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Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

Entwurf

(DNA-Profil-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20201, beschliesst: I Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Erlass wird «Bundesamt» durch «fedpol» ersetzt, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt:

1 2

a.

für die Verwendung im Strafverfahren: 1. die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur), 2. den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, 3. die Phänotypisierung;

b.

die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;

c.

die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;

d.

die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes.

BBl 2021 44 SR 363

2021-0006

BBl 2021 45

DNA-Profil-Gesetz

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Art. 1a Aufgehoben Art. 2 Abs. 1 und 3 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen erstellt wird.

1

Das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen als den im Strafprozessrecht vorgesehenen Zwecken sowie für die Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren verwendet werden.

3

Art. 2a

Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug handelt es sich um einen Suchlauf im Informationssystem nach Artikel 10, bei dem zur Aufklärung eines Verbrechens nach Personen gesucht wird, die aufgrund der Ähnlichkeit ihres DNA-Profils mit demjenigen der Spurenlegerin oder des Spurenlegers mit dieser bzw. mit diesem verwandt sein könnten.

Art. 2b

Phänotypisierung

Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller DNA-Marker, mit der aus einer Spur Erkenntnisse über äusserlich sichtbare Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers gewonnen werden.

1

2

Es dürfen ermittelt werden: a.

die Augen-, Haar- und Hautfarbe;

b.

die biogeografische Herkunft;

c.

das Alter.

Es dürfen weder gesundheitsbezogene noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz ausgewertet werden.

3

Der Bundesrat kann in Abhängigkeit vom technischem Fortschritt und wenn die praktische Zuverlässigkeit gegeben ist weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen.

4

Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben Art. 3

Überschussinformationen

Bei der Analyse der DNA zur Erstellung eines DNA-Profils oder zur Phänotypisierung muss die Entstehung von Ergebnissen, die nicht benötigt werden oder die ausserhalb des Katalogs der zulässigen persönlichen Merkmale nach Artikel 2b liegen, so weit als möglich vermieden werden.

1

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Fallen solche Informationen dennoch an, so müssen sie beim Labor verbleiben und dürfen weder an die auftraggebende Behörde noch an einen anderen Dritten weitergegeben werden.

2

Art. 4 und 5 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 6

2. Abschnitt: Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren Art. 6 Sachüberschrift (Aufgehoben) und Abs. 1 Einleitungssatz und 2 bis Ausserhalb eines Strafverfahrens kann die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes, wenn die Identifikation auf anderem Weg nicht möglich ist, die Erstellung eines DNA-Profils anordnen von: 1

Bei einer toten Person kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b angeordnet werden, wenn sie auf andere Weise nicht identifiziert werden kann.

2bis

Art. 7 Aufgehoben Art. 8 Abs. 4 Dem Labor werden zusammen mit der Probe nur diejenigen Daten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung von dessen Beweiswert benötigt, namentlich Angaben über Tatort und Fundort von Spuren.

4

Art. 9

Vernichtung der Proben

Die anordnende Behörde veranlasst die Vernichtung der Probe, die einer Person genommen wurde: 1

a.

wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt worden ist, es sei denn, das DNA-Profil wurde vor dem ... [Datum des Inkrafttretens] erstellt und die diesem Profil zugrunde liegende Probe wurde bereits vernichtet;

b.

sechs Monate nach der Probenahme, wenn sie keine Analyse veranlasst hat;

c.

wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann;

d.

nach der Identifizierung der Person in den Fällen von Artikel 6.

Das Labor vernichtet die Probe, die einer Person genommen wurde, 15 Jahre nach Eingang der Probe.

2

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Art. 9a

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Nachtypisierung

Während ihrer Aufbewahrung darf die Probe einzig für Nachtypisierungen verwendet werden, soweit diese erforderlich sind: a.

um ein bestehendes DNA-Profil bezüglich seiner Aussagekraft zu erweitern, wenn dies seine Interpretation im Einzelfall oder die Umsetzung neuer Analysevorgaben erfordern;

b.

zur näheren Eingrenzung des zu untersuchenden Personenkreises bei einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 der Strafprozessordnung (StPO)3 oder Artikel 73t des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794 (MStP) oder bei einem Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 258a StPO oder Artikel 73w MStP.

Art. 10 Abs. 1 Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Abgleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.

1

Art. 11 Abs. 3bis und 4 Bst. c In das Informationssystem können die gestützt auf Artikel 255 Absatz 3 StPO5 erstellten Y-DNA-Profile aufgenommen werden.

3bis

4

Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von: c.

Personen, die in einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO oder 73t MStP6 als Täter ausgeschlossen worden sind;

Art. 12 Abs. 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für das Informationssystem nach Artikel 10 verantwortlich.

1

Art. 13 Abs. 1 Fedpol kann im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol und jener mit Europol nach den Artikeln 350 und 352 bzw. 355a des Strafgesetzbuches7 (StGB) ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.

1

3 4 5 6 7

SR 312.0 SR 322.1 SR 312.0 SR 322.1 SR 311.0

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Art. 16

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Löschung der DNA-Profile von Personen

Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO8 oder 73s und 73u MStP9 erstellt worden sind: 1

a.

sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;

b.

zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person;

c.

sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

d.

ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens.

Es löscht das DNA-Profil, das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellt worden ist: 2

a.

im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe oder bedingten Geldstrafe oder zu einer gemeinnützigen Arbeit: nach zehn Jahren;

b.

im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu einer unbedingten Geldstrafe: nach 20 Jahren;

c.

im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren: nach 30 Jahren;

d.

im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren: nach 40 Jahren;

e.

im Falle der Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Artikeln 12­14 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200310 (JStG) sowie der Erteilung eines Verweises und der Verurteilung zu einer persönlichen Leistung oder zu einer Busse nach den Artikeln 22­24 JStG: nach fünf Jahren;

f.

im Falle eines Freiheitsentzugs nach Artikel 25 JStG oder einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG: nach 10 Jahren;

g.

im Falle eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB11, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192712 (MStG) oder Artikel 16a JStG, das als einzige Sanktion verhängt worden ist: nach 5 Jahren;

h.

im Falle einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG: nach 30 Jahren; ist die Massnahme lebenslänglich angeordnet worden: nach dem Tod der betroffenen Person.

Die Fristen zur Löschung nach Absatz 2 laufen ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

3

8 9 10 11 12

SR 312.0 SR 322.1 SR 311.1 SR 311.0 SR 321.0

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Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe c oder d aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass das DNA-Profil über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte, so darf es mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft der Entscheide zum Freispruch bzw. zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufbewahrt und verwendet werden.

4

Das DNA-Profil wird nicht nach Absatz 1 Buchstabe c oder d gelöscht, wenn diese Entscheide wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgten.

5

Bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen wird das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellte DNA-Profil 20 Jahre nach der endgültigen Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme gelöscht.

6

In allen übrigen Fällen, die von den Absätzen 2­6 nicht erfasst sind, wird das DNAProfil nach zehn Jahren gerechnet ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gelöscht.

7

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a­f und h und Absatz 6 kann das DNA-Profil mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für eine Dauer von höchstens zehn Jahren über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

1

Art. 17a

Löschung des Y-DNA-Profils

Ist zusätzlich zum DNA-Profil aus der Spuren- oder Personenprobe das entsprechende Y-DNA-Profil nach Artikel 11 Absatz 3bis in das Informationssystem aufgenommen worden, so wird letzteres gleichzeitig mit dem DNA-Profil gelöscht.

Art. 18 Einleitungssatz Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 255 Absatz 1 Buchstabe c und d StPO13 oder Artikel 73s Absatz 1 Buchstabe c und d MStP14 von Spuren und von Proben toter Personen erstellt worden sind:

13 14

SR 312.0 SR 322.1

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Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts Art. 20a

Evaluation

Fedpol überprüft die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieses Gesetzes fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... .

1

2

Es erstattet dem Departement Bericht über das Ergebnis der Evaluation.

Art. 22 Bst. g und h Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere: g.

den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a;

h.

die Phänotypisierung nach Artikel 2b.

Art. 23a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Regelung der Löschung nach den Artikeln 16 und 17 ist auch anwendbar auf die DNA-Profile von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... erstellt worden sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt die nach altem Recht notwendige richterliche Zustimmung zur Löschung nicht vorliegt.

1

Die Kantone und die Behörden auf Ebene des Bundes, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO15 oder 73s und 73u MStP16 DNA-Profile erstellen lassen, melden fedpol bis zum ... [Inkrafttretensdatum plus 5 Jahre] für jedes Personenprofil die sich gemäss der Änderung vom ... ergebende neue Löschfrist. In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.

2

II Koordination mit dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 Tritt das Strafregistergesetz vom 17. Juni 201617 nach der Änderung dieses Gesetzes oder gleichzeitig mit dieser in Kraft, so fallen die Änderungen des DNA-ProfilGesetzes, die das Strafregistergesetz in Anhang 1 Ziffer 8 vorsieht, dahin.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

15 16 17

SR 312.0 SR 322.1 SR 330; BBl 2016 4871

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch18 Art. 354 Abs. 419 Bst. b 4

Die Daten dürfen verwendet werden: b.

bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Strafprozessordnung 20 Gliederungstitel nach Kapitel 5 (DNA-Analysen)

1. Abschnitt: DNA-Profil Art. 255 Abs. 3 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200321 anordnen.

3

Art. 256

Massenuntersuchungen

Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNAProfilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden.

1

Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.

2

18 19 20 21

SR 311.0 In der Fassung gemäss Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (SR 330; BBl 2016 4871) SR 312.0 SR 363

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Art. 258a

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Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Zur Aufklärung eines Verbrechens kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200322 angeordnet werden.

Gliederungstitel nach Art. 258a

2. Abschnitt: Phänotypisierung Art. 258b

Phänotypisierung

Zur Aufklärung eines Verbrechens kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200323 angeordnet werden.

Art. 353 Abs. 1 Bst. fbis 1

Der Strafbefehl enthält: fbis. die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Personenprofil;

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197924 Art. 15 Abs. 3 Bst. dbis Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über: 3

dbis. DNA-Analysen; Gliederungstitel nach Art. 73r

Zehnter d Abschnitt: DNA-Analysen Art. 73s

DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von: 1

22 23 24

a.

der beschuldigten Person;

b.

anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;

c.

toten Personen;

d.

tatrelevantem biologischem Material.

SR 363 SR 363 SR 322.1

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Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann der Untersuchungsrichter zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200325 anordnen.

2

Art. 73t

Massenuntersuchungen

Der Präsident des Militärkassationsgerichts kann auf Antrag des Untersuchungsrichters zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 73x näher eingegrenzt werden.

1

Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts auf Antrag des Untersuchungsrichters anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.

2

Art. 73u

DNA-Profil von verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen: a.

die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;

b.

die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind;

c.

gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

Art. 73v

Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 73w

Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Zur Aufklärung eines Verbrechens kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200326 angeordnet werden.

Art. 73x

Phänotypisierung

Zur Aufklärung eines Verbrechens kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200327 angeordnet werden.

25 26 27

SR 363 SR 363 SR 363

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Art. 73y

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Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200328 Anwendung.

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