BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundeskanzlei Verträge der Kantone unter sich Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) Mit Schreiben vom 16. März 2021 hat die Zentralschweizer Regierungskonferenz dem Bund im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) in Verbindung mit Artikel 61c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) die revidierte Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) zur Kenntnis gebracht.

Die Vertragsunterlagen können eingesehen werden bei: Sekretariat ZRK Dorfplatz 2 6371 Stans Telefon: 041 618 79 21; E-Mail: info@zrk.ch Für weitere Informationen siehe Artikel 61c und 62 RVOG sowie die Artikel 27k ff.

der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1).

Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) werden gebeten, innert zwei Monaten allfällige Einwände bei den Vertragskantonen anzumelden.

1. April 2021

2021-1010

Bundeskanzlei

BBl 2021 706

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