Milliarden ausbezahlt. Darüber hinaus wurden Darlehen und Bürgschaften im

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SR 818.102 SR 837.0 SR 951.262

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Umfang von gut 0,2 Milliarden gewährt. Derzeit besteht daher kein zusätzlicher Mittelbedarf; allfällige Nachtragskredite könnten dem Parlament in der Herbst- oder Wintersession unterbreitet werden.

Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche: Gestützt auf Artikel 11a des Covid-19Gesetzes hat der Bundesrat am 28. April 2021 einen Verordnungsentwurf in die Konsultation gegeben, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Veranstalterinnen und Veranstalter ihre Veranstaltungen versichern können. Gleichzeitig hat er dem Parlament mit einer Nachmeldung zum Nachtrag I/2021 einen Verpflichtungskredit von 150 Millionen für den Gesamtbedarf sowie für Zahlungen im Jahr 2021 einen Voranschlagskredit von 90 Millionen beantragt. Veranstalterinnen und Veranstalter, die mangels Veranstaltungen in wirtschaftliche Not geraten, können Härtefallgelder beantragen. Es besteht kein Handlungsbedarf auf Gesetzesebene.

Kultur: Die Beiträge im Kulturbereich stützen sich auf Artikel 11 des Covid-19Gesetzes. Die entsprechende Verordnung wurde jüngst angepasst an die letzten Änderungen des Gesetzes. Gesetz und Verordnung bieten ausreichenden Spielraum. Das Parlament hat bisher insgesamt Kredite von 161 Millionen bewilligt; davon waren Mitte April weniger als 30 Millionen zugesprochen. Mit Nachmeldung zum Nachtrag I/2021 hat der Bundesrat dem Parlament darüber hinaus Nachtragskredite von 148 Millionen für Ausfallentschädigungen und Transformationsbeiträge sowie für Kulturvereine im Laienbereich beantragt. Damit soll den Kantonen Planungssicherheit gegeben werden für den Fall, dass der Kultursektor auch im Herbst und Winter 2021 namhaft unterstützt werden muss, sollte die Öffnung nur begrenzt erfolgen.

Es besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Sport: Das Unterstützungsprogramm für den Breitensport ist 2021 mit 150 Millionen dotiert und stützt sich auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20114. Es besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Bei einer weiteren wesentlichen Verlängerung der gesundheitspolizeilichen Massnahmen könnten allenfalls neue Forderungen nach zusätzlichen Geldern gestellt werden. Im Profisport werden die Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von maximal 115 Millionen Franken unterstützt. Für Darlehen stehen maximal 235 Millionen Franken zur Verfügung. Beide
Obergrenzen sind im Covid-19-Gesetz festgehalten (Art. 12b und 13). Die Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge genügt gemäss ursprünglichen Berechnungen bis Ende der Saison 2020/21 (Juni 2021). Sollte der Bundesrat über diesen Zeitpunkt hinaus namhafte Einschränkungen für Grossveranstaltungen aufrechterhalten, könnte ein Bedarf für Erhöhungen entstehen. Daher wird mit dieser Botschaft beantragt, die gesetzliche Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge im Covid-19-Gesetz aufzuheben. Ein allfälliger Nachtragskredit würde dem Parlament in der Herbstsession 2021 unterbreitet.

Insgesamt verfügt der Bund über ein breit abgestütztes Massnahmendispositiv zur wirtschaftlichen Abfederung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die impfwillige Bevölkerung im Laufe des zweiten Quartals 2021 so weit geimpft wird, dass die Einschränkungen des Wirtschaftslebens weitgehend aufgehoben werden können. Allerdings dürften gemäss den Planungsperspektiven des Bundesrats vom 28. April 2021 grössere Publikumsveranstaltungen erst ab Herbst zulässig sein, und je nach 4

SR 415.0

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Pandemieverlauf sind auch weiterhin gewisse Kapazitätsbeschränkungen oder Quarantänemassnahmen und damit verbundene Nachfrageeinschränkungen möglich. Mit den zwei beantragten Gesetzesanpassungen können sämtliche Abfederungsmassnahmen bei Bedarf auch nach Ende Juni 2021 weitergeführt werden, sodass ein schrittweiser Übergang zur Normalität gewährleistet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Covid-19-Gesetz in der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen wird. Wird das Covid-19-Gesetz in der Volksabstimmung abgelehnt, so tritt es am 25. September 2021 ausser Kraft. In einem solchen Fall wäre es am Parlament, zu entscheiden, ob es die vorliegende Gesetzesänderung in der Schlussabstimmung vom 18. Juni 2021 für die Geltungsdauer bis zum 24. September 2021 noch annehmen will oder nicht.

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Verhältnis zur Legislaturplanung

Das hier beantragte dringliche Bundesgesetz ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20205 über die Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislaturplanung 2019­2023 vorgesehen. Die Covid19-Epidemie und deren Auswirkungen waren noch nicht vorauszusehen, als der Bundesrat die Botschaft zur Legislaturplanung verabschiedete.

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Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20057 ist für Gesetzesvorlagen eine Vernehmlassung durchzuführen. Zum Covid-19Gesetz wurde vom 19. Juni bis zum 10. Juli 2020 eine Vernehmlassung durchgeführt.

Alle Kantone und zahlreiche Organisationen hatten sich zum Entwurf geäussert.

Mit der vorliegenden Botschaft werden keine wichtigen inhaltlichen Änderungen beantragt. Die Gesetzesänderung soll lediglich die Fortführung von zwei bestehenden Instrumenten nach Mitte 2021 erlauben. Es wurde daher kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

4

Beantragte Neuregelung

4.1

Erwerbsausfallentschädigung

Der Bundesrat hat rasch reagiert, um die Erwerbausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu mildern. Er hat die Covid-19-Verordnung

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BBl 2020 1777 BBl 2020 8385 SR 172.061

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Erwerbsausfall vom 20. März 20208 verabschiedet und darin festgelegt, dass Erwerbstätigen, die wegen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder erheblich einschränken müssen, eine Erwerbsausfallentschädigung gewährt wird. Die Verordnung trat rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft und galt bis zum 16. September 2020.

Mit der Annahme des dringlich erklärten Covid-19-Gesetzes durch das Parlament am 25. September 2020 wurde für die bisher auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung9 (BV) abgestützten Covid-19-Verordnungen eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen. Für die Erwerbsausfallentschädigung sind die gesetzlichen Grundlagen in Artikel 15 des Gesetzes geregelt. Gemäss Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes ist die Geltungsdauer dieser Leistungen bis zum 30. Juni 2021 zeitlich begrenzt.

Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder aufgrund von Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie weggefallen ist. Das kann beispielsweise die Schliessung von Betreuungseinrichtungen oder eine Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person betreffen. Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmende sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und einen Erwerbsausfall erleiden. Ebenfalls unter die Kategorie der Personen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, fallen Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die direkt von behördlich angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten betroffen sind. Diese Personen haben zudem einen Anspruch, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken müssen. Gemäss der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 202110 wird die massgeblich eingeschränkte Erwerbstätigkeit als Umsatzverlust von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Umsatzdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 definiert (Definition gültig ab 1. April 2021). Diese Angaben erfolgen durch Selbstdeklaration und werden durch die Ausgleichskassen mittels Stichproben überprüft. Neben diesen Personenkategorien haben auch besonders gefährdete Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einen Leistungsanspruch, wenn sie ihre Arbeit nicht
von Zuhause aus erledigen können und kein adäquater Schutz am Arbeitsplatz möglich ist.

Im Hinblick auf das Veranstaltungsverbot wurde die grosse Mehrheit der Veranstaltungen trotz der absehbaren Lockerungen aufgrund der Planungsunsicherheit bereits abgesagt oder gar nicht erst geplant. Für einen Leistungsanspruch gestützt auf das Veranstaltungsverbot wird erfordert, dass die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden muss und ein Erwerbsausfall vorliegt. Da die Durchführung von Veranstaltungen eine gewisse Vorlaufzeit und damit Planungssicherheit erfordert, ist die Voraussetzung der unterbrochenen Erwerbstätigkeit bei dieser Anspruchsgrundlage adäquat zu berücksichtigen. Massgebend ist, dass der Erwerbsunterbruch mit einer behördlichen Massnahme in Zusammenhang steht.

Trotz der angekündigten schrittweisen Lockerungen ist absehbar, dass gewisse Schutzmassnahmen auch nach dem 30. Juni 2021 Bestand haben werden. Es ist daher 8 9 10

SR 830.31 SR 101 AS 2021 153

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davon auszugehen, dass auch weiterhin Erwerbsunterbrüche aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen anfallen werden. Zu Erwerbsunterbrüchen dürfte es künftig vor allem bei Quarantäneanordnungen kommen, aber auch erneute Betriebsschliessungen können nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Ausgangslage wird beantragt, die Geltungsdauer von Artikel 15 des Covid-19-Gesetz bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

4.2

Massnahmen im Sportbereich

Artikel 12b Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes sieht vor, dass der Bund die Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen in den Sportarten Basketball, Eishockey, Fussball, Handball, Unihockey und Volleyball mit insgesamt höchstens 115 Millionen Franken unterstützt. In der Botschaft vom 18. November 202011 zu den Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes war dazu festgehalten, dass mit diesem Betrag der Betrieb der Ligaklubs bis Mitte 2021 sichergestellt werden solle. Mitte 2021 seien bei allen Ligen die Meisterschaften 2020/2021 abgeschlossen und es stehe die Saison 2021/2022 bevor. In der Botschaft vom 18. November 2020 werden keine Aussagen zur zweiten Jahreshälfte 2021 gemacht.

Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der mittel- und langfristigen Entwicklungen der epidemiologischen Lage ist nicht davon auszugehen, dass die Zuschauereinschränkungen bei Spielen der professionellen und semiprofessionellen Ligen in der 2. Jahreshälfte 2021 bereits vollumfänglich aufgehoben werden können. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass insbesondere bei Spielen der professionellen Ligen im Fussball und Eishockey der Männer, welche teilweise von 10 000 oder mehr Zuschauerinnen und Zuschauern besucht werden, auch noch zu Beginn der Saison 2021/2022 massgebliche Einschränkungen bezüglich der Zuschauerzahl bestehen werden. Dies würde bei den betroffenen Klubs erneut zu Einnahmeausfällen führen.

Gemäss Hochrechnungen per 30. April 2021 ist davon auszugehen, dass der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von 115 Millionen Franken ausreicht, um die Klubs für alle Spiele der Saison 2020/2021 nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben entschädigen zu können. Diese Mittel würden allerdings nicht ausreichen, um auch in der Saison 2021/2022 A-Fonds-perdu-Beiträge nach den bestehenden Bestimmungen ausrichten zu können.

Gemäss Artikel 13 des Covid-19-Gesetzes stehen zinslose Darlehen im Umfang von insgesamt 235 Millionen Franken für jene Klubs zur Verfügung, die auch nach Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen von Liquiditätsengpässen bedroht sind.

Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands des Klubs in der Saison 2018/2019. Etliche Klubs haben bereits ein entsprechendes Darlehen im maximalen Umfang bezogen und ihren Anspruch damit bereits
ausgeschöpft. Grundsätzlich unterstützen Darlehen die Klubs bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, längerfristige Einnahmenausfälle zu kompensieren.

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Angesichts dieser unsicheren Ausgangslage wird vorgeschlagen, die in Artikel 12b des Covid-19-Gesetzes festgelegte Limite von 115 Millionen Franken zur Ausrichtung von A-Fonds-perdu-Beiträgen aufzuheben. Das Parlament soll die allfälligen weiteren erforderlichen Mittel mittels Nachtragskrediten festlegen können. So können die Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen auch nach Ende Juni 2021 nach den geltenden Bestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden, sofern eine epidemiebedingte Zuschauereinschränkung dies erfordert.

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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 12b Abs. 1 Einleitungssatz A-Fonds-perdu-Beiträge an professionelle und semiprofessionelle Sportklubs: Die nominelle Obergrenze von 115 Millionen wird aufgehoben. Mit der «Kann-Formulierung» wird sichergestellt, dass nach dem Wegfall der gesetzlichen Obergrenze auch die Finanzhilfen im Sport nur im Rahmen der vom Parlament im Rahmen des Voranschlags und seiner Nachträge bewilligten Kredite gesprochen werden können.

Art. 21 Abs. 10 Erwerbsausfallentschädigung: Die Geltungsdauer von Artikel 15, der die Gesetzesgrundlage für die Entschädigung des Erwerbsausfalls bildet, wird vom 30. Juni 2021 (Art. 21 Abs. 5) auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

6

Auswirkungen

6.1

Auswirkungen auf den Bund

6.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Erwerbsausfallentschädigung Der Leistungsanspruch und damit das Leistungsvolumen sind direkt von den geltenden Schutzmassnahmen abhängig. Die Entwicklung der Pandemielage und der künftigen Schutzmassnahmen und somit auch die Schätzung des finanziellen Mehrbedarfs sind mit grossen Unsicherheiten verbunden. Nach Schätzungen, die auf der Annahme beruhen, dass sich die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger, die Bezugsdauer und die durchschnittliche Höhe der Erwerbsausfallentschädigung gleich weiterentwickeln wie im 1. Quartal 2021, dürfte die Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 15 des Covid-19-Gesetzes vom 30. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zusätzliche Kosten von höchstens rund 1,38 Milliarden Franken verursachen. Diese Zusatzkosten sind im Rahmen des bewilligten Kredits von 3,1 Milliarden Franken für das Jahr 2021 abgedeckt. Damit würden sich die gesamten Kosten der Erwerbsausfallentschädigung im Jahr 2021 auf ungefähr 2,74 Milliarden Franken belaufen, sofern die aktuellen Massnahmen beibehalten werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass angesichts des Fortschritts der Impfungen und der wahrscheinlichen Lockerungsmassnahmen die effektiven Kosten niedriger sein dürften.

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Massnahmen im Sportbereich Die Gesuche um A-Fonds-perdu-Beiträge werden abhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Spiels gestaffelt eingereicht. Ein allfälliger Mehrbedarf hängt direkt davon ab, wie rasch wieder Spiele mit Zuschauerinnen und Zuschauern möglich sind. Allfällige Mittelaufstockungen werden dem Parlament daher im Rahmen von Nachtragskrediten in der Herbstsession 2021.

6.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Vorlage kann mit dem bestehenden Personal des Bundes umgesetzt werden.

6.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Möglichkeit zur Weiterführung der Erwerbsausfallentschädigung entlastet die Kantone und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe. Ansonsten hat die Vorlage keine wesentlichen Auswirkungen für Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

Die Aufrechterhaltung der Ligabetriebe und die Sicherung der Existenz der professionellen und semiprofessionellen Sportklubs ist für die Kantone und Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, namentlich in den Randregionen.

6.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben allgemeine Auswirkungen auf die Wirtschaft. Obwohl eine Lockerung dieser Massnahmen geplant ist, werden die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestimmter Branchen, insbesondere der Kulturbranche, über den 30. Juni 2021 hinaus andauern.

Die Erwerbsausfallentschädigung dient dazu, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemiebekämpfung abzufedern.

7

Rechtliche Aspekte

7.1

Verfassungsmässigkeit

Das Covid-19-Gesetz wurde am 25. September 2020 gestützt auf eine Reihe verschiedener Verfassungsbestimmungen erlassen. Die hier vorgeschlagenen Änderungen erfolgen gestützt auf dieselben Verfassungsbestimmungen.

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7.2

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Artikel 12b Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 10 der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmungen einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.

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