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Bundesblatt

Bern, den 18. August 1975

127. Jahrgang Band II

Nr.32 Erscheintwochentlich.Preis: InlandFr. 75.-imJahr,Fr. 42.50imHalbjahr; AuslandFr. 91.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-ZentraldienstfurPenodika. Hirschmattstrasse 36.6002 Luzern, Tel 041/23 66 66

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75.060 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend zwei Vereinbarungen iiber Finanzhilfe an Entwicklungslander (Voml6.Junil975) Sehr geehrter Herr President, sehr geehrte Damen und Herren, Wir ersuchen Sie mit der vorliegenden Botschaft um die Genehmigung von zwei weiteren Vereinbarungen iiber die Verwendung des Rahmenkredites fur die Finanzhilfe an Entwicklungslander, dem Sie am 20. September 1971 1) zugestimmt haben. Im einzelnen beantragen wir Ihnen, dem Beitritt der Schweiz zur Interamerikanischen Entwicklungsbank und einem Darlehen von 6 Millionen Franken an Kamerun, das fur die Finanzierung einer Briicke liber den Sanagafluss bestimmt ist, zuzustimmen.

1 Ubersicht Es ist dies die sechste Botschaft, mit der wir Ihnen iiber die Verwendung des Rahmenkredites von 400 Millionen Franken fur Finanzhilfe Bericht erstatten. Die beiden nachstehenden Vereinbarungen werden zusammen mit jenen, denen Sie bereits zugestimmt haben 2 ', und jener, die wir Ihnen kiirzlich zur Genehmigung D Siehe Botschaft des Bundesrates vom 25.Januar 1971 (BB1 1971 I 233) iiber Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwickiungslander und insbesondere iiber die Gewahrung eines Rahmenkredites fur die Fiuanzhilfe sowie Bundesbeschluss vom 20. September 1971 (BB1 1971 II 812) betreffend einen Rahmenkredit fur die Finanzhilfe an die Entwicklungslander.

2) Siehe Bundesbeschluss vom 23. September 1971 (AS 1973 808) iiber den Abschluss eines weiteren Abkommens mit der internationalen Entwicklungsorganisation iiber die Gewahrung eines Darleheus (AS 1972 2642); Botschaft des Bundesrates \om 16. August 1972 (BB1 1972 II 437) betreffend Vereinbarungen iiber die Verwendung des Rahmenkredites fur die Finanzhilfe an die Entwicklunsslander; Bundesbeschluss vom 1975-345

Bundesblatt 127 Jahig Bd II

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unterbreitet haben 3), die gesamte Fmanzhilfeverpflichtung des Bundes auf 370,45 Millionen Franken erhohen, vom Rahmenkredit von 400 Millionen Franken werden demnach noch 29,55 Millionen Franken verfugbar sein Mit dem beantragten Beitritt zur Inter amerikanischen Entwicklungsbank bezwecken wir, die Zusammenarbeit mit den lateinamerikanischen Landern durch eine Eihohung unseres Beitrags an ihre Entwicklung zu verstarken Ferner eimoghcht uns dieser Schritt eine Weiterfuhrung unseier Politik der Unterstützung der grossen regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung Durch Beschluss vom 5 Dezember 1967 stimmten Sie der Beteiligung der Schweiz an der Asiatischen Entwicklungsbank4) zu Am 19 Dezember 1972 ermächtigten Sie uns zum Beitritt zum Afrikanischen Entwicklungsfonds 5> Die Öffnung der IDB gestattet der Schweiz, auch dem regionalen Entwicklungsfinanzierungsmstitut desjenigen Erdteils anzugehören, mit welchem sie traditionell besonders enge wirtschaftliche Beziehungen vei binden Unseie Aufnahme in die Bank erfolgt im Rahmen der Erweiterung der Mitgliedschaft der IDB um zwölf nichtregionale Lander Die schweizerische Beteiligung am Kapital der IDB wird 13,75 Millionen Dollar (rund 41 Mio Fr 6)) betragen, wovon ein Sechstel einzuzahlen ist Gleichzeitig hat die Schweiz einen Beitrag von ebenfalls 13,75 Millionen Dollar an den Fonds für Spezialoperationen (FSO) der IDB zu leisten Gesamthaft erfordert der Beitritt einen Einzahlungsbetrag von 16,02 Millionen Dollar oder rund 48 Millionen Franken6) Indem wir von der Möglichkeit Gebrauch machen, den von Ihnen genehmigten Beitrag von 30 Millionen Franken an den 1974 bei der IDB errichteten Schweizerischen Entwicklungsfonds für Lateinamerika 7) m einen Teil dieses

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14 Dezember 1972 (AS 1973 332) über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhohung der Asiatischen Entwicklungsbank, Bundesbeschluss vom 19 Dezember 1972 (AS 1973 1138) betreffend den Abschluss von drei Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungslander, Botschaft des Bundesrates vom l Oktober 1973 (BB11973 II 621) betreffend vier Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungslander sowie Bundesbeschluss vom 14 Dezember 1973 (AS 1974 1765) betreffend vier Vereinbarungen ubei Finanzhilfe an Entwicklungslander, Botschaft des Bundesrates vom 15 Mai 1974 (BB1 1974 II 317) betreffend die Vereinbarung über Finanzhilfe an Nepal sowie Bundesbeschluss vom 4 Oktober 1974 (BB1 1974 II 875) betreffend eine Vereinbarung über Finanzhilfe an Entwicklungslander, Botschaft vom 30 September 1974 (BB1 1974 II 933) ubei einen schweizerischen Sonderbeitrag an den Afrikanischen Entwicklungsfonds sowie Bundesbeschluss vom 20 März 1975 (BB1 19751 1154) über eine Verembarung mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung eines Sonderfonds Botschaft vom 3 März 1975 (BB1 1975 I 1397) betreffend die Vereinbarung über Finanzhilfe an Bangladesch Siehe Botschaft des Bundesrates vom 2 Juni 1967 (BB1 1967 I 1082) über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Entwickhmgsbank sowie Bundesbeschluss vom 5 Dezember 1967 (AS 1971 858) über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Entwicklungsbank Siehe die m Anmerkung l, Seite 2, genannte Botschaft des Bundesrates vom 16 August 1972 sowie den dort erwähnten Bundesbeschluss vom 19 Dezember 1972 Zur Umiechnungsmethode vgl Abschnitt 25 Siehe die m Anmerkung 2 genannte Botschaft des Bundesrates vom l Oktober 1973 und den dort erwähnten Bundesbeschluss vom 14 Dezember 1973

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Emzahlungsbetrages umzuwandeln, verbleibt somit ein dem Rahmenkredit für Finanzhilfe zu belastender Betrag von 18 Millionen Franken Das Ihnen vorgeschlagene Datlehen \on sechs Millionen Franken an Kamerun, das Gegenstand de;, dritten Kapitels dieser Botschatt bildet hat zum Ziel diesem afrikanischen Land den Bau einer Brücke über den Sanagafluss bei Koio zu ermöglichen um damit die regionale Entwicklung in den anliegenden Gebieten zu fordern An die Verwirklichung des Projekts wird Kamerun selbst einen wesentlichen Beitrag leisten insbesondere durch die Erstellung der Zufahrtsstrassen, die das Bruckenwerk beidseits des Flusses mit dem bestehenden kamerunischen Stiassennetz \erbmden werden An der Finanzieiung der Biucke gedenkt sich ferner die Schweizerische Kommission der Inter nationalen Vereinigung für Jugendhilfe (UIPE), deien Sitz sich m Gent befindet mit rund l 5 Millionen Franken zu beteiligen

2 21

Beitritt der Schweiz zur Interamerikanischen Entwicklungsbank

Angaben zur Wirtschafts- und Entwicklungssituation Lateinamerikas

Die Wirtschaftsstruktur and der Entwicklungsstand m den lateinamerikanischen Landern, wozu die in den letzten Jahren unabhängig gewordenen Lander des kanbischen Raumes hinzuzuzahlen sind weichen stai k voneinander ab Die v erhaltnismassig hohe Wachstumsrate des realen Bruttomlandproduktes von jahrlich über 6 Piozent fui die Tahre 19o8-197ì > die pro Kopf der Bevölkerung deren Zuwachsrate bei 2 8 Piozent lag - etwa 3 S Prozent ergibt sowie das dmchschnittliche Bruttosozialprodukt je Kopl von 600 Dollai un Jahi 972, dürfen ubei die giossen Unterschiede sowohl zwischen den einzelnen Landein dei Region wie auch inneihalb eines Landes nicht hinwegtäuschen So stehen zwei Staaten mit einem Biuttosozialprodukt pro Kopf von über 1000 Dollai (Argenti inen, "\ enezuela) sechs Landein mit einem solchen von unter 400 Dollar (Bolruen Ecuador El Sahadoi Haiti Honduras Paraguay ) gegenubei wie dei Tabelle 1 zu entnehmen ist Die globalen Vv irtschaltsdaten sagen zudem wenig aus ubei die allgemein aL unbefiiedigend beuiteilte Einkommens1, eiteilung in aen meistei Landern die sich vor allem m einer prekären Lage dei unteren Schichten aussert So besteht z B m Brasilien ein staikes Gefalle im Entwicklungsstand zwischen dem industrialisierten Süden und dem landwirtschaftlich orientierten Noi den bzw Nordosten Immerhin lasst sich feststellen dass Latemamerika - als Ganzes genommen von allen giossen Entwicklungsiegionen der \\elt mit seinem durchschnittlichen Pio Kopf-Bitutosozialpiodukt von 600 Dollar ir i1 tschaithch am weitesten foitgeschiitten ist (zum Vergleich das BBruttosozialproduktakt ie Kopf im 8) Die Zahlenangaben dieses Abschnittes beruhen auf dem Jahresbericht dei Interamen kanischen Entwicklungsbank fm 1974 sowie auf deiBankpublikationn < Economie and Social Progress m Laür America Annual Report1973»»

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Jahre 1972 m Asien 170 Dollar, Afrika 240 Dollar, Europa 2190 Dollar und USA 5450 Dollars9)) Wie erwähnt, ist die Wirtschaftsentwicklung der letzten Jahre für viele Lander der Region gunstig verlaufen In den Jahren 1973 und 1974 stiegen die Ausfuhrerlose, namentlich infolge der Preishausse bei den hauptsächlichsten Exportprodukten, was zu einer Verbesserung der sogenannten «terms of trade» führte Die starke Erhöhung der Lebenshaltungskosten m praktisch allen lateinamerikanischen Staaten (z B Argentinien 1974 etwa 40 %, Brasilien über 30 %, Mexiko 20 %), die meistens die in den Lieferlandern erreichten Satze weit übersteigen, und die Abschwachung der Exportpreise für wichtige Erzeugnisse haben jedoch hier schon wieder eine Umkehr bewirkt Infolge wirtschaftlicher Rezession und zum Teil auch wegen Überschüssen der eigenen Produktion m wichtigen Abnehmerländern ist zudem ab Herbst 1974 beieits ein Ruckgang der Nachfrage nach lateinamerikanischen Gutern festzustellen Gesamthaft gesehen hat sich der Wert der Ausfuhren im Zeitraum von 1963 (9220 Mio Dollar) bis 1973 (22 575 Mio Dollar) um 168 Prozent erhöht, der Anteil Latemamenkas am Weltexport jedoch ging m der gleichen Periode von 6,8 Prozent auf 4,4 Prozent, d h um einen Drittel zurück Die erhöhten Ausfuhrerlöse ermöglichten eine Steigerung der Einfuhren, namentlich auch von für den wirtschaftlichen Aufbau erforderlichen Investitionsgütern, ohne damit allgemein zu schwerwiegenden Zahlungsbilanzproblemen zu fuhren Dies änderte sich dann wesentlich seit 1973/74, vor allem in Staaten, die m hohem Masse von Erdolimporten (z B Brasilien) abhangen Die Steigerung der Importe erreichte im Zeitraum von 1963 (7883 Mio Dollar) bis 1973 (23230 Mio Dollar) 196 Prozent, der Anteil an den Weltimporten dagegen fiel von 6,1 Prozent auf 4,4 Prozent Lateinamerika konnte von 1963 bis 1973 sieben Achtel seiner Bruttomlandsmvestitionen aus eigenen Mitteln finanzieien Daneben spielte aber auch der Zufluss von langfristigem Auslandkapital eine grosse Rolle, der für 1972 und 1973 je über 5 Milliarden Dollar betrug Die privaten Direktinvestitionen erreichten 1973 rund 1,4 Milliarden Dollar, wahrend sich im gleichen Jahr die Auszahlungen der internationalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung - in erster Linie dei IDB und dei Weltbank - auf fast 900 Millionen Dollar
beliefen Eine erhöhte Investitionstätigkeit war vor allem m den wirtschaftlich bereits fortgeschritteneren Staaten wie Argentinien, Brasilien, Mexiko, Kolumbien und Venezuela und im neuerdings erdölexportierenden Ecuador, zu beobachten Sie konzentrierte sich in der Regel auf Projekte der verarbeitenden Industrie, was zu einer Zuwachsrate dieses Wirtschaftssektors um etwa 9 Prozent im Jahresdurchschnitt 1968-1973 und zu einem Anteil der industriellen Produktion von etwa 26 Prozent am lateinamerikanischen Sozialprodukt führte

9) Quelle Weltbankatlas 1974

Wirtschai'tsdaten der lateinamerikanischen Mitgliedlander der IDB Tabelle 1 BSP zu M n k t preisen I97">" Land

(Mio)

1 1972

Aigenlmien Baibados Bolivien Brasilien Chile Costa Rica Dommikanischc Rcpublik Ecuadoi El Salvadoi

Guatemala Haiti Honduras Jamaica Kolumbien Mcxiko Nicaiagua Panama Pai aguay Pci u lumdad und Tobago Ui uguay Vcnc/ucla Qnelle

23,946 0,239 5,194 98,203 10,040 1,823 4,234 6,514 1,665 5,623 4,377 2,687 1,911 23,039 54,152 2,152 1,524 2,354 14,122 1,048 2,959 11,108

BUi ig (Mio V)

Pio Kopl (US J)

30 970 190 1 030 52010 8010 1 150 1 980 2370 1250 2340 560 S60 1 560 9270 40340 1020 1 340

1290 800 200 530 800 630 480 360 340 420 130 320 810 400 750

740 7380 1020 2240 13820

470 880 320 520 970 760 1 240

1 ihilicht. Wachstums ilen in Prozenten Bevolkei ung " I960 1972

1,5 0,2 2,6 2,9 2,3 3,2 2,8

3,4 3,2 3,3 1,7 3,2 1 6 3,3 },S 3,0 3,1 2,7 2,8 1,8 1,3 3,6

') Weltbankatlas, Ausgabe 1974 > IDB, Economic and Social Piogiess in Latuiameiica, Annual Report 1973 v IDB, Tahresbeiicht 1974

Konsumenten

Bruttoinla ulpmdukl

1972

1961 19721)

58,6 11,8

42 4,9

5,5 1,7

6,4 16,5 77,9

5,1

6,0

6,9 11,4 4,0 5,5 11,2 13,0 5,1 7,6 5,8

4,7 8,6 7,9 1,5 0,5 31 5,2 5,9 14,3 5,1 5,6 9,2 7,2 9,3 76,5 3,0

4,4 5,9

5,2 4,9 5,6 5,5 0,8 4,5 5,0 5,2 7,0 7,3 8,0

1371'

6,6 7,2 7,6

2,2 6,5

4,8

7,2

5,3

19

6,3 -

1,5 5,7

1,0 5,9

2

529

530

Im Gegensatz dazu erreichte die Zunahme der agrarwirtschaftlichen Produktion im Durchschnitt der Jahre 1968 1973 lediglich 2,6 Prozent, der Anteil der Landwirtschaft am regionalen Sozialprodukt fiel von 18,7 Prozent m den Jahren 1960 1963 auf 14,9 Prozent in den Jahren 1970-1973 In diesem Sektor sind jedoch rund 40 Prozent der Beschäftigten tatig Obwohl der Anteil des Eigenverbrauchs an dei Produktion wachst, steuert die Landwntschaft weitmassig doch noch etwa die Hälfte an die lateinamerikanischen Exporte bei Die ungenügende Produktivität m der Landwirtschaft ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z B die teilweise noch ungelöste Frage der Besitzverhaltnisse, veraltete Produktionsmethoden, ein medrigei Bildungsstand und eine geringe Kaufkraft der Landbevölkerung usw Folgen dieser unbefriedigenden Situation sind namentlich ernste Versorgungsprobleme10), eine Steigerung der Lebensmittelpreise und eine, Verringerung der Exporterlöse Ferner wird dadurch die Landflucht und eine rasche Verstädterung begünstigt, die mit kaum losbaren Bevolkerungsproblemen und einer wachsenden Aibeitslosigkeit verbunden sind Unterbeschäftigung und die Lage im Agrarsektoi sind wichtige Ursachen der grossen Entwicklungs- und Sozialprobleme, denen Lateinamerika weiterhin gegenübersteht Gewiss, die Anstrengungen zu ihrer Beseitigung sind in den letzten Jahre erheblich gesteigert worden, insbesondere durch die Verwirklichung entsprechender Programme in den Bei eichen der landwirtschaftlichen Entwicklung, der Infrastiuktui, der Fordeiung des Erziehungs- und Gesundheitswesens und der industriellen Erzeugung Doch vermögen die Lander der Region die dafür erfoiderhchen grossen Mittel nicht allem aufzubringen Ihre eigenen Aufwendungen und beti achtlichen Anstrengungen beduifen der Ergänzung duich eine zielgerichtete öffentliche Finanzhilfe und technische Unterstützung von aussen, die dmch die Vermittlung von Kapital und technologischem Wissen durch Auslandsinvestitionen wertvoll ergänzt wnd Die Aussenverschuldung der Mehrzahl der lateinamerikanischen Lander ist relativ hoch, in den meisten Fallen jedoch nicht besorgniserregend In einigen Staaten beansprucht der Schuldendienst allei dings zwischen 20 und 40 Prozent der gesamten Deviseneinnahmen aus Exporten In Einzelfallen mussten Landei um die Konsohdieiung von Aussenschulden
nachsuchen Wesentliche Impulse konnten auch von einer Vertiefung der interlatemamerikamschen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgehen Vier Integrationsbewegungen dienen diesem Ziel, nämlich die Lateinamerikanische Fieihandelszone (LAFTA), die subregionale Andengruppe, der Gemeinsame zentralamenkamsche Markt (CACM) und der Gemeinsame Kanbische Markt (CARICOM) Bis jetzt führten die Bemühungen zu einer Verstärkung der branchenbezogenen industriellen Zusammenarbeit, indessen noch kaum zum gewünschten Aufschwung des internen lateinamerikanischen Handelsaustausches 10) Nach jüngsten FAO-Daten hat rund die Hälfte dei lateinamerikanischen Bevölkerung noch nicht einem minimalen Ernahrungsstandard erreicht und ein Fünftel weist ernsthafte Ernahrungsmangel auf (Jahresbencht dei IDB, 1974)

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Bisherige Entwicklung und Geschäftstätigkeit der IDB 221 Allgemeines

Die IDB wurde am 8 April 1959 MDII 19 lateinamerikanischen Staaten und den USA. alles Mitgliedei dei Organisation amenkan schei Staaten (OAS), in Washington gegründet und nahm dort am 30 Dezember 1959 inre Tätigkeit auf Das Abkommen ubei die Errichtung dei Bank umschreibt als deren Zielsetzung die Beschleunigung dei wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihier weniger entwickelten regionalen Mitgliedlandei sowohl einzeln als auch gesamthaft Die IDB, deren oigamsatonsche Stiuktui weitgehend deijemgen dei Weltbank nachgebildet ist wird durch drei Behoiden geführt - den Rat dei Gomemewe m den jedei Mitgliedstaat einen Gomerneur und einen Stellvertieter aboidnet Der Gouvememsrat übt die oberste Gewalt m dei Bank aus, - den Veivaliungvat dei zu zeit neun Mitglieder umfasst jeder Verwaltungsrat vertritt dieIntere essen dei gegenwaitig neun Stimmt echugiuppea und wnd von diesen auf drei Jahre gewählVerwaltungsrätegsiate üben die Aufsicht ubei die BankgeschäftInsbesondereondeie haben sie die Gescliaftspohtik dei Bank festzulegen und alle Kreditaufnahmen und -ausleihungen zu genehmigen - den Piasidenten, der vom Gou\erneuisiat aut fünf Jahre gewählt wird Er fuhrt die Bankgeschäfte und steht dei Barns \eiwaltung \oi Der Piasident ist Vorsitzender des V ei \\altungsiates und vertritt die Bank nach aussen Präsident der IDB ist Antonio Oitiz Mena fruhei Fmanzmimvtei \on Mexiko dei 1970 die Nachfolge des ersten Präsidenten Felipe Mènera (Chile), antrat Der Präsident muss statutengemäss Angehöriger eines lateinamerikanischen Landes sein Zuizeit zahlt die Bank 24 Mitglieder wovon on 22lateinamenkanischee Empfanger- u n d Entwicklungslander f\gl T a b 1 ) u n d zwereinene Gebei- bzw Stimmrecht der Mitglieder im Gou\erneurs- und "V en\ altungsrat ist wie folgt geregelt Jedes Land veifugt ' ber 135 Stimmen und zusatzlich über ebensoviele Stimmen, wie seine Zeichnunvonon Kapitalanteilen \on je 10 000 Dollar betragt Die USverfügtenen End1974^4 über 40 22 P-ozent dei Stimmen Kanada über 4,92 Prozent u n d die lateinamerikanischen Mitghedlander über 5 4 86 Prozent Bank, stellten doch die "S eremigten Staatewährendnd der ersten 13 Jahien das einzige Geberland dai Ferner spiegelt sich dann aie massgebliche Rolle welche die "Vereinigten Staaten bei der EntwicklunLateinamerikas unbestreitbarar spielen In diesem Zusammenhang
sei imrneihrn festgehalten da-.s augemässass den revidierten Bankstatuten die latsinameiikamschen Mitgliedlandei der IDB stets die Stimmenmehrheit behalten werden Wie bei den andem Institutionen der Entwick'ungsfmanzierung bewegt sich die Geschäftstätigkeit der Bank auf zwei Ebenen ordentliche Geschäfte und Spezialoper aüonen

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222

Ordentliche Geschäftstätigkeit

Die Bank finanziert die ordentliche Geschäftstätigkeit aus den Kapitalmitteln, die sich - bezogen auf Ende 1974 hauptsachlich zusammensetzten aus dem einbezahlten Teil des Grundkapitals von 5954 Millionen Dollar, der sich auf 972 Millionen Bollai behef, - dem mit der Garantie des abrufbaren Teils des Grundkapitals (4982 Mio Dollar 1 D) von der Bank auf den internationalen Kapitalmarkten und bei Bankinstitutionen aufgenommenen Fremdmitteln, die 1347 Millionen Dollar erreichten (wobei auf Kreditaufnahmen in den Mitghedlandern 536 und auf solche m Nichtmitgliedlandern 811 Millionen Dollar entfielen, davon allein 145 Millionen Dollar in der Schweiz), den Bankreserven von 308 Millionen Dollar Die Kapitalmittel werden von der Bank für die Gewahrung von sogenannten ordentlichen Darlehen eingesetzt, die, abgesehen von ihrer Langfristigkeit (Laufzeit 15 25 Jahre), marktahnhche Bedingungen (derzeitiger Zinssatz 8 %) aufweisen und zur Hauptsache an die wirtschaftlich fortgeschritteneren Empfangerlander der IDB gehen 1974 erreichten die neuen Kreditzusagen 636 Millionen Dollar Seit Bestehen der Bank sind die ordentlichen Ausleihungen damit auf einen Betrag von über 3,3 Milliarden Dollar gestiegen 223

Spezialoperationen

Um dem Bedurfais insbesondere der weniger fortgeschrittenen Empfangerlander der Bank nach Fmanzierungsmitteln zu Vorzugsbedingungen entsprechen zu können, unterhalt die IDB einen Fonds für Spezialoperationen (FSO), der durch zinslose Beitrage der Mitgliedstaaten gespiesen wird Bis Ende 1974 haben die Fondsbeitrage einen Gesamtbetrag von 4394 Millionen Dollar erreicht, wovon die USA allein 3040 Millionen Dollar leisteten Daneben verwaltet die Bank weitere Fondsmittel, die ihr durch die Errichtung von Treuhandfonds von Industriestaaten, die nicht Mitglied der IDB sind, zugeflossen sind Derartige Spezialfonds zugunsten Latemamerikas haben Kanada, die BRD, Norwegen, Schweden, Grossbritannien, der Vatikan und zuletzt die Schweiz 12> errichtet Fast vollständig verpflichtet ist ein besonderer Beitrag der USA von 525 Millionen Dollar, der 1962 an einen Fonds für den sozialen Fortschritt erfolgte Ende Februar 1975 ist die IDB mit der Verwaltung eines Spezialfonds betraut worden, an den Venezuela 500 Millionen Dollar leisten wird Für den Einsatz ihrer Fondsmittel, die von den Kapitalmitteln getrennt verwaltet werden, orientiert sich die IDB an besonderen Leitlinien, auf die wir in unserer Botschaft vom l Oktober 1973 verwiesen haben Je nach Entwicklungsstand des Empfangerlandes variieren die Bedingungen der Fondsdarlehen (Zms11

) Als Garantie diente bisher tatsächlich nur die abrufbare Kapitalzeichnung der USA 12) Siehe Abschnitt 24

533 satz 1-4 %, Karenzfiist 5-10 Jahre, Ruckzahlungsfrist 25-40 Jahie) Fur die am wenigsten entwickelten lateinamerikanischen Mitgliedlander der IDB gelten folgende allgemeine Richtlinien Zinssatz 1-2 Prozent, Karenzfnst 7-10 Jahre, Ruckzahlungsdauer 30-40 Jahre Im Jahre 1974 gewahrte die Bank FSO-Darlehen -\on insgesamt 475 Millionen Dollar, womit sich die Fondsausleihungen seit 1961 auf knapp 3,5 Milliarden Dollar belaufen und damit die Darlehenssumme im Bereiche der ordentlichen Geschäftstätigkeit (3,3 Mia Dollar") übersteigen 224

Die Gesamtausleihungen der Bank

Nimmt man die ordentlichen und Fondsdarlehen der Bank zusammen, so beliefen sich die 53 neuen Kreditzusagen im Jahre 1974 auf 1111 Millionen Dollar, womit sich die Gesamtausleihungen der IDB seit ihrem Bestehen auf 7427 Millionen Dollar erhöht haben Es wird geschätzt, dass dieser Kreditbetrag in Verbindung mit den von den Empfangerlandern eingesetzten Projektmitteln Investitionen von rund 26 Milliarden Dollar ermöglichte Die Aufteilung der gewahrten Darlehen aus ordentlichen und Spezialfondsmitteln nach Wirtschaftsbereichen ergibt folgendes Bild Sektorielle Verteilung der Gesamtausleihungen

Tabelle 2 Sektor

1974

19

1961 1974

(m Mio Dollar P Prozent n )

(212) (24,4) (153) (187) ( 5,4) ( 1,6) (10,3) ( 16) ( 1,1) ( 0,5)

Landwirtschaft Elektrizität Verkehrs- und Fernmeldewesen Industrie und Bergbau Sanitäre Anlagen Stadteentwicklung Erziehung Investitionsstudien Exportfinanzierung Tourismus

187 216 135 165 48 14 91 14 10 4

Total

884 (100)

229 384 195 105 119 10 28 12 29

(20,6) (346) (17,6) ( 9,5) (107)

( 09) (25) ( 11) (26)

1 111 (100)

1683 1570 1311 1080 752 415 306 133 108 69

(227) (21,1) (17,7) (14,5) (10,1) ( 5,6) (4,7) ( 1,8) ( 1,5) ( 0,9)

7427 (100)

Die Aufwärtsentwicklung der Bank m den 15 Jahren ihres Bestehens, die sich m den Zahlen ihrer Gesamtausleihen widerspiegelt, hat dazu gefuhrt dass die IDB nach der Weltbankgruppe zur bedeutendsten internationalen Institution der Entwicklungsfinanzierung geworden ist Die Bank hat den Ruf einer leistungsfähigen, straff und sorgfaltig geführten Institution, die mit den regionalen Besonderheiten bestens vertraut ist Die Bank gedenkt zur Sicherung ihrer künftigen Geschaftsta-

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tigkeit ab 1976 eine weitere Erhöhung des ordentlichen Kapitals und eine Wiederaufstockung des FSO durchzuführen. Im gleichen Sinne wird die beabsichtigte Erweiterung der Mitgliedschaft der Bank wirken, die wir Ihnen nachstehend darlegen.

23

Die Erweiterung der Mitgliedschaft auf nichtregionale Länder 231 Ursprung und Verlauf der Beitrittsgespräche

An seiner 11. Jahresversammlung von 1970 fasste der Gouverneursrat der IDB den Beschluss, die Möglichkeit der Erweiterung der Mitgliedschaft der Bank auf ausserhalb der Organisation amerikanischer Staaten (OAS) stehender Länder durch den Präsidenten abklären zu lassen. Erstes Ergebnis dieser Neuorientierung, die sowohl zum Ziel hatte, das Interesse ausserhalb Lateinamerikas liegender Länder an diesem Kontinent zu erhöhen als auch zugunsten der südamerikanischen Entwicklungsländer zusätzliche Mittel zu mobilisieren, war die 1972 erfolgte Aufnahme Kanadas. Gleichzeitig ergänzte der Gouverneursrat die Bankstatuten, um den Beitritt nichtregionaler Länder, soweit Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sowie der Schweiz, vorzusehen.

Die Beitrittsverhandlungen mit einer Gruppe nichtregionaler Länder konnten am 17. Dezember 1974 durch die Unterzeichnung der sogenannten «Deklaration von Madrid» erfolgreich abgeschlossen werden.

Diese Erklärung enthält als Kernstück die formelle Zusage der zwölf nichtregionalen Unterzeichnerstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Niederlande, Österreich, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich), alle für die Erlangung der Mitgliedschaft bei der IDB notwendigen Schritte zu unternehmen und die auf sie entfallenden Kapitalzeichnungen und Fondsbeiträge zu leisten.

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Überblick über die Beitrittsbedingungen

Die Beitrittsbedingungen, auf die sich die Bank und die nichtregionalen Länder geeinigt haben, sind im Übereinkommen zur Errichtung der Bank (Beilage I dieser Botschaft), das einer vollständigen Überarbeitung unterzogen worden ist, und in den «Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Länder als Mitglieder der Bank» (Beilage III dieser Botschaft) niedergelegt. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Regelungen : a. Zeichnung von interregionalem Kapital Das ordentliche Kapital der Bank wird durch die Schaffung des interregionalen Kapitals ergänzt (Art. IIA des Abkommens), das von den nichtregionalen Ländern bei ihrem Eintritt in die IDB gezeichnet wird. Die beiden Kapitalkategorien werden von der Bank vollständig getrennt verwaltet und eingesetzt, wobei ein späterer Zusammenschluss beider Kapitalstöcke angestrebt wird.

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Die «Allgemeinen Vorschriften» legen fest lj) dass das interregionale Kapital m semer Gründungsphase mit einem Zeichnungsbetrag von 420 Millionen Dollar (zürn Weit von 195914') ausgestattet wird Auf die 13 nichtregionalen Landei die an den Beitrittsverhandlungen teilgenommen haben, entfallt ein Zeichnungsbetrag \on 313 100 Millionen Dollar (zum Weit von 1959) bzw 377 706 Millionen Dollar (zum heutigen V* ert l s ) Die Kapitalzeichmmg der Schweiz soll 11 484 Millionen Dollar (\\ ert 1959) bzw 13,752 Millionen Dollai (heutiger Wert) betiagen Die nichtregionalen Lander naben einen Sechstel ihrei Zeichnungen vom interregionalen Kapital m ihien eigenen WahrungenVi einzuzahlen, was in drei Tranchen in den Tahien 1976-1978 ertolgen soll Der abiufbare Teil der Kapitalzeichnungen wird der Bank als Sicherheit fui die Aufnahme \ on Fremdmitteln dienen, die dann den mterregionalen Kapitalmitteln zageschlagen weiden Die Schalfung einei zweiten Kategorie von Bankkapital \erfolgt den Zweck die abrufbare Kapitalzeidmung der beitretenden Lander hauptsächlich als Gaiantie tur Fremdmittelaufnahmen der Bank verwenden zu können Als Teil des 01 deutlichen Bankkapitals hatte die Zeichnung der nichtregionalen Lander hierfür nicht dienen können, da die IDB sich gegenüber ihren Anleihensglaubigern in der Vergangenheit verpflichtet hat, m keinem Zeitpunkt mehr Anleihen ausstehend zu haben, als die abrufbare Zeichnung der USA betragt Der Beitritt der nichtregionalen Lander zur Bank ist an die Bedingung geknüpft, dass sie eine Zeichnung von 31 100 Anteilen 17 am intenegionalen Kapital vornehmen, was einem Betrag \on 311 Millionen Dollar zum Wert \on 1959 entspricht (siehe auch Abs 233) Sotern dieser Zeichnungsbetrag erreicht wird werden die mchtregionalen Lander mit rund 5 5 Piozent am Gesamtkapital (ordentliches und interregionales Kapital) der Bank beteiligt sein18) und über 5 Prozent aller Bankstimmenly v erlugen b Beitrage an den Fonds für Spezialoperationen Die mchtregionalen Lander haben mit der Bank \erembait einen Juei Zeichnung von mterregionalem Kapital entsprechenden, voll emzahlbaien ]j)

Beilage III dieser Botschaft > Wert des Dollars im Gründungsjahr der Bank(d h \oi dereisten Abwertungen 1971) > Wert des Dollar» nach der zweiten Ableitung-som 1S Oktober 1973 ls > Die Umrechnung der Dollarbetrage m die flottierenden \V ahrungen erfolgt anhand der Devisenkurse am \erfalltag der einzelnen Zahlungstranchen Die Einzahlungsbetrage in nationaler \\ dhiung un tei hegen nach Artikel \ i der Bankstatuten dei Werterhal tungspflicht 17 > Die Anteile l aber einen Nennwert \on 10000 Dollai zum Wert \on 1959 '"> Wie m Absatz 233 eivsahut wud soll im Rahmen dieser Erweiterung der Mitgliedschaft der Bank das ordentliche Kapital ebenfalls erhöht werden indem die abrufbaie Kapitalzeichnung der 22 lateinamerikanischen Mitgliedlander der Bank um 439 99 Millionen Dollai (heutiger \\ert) \ermehrt wird Dadurch wud da Gesamtkapital der Bank auf rund 6 76 Milliarden Dollai (heutiger Wert; ansteigen Z\\ eck dieser Erhöhung ist die Aufrechterhaltung der absoluten Stimmenmehrheit der lateinamerikanischen Mitgliedlander dei IDB und damit die Wahrung des i egionalen Charakters der Bank 1°) Berechnunesweise vaj Absatz 221 u

ID

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Beitrag an den Fonds für SpezialOperationen (FSO)2<>> zu leisten. Die Einzahlung ist in drei gleichen Tranchen in den Jahren 1976-1978 vorgesehen.

Die auf die einzelnen Länder entfallenden Beiträge sind der Tabelle in Absatz l der «Allgemeinen Vorschriften» (Beilage III dieser Botschaft) zu entnehmen. Für alle 13 nichtregionalen Länder, die die Madrider Erklärung unterzeichnet haben (Portugal ausgenommen), ergibt sich ein Beitragstotal von 377,706 Millionen Dollar (zum heutigen Wert), davon für die Schweiz 13,752 Millionen Dollar. Die Beiträge sind in den jeweiligen Währungen der beitretenden Länder zu leisten21*.

c. Aufhebung der Lieferbindung Artikel V des Bankabkommens räumt den Mitgliedern der Bank das Recht ein, ihre Kapitaleinzahlungen zur Hälfte und ihre Fondsbeiträge vollständig auf die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im eigenen Land zu beschränken. Sofern ein Mitglied von diesem Recht auf Lieferbindung nicht Gebrauch macht, sind seine der Bank zur Verfügung gestellten Mittel für Käufe in allen Mitgliedländern der IDB sowie weiteren Staaten, die der IDB beträchtliche Fremdmittel zur Verfügung gestellt haben, einsetzbar. Zu letzteren gehört die Schweiz, da die IDB unseren Kapitalmarkt bereits mehrfach in Anspruch nehmen konnte (vgl. Abschn. 24).

Im Rahmen dieser Konzeption kommt die Lieferfreiheit durch eine bewusste Nichtausübung der diesbezüglichen Rechte durch die Bankmitglieder (Bindungsverzicht) zustande. So haben die USA und Kanada der Bank im Jahre 1972 mitgeteilt, ihre Beiträge an den FSO im Rahmen seiner letzten Aufstokkung könnten nicht nur im eigenen Land, sondern auch in den ü,brigen Mitgliedländern der Bank verwendet werden, wie dies für ihre Kapitaleinzahlungen der Fall ist.

In der Deklaration von Madrid haben sich die zwölf nichtregionalen Länder verpflichtet, ihre Kapital- und Fondseinzahlungen für die Beschaffung in allen Mitgliedländern der Bank freizugeben. Desgleichen haben die USA und Kanada in zwei gleichlautenden Mitteilungen vom 17. Dezember 1974 an den Präsidenten der IDB das Versprechen gegeben, die Verwendung ihrer Fondsbeiträge unter der kommenden FSO-Aufstockung für Käufe in den nichtregionalen Mitgliedstaaten der Bank freizugeben. Für die Zukunft eröffnet dies somit den Lieferanten aus den nichtregionalen Ländern die Gelegenheit, auch an den
Ausschreibungen von Fondsprojekten der Bank teilzunehmen. Diese Möglichkeit stand bisher nicht offen und hat zahlreiche ausserregionale Unternehmen von der Beteiligung an IDB-Projekten ausgeschlossen.

d, Beteiligung an Entscheidungsorganen der Bank22' Jedes nichtregionale Land wird einen Gouverneur und seinen Stellvertreter in das oberste Gremium der Bank abordnen können. Die nichtregionalen Länder werden somit rund einen Drittel aller Gouverneure stellen.

20) Vgl. Absatz 223.

21 > Vgl. Buchstabe a zuvor.

22) Vgl. Absatz 221

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Die nichtregionalen Lander werden gemeinsam durch zwei E\ekutndn ekto r en und ihre Stellvertreter im Verwaltungsrat der Bank \ ei treten sein dessen Mitgliederzahl von neun auf elf steigt Da der Verwaltungsrat direkten Emfluss auf die Bankgeschäfte nimmt und seine Entscheidungen üblicherweise durch Konsens aller Mitglieder Zustandekommen, w erden die nichtregionalen Lander auf diese Weise Gelegenheit erhalten, an der Gestaltung der Bankpolitik direkt mitzuwirken Um hingegen den regionalen Chmaktei der Bank auch künftig zu gewähltesten, sind m den revidierten Bankstatuten mehrere Klauseln eingebaut w orden, die wichtige Entscheidungen v on der Zustimmung der regionalen Bankmitgheder abhängig machen Ferner wird ausdrücklich niedergelegt dass auch nach der Öffnung der IDB für mchtregionale Lander die Stimmkiaft der lateinamerikanischen Mitghedlander m keinem Zeitpunkt unter 53,5 Prozent sinken darf 233

Inkrafttreten des Beitritts

Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der multilateralen Beituttsoperation sind wie folgt geregelt a Zustimmung der regionalen Mitgliedstaaten Der Präsident der IDB hat dem Gou\erneursrat der Bank im März 1975 die Resolutionsentwurfe zur Genehmigung zukommen lassen Der erste betrifft die Vornahme einer Totalrevision der Bankstatuten21> infolge des Beitritts der mchtregionalen Lander der zweite die Verabschiedung dei Allgemeinen Vorschriften über die Aufnahme nichtregionaler Lander als Mitglied der Bank241 und der dritte eine Erhöhung der abrufbaren Kapitalzeichnung dei lateinamerikanischen Mitgliedlander der IDB (vgl \bschn 232) Die regionalen Bankgou\erneure haben nun die Zustirrnmmg der Regieiungen bzw Parlamente ihres Landes zu diesen drei Resolutionen einzuholen Das Abstrmmungsverfahren durfte bis Ende März 1976 abgeschlossen sein b Erfüllung der Aufnahmebedingungen seitens der nichtiegionalen Landei Die mchtregionalen Lander haben die Autnahmebedingungen zu erfüllen, die m Abschnitt l der Allgemeinen Vorschriften (Beilage III dieser Botschaft) niedergelegt sind Es müssen sich mindestens acht mchtiegionale Lander davon vier Landei mit je einem Fondsbeitrag \on nicht unter 60 Millionen Dollai, durch die Hmteilegung ihrer Ratifikationsurkunde veipflichtet haben, 31 100 Anteile ·som miei regionalen Kapital zu zeichnen und 375 Millionen Dollar an den FSO zu leisten Sollte es sich als notwendig ei weisen, kann der Veiwaltungsrat die beiden letztgenannten Zahlenwerte nach dem l Maiz 1976 herabsetzen Die mchtregionalen Landei haben spätestens bis Ende 1976 Zeit die Aufnahmebedingungen zu erfüllen -A Siehe Beilage I dieser Botschaft 24) Siehe Beilage III dieser Botschaft

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c. Nach Abschluss der Verhandlungen über den Beitritt der nichtregionalen Länder hat der Gouverneursrat der IDB einen Resolutionsentwurf betreffend die Änderung von Artikel III, Abschnitte l, 4 und 6 ausgearbeitet.

Darin wird die Karibische Entwicklungsbank als Empfänger von Darlehen der IDB aufgeführt. Die regionalen Bankgouverneure haben nun die Zustimmung ihrer zuständigen nationalen Behörden zu diesem Entwurf einzuholen; es ist anzunehmen, dass sie der Änderung zustimmen werden. In diesem Falle wird Artikel III, Abschnitte l, 4 und 6 gemäss Beilage II geändert. Diese Änderung hat für die Schweiz keine praktischen Konsequenzen. Sie würde einfach bedeuten, dass der Kreis der Darlehensempfänger der IDB auf die Karibische Entwicklungsbank erweitert wird.

24

Die Beziehung der IDB zur Schweiz

Nachfolgend gestatten wir uns, auf einige unser Land besonders betreffende Aspekte des Ihnen beantragten Beitritts zur IDB hinzuweisen.

In den letzten Jahren haben Sie bereits zweimal Beschlüsse gefasst, welche die Beziehungen der IDB zur Schweiz zum Gegenstand hatten.

Am 15. Dezember 1970 haben Sie die Vereinbarung über die rechtliche Stellung der Bank in der Schweiz25) genehmigt, die eine Anerkennung der internationalen Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit der IDB beinhaltet. Um der IDB den Zugang zum schweizerischen Kapitalmarkt zu erleichtern, ist der Bank im gleichen Abkommen eine gewisse steuerliche Vorzugsbehandlung eingeräumt worden, die sich auf die Stempel- und Verrechnungssteuer erstreckt. Diese Privilegierung, die der an die Weltbank 26> eingeräumten entspricht, haben wir Ihnen im Blick auf die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsanstrengungen der Bank in Lateinamerika beantragt. Ende 1973 hatte die IDB in der Schweiz einen Emissionsbetrag von 390 Millionen Franken ausstehend. Als Gegenleistung zu dieser Beanspruchung unseres Anleihensmarktes blieb den schweizerischen Lieferanten der Zugang zu den Ausschreibungen von aus Kapitalmitteln der Bank, nicht aber deren Sonderfonds, finanzierten Projekten ihrer Empfängerländer erhalten. Auf diese Weise sind bedeutende Aufträge an unsere Wirtschaft gegangen.

Mit Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1973 haben Sie der Errichtung des Schweizerischen Entwicklungsfonds für LateinamerikaW* zugestimmt, der von der 25) Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970 betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die rechtliche Stellung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (BB1 1970 I 1081) sowie Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1970 (AS 1971 233) betreffend Genehmigung der Vereinbarung über die rechtliche Stellung der Interamerikanischen Entwicklungsbank in der Schweiz.

26) Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1951 über die rechtliche Stellung in der Schweiz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Förderung der Wirtschaft (BB11951 II 617) sowie Bundesbeschluss vom 20. September 1951 (AS 1952 137) über die rechtliche Stellung in der Schweiz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Förderung der Wirtschaft.

27) Siehe die in Anmerkung 2 genannte Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 1973 betreffend vier Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer sowie den dort erwähnten Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1973.

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IDB verwaltet wird Unser Beitrag an diesen Treuhandfonds, der am 12 Aprd 1974 m Kraft getreten ist, betragt 30 Millionen Franken Die Bank hat m Zusammenarbeit mit uns begonnen, den Fondsbeitrag entsprechend semer Verwendungsbestimmung für Entwicklungsprojekte in ihren am wenigsten fortgescnnttenen Mitghedlandein einzusetzen In Artikel 14 des Abkommens mit der IDB über die Errichtung des Entwicklungsfonds haben wir die Möglichkeit v orgesehen. unseren Fondsbeitrag von 30 Millionen Franken an unsere Kapital- und oder Fondseinzahlung im Rahmen des schweizerischen Beitritts zur Bank anzurechnen Diese Konversionsklausel bungt zum Ausdruck dass wir den Treuhandfonds als Zwischenlosung auf dem Wege zum Bankbeitntt konzipiert haben, ohne jedoch Ihrer diesbezüglichen Entscheidung vorzugreiten

25

Beitrittsleistung der Schweiz

Wie wir Ihnen dargelegt haben 28 ), soll die Schweiz beim Beitritt zur IDB einen Zeichnungsbetrag von 11 484 Millionen Dollar (zum Wert \on 1959) beim interregionalen Kapital übernehmen, der ausgedruckt m Dollais (zum heutigen Wert) 29) 13752313 Dollar entspricht Von diesem Betrag ist ein Sechstel (2 267 925 Dollar) einzuzahlen, wahrend fünf Sechstel abrufbar bleiben, um möglichen Garantieverpflichtungen nachzukommen Ferner hat unser Land einen Beitrag von 13752313 Dollar an den Fonds für Spezialoperationen der Bank zu leisten Gesamthaft ergibt sich eine Einzahlung m Kapital und Fonds von 16 020 238 Dollar, die ganzlich in Schweizerfranken zu erfolgen hat 30 ) Wir nehmen an, dass hierfür ein Betrag \on 48 Millionen Franken ausreichend sein sollte31' Nach Konversion unseres Beitrages \on 30 Millionen Franken an den Schweizeiischen Entwicklungsfonds für Lateinamerika32) verbleibt somit ein dem Rahmenkredit für Finanzhilfe zu belastender Betrag von 18 Millionen Franken, der in drei Tranchen von je 6 Millionen Franken 1976-1978 zm Auszahlung gelangen soll Die schweizerische Kapitalzeichnung von 11 484 Millionen Dollar (Wert 1959) wird zur Folge haben, dass unser Land mit rund 3.7 Prozent am Grundstock des interregionalen Kapitals von rund 310 Millionen Dollar (Wert 1959) und mit ungefähr 0,2 Prozent am neuen Gesamtkapital der Bank -\on rund 5,6 Milliarden Dollar (Wert 1959) beteiligt sein wird Unsere Zeichnung halt sich im Rahmen

28) Vgl Absatz 232 Buchstabe a

29) Vgl Anmei kung 15

30) Vgl Absatz 232 Buchstabe a 31) Umtechnungsmethode \gl Anmerkung 16 (Berecnnung der Betrage m Schweizerfranken anhand des jeweiligen Tageskurses unserer \\ ahrung zum Dollai an den Zahlungsdaten, wobei ein duickschmttlicher Kurs \on nicht über knapp 3 Fr angenommen wird)

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anderer mchtregionaler Lander mit vergleichbar Wirtschaftskraft, tragt jedoch den vielfaltigen und engen Bindungen zwischen der Schweiz und Latemamenka besonders Rechnung 33) 26

Gründe für einen Beitritt der Schweiz zar IDB

Die Grunde, die uns veranlassen, Ihnen den Beitritt der Schweiz zur IDB vorzuschlagen, decken sich weitgehend mit jenen, die wir bereits zugunsten des Abschlusses der Vereinbarung über die rechtliche Stellung der Interamerikanischen Entwicklungsbank in der Schweiz3* und der Errichtung des Schweizerischen Entwicklungsfonds für Lateinamerika 35) geltend gemacht haben - In erster Linie beabsichtigen wir, durch die Beteiligung an der IDB unsere Zusammenarbeit mit den lateinamerikanischen Landern zu verstarken und unseren Beitrag an ihre Entwicklung zu erhohen Wir haben einleitend festgestellt36), dass trotz emdrucklicher wirtschaftlicher Fortschritte einiger weniger Lander noch grosse Entwicklungsprobleme in Latemamenka fortbestehen, die ohne finanzielle und technische Hilfe von aussen nicht gelost werden können Die IDB spielt für die lateinamerikanischen Lander eine bedeutende Rolle als Vermittlerin des notwendigen Entwicklungskapitals Die Mitgliedschaft bei der Bank schafft damit die Möglichkeit einer Beteiligung der Schweiz an den Entwicklungsanstrengungen der ganzen Region Die langjährige und intensive Tätigkeit des Bundes im Bereich der technischen Zusammenarbeit, die sich vor allem auf die ärmeren Bevolkerungsschichten der drei Lander Peru, Ecuador und Bolivien konzentriert und besonders der Erhöhung der landwirtschaftlichen Pioduküon dient37', wurde eine wertvolle Ergänzung im Finanzhilfebereich erfahren - Unsei Beitritt zur IDB wird ferner eine konsequente Fortsetzung unserer Politik der Unterstützung regionaler Institutionen der Entwicklungsfinanzierung darstellen Nachdem wir 1967 der Asiatischen Entwicklungsbank und 1973 dem afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten sind, hegt es nahe, diesen Schritt ebenfalls bei der führenden Fmanzierungsmstitution des dritten Entwicklungskontinents zu vollziehen Bei der IDB kommt der Umstand hinzu, dass wir uns an einer bewahrten Institution beteiligen wurden, deren Aufbauphase abgeschlossen ist Dementsprechend wird der wirksame Einsatz unserer Entwicklungsmittel sichergestellt sein, dies um so mehr als wir die Möglichkeit erhalten werden, ihre Verwendung direkt zu beeinflussen 32> 33) 34 ) 35) 3S> 37)

Vgl Abschnitt 24 Siehe Tabelle m den Allgemeinen Vorschriften (Beilage III) dieser Botschaft Siehe die m Anmerkung 25 genannte Botschaft vom 20 Mai 1970 Siehe die m Anmerkung 2 genannte Botschaft vom l Oktober 1973 Siehe Abschnitt 21 Vgl Botschaft vom 5 Februar 1975 (BB1 1975 I 417) über die Weiterfuhrung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern, insbesondere Kapitel 4

541

Es liegt im langfristigen Interesse unseres Landes, durch Vermittlung der IDB an der Erhaltung und Stärkung der Wirtschaftskraft Lateinamerikas mitzuwirken Ein Fernbleiben der Schweiz von der Öffnung der IDB wäre gerade angesichts der besonders intensiven Beziehungen, die unsere Wirtschaft zu derjenigen Latemamerikas pflegt, kaum zu rechtfertigen Die Bedeutung dieser Region, deren Wachstumspotential sehr gross ist, als Absatzmarkt unserer Wirtschaft und als Produzent wichtiger Agrarerzeugmsse und Rohstoffe, auf deren Einfuhr wir angewiesen sind, durtte künftig noch zunehmen Die engen Bindungen, die heute schon zwischen Latemamenka und der Schweiz bestehen sind auf dem Gebiet des Wirtschaftsaustausches besonders augenfällig Im Jahre 1974 nahm diese Region 5,2 Prozent unserer Ausfuhren (1829 Mio Fr ) auf und steuerte 1,8 Prozent (793 Mio Fi ) an unsere Einfuhren bei Die Pio -Kopf- Ausfuhr quote der Schweiz nach Lateinamerika belauft sich auf 285 Franken (1974) was voi Schweden, den Beneluxstaaten und den USA die höchste aller Lander der Welt darstellt Ferner durfte Latemamenka auch den ersten Platz unter allen Entwicklungsregionen einnehmen in bezug auf die schweizerischen Direktinverstitionen Nach Schätzungen durften sich diese auf 3-4 Milliarden Franken belaufen, zur Schaffung zahlreichei Arbeitsplätze gefuhrt und damit ziu Vermittlung von technischem und administrativem Wissen einen erheblichenBeitragi ag geleistet haben Die rasche Expansion der Geschäftstätigkeit der IDB findet ihien Niederschlag m einer zunehmenden Zahl von Projekten, die von ihr finanziert werden Es liegt im Interesse unserer Wirtschaft - gerade unter den gegenwartigen Bedingungen - zu den diesbezüglichen Ausschreibungen einen gesicherten Zugang zu haben, wie dies nur die Mitgliedschaft bei der Bank ermöglicht Schliesshch wird unser Beitiitt zur IDB den vielfaltigen Bindungen übriger Art zwischen Latemamenka und der Schweiz Rechnung tragen Diese Region bildete im 19 Jahrhundert den be\orzugten Auswandererkontinent unseres Landes Die Schweizer fühlten sich sprachlich und kulturell von Sudamerika angezogen Wir haben bereits m einer früheren Vorlage lg > auf die hohe Anzahl unserer Mitbürger hingewiesen, die sich zu verschiedenen Zeitpunkten in diesem Teil der Welt niedergelassen haben und unseren Beziehungen zu Lateinamerika einen besonderen und dauerhaften Charakter verleihen

3

Finanzhilfe an Kamerun 31

Die Wirtschaftslage

Kamerun v, eist eine Grosse von 475 450 km2 eine Emw ohnerzahl i on mehr als 6 Millionen eine Dichte \on 13 Bewohnern pro Quadratkilometer und eine jahrliche Bevolkerungszunahme von 2 Prozent auf Das Pro-Kopf-Einkommen hegt bei 200 Dollar 38

> Siehe die in Anmerkung 2 genannte Botschaft vom l Oktober 1973

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Die kamerunische Wirtschaft ist von einer grossen Auslandsabhängigkeit gekennzeichnet. Die Devisenerlöse stammen hauptsächlich von den zwei wichtigsten Ausfuhrerzeugnissen, dem Kakao und dem Kaffee, deren Preise auf den internationalen Märkten beträchtlichen Schwankungen unterworfen sind. Im Jahre 197l/ 72 steuerten der Kakao 21 Prozent, der Kaffee 14 Prozent und das Holz 10 Prozent zum gesamten Ausfuhrwert bei. Die Höhe dieser Anteile zeigt die Verletzlichkeit Kameruns hinsichtlich der Devisenerlöse auf. Mit Ausnahme einiger Fabriken zur Verarbeitung von Landwirtschaftserzeugnissen weist Kamerun keine industrielle Basis auf. Es ist also vor allem der Agrarsektor, der die grössten Entwicklungsmöglichkeiten bietet, sei es für die Eigenversorgung des Landes oder für die Ausfuhr dieser Produkte. Doch können diese Möglichkeiten nicht wirklich genutzt werden, solange in der verkehrswirtschaftlichen Infrastruktur beträchtliche Mängel weiterbestehen. Da die wichtigsten Wirtschaftszentren des Landes durch weite, unterbevölkerte Gebiete getrennt sind, verzögert das Fehlen ausreichender Verbindungen die Integration der Regionen, die den nationalen Markt bilden.

Fast während des ganzen letzten Jahrzehnts hat Kamerun, das 1960 unabhängig geworden ist, einen raschen und anhaltenden Aufschwung der Landwirtschaft, des Handels und der Bautätigkeit erlebt. In diesem Zeitraum nahm das Bruttosozialprodukt (zu konstanten Preisen) um den recht hohen Satz von mehr als 6 Prozent pro Jahr zu. Anfang der siebziger Jahre hat sich das Wirtschaftswachstum auf weniger als 3 Prozent pro Jahr verlangsamt, womit es die Bevölkerungszunahme nur noch wenig übersteigt. Diese Entwicklung war im wesentlichen den negativen Auswirkungen der Abnahme der Ausfuhrpreise für Kakao und Kaffee im Jahre 1971/72 zuzuschreiben; dazu kam noch eine hartnäckige Dürre im Norden mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landwirtschaftsproduktion.

Während der Laufzeit des dritten Fünfjahresplanes (1971/72-1975/76) hat die Regierung Anstrengungen im Sinne einer ausgeglicheneren Entwicklung unternommen, um eine zunehmende Integration der verschiedenen Landesteile zu fördern.

Die Durchführung des vierten Fünfjahresplanes (1976/77 - 1980/81) dürfte sich in einem wenig günstigen Wirtschaftsklima abspielen. Seit Mitte 1974 ist ein ausgesprochener Rückgang der
Preise und Erlöse der wichtigsten Ausfuhrerzeugnisse Kameruns festzustellen. Sollte sich diese Entwicklung im Verlaufe der nächsten Jahre fortsetzen, könnten die Ausfuhren ihre Rolle als hauptsächlichsten Entwicklungsfaktor nicht wieder übernehmen. Andererseits ist die Binnennachfrage noch zu begrenzt, um einen autonomen Wirtschaftsaufschwung tragen zu können. Schliesslich haben die erhöhten Zahlungen an das Ausland infolge der Preissteigerung bei den Einfuhren von Erdöl und den für das Entwicklungsprogramm benötigten Ausrüstungsgütern eine Verschlechterung der Zahlungsbilanzlage Kameruns nach sich gezogen. Die Vereinten Nationen haben übrigens Kamerun als eines der 41 Länder ermittelt, die von den in den letzten zwei Jahren eingetretenen weltwirtschaftlichen Ereignissen am stärksten betroffen sind. Diese veränderte Wirtschaftslage könnte gewisse Optionen des in Vorbereitung begriffenen vierten Planes beeinflussen; die grundlegenden Optionen hingegen werden wahrscheinlich unverändert bleiben. So sollen die öffentlichen Investitionen zu-

543

gunsten der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung erhöht werden. Ferner wird im neuen Fünfjahresplan ein beträchtlicher Anteil der öffentlichen Investitionen für die Entwicklung der verkehrswirtschaftlichen Infrastruktur bestimmt sein.

32

Internationale Hilfe an Kamerun 321 Überblick

Im Jahre 1973 haben mehr als zehn Geberlander bilaterale Hilfe im Umfange von 81 Millionen Dollar geleistet. Im gleichen Jahr erreichte die multilaterale Hilfe ungefähr die gleiche Grössenordnung (82 Mio. Dollar). Im Verlauf der letzten Jahre hat die Weltbank ihre Tätigkeit in Kamerun verstärkt ; ' 1973/74 hat sie mehr als einen Drittel der gesamten Auslandshilfe erbracht.

Infolge des sehr tiefen Lebensstandards und der Verletzlichkeit der Zahlungsbilanz ist der überwiegende Teil des wachsenden Zuflusses von Auslandkapital für öffentliche Investitionen zu Vorszugsbedingungen zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Grunde und auch wegen dem niedrigen Stand der Aussenverschuldung vor den siebziger Jahren hat Kamerun bisher noch keine Schuldendienstprobleme gehabt.

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Schweizerische technische Zusammenarbeit

Kamerun ist eines der Sclnverpunkländer in der Tätigkeit des Dienstes für technische Zusammenarbeit. Von 1961 bis 1974 beliefen sich die Auszahlungen für Projekte der technischen Zusammenarbeit auf rund 28 Millionen Franken. Von Anfang an ist das Programm vor allem in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen durchgeführt worden. Die hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete sind die Landwirtschaft, die Ausbildung, die öffentliche Gesundheit, das Sozialwesen, die Entwicklung des Gemeindewesens, die Wasserversorgung und der Bau von Nebenstrassen. Die Schweiz hat zudem ein Projekt in eigener Regie verwirklicht, nämlich die im Jahre 1966 errichtete Ecole Nationale d'Educateurs et Assistants Sociaux (ENEAS). Der Dienst für technische Zusammenarbeit beteiligt sich ferner an regionalen Erziehungsprojekten, die sich in Kamerun befinden.

33 Das Projekt Das Ihnen vorgeschlagene Finanzhilfedarlehen an Kamerun von 6 Millionen Franken bezweckt, zur Verwirklichung eines Schlüsselprojektes im Bereich der Infrastruktur beizutragen, dem vom Gesichtspunkt der regionalen Entwicklung aus eine entscheidende Bedeutung zukommt. Das Projekt besteht im Bau einer Brücke, genannt Pont de l'Enfance^), über den FIuss Sanaga in der Nähe der 39

> Die Brücke soll deshalb diesen Namen tragen, weil sich «Enfants du Monde» (siehe Ziff. 333) in Kamerun an mehreren Projekten zugunsten der heranwachsenden Jugend beteiligt.

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Ortschaft Koro. Die Brücke bildet zusammen mit den Zubringerstrassen ein eigentliches Bindeglied zwischen den Departementen Lékié und Mbam. Die in Beilage VI beigefügte Karte gibt Aufschluss über die geographische Lage.

331

Das Projekt im Zusammenhang der Regionalentwicklung

Das Projekt bezweckt im wesentlichen die Verbesserung der durch die natürliche Grenze des Sanaga-Flusses stark behinderten Verbindungen zwischen zwei Regionen des Landes, die einen völlig verschiedenen Entwicklungsstand aufweisen, nämlich dem Departement Lékié, verhältnismässig stark bevölkert (Dichte von 58 Einwohnern/km2) und mit einem übernützten Boden, und dem Departement Mbam, noch wenig bevölkert (Dichte von 5 Einwohnern/km2), jedoch grosse wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten aufweisend. Der Kakao, die Produktion von Nahrungsmitteln für den Eigengebrauch und die Forstwirtschaft stellen die wirtschaftliche Grundlage der beiden Departemente dar.

Die Verwirklichung der Brücke würde die Kolonisierung und die Nutzung des fruchtbaren Bodens von Mbam durch Auswanderer von Lékié beträchtlich erleichtern. Dieses Projekt würde aber auch die Vermarktung der Produkte von Mbam in den grösseren Ortschaften und hauptsächlich in der Hauptstadt Yaounde fördern.

Um ihre regionale Entwicklungspolitik in den beiden betroffenen Departementen zu verwirklichen, plant die Regierung verschiedene öffentliche Investitionen. Sie hat die Absicht, dieses Programm der «Entwicklungskommission für die Region nördlich von Yaounde» (Mission de développement de la région nordYaoundé) zu übertragen, eine Verwaltungsbehörde, die nächstens für diese besondere Aufgabe geschaffen werden soll.

332

Das Projekt im Rahmen des Verkehrssystems

Neben der Förderung der regionalen Entwicklung entspricht das Brückenprojekt einem weiteren wesentlichen Bedürfnis, das eng mit dem ersten Aspekt verbunden ist: die Beseitigung eines Engpasses im Verkehrssystem. Dem Strassennetz kommt die wichtige Aufgabe zu, die regionalen und interregionalen Verbindungen zu gewährleisten. Die Strasse Yaoundé-Pont de l'Enfance-Koro wird es erlauben, die Verbindung mit dem Westen (Regionen von Bafia und Bafoussam) und mit dem Norden des Landes distanzmässig zu verkürzen und damit den Zeitbedarf zu verringern (siehe Karte Beilage VI). Der Pont de l'Enfance wird die einzige Brücke in der Region sein, die den Sanaga-Fluss überquert. Gegenwärtig stellt die einzige Alternative zu dieser Brücke eine Fähre dar, die 30km vom zukünftigen Standort der Pont de l'Enfance entfernt ist und sich schon heute als völlig ungenügend für die Abwicklung des Verkehrs erweist. Diese Fähre soll jedoch bestehen bleiben, um den spezifischen Bedürfnissen der Region Ntui nachzukommen.

545 333

Finanzierung

Die Kosten der Erstellung des Pont de l'Enfance werden auf 8,7 Millionen Schweizerfranken geschätzt Das Projekt soll dank der gemeinsamen Anstrengung des Bundes, der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun und von Enfants du Monde, der Schweizerischen Kommission der Internationalen Vereinigung für Jugendhilfe, einer nicht gouvernementalen Organisation mit Sitz in Genf (im folgenden Enfants du Monde genannt) verwirklicht werden Diese drei Partner leisten folgende Beitrage Durch ihr Darlehen von 6 Millionen Franken w ird sich die Eidgenossenschaft am Bau der Brücke und der Zufahrtsrampen, an gewissen Arbeiten für den Oberbau und an den technischen Studien beteiligen Das Darlehen dient hauptsachlich der Finanzierung der Fremdwahrungskosten des Projektes und eines Teils der Lokalkosten - Enfants du Monde gewahrt ein Geschenk von 1,5 Millionen Franken, womit die Kosten des bereits in der Schweiz gekauften Bruckenoberbaus (11 Mio ) gedeckt werden Mit den restlichen 0,4 Millionen soll zur Finanzierung der technischen Studien beigetragen v, erden - Der Beitrag Kamemns zum Projekt erreicht einen Umfang von 100 Millionen Franken CFA (ungefähr l 2 Mio sFr ) Sollten die tatsächlichen Kosten des Pont de l'Enfance den Voranschlag überschreiten, wäre es zudem Sache der Regierung Kameruns die zusätzlich benotigten Mittel bereitzustellen Schhesshch werden die kamerunischen Behörden den Bau der Zufahitsstrassen übernehmen, welche die Brücke m sudlicher Richtung mit der Stadt Saa (Departement Lekie) und m nordlicher Richtung mit der Ortschaft Koro (Departement Mbam) verbinden Der Bau dieser Strassen ist unerlasshch, damit die Brücke ihren Zweck erfüllen kann

334

Technische Angaben

Die Ausführung des Projektes umfasst die Erstellung des Unterbaus für eine zweispurige Brücke den Bau von zwei Zufahrtsrampen und die Montage einer vorfabrizierten einspurigen Fahrbahn von einer Gesamtlange von 240 Metern Vorlaufig ist nur eine einspurige Brücke \ orgesehen doch soll der Unterbau für zwei Spuren konzipiert werden, was aufgrund der erwarteten Zunahme des Verkehrsvolumens spater eine Verbreiterung der Brücke auf zwei Fahrbahnen erlauben wird Das Gesamtprojekt, d h die Brücke und die Zufahrtsstrassen, weist einen hohen Rentabilitatsgrad auf Die mit dem Bau der Brücke und den Zufahrtsstrassen ermöglichte Verkürzung der Verbindungen und der damit verbundene Zeitgewinn für die Transporte werden erhebliche Einsparungen zur Folge haben Gemass dem Ausfuhrungsplan soll der Bau im Herbst 1976 beginnen und die Brücke Anfang 1978 dem Verkehr übergeben werden Die Regierung Kameruns hat sich verpflichtet, die Zufahrtsstrassen spätestens bis zum Zeitpunkt der Voll-

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endung der Brücke zu errichten, ferner auch für den Unterhalt der Brücke und der Zufahrtsstrassen zu sorgen.

34

Das Finanzhilfedarlehen der Schweiz

Mit einem Schreiben vom 8. März 1974 hat die Regierung Kameruns offiziell die Schweiz um Finanzhilfe zur Verwirklichung des Projektes des Pont de l'Enfance ersucht. Wir schlagen Ihnen vor, dieses Projekt durch ein langfristiges Darlehen von sechs Millionen Schweizerfranken, das sehr günstige Bedingungen aufweist (Laufzeit 50 Jahre, davon 10 Jahre Karenzfrist, 0,75% Zins), zu unterstützen. Die besonders günstigen Bedingungen tragen der wirtschaftlichen Lage Kameruns Rechnung.

Das Projekt des Pont de l'Enfance gibt uns Gelegenheit, unsere schon mehr als zehn Jahre dauernde Zusammenarbeit mit Kamerun auf einem neuen Gebiet weiterzuführen. Bereits im Jahre 1963 haben wir mit. Kamerun ein Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit abgeschlossen. Seitdem ist Kamerun ein Schwerpunktland der schweizerischen technischen Zusammenarbeit geworden.

Sowohl hinsichtlich der Art des Projektes als auch der Wahl des Landes, das zu den ärmsten zählt, entspricht dieses Projekt voll der Ausrichtung unserer Finanzhilfe, wie sie im Zusatzbericht40> dargelegt wurde.

Die Verwirklichung dieses Projektes wird einem durch internationale Ausschreibung ermittelten Generalunternehmer anvertraut, entsprechend unserem üblichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Dieses soll dem Empfängerland erlauben, sich bei den preisgünstigsten und qualitativ besten Quellen zu versorgen.

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Inhalt und Form des Finanzhilfeabkommens mit Kamerun

Der Abkommensentwurf, der als Grundlage für die Darlehenserteiiimg an Kamerun benützt wird, lehnt sich inhaltlich und formmässig eng an frühere von der Schweiz abgeschlossene Finanzhilfeabkommen, namentlich diejenigen mit Nepal und Bangladesch41). Zu den wesentlichen Bestimmungen des Abkommens und des Durchführungsprotokolls können folgende Erläuterungen gegeben werden: 351

Abkommen

Die Artikel l und 2 legen den Betrag des Darlehens und seine Verwendung fest.

40) Bericht des Bundesrates vom 22. Januar 1975 (BBI 1975 I 487) über die Auswirkungen der neuesten weltwirtschaftlichen Ereignisse auf den schweizerischen Beitrag zur internationalen Entwicklungszusammenarbeit.

4i> Siehe unsere Botschaften vom 15. Mai 1974 (BBI 1974 II 317) und vom 3. März 1975 (BBI 1975 I 397).

547 Artikel l legt zudem gewisse finanzielle Verpflichtungen des Darlehensnehmers fest.

Artikel 2 bestimmt, dass das Darlehen im Rahmen des Projektes ebenso Devisenkosten wie lokale Kosten decken kann.

Die Artikel 4, 5 und 6 legen die finanziellen Bedingungen fest, zu denen das Darlehen gewährt wird.

Die Artikel 7 und 9 (zollmässige. fiskalische und andere Befreiungen) geben die üblichen Bestimmungen solcher Vertragswerke wieder und bedürfen keines besonderen Kommentars, ebensowenig Artikel 11. welcher der herkömmlichen schweizerischen Praxis im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit entspricht.

352 Protokoll Ziffer I bestimmt die Ausgaben, für welche das Darlehen beansprucht werden kann.

Ziffer II beschreibt die durch das Darlehen finanzierten Dienstleistungen und Güter.

Ziffer III regelt das Verfahren der internationalen Ausschreibung für die Dienstleistungen. Zudem wird das Verfahren für die Beschaffung der Ausrüstungen, Güter und Baustoffe, die der Unternehmer für die Verwirklichung des Projektes benötigt, beschrieben.

Ziffer IV behandelt das Konsultation erfahren.

Ziffer V hat die Darlehenseröffnung und die Zahlung zum Gegenstand. Was die Eröffnung des Darlehens anbelangt, so wird dieses dem Darlehensnehmer in zwei Raten zur Verfügung gestellt. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen entsprechend den Zahlungen, die er an die Lieferanten leisten wird, beanspruchen.

4

Finanzielle und personelle Folgen, Art und Weise der Kostendeckung

Wie einleitend erwähnt, beziehen sich die Vereinbarungen, die wir Ihnen zur Genehmigung vorlegen, auf die Verwendung des Rahmenkredits für Finanzhilfe an Enwicklungsländer. dem Sie am 20. September 1971 zugestimmt haben. Zusätzliche Kredite werden mit diesen Übereinkünften nicht beansprucht. Die für den Beitritt zur IDB benötigten 18 Millionen Franken sind im Finanzplan 19761979 enthalten. Der Kredit von 6 Millionen Franken an Kamerun ist im Voranschlag 1975 und i9 Finanzplan 1976-1979 vorgesehen. Eine Erhöhung des Personalbestandes ist mit der Mitgliedschaft bei der IDB und der Darlehensgewährung an Kamerun nicht verbunden.

548

5

Belastung der Kantone und Gemeinden durch den Vollzug

Der Vollzug des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

6

Verfassungsmässigkeit und Rechtsform

' Die beiden Bundesbeschlüsse, die wir Ihnen im Entwurf unterbreiten, stützen sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen einräumt.

Der Bundesbeschluss über den Beitritt zur Interamerikanischen Entwicklungsbank unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung, da nach Artikel IX l des Übereinkommens über die Errichtung der IDB ein Mitgliedstaat jederzeit aus der Bank austreten kann.

Der Bundesbeschluss betreffend eine Vereinbarung über Finanzhilfe an die Republik Kamerun untersteht nach der bisherigen Praxis dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung, weil die zur Verfügung gestellten Mittel für einen Zeitraum von über 15 Jahren vertraglich gebunden werden.

7

Antrag

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, die beiliegenden Entwürfe zu einem Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Interamerikanischen Entwicklungsbank und betreffend eine Vereinbarung über Finanzhilfe an die Vereinigte Republik Kamerun zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 16. Juni 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber

Der Bundeskanzler : Huber 4303

549

(Entwurf)

Bundesbeschluss über den Beitritt zur Interamerikanischen Entwicklungsbank

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates -vom 16. Juni 1975 D, beschliesst: Art l 1

Das Übereinkommen über die Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank wird genehmigt.

- Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zur Interamerikanischen Entwicklungsbank zu "vollziehen.

Art. 2 Die für den Vollzug des Beitritts erforderlichen Mittel werden dem mit Bundesbeschluss vom 20. September 19712> eröffneten Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer belastet.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatswtragsreferendum.

4303

D BB1 1975 II 525 2) BB1 1971 II 812

550 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend eine Vereinbarung über Finanzhilfe an die Vereinigte Republik Kamerun

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1975», beschliesst:

Art. l 1

Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Kamerun über die Gewährung eines Finanzhilfedarlehens von 6 Millionen Schweizerfranken an die Vereinigte Republik Kamerun wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vereinbarung zu ratifizieren.

Art. 2 Die für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Mittel werden dem mit Bundesbeschluss vom 20. September 19712> eröffneten Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer belastet.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem Staatsvertragsreferendum.

4303

D BB1 1975 II 525 2) BB1 1971 II 812

551

Beilage I Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Interamerikanische Entwicklungsbank zu gründen, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird :

Artikel I : Zweck und Aufgaben Abschnitt l Z\\pck Zweck der Bank ist es. zur Beschleunigung des v. irtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Abschnitt 2 Aufgaben a) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben: i) den Einsatz öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fordern; ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmarkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang geniessen. die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen; iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben. Unternehmungen und Tätigkeiten zu fordern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzer, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfugung steht: iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zw ar in einer

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Weise, die der Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Aussenhandels zu fördern, und v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -projekten technische Hilfe zu leisten, wobei diese die Abklärung von Prioritäten und die Ausarbeitung von Vorschlägen für einzelne Vorhaben einschliesst.

b) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.

Artikel II: Mitgliedschaft in der Bank und Kapital der Bank Abschnitt l Mitgliedschaft a) Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt l Buchstabe a genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.

b) Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, welche die Bank festsetzt.

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Abschnitt l A Arten von Mitteln Die Mittel der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalmitteln nach diesem Artikel und den interregionalen Kapitalmitteln nach Artikel IIA sowie den Mitteln des nach Artikel IV errichteten Fonds für SpezialOperationen (im folgenden als «Fonds» bezeichnet).

Abschnitt 2 Genehmigtes ordentliches Kapital a) Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar (1850000000) mit dem Gewicht und

553

Femgehalt vom l Januar 1959 und zerfallt m 85 000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnitts 3 gezeichnet werden können b) Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfallt m eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile Der Gegenwert \on \ierhundert Millionen US-Dollar (S 400 000 000) ist einzuzahlen und \ierhundertfunfzig Millionen US-Dollar (l 450 000 000) sind für die m Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer 11 genannten Zwecke abrufbar c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe a ist um fünfhundert Millionen US-Dollai (S 500 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt v om l Januai 1959 zu erhohen i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungen gesetzte Termin verstrichen ist und u) sofern der Gouvemeursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer i ei wähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen odei ausserordenthchen Tagung die ei wähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen LS-Dollai ($500000000) mit emei Mehiheit von diei \ieneln der Gesamtstimmen zahl der Mitghedstaaten genehmigt hat d) Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe c erfolgt m der Form abrufbaren Kapitals e) Ungeachtet der Buchstaben c und d und % orbehalthch des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht w erden wenn der Gou\ erneursrat dies für ratsam halt, die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitghedstaaten emschliesslich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beschlossen f) Wird das genehmigte interregionale Stammkapital nach Aitikel IIA Ab schnitt l Buchstabe c eihoht und macht ein Mitglied von der m Abschnitt 3 Buchstabe f des vorliegenden Aitikels voigesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wnd das ordentliche Stammkapital um den Betrag eihoht dei eifordeihch ist, damit das Mitglied die Wahlmöglichkeit ausüben kann und das diesem Mitglied zur Zeichnung zui Vei fugung stehende interregionale Stammkapital wird um einen gleichwertigen Betrag gekuizt und entsprechend annulliert

Abschnitt 3 Zeichnung von Anteilen d) Jedes regionale Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen und die nichtregionalen Mitglieder können nach Buchstabe b und gemass den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Anteile zeichnen Die Anzahl der \ on den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgelegt m der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich

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des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.

b) Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e oder bei einer Erhöhung des interregionalen Kapitals nach Artikel IIA Abschnitt l Buchstabe c oder bei einer Erhöhung sowohl des ordentlichen als auch des interregionalen Kapitals ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

c) Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

d) Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

e) Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.

f) Jedes Mitglied, das nach Buchstabe b berechtigt ist, Anteile am interregionalen Stammkapital der Bank zu zeichnen, hat die Wahl, auf dieses Recht zu verzichten und statt dessen einen gleichwertigen Betrag des ordentlichen Stammkapitals zu zeichnen.

Abschnitt 4 Einzahlung der gezeichneten Beträge a) Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anhang A wird folgendermassen vorgenommen: i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten ; die erste beträgt 20 Prozent, die zweite und dritte je 40 Prozent des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt l in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.

Von jeder Rate sind 50 Prozent in Gold und/oder Dollar und 50 Prozent in der Währung des Mitglieds zu zahlen.

ii) Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benö-

}5:> tigt wird, welche die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und v durch die Aufnahme von Krediten zwecks Einschluss in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Mittel übernommen hat. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.

Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle Anteile zu erfolgen.

b) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landesw ährung nach Buchstabe a Ziffer i erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.

c) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst. setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teils der Zeichnungen und ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds gezahlt sind.

Abschnitt 5 Ordentliche Kaphalmhtel In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «ordentliche Kapitalmittel» der Bank ein: i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören: ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt l Ziffer i aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet ; iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Beständen gewährt wurden ; iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten
Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie v) alle sonstigen aus den oben genannten Mitteln erzielten Einnahmen.

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Artikel HA : Interregionales Kapital der Bank Abschnitt l Genehmigtes interrégionales Kapital a) Das genehmigte interregionale Stammkapital der Bank beträgt zunächst vierhundertzwanzig Millionen US-Dollar (S 420 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959 und zerfällt in 42 000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Massgabe des Abschnitts 2 gezeichnet werden können.

b) Das genehmigte interregionale Stammkapital zerfällt in eingezahlte und abrufbare Anteile. Von dem ursprünglichen genehmigten interregionalen Stammkapital besteht der Gegenwert von siebzig Millionen US-Dollar ($ 70 000 000) aus eingezahlten Anteilen, und dreihundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 350 000 000) sind für die in Abschnitt 3 Buchstabe c genannten Zwecke abrufbar.

c) Unter Vorbehalt des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte interregionale Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschliesslich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder beschlossen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitghedstaaten vertreten müssen.

d) Wird das genehmigte ordentliche Stammkapital nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe e erhöht und macht ein Mitglied von der in Abschnitt 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird das interregionale Stammkapital um den Betrag erhöht, der erforderlich ist, damit das Mitglied die Wahlmöglichkeit ausüben kann, und das diesem Mitglied zur Zeichnung zur Verfügung stehende ordentliche Stammkapital wird um einen gleichwertigen Betrag gekürzt und entsprechend annulliert.

Abschnitt 2 Zeichnung von Anteilen am interregionalen Kapital a) Jedes nichtregionale Mitglied hat Anteile am interregionalen Stammkapital zu zeichnen, und die regionalen Mitglieder können nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b und im Einklang mit den vom Gouverneursrat nach Massgabe des vorliegenden Abschnitts festzusetzenden Bedingungen Anteile zeichnen.

b) Jedes nichtregionale Gründungsmitglied zeichnet eine von der Bank festgesetzte Anzahl von Anteilen am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital. Die Zeichnung eines neuen nichtregionalen Mitglieds sowie die Art ihrer Einzahlung
wird von der Bank unter gebührender Berücksichtigung der Bedingungen für bestehende Zeichnungen festgesetzt.

c) Regionale Mitglieder können Anteile des interregionalen Stammkapitals unter den von der Bank festgesetzten Bedingungen zeichnen, wobei die Bedingun-

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gen fur die Zeichnung dmch nichtregionale Mitglieder gebuliiend zu berucksichtigen smd d) Die Anteile am urspiunghchen genehmigten mtenegionilen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben Weitere Anteile «erdei zum Nennweit ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umstanden beschliesst, sie zu anderen Bedmgungen auszugeben e) Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am mtenegionalen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepieises beschrankt f) Die Anteile am mteiregionalen Stammkapital durfen \\eder \eipfandet noch belastet werden und sie smd nm auf die Bank ubertraebai g) Jedes Mitglied das nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b berechtigt ist Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen ha die Wahl, aut dieses Recht zu \emchten und statt aessen emen gleichwertigen Betiag des mtei regionalen Stammkapitals zu zeichnen

Abschnitt 3 Emzahlung dei a auf das mtei i egwnale Kapital zezeichneten Beti age a) Die Emzahlung des \ on jedem Staat gezeichneten Betiags des eingezahlten mteriegionalen Stammkapitalb erfolgt in roller Hohe in dei Landes\s ahnmg des betreffenden Mitgheda das der Bank ausreichend erschemende Vorkehrungen treffen muss, urn sicherzustellen dass unter \ orbehalt des Aitikels V Abschnitt 1 Buchstabe c seine Wahrung tur die Z \\ecke der Geschaftstatigkeit der Bank m die Wahrungen andeiei Staaten frei kom erlierbar ist b) Jede Zahlung ernes Mitglieds nach Buchstabe a eifolgt m emem Betiag der nach Auffassung dei Bank demv^ ollenW^ ertdes^ zalilbaren Teils der Zeichnung m US-Dollar mit dem Gewichtund Femgehalt \ om 1 Tanuar 1959 erbpncht Die Erstzahlung erfolgt rn emem Betrag den das Mitglied auf Grund diesei Bestimmungen fur angemessen halt unterhegt jedoch emer bmnen 60 Tagen nach dem Falhgkeitsdatum durcnzufuhrenden Benchtigung \\enn eine solche nadi Feststellung der Bank zur Eireichung des \ollen Dollargegenweits nach Massgabe dieses Buchstabens eifoiderhch ist c) Dei abiufbare Teil der Zeichnung \on Anteilen am interregionalen Kapital der Bank \\ird nui abgerufen, werm er zur Erlullung der \erbmdhchkeiten benotigt wird seiche die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern n und \ durch die Aufnahrne v on Kiediten zwecks Einschluss in ihre interregionalen Kapitalmittel oder durch die Lbernahme \on Garantien zu Lasten dieser Mittel ubernom men hat Im Fall ernes \brufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitgheds enw edei in voll kom ertierbarer Walnung ernes Mitgliedstaats oder in der Wahrung erfolgen, die zui Eifullung der den Abruf bedingenden Veibmdlichkeiten der Bank benotiet vmd

Bundesblatt P"7 J hr« Ba Ii

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Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen auf das interregionale abrufbare Kapital haben zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle derartigen Anteile zu erfolgen.

Abschnitt 4 Interregionale Kapitalmittel In diesem Übereinkommen schliesst der Ausdruck «interregionale Kapitalmittel» der Bank ein : i) das nach Abschnitt 2 gezeichnete genehmigte interregionale Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören; ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt I Ziffer i aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 3 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet; iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mittel gewährt wurden ; iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die in Abschnitt 3 Buchstabe c vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie v) alle sonstigen aus den oben genannten Mitteln erzielten Einnahmen.

Artikel III : Geschäftstätigkeit Abschnitt l Verwendung der Afittel Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet.

Abschnitt 2 Arten der Geschäftstätigkeit a) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte, Geschäfte mit interregionalen Mitteln und SpezialOperationen.

b) Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte. Als Geschäfte mit interregionalen Mitteln gelten die aus den interregionalen Kapitalmitteln der Bank im Sinne des Artikels IIA Abschnitt 4 finanzierten Geschäfte. Beide Arten von Geschäften betreffen ausschliesslich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, welche die Bank für angebracht hält.

559 c) Als Spezialoperationen gelten die aus den Mitteln des Fonds nach Aitikel IV finanzierten Geschäfte Abschnitt 3 G;undpi mzip dei Trennung der Geschaftsbei eiche a) Unter Vorbehalt der Ändeiungsbestimmungen des Artikels XII Buchstabe a Ziffer 11 werden die ordentlichen Kapitalmittel im Sinne des Artikels II Abschnitt 5, die interregionalen Kapitalmittel im Sinne des Artikels IIA Abschnitt 4 und die Mittel des Fonds im Sinne des Artikels R Abschnitt 3 Buchstabe h jederzeit und in jedei Hinsicht völlig voneinander getiennt gehalten, vei wendet, verpflichtet, angelegt oder anderweitig eingesetzt b) Die ordentlichen Kapitalmittel und die mterregionalen Kapitalmittel v, erden unter keinen Umstanden mit Verpflichtungen Veibmdlichkeiten oder Verlusten aus Opeiationen, für die msprunglich Mittel des Fonds \erwendet odei veipflichtet wurden, belastet odei zur Deckung dei selben \en\endet c) Die ordentlichen Kapitalmittel werden unter keinen "Umstanden mit Veipflichtungen, Verbindlichkeiten oder Veilusten, die zu Lasten dei interi egionalen Kapitalmittel gehen, belastet odei zur Deckung derselben -\eiwendet und unter Vorbehalt des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe d weiden die mteiregionalen Kapitalmittel unter keinen Umstanden mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten, die zu Lasten dei 01 deutlichen Kapitalmittel gehen belastet oder zur Deckung derselben vei wendet d) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte die Geschäfte mit intenegionalen Mitteln und die Spezialoperationen getiennt auszuweisen, und die Bank erlasst die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der drei Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschiiften e) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhangen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalmittel Ausgaben, die unmittelbar mit den Geschäften mit mtei regionalen Mitteln zusammenhangen, gehen zu Lasten der interregionalen Kapitalmittel Ausgaben, die unmittelbar mit den Spezialoperationen zusammenhangen gehen zu Lasten der Mittel des Fonds Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, welches die Bank bestimmt

Abschnitt 4 Methoden der Dai leliensgeu ahi ung odei dei Lbei nähme v on Gcnantien Untei Vorbehalt der m diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jedei semei Dienststellen odei unteigeoidneten Gebietskoipei schaffen sowie jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds auf folgende Weise Darlehen gewahien oder garantieren i) durch Gewahrung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem uneingeschränkt verfugbaren eingezahlten oidentlichen Kapital und

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ii)

iii)

iv)

v) ,

- unter Vorbehalt des Abschnitts 13 - ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den uneingeschränkt verfügbaren Mitteln des Fonds; durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalmittel oder die Mittel des Fonds einzubringen; durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem uneingeschränkt verfügbaren eingezahlten interregionalen Kapital entsprechen, einschliesslich aller Reserven oder nicht ausgeschütteten Überschüsse, die zu diesen Mitteln gehören; durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre interregionalen Kapitalmitteln einzubringen, und durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalmittel, der interregionalen Kapitalmittel oder der Mittel des Fonds übernommenen Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die - ausser in Sonderfällen - von privaten Anlegern gewährt worden sind.

Abschnitt 5 Grenzen der Geschäftstätigkeit

a) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte gewährten Darlehen und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres uneingeschränkt verfügbaren gezeichneten ordentlichen Kapitals zuzüglich der uneingeschränkt verfügbaren Reserven und Überschüsse, die zu den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 gehören, jedoch mit Ausnahme der der Sonderreserve nach Abschnitt 13 zugewiesenen Einkünfte und der sonstigen Einkünfte der ordentlichen Kapitalmittel, die durch Beschluss des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.

b) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer Geschäfte mit interregionalen Mitteln gewährten Darlehen und Garantien darf dem Gesamtbetrag ihres uneingeschränkt verfügbaren gezeichneten interregionalen Kapitals zuzüglich der uneingeschränkt verfügbaren Reserven und Überschüsse, die zu den interregionalen Kapitalmitteln der Bank im Sinne des Artikels IIA Abschnitt 4 gehören, jedoch mit Ausnahme der Einkünfte der interregionalen Kapitalmittel, die durch Beschluss des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.

c) Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung finden, so darf der Gesamtbe-

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trag des ausstehenden und m einer bestimmten Wahrung an die Bank zahlbaien Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag der v on der Bank zwecks Emschluss m ihre ordentlichen Kapitalmittel aufgenommenen ausstehenden Kreditmittel, die m derselben Wahrung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen d) Werden Darlehen aus Mitteln gewahrt welche die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und aut welche die m Artikel IIA Abschnitt 3 Buchstabe c vorgesehenen \ eroflichtungen Anwendung finden so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und m einer bestimmten Wahrung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag des v on der Bank zwecks Emschluss m ihre interregionalen Kapitahnittel aufgenommenen ausstehenden Kl editmittel, die in derselben Wahrung zahlbar sind, zu keiner Zeit übersteigen

Anibschtt 6 Finanzierung ung du eLtei Dai lehu Bei der Gewahrung \on oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Fmanzierungsrmttel wie folgt zur "Verfügung stellen a) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung de» Devisenaufwands für das betreffende V erhaben erforderlichen ~\\ ahrungen dei Mitghedei mit Ausnahme der Wahrung des Mitglieds zur Verfugung stellt m dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll b) indem sie Finanzierungsmittel fur die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhangenden Ausgaber im Hoheitsgebiet des Mitglieds, m dem das Voihaben durchgeführt werden soll zur A erfugung stellt Nur in Sondeifallen insbesondere wenn das Vorhaben indirekt einen erhöhten Devisenbedarf in jenem Staat nach sich zieht werden die \on der Bank gewahrten Fmanzierungsmittel zur Deckung von Lokalkosten m Gold oder in andsien Wahrungen als der Landeswährung des betreffenden Mitglieds zur V erfugung gestellt m diesem Fall duifen die von dei Bank fm diesen Zweck zui \ erlugung gestelltenFinanzieriungsmittel einen \ ei tretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden Lokalkosten nicht ubei steigen Abschnitt 7 Voi schr iften und Bedingungen für die Dai lehtnsgev ahi ung odei die Lbei nähme ' on Gai amien a) Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Dai leben gewahren oder garantieien i) Der Antragsteller auf das Darlehen hat einen ausführlichen Vorschlag v orzulegen, und dieser \ erschlag muss vom Mitarbeiterstab der Bank nach Abklärung seiner Vorzuge m einem schriftlichen Bericht befurw ortet w orden sein Untei besonderen Umstanden kann das Direktorium mit dei Mehiheit der

562 Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Fehlen eines solchen Berichts der Vorschlag ihm selbst zur Entscheidung vorgelegt wird ; ii) bei der Beurteilung eines Darlehens- oder Garantiegesuchs hat die Bank zu berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen aus privaten Finanzierungsquellen zu Bedingungen zu erhalten, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen ; iii) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können; iv) der Zinssatz, die sonstigen Lasten und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals müssen nach Auffassung der Bank dem betreffenden Vorhaben angemessen sein; v) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Risikovergütung erhalten und vi) die von der Bank gewährten Darlehen oder übernommenen Garantien haben in erster Linie der Finanzierung bestimmter Projekte zu dienen, einschliesslich solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Die Bank kann jedoch Sammeldarlehen an Entwicklungsinstitutionen oder ähnliche Einrichtungen der Mitglieder gewahren oder garantieren, damit diese die Finanzierung bestimmter Entwicklungsprojekte ermöglichen, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Auffassung der Bank zu gering ist, um eine direkte Überwachung durch die Bank zu rechtfertigen, b) Die Bank sieht von der Finanzierung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Abschnitt 8 Mögliche Zusatzbedingungen für die Gewährung von Darlehen oder Darlehensgarantien a) Bei Darlehen oder Darlehensgarantien an nichtstaatliche Rechtsträger kann die Bank, wenn sie dies für ratsam hält, verlangen, dass das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Institution oder ähnliche Einrichtung des Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert.

b) Die Bank kann an die Gewährung von Darlehen oder Garantien alle von ihr für
angebracht erachteten weiteren Bedingungen knüpfen, wobei sie sowohl die Interessen der bei dem Darlehens- oder Garantievorschlag unmittelbar betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.

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Abschnitt 9 Verwendung der von der Bank gewahrten ode)gari anîienen Dai lehen a) Vorbehaltlich des Artikels V Abschnitt l macht es die Bank nicht zur Bedingung, dass die Darlehensmittel im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates ausgegeben werden odei dass diese Mittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerei bestimmter Mitglieder nicht ausgegeben werden jedoch kann im Rahmen einer Erhöhung der Bankmittel die Frage der Beschrankung v on Beschaffungen durch die Bank oder durch ein Mitglied in bezug auf diejenigen Mitglieder, die sich an einer Erhöhung zu den \ om Gouverneursrat festgelegten Bedingungen nicht beteiligen, \om Gouverneursrat entschieden werden b) Die Bank trifft alle ei forderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel aller Darlehen, welche die Bank gewahrt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewahrt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfahigkeitserwagungen verwendet werden Abschnitt 10 Zahhmgsbestmmnmgenfw du ekte Dar leiten Vertrage ubei du ekte Darlehen die von der Bank gemass Abschnitt 4 geschlossen werden, legen folgendes fest a) alle Bedingungen m bezug auf jedes Darlehen, u a Bestimmungen ubei die Zahlung von Kapital Zinsen und sonstigen Lasten, Falligkeits- und Zahlungstermine, und b) die Wahrung oder Wahrungen, in denen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben

Abschnitt 11 Gaiuntien a) Bei der Übernahme einer Darlehensgarantie hat die Bank auf eine Garantiegebuhr in emei von du festgesetzten Hohe Anspruch die m regelmässigen Abstanden für den ausstehenden Dailehensbetrag zahlbar ist b) In den \ on dei Bank geschlossenen Garantie ertragen ist v orzusehen dass die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann wenn bei Zahlungsveizug des Darlehensnehmers und des etwaigen Burgen die Bank das Angebot macht die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuld verschieibungen zum Nennwert zuzuglich der bis zu einem m dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelautenen Zinsen aufzukaufen c) Bei der Übernahme %on Garantien hat die Bank die Befugnis weitere Bedingungen festzusetzen

564 Abschnitt 12 Sonderkomm ission Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine Sonderkommission erheben. Diese in regelmässigen Abständen zahlbare Sonderkommission wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens, der Beteiligung oder der Garantie berechnet und beträgt l Prozent im Jahr, sofern nicht die Bank mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst, diesen Kommissionssatz zu senken.

Abschnitt 13 Sonderreserve Die nach Abschnitt 12 von der Bank eingenommenen Kommissionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Direktorium zu beschliessenden Form, die nach diesem Übereinkommen zugelassen ist, flüssig angelegt.

Artikel IV: Fonds für SpezialOperationen Abschnitt l Errichtung, Zweck und Aufgaben

Für die Gewährung von Darlehen zu Bedingungen, die besonderen Umständen in bestimmten Staaten oder bei bestimmten Projekten angemessen sind, wird ein Fonds für SpezialOperationen errichtet.

Der Fonds, dessen Verwaltung der Bank anvertraut ist, dient den Zwecken und erfüllt die Aufgaben, die in Artikel I dieses Übereinkommens dargelegt sind.

Abschnitt 2 Anwendbare Bestimmungen Auf den Fonds finden die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung mit Ausnahme derjenigen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, sowie derjenigen, die ausdrücklich nur auf anderweitige Geschäfte der Bank anwendbar sind.

Abschnitt 3 Mittel a) Die Gründungsmitglieder der Bank leisten Beiträge zu den Mitteln des Fonds nach Massgabe dieses Abschnitts.

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b) Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die der Bank nach dem m Artikel XV Abschnitt l Buchstabe a genannten Zeitpunkt beitreten, Kanada, die Bahamas und Guayana sowie Staaten, die nach Artikel II Abschnitt l Buchstabe b zugelassen sind, leisten Beitrage zum Fonds mit den Quoten und zu den Bedingungen, die von der Bank festgelegt v erden c) Der Fonds wird mit Anfangsmitteln in Hohe \ on emhundertfunfzig Millionen US-Dollar ($ 150 000 000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom l Januar 1959 ausgestattet die von den Gründungsmitgliedern der Bank entsprechend den in Anhang B aufgeführten Quoten eingebracht w erden d) Die Zahlung der Quoten wild auf folgende Weise \orgenommen i) Jedes Mitglied zahlt 50 Prozent semer Quote zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag an dem nach Artikel XV Abschnitt l dieses Übereinkommen m seinem IN amen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30 September 1960 u) Die restlichen 50 Prozent sind zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank m solchen Betragen und zu den Terminen zu zahlen, die \on der Bank festgelegt weiden , dei Gesamtbetrag aller Quoten ist jedoch bis spätestens zu dem Zeitpunkt fähig und zahlbai zu stellen, der für die Zahlung dei dritten Rate der Zeichnungen auf das embezahlte Stammkapital der Bank festgesetzt ist m) Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Zahlungen werden unter den Mitgliedern im Verhaltms ihrer Quoten aufgeteilt und sind zur Hälfte m Gold und/oder US-Dollar und zur Hälfte in der "Währung des betreffenden Mitglieds zu leisten e) Jede Zahlung eines Mitglieds in semer Landesw ahrung nach Buchstabe d erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen \Vert des zahlbaren Teils der Quote in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom l Januar 1959 entspricht Die Erstzahlung erfolgt m einem Betrag den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen halt, er unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Falhgkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung dei Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Massgabe dieses Buchstabens erforderlich ist f) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Drersiertelmehrheit dei Gesamtstrmmenzahl der Mitgliedstaaten
etwas anderes beschliesst setzt die Haftung der Mitglied« für die Zahlung auf einen Abruf des nicht eingezahlten Teils ihrei Zeichnungsquoten für den Fonds voraus, dass nicht weniger als 90 Prozent der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für i) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe solcher Quotenzeichnungen auf den Fonds und u) alle für den eingezahlten Teil dei Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank fälligen Raten gezahlt sind

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g) Die Mittel des Fonds werden durch zusätzliche Beitragsleistungen der Mitglieder erhöht, wenn der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamt stimmenzahl der Mitgliedstaaten dies für ratsam halt. Auf diese Erhöhungen findet Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b Anwendung, und zwar entsprechend dem Verhältnis zwischen der für jedes Mitglied geltenden Quote und dem Gesamtbetrag der von den Mitgliedern eingebrachten Mitteln des Fonds. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an dieser Erhöhung zu beteiligen.

h) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Mittel des Fonds» folgendes : i) Beiträge der Mitglieder nach den Buchstaben c und g ; ii) alle durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel, auf welche die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel IIA Abschnitt 3 Buchstabe c vorgesehenen Verpflichtungen keine Anwendung finden, d. h. solche Mittel, die ausdrücklich zu Lasten der Mittel des Fonds gehen; iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den oben genannten Mitteln gewährt wurden ; iv) alle Einnahmen aus Operationen, für welche die oben genannten Mittel verwendet oder verpflichtet wurden; v) alle sonstigen dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel.

Abschnitt 4 Operationen a) Operationen des Fonds sind die aus seinen eigenen Mitteln im Sinne des Abschnitts 3 Buchstabe h finanzierten Operationen.

b) Aus den Mitteln des Fonds gewährte Darlehen können ganz oder teilweise in der Währung des Mitglieds zurückgezahlt werden, in dessen Hoheitsgebiet das finanzierte Projekt durchgeführt werden soll. Der Teil des Darlehens, der nicht in der Währung des Mitglieds rückzahlbar ist, wird in der oder den Währungen gezahlt, in denen das Darlehen gewährt wurde.

Abschnitt 5 Haftungsbeschränkung Die finanzielle Haftung der Bank für Operationen des Fonds ist auf die Mittel und Reserven des Fonds beschränkt, und die Haftung der Mitglieder ist auf den fallig und zahlbar gewordenen nicht eingezahlten Teil ihrer jeweiligen Quoten beschränkt.

Abschnitt 6 Verfügungsbeschränkungfür

die Quoten

Die Rechte der Mitglieder der Bank aus ihren Beiträgen zum Fonds dürfen weder übertragen noch belastet werden; ein Recht auf Rückerstattung dieser

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Beitrage haben die Mitglieder nur im Fall der Aufgabe der Mitgliedschaft oder bei Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds

Abschnitt 7 Erfüllung dei Vêt bmdlichkeiten des Fonds aus dei Aufnahme von Krediten Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Emschluss m die Bestände des Fonds gehen i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck gebildeten Reserve und n) sodann zu Lasten sonstiger in den Mitteln des Fonds v erfugbarer Mittel

Abschnitt 8 Vei waltung a) Voibehaltlich dei Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Organe der Bank die unumschiankte Befugnis zur Verwaltung des Fonds b) Eni Vizepräsident der Bank ist für den Fonds \erant\\orthth Der Vizepräsident nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums der Bank teil wenn den Fonds betreffende Angelegenheiten erörtert werden c) Für die Operationen des Fonds bedient sich die Bank, soweit irgend möglich, derselben Mitarbeiter Sachverständigen Einrichtungen, Dienstraume, Ausrustungsgegenstande und Dienste die sie für ihre übrigen Geschäfte einsetzt d) Die Bank \eiöffentlich! einen getrennten Jahresbericht, der die Ergebnisse der finanziellen Operationen des Fonds einschliesslich der Gewinne und Verluste ausweist Bei der Jahrestagung des Gouverneursrats ist zumindest eine Sitzung der Prüfung dieses Benchts zu widmen Dai über hinaus legt die Bank den Mitgliedern vierteljährlich einen Kurzbericht über die Geschäftstätigkeit des Fonds vor

Abschnitt 9 Abstimmung a) Bei der Beschlussfassung über die Geschäfte des Fonds hat jeder Mitglied Staat der Bank im Gouverneursrat die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstaben a und c zustehende Stimmenzahl und jeder Direktor hat im Exekutivdirektorium die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a und d zustehende Stimmenzahl b) Soweit m diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist werden alle Beschlüsse der Bank ubei die Operationen des Fonds mit Zweidrutelmehiheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaien gefasst

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Abschnitt 10 Ausschüttung der Reingewinne Der Gouverneursrat der Bank bestimmt, welcher Teil der Reingewinne des Fonds nach Vorsorge für die Reserven an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Reingewinne werden im Verhältnis der Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.

Abschnitt 11 Zurücknahme von Beiträgen a) Ein Land kann seinen Beitrag nicht zurücknehmen und seine Beziehungen zum Fonds nicht abbrechen, solange es noch Mitglied der Bank ist.

b) Die Bestimmungen in Artikel IX Abschnitt 3 über die Abrechnung mit Staaten, die ihre Mitgliedschaft in der Bank beenden, finden auch auf den Fonds Anwendung.

Abschnitt 12 Zeitweilige Einstellung und Beendigung Artikel X findet auch auf den Fonds Anwendung, wobei die Begriffe, die sich auf die Bank, ihre Kapitalmittel und ihre Gläubiger beziehen, durch die Begriffe zu ersetzen sind, die sich auf den Fonds, seine Mittel und seine Gläubiger beziehen.

Artikel V: Währungen Abschnitt l Verwendung von Währungen a) Die Währung eines Mitglieds, welche die Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, in ihren interregionalen Kapitalmitteln oder in den Mitteln des Fonds besitzt, gleichviel wie sie erworben wurde, kann von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne Beschränkung durch das Mitglied zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds erzeugt oder erbracht werden, verwendet werden.

b) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfanger der Bank daran hindern, für Zahlungen in einem Staat folgende Mittel zu verwenden : i) Gold und Dollarbeträge, die der Bank nach Artikel II bzw. Artikel IV als der fünfzigprozentige Teil der Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile des ordentlichen Kapitals der Bank und als der fünfzigprozentige Teil der Beitragsquote eines jeden Mitglieds zum Fonds gezahlt werden, sowie Wäh-

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u) m) iv)

v)

rungsbetrage die der Bank nach Artikel IIA als der angemessene Teil dei Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile am interregionalen Kapital gezahlt weiden Wahrungen von Mitgliedern die mit den unter Ziffer i bezeichneten Mitteln erworben wuiden, Wahrungen, die durch Kreditaufnahmen nach Artikel VII Abschnitt l Ziffer i zwecks Auffüllung der Kapitalmittel der Bank erworben wurden, Gold und Dollarbetrage welche die Bank durch Kapitalruckzahlung oder duich Zahlung von Zinsen und sonstigen Lasten fui Dailehen, die mit den untei Ziffei i bezeichneten Gold- und Dollarmitteln gewahrt wurden, erhalten hat, \V ahrungen w eiche die Bank durch Kapitalruckzahlung oder durch Zahlung v on Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen die mit dem unter Ziffer i bezeichneten Teil des interregionalen Kapitals gewahrt wurden, erhalten hat Wahrungen, die durch Kapitalruckzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen die mit den unrer den Ziffern u und m bezeichneten W ahrungen gewahrt wurden eingegangen sind, und Warnungen, die duich Zahlung von Provisionen und Gebuhren für alle von der Bank gegebenen Garantien eingegangen sind sow ie Wahrungen mit Aufnahme der Landeswährung des Mitglieds welche die Bank bei der Ausschüttung der Reingewinne nach Artikel VII Abschnitt 4 Buchstabe d und Artikel IV Abschnitt 10 ausgezahlt hat

c) Die Wahrung eines Mitglieds, welche die Bank entwedei in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, in ihren interregionalen Kapitalmitteln oder in den Mitteln des Fonds besitzt und die nicht unter Buchstabe b fallt kann ebenfalls von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne jede Beschrankung für Zahlungen m jedem Staat \erwendet werden, sofern das betreffende Mitglied nicht der Bank seinen Wunsch notifiziert diese \\ ahrung ganz oder teilweise auf die unter Buchstabe a bezeichneten \ erwendungszwecke zu beschranken d) Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen auferlegen welche die Bank daran hindern für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum \ ollstandigen oder teilweisen Ruckkauf ihrer eigenen Verbindlichkeiten Wahrungen zu besitzen oder zu verwenden, die sie als Ruckzahlung direkter Darlehen, die aus den in die ordentlichen oder intet regionalen Kapitalmittel der Bank eingebrachten, duich Kreditaufnahme beschafften Mitteln gewahrt wurden erhalten hat e) Gold oder Warnungen welche die Bank m ihren ordentlichen Kapitalmitteln, m ihren interregionalen Kapitalmitteln oder m den Mitteln des Fonds besitzt, werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Wahrungen ï erwendet, sofern sie nicht mit Zweidnttelmehiheit der Gesamtstimmenzahl der Mitghedstaaten dazu eimachtigt wird Die auf Grund dieser Bestimmung angekauften W ahiungen unterliegen nicht der Aufrechterhaltung des Wertes nach Abschnitt 3

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Abschnitt 2 Bewertung der Währungen Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich, eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu Gold zu bewerten, so setzt die Bank diese Bewertung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds fest.

Abschnitt 3 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank a) Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank binnen angemessener Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung, der ausreicht, um den Wert aller im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, ihren interregionalen Kapitalmitteln oder den Mitteln des Fonds befindlichen Währungsbestände des Mitglieds aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme der Währungsbestände aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt als Wertmassstab der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom I.Januar 1959.

b) Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung des Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen, so zahlt die Bank dem Mitglied binnen angemessener Frist in der Währung des Mitglieds einen Betrag zurück, welcher der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, der sich im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalmitteln, ihren interregionalen Kajiitalmitteln oder den Mitteln des Fonds befindet ; ausgenommen sind Währungsbeträge aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt derselbe Wertmassstab wie unter Buchstabe a.

c) Die Bank kann auf die Anwendung dieses Abschnitts verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmässige Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder der Bank vornimmt.

d) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abschnitts können die Bedingungen für eine Erhöhung der Mittel des Fonds nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g andere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes als die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die auf eine derartige Erhöhung zurückzuführenden Mittel des Fonds beziehen, umfassen Abschnitt 4 Methoden zur Aufbewahrung von Währungen Anstelle eines beliebigen Teils der Währung eines Mitglieds, der dem fünfzigprozentigen Anteil seiner Zeichnung auf das genehmigte ordentliche Kapital der

571 Bank und dem funfzigprozentigen Anteil seiner Zeichnung auf die Bestände des Fonds entspricht, die nach Aitikel II bzw Artikel IV von jedem Mitglied in semei Landeswahrung zu zahlen sind, hat die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder ahnliche Weitpapiere anzunehmen, die von der Regierung des Mitglieds odei einer von ihm benannten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind \ vorausgesetzt dass diese Wahrung nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit benotigt wird Diese Schuldscheine oder Weitpapieie sind nicht übertragbar, umerzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar Untei den gleichen Voiaussetzungen hat die Bank anstelle eines beliebigen Teils der Zeichnung eines Mitglieds auf das interregionale Kapital ebenfalls Schuldscheine oder \\ertpapieie anzunehmen, wenn fui diesen Teil dei Zeichnung die Zeichnungsbedingungen eine Barzahlung nicht erfoidern Artikel VI : Technische Hufe Abschnitt l Technische Beratung und Hilfe Die Bank kann auf Veilangen eines oder mehrerer Mitgliedei odei auf Veilangen pnvater Firmen, die von ihr Darlehen erhalten können im Rahmen mies Tätigkeitsbereichs technische Beratung und Hilfe gewahien, insbesondere m bezug auf i) Vorbereitung. Finanzierung und Durchführung \on Entwicklungsplanen und -projekten, emschliesslich dei Abklärung v on Prioritäten sowie Ausarbeitung von Darlehensv orschlagen für bestimmte nationale oder regionale Entwicklungsprojekte und u) Heranbildung und Weiterbildung \ on Kräften die sich auf die Ausarbeitung und Duichfuhrung \on Entwicklungsplänen und -piojekten spezialisieren en, durch Seminare und sonstiAusbildungsmethodenden Ab schnitt 2 L bei emkimfte auf dei Giundlage dei Zusammenai beit ubei technische Hilfe Zui Erfüllung der Zwecke diesei Artikels kann die Bank mit anderen nationalen odei internationalen öffentlichen oder pm aten Institutionen Übereinkünfte über technische Hilfe schliessen Abschnitt 3 Kosten a) Die Bank kann mit Mitghedstaaten odei Firmen, die technische Hilfe erhalten, eine Ruckzahlung dei Kosten für diese Hilfe zu \on im fm angemessen ei achteten Bedingungen \eiembaren

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b) Die Kosten für technische Hilfe, die nicht von den Empfängern gezahlt werden, sind aus den Nettoeinkünften der ordentlichen Kapitalmittel, der interregionalen Kapitalmittel oder des Fonds zu bestreiten. Während der ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit der Bank können jedoch insgesamt höchstens 3 Prozent der Grundausstattung des Fonds für solche Kosten verwendet werden.

Artikel VII: Verschiedene Befugnisse und Ausschüttung der Gewinne Abschnitt l Verschiedene Befugnisse der Bank Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis, i) Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten ' Sicherheiten dafür zu stellen, vorausgesetzt, dass sie vor einer Veräusserung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Staates die Zustimmung dieses Staates sowie des Mitglieds einholt, auf dessen Währung die Schuldverschreibungen lauten. Darüber hinaus hat die Bank bei der Kreditaufnahme von Mitteln zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalmittel oder ihrer interregionalen Kapitalmittel die Zustimmung dieser Staaten zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einzuholen; ii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank die Zustimmung des Staates einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen; iii) mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen; iv) Wertpapiere, die in ihrem Portefeuille enthalten sind, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern, und v) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.

Abschnitt 2 Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, dass das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, dass es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt; in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

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Abschnitt 3 Methoden der Eifulhingvcm Veibmdhchkeilendei Bank m \ e; zugsfaììen a) Im Fall eines tatsächlichen odei drohenden Zahlungs~seizugs bei Dailehen, welche die Bank unter Verwendung ihrer ordentlichen Kapitalmittel oder ihrer mterregionalen Kapitalmittel gewahrt oder garantiert trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen zur Änderung der Darlehensbedingungen ausgenommen ist eine Änderung derRückzahlungswährungg b) Mit Zahlungen zm Eihillung dei Verbindlichkeiten dei Bank für Kiedite odei Gaiantien nach Artike' III Abschnitt 4 Zittern u und v die zu Lasten dei ordentlichen Kapitalmittel der Bank gehen werden i) zueist die m Artikel III Abschnitt 13 vorgesehenen Sondeiresenen belastet und u) sodann, soweit erforderlich räch freiem Ermessen der Bank die ubngen Reserven Überschüsse und Mittel belastet die dem auf die Anteile am ordentlichen Kapital eingezahlten kapital entsprechen c) Zui Eifullung ihrer aus den ordentlichen Kapitalmitteln zu leistenden vertraglichen Zahlungen von Zinsen sonstigen Spesen oder Tilgungsbetragen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen tur von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihiei ordentlichen Kapitalmittel gehen kann die Bank nötigenfalls nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffei n die Mitglieder auffordern einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbaie ordentliche Kapital zu leisten Dai über hinaus kann die Bank wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug \on langer Dauer sein wnd, einen weiteren Teil der Zeichnungen der jedoch in einem Jahr l Piozent dei Gesamtzeichnungen dei Mitglieder auf die ordentlichen Kapitalmittel nicht übersehteiten darf Im folgende Zwecke abrufen i) um den ausstehenden Kapitalbetiag eines v on ihr zu Lasten ihrer 01 dentlichen Kapitalmittel garantierten Darlehens für den dei Schuldner sich m Verzug befindet, ganz odei teilweise \oi dei Fälligkeit abzulösen odei ihie Verbindlichkeit insoweit aul andeie \\eise zu eifullen und 11) um ihre eigenen ausstehenden "S erpflichtungen die aus ihren 01 deutlichen Kapitalmitteln zu zahlen sind ganz odei teilweise zurückzukaufen oder ihre Verbindlichkeit insoweit aul andere Weise zu erfüllen d) Die am 31 Dezember 1974 ausstehenden \ erbmdlichkeiten dei Bank aus allen Kreditaufnahmen zwecks Auffüllung
ihrer ordentlichen Kapitalmittel sind sowohl aus den ordentlichen Kapitalmitteln als auch aus den interregionalen Kapitalmitteln einschhesshch - ungeachtet des Artikels II A. Abschnitt 3 Buchstabe c - der Zeichnungen auf das abrufbare interregionale Kapital zahlbar, die Bank hat jedoch alle Anstrengungen zu unternehmen um ihre Verbindlichkeiten aus diesen ausstehenden aufgenommenen Krediten nach den Buchstaben b und c aus ihren ordentlichen Kapitalmitteln zu erfüllen, be\ 01 sie die V erbmdlichkeiten nach den Buchstaben e und f aus ihren interregionalen Kapitalmitteln erfüllt, und

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für diesen Zweck ist unter den genannten Buchstaben der Ausdruck interregionales Kapital durch den Ausdruck ordentliches Kapital zu ersetzen.

e) Mit Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für Kredite oder Garantien nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern iv und v, die zu Lasten der interregionalen Kapitalmittel der Bank gehen, werden i) zuerst alle zu diesem Zweck eingerichteten Reserven belastet und ii) sodann, soweit erforderlich, nach freiem Ermessen der Bank die übrigen Reserven, Überschüsse und Mittel belastet, die dem auf die Anteile am interregionalen Kapital eingezahlten Kapital entsprechen.

f) Zur Erfüllung ihrer aus den interregionalen Kapitalmitteln zu leistenden vertraglichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer interregionalen Kapitalmittel gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel IIA Abschnitt 3 Buchstabe c die Mitglieder auffordern, einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbare interregionale Kapital zu leisten. Darüber hinaus kann die Bank, wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug von langer Dauer sein wird, einen weiteren Teil der Zeichnungen, der jedoch in einem Jahr l Prozent der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf die interregionalen Kapitalmittel nicht überschreiten darf, für folgende Zwecke abrufen : i) um den ausstehenden Kapitalbetrag eines von ihr zu Lasten ihrer interregionalen Kapitalmittel garantierten Darlehens, für den der Schuldner sich in Verzug befindet, ganz oder teilweise vor der Fälligkeit abzulösen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen und ii) um ihre eigenen ausstehenden Verpflichtungen, die aus ihren interregionalen Kapitalmitteln zu zahlen sind, ganz oder teilweise zurückzukaufen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen.

Abschnitt 4 Ausschüttung oder Überweisung der Reingewinne und Überschüsse a) Der Gouverneursrat kann in regelmässigen Abständen bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse aus den ordentlichen Kapitalmitteln und den interregionalen Kapitalmitteln auszuschütten ist. Die Ausschüttungen sind erst dann vorzunehmen, wenn die Reserven einen vom Gouverneursrat für angemessen erachteten Stand erreicht haben.

b) Bei der Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer viii kann der Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, einen Teil der Reingewinne für das betreffende Rechnungsjahr aus den ordentlichen Kapitalmitteln oder aus den interregionalen Kapitalmitteln an den Fonds überweisen.

575 Bevor der Gouveineursrat beschliesst, eine Überweisung an den Fonds vorzunehmen, hat er einen Bericht des Exekutivdirektonums über die Zweckmassigkeit der Überweisung einzuholen, in dem u a geprüft wird, l ob die Reserven einen angemessenen Stand erreicht haben, 2 ob die uberwiesenen Mittel für die Geschäftstätigkeit des Fonds notwendig sind und 3 ob gegebenenfalls die Fähigkeit der Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt wird c) Die unter Buchstabe a genannten Ausschuttungen werden aus den ordentlichen Kapitalmitteln im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am ordentlichen Kapital sowie aus den mterregionalen Kapitalmitteln im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am interregionalen Kapital vorgenommen, ebenso werden die nach Buchstabe b an den Fonds ubei \\iesenen Reingewinne den Gesamtbeitragsquoten jedes Mitglieds zum Fonds m dem genannten Verhältnis gutgeschrieben d) Die Zahlungen nach Buchstabe a werden in der Weise und m der oder den Wahrungen vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt Erfolgen die Zahlungen an ein Mitglied in einer anderen Wahrung als Deiner eigenen so unterliegen die Überweisung dei Wahrungsbetrage und ihre VeiWendung durch den Empfangerstaat keinerlei Beschrankungen durch irgendein Mitglied Artikel VIII : Organisation und Geschäftsführung Abschnitt l Aufbau dei Bank Die Bank hat einen Gouverneursrat ein Direktorium, einen Präsidenten, einen Geschaftsfuhrenden Vizepi asidenten einen fui den Fonds verantw örtlichen Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten Abschnitt 2 Goiivei nein srat a) Alle Befugnisse dei Bank liegen beim Gom erneursrat Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stelheitreter tur eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei es die Ernennung jederzeit rückgängig machen odei eineuern kann Stellvertreter nehmen nur bei Abw esenheit ihres Gou\ erneui s an dei Abstimmung teil Der Rat wählt einender Gouvemeuie zum Voisitzenden dei biszui nächsten regelmassigen Tagung des Rates im Amt bleibt b) Der Gouvernent siat kann alle seine Befugnisse auf das Diiektonum ubeitiagen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihie Aufnahme festzusetzen , n) das genehmigte ordentliche Stammkapital und das interregionale Stammkapital der Bank sow ie die Beitrage zum Fonds zu erhohen oder herabzusetzen

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üi) iv) v) vi) vii) viii)

ix)

x) xi) xii)

den Präsidenten der Bank zu wählen und seine Bezüge festzusetzen: ein Mitglied nach Artikel IX Abschnitt 2 zu suspendieren ; die Bezüge der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen ; über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu beraten und zu beschliessen ; den Abschluss allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen ; nach einer Überprüfung der Berichte der Rechnungsprüfer die allgemeinen Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution zu genehmigen ; über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne der ordentlichen Kapitalmittel und der interregionalen Kapitalmittel.sowie des Fonds zu befinden ; externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der allgemeinen Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der Institution auszuwählen; dieses Übereinkommen zu ändern und die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschliessen.

c) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Buchstabe b dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.

d) Der Gouverneursrat hält in der Regel jährlich eine Tagung ab. Weitere Tagungen können abgehalten werden, wenn der Gouverneursrat dies vorsieht oder wenn sie vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden ebenfalls vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies verlangen.

e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschliesslich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.

f) Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.

g) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten · Richtlinien und Vorschriften beschliessen.

h) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig; die Bank kann ihnen jedoch für die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.

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Abschnitt 3 Du ektoi mm a) Das Direktorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit dei Bank verantwortlich und kann zu diesem Z\veck alle ihm \om Gouverneursrat übertragenen Befugnisse ausüben b) i) Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte und erfahrene Wirtschafts- und Finanzfachleute sein, sie dürfen jedoch nicht Gouvei neure sein u) Ein Exekuüvdirektoi wird von dem Mitghedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, zwei Exekutivdirektoren werden \on den Gouverneuren der mchtregionalen Mitgliedstaaten gew alilt und mindestens acht weitere werden von Gou\erneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt Die Anzahl der m der letztgenannten Kategorie zu wahlenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird duich Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschliesst, diese Mehrheit umfasst m bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitghedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouv erneure dei mchtregionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschhesshch auf die Anzahl und Wahl der Direktoren duich die übrigen Mitgliedstaaten beziehen eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehiheit m) Die Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt oder gewählt, sie können für weitere Amtszeiten wiederernannt oder wiedergewählt werden c) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der die Vollmacht hat m seiner Abwesenheit für ihn zu handeln Die Direktoren und ihre Stelh ertreter müssen Angehörige der Mitghedstaaten sein Keiner der gewählten Direktoren und ihrer Stellvertretei darf dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, ausser im Fall der Staaten, die nicht Kreditnehmer sind Stellvertreter dürfen an den Sitzungen teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen wenn sie für ihren Direktor handeln d) Die Exekutiv direkteren bleiben im Amt bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind Verwaist das Amt eines gew ahlten Direktors mehr als 180 Tage voi dem Ende seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure die den früheren Direktor gewählt haben, für den Rest der Amtszeit einen
Nachfolger Für diese Wahl ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordeilich Solange das Amt verwaist ist. hat der Stellvertreter alle Befugnisse des früheren Direktors, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters e) Das Direktonum tagt ununterbrochen am Hauptsitz der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern f) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlussfahig wenn die absolute Mehrheit aller Direktoren einschliesshch einer absoluten Mehrheit der Direktoren

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der regionalen Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.

g) Ein Mitglied der Bank kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

h) Das Direktorium kann die von ihm für angebracht erachteten Ausschüsse einsetzen. Eine Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen ist nicht auf Gouverneure, Direktoren oder Stellvertreter beschränkt.

i) Das Direktorium bestimmt die grundsätzliche Organisation der Bank einschliesslich der Anzahl und allgemeinen Aufgaben des leitenden Verwaltungs- und Fachpersonals und genehmigt den Voranschlag der Bank.

Abschnitt 4 Abstimmung a) Jeder Mitgliedstaat hat 135 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am ordentlichen Stammkapital und am interregionalen Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals oder des interregionalen Stammkapitals kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, dass das durch die Erhöhung genehmigte Stammkapital keine Stimmrechte mit sich bringt und dass die Erhöhung des Stammkapitals nicht dem Vorkaufsrecht nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b unterliegt.

b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds entweder auf das ordentliche Stammkapital oder auf das interregionale Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, dass die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 53,5 Prozent, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 34,5 Prozent oder iii) Kanadas unter 4 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten sinkt.

c) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitgliedstaats abgeben. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

d) Bei der Abstimmung im Direktorium i) kann der ernannte Direktor die Anzahl der Stimmen des Mitgliedstaats abgeben, der ihn ernannt hat; ii) kann jeder gewählte Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben; und

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in) bedürfen, sofern nicht m diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Vlitghedstaaten \bschmtt 5 Pi asident, Geschaftsfuhi etidei Vizepi asident und Per sonai a) Der Gom erneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl dei Mitghedstaaten einschliesslich dei absoluten Mehrheit der Gou\erneure der regionalen Mitglieder einen Präsidenten der Bank der während seinei Amtszeit wedei Gouverneui noch Exekutrvdrrektor noch Stelh ertreter eines solchen sein darf Nach den Weisungen des Direktorium fuhrt der Präsident der Bank die ordentlichen Geschäfte der Bank und ist Vorgesetzter ihres Personals Er ist ebenfalls Vorsitzender bei Sitzungen des Direktoriums hat jedoch kein Stimmrecht allerdings ist es seme Pflicht bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme abzugeben Dei Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank Seme Amtszeit betragt fünf Jahre, er kann für weitere Amtspenoden wieder gew ahlt weiden Seme Amts zeit wird jedoch beendet wenn der Gouverneursrat mit dei Mehrheit der Gesamt stimmenzahl der Mitgliedstaaten emschliesshch der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl dei regionalen Mitgliedstaaten dies beschhesst b) Der Geschaftsfuhrende V izeprasident w ird \ om Direktorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank ernannt Nach den Weisungen des Direktoimms und des Präsidenten der Bank nimmt der Geschaftsfuhrende Vizepräsident die vom Direktorium festgelegten Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank wahr Ist der Präsident der Bank abwesend odei verhindert, so nimmt der Geschaftsfuhrende Vizepräsident die Befugnisse und Aulgaben des Präsidenten wahr Der Geschaftsfuhrende Vizepi asident nimmt an Sitzungen des Direktoriums teil jedoch ohne Stimmrecht, handelt er allerdings für den Präsidenten der Bank, so gibt er nach Buchstabe a die entscheidende Stimme ab c) Neben dem m Artikel IV Abschnitt 8 Buchstabe b genannten Vizepräsidenten kann das Direktorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank weitere Vizepräsidenten ernennen welche die Befugnisse ausüben und die Aufgaben wahrnehmen die das Direktorium festlegt d) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Bank gebunden und erkennen keine
sonstige vorgesetzte Dienststelle an Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung e) Bei dei Einstellung der Bediensteten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Hochstmasses an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl der Bediensteten auf möglichst

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breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.

f) Die Bank sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse massgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel I genannten Zwecke und Aufgaben zu erfüllen.

Abschnitt 6 Veröffentlichung von Berichten und Auskunftserteilung a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der über die ordentlichen Kapitalmittel und die interregionalen Kapitalmittel getrennte geprüfte Rechnungsaufstellungen enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern zusammenfassende Darstellungen ihrer finanziellen Lage sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vor, in denen die Ergebnisse ihrer ordentlichen Geschäfte und ihrer Geschäfte mit den interregionalen Mitteln getrennt ausgewiesen werden.

b) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen.

Artikel IX : Austritt und Suspendierung von Mitgliedern Abschnitt l Austrittsrecht Jedes Mitglied kann aus der Bank austreten, indem es der Bank m ihrem Hauptsitz eine schriftliche Anzeige über seine Absicht zugehen lässt. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt endgültig wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich notifizieren, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.

Nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschliesslich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

Abschnitt 2 Suspendierung der Mitgliedschaft Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank seine Mitgliedschaft durch Beschluss des Gouverneursrats

581 mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitghedstaaten emschhesslich einer Zweidrittelmehrheit allei Gomerneure suspendieren die im Fall der Suspendierung eines regionalen Mitghedstaats eine Zweidrittelmehrheit dei Gouverneure der regionalen Mitglieder und im Fall der Suspendierung eines nichttegionalen Mitghedstaats eine Zweidrittelmehrheit dei Gomerneuie der nichtregionalen Mitglieder umfassen muss Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in dei Bank ei lischt automa tisch ein Jahi nach dem Zeitpunkt der Suspendiemng sofern nicht dei Goineineursrat mit dei selben Mehiheit beschhesst, die Suspendienmg zu beenden Wahrend der Suspendienmg daif ein Mitglied seine Rechte aus dem Ubei entkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben es uiiteiliegt jedoch weitet hin seinen gesamten Veipflichtungen Abschnitt 3 ibi echi iing a) Nach dem Erloschen dei Mitgliedschaft eines Staates ist dieser nicht mein an den Gewinnen und \ edusten der Bank beteiligt und es entstehen ihm keine Verbindlichkeiten m bezug auf spater ton der Bank gewährten Darlehen und Garantien Er haftet jeaoch v, eiterhin tut alle Betrage die er dei Bank schuldet, sowie fui seine Et entuah erbmdhchkeiten gegenüber der Bank solange ein Teil der t or dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch von der Bank gewählten Darlehen oder Garantien aussteht b) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates so trifft die Bank im Rahiren der Abiechnung mit diesem Staat nach diesem Abschnitt Voikehiuugen für den Ruckkauf des Stammkapitals dieses Staates dem Staat stehen jedoch auf Grund dieses Ubeiemkommens nui die in diesem Abschnitt und m Artikel XIII Abschnitt 2 voigesehenen Rechte zu c) Die Bank und der als Mitglied ausscheidende Staat können ungeachtet des Buchstabens d den Ruckkauf des Stammkapitals zu den unter den gegebenen Umstanden tur angemessen erachteten Bedingungen \eiembaien Die Vereinbarung kann untei andeiern Bestimmungen über eine endgültige Regelung allei Verbindlichkeiten des Staates gegenüber der Bank % orsehen d) Wud die untei Buchstabe c genannte \eiembarung mch innerhalb von sechs Monaten nach dem Erloschen der Mitgliedschaft des Staates oder nach einem anderen t on der Bank und dem betreffenden Staat i erembarten Zeitpunkt ausgeführt »o gilt als Ruckkaulpieis für das Stammkapital des Staates
der Buchwert nach den Buchern der Bank zu dem Zeitpunkt in dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch Die Rückzahlung erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen i) Als Voi aussetzung für die Zahlung hat dti Staat dessen Mitgliedschaft erlischt, seine Kapiialanteilscheme heiauszugeben und die Zahlung eifolgt in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den terfugbaien Zahlungen, welche die Bank untei Beiucksichtigung ihrei finanziellen Lage bestimmt

582 u) Die von der Bank dem Staat für den Ruckkauf seines Stammkapitals geschuldeten Betrage werden einbehalten, solange der Staat oder eine seiner Gebietskorperschaften oder Dienststellen der Bank aus Darlehens- oder Garantiegeschaften etwas schuldet Diese Betrage können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden Es werden jedoch keine Betrage für die Eventualverbmdlichkeiten des Staates für künftige Abrufe auf Grund semer Zeichnung nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer n oder nach Artikel IIA Abschnitt 3 Buchstabe c embehalten m) Erleidet die Bank Reinverluste für Darlehen oder Beteiligungen oder im Rahmen von Garantien, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Staates ausstanden, und übersteigt die Hohe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt dafür vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Ruckkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Veilust bei Bestimmung des Buchwerts der Anteile nach den Buchern der Bank berücksichtigt worden wäre Ausserdem haftet das frühere Mitglied weiteihm fui alle Abrufe nach Artikeln Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer 11 oder nach Artikel IIA Abschnitt 3 Buchstabe c m der Hohe, m der es hatte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt waren, m dem der Ruckkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde e) In keinem Fall werden einem Staat für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Betrage vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gezahlt, m dem die Mitgliedschaft des Staates erlischt Stellt die Bank innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach Artikel X, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels noch als Mitglied der Bank, jedoch ohne Stimmrecht

Artikel X: Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit Abschnitt l Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit Im Notfall kann das Exekutivdirektoiium die Geschäftstätigkeit m bezug auf neue Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, m dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen Abschnitt 2 Beendigung der Geschäftstätigkeit Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten emschliess-

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lieh einer Zweidrittelmehrheit der Gomerneure der regionalen Mitglieder beenden Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Bank soiort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Vorkehren ein, welche die Sicherstellung, Erhaltung und Veiwertung ihier 'Vermögenswerte und die Regelung ihier Verbindlichkeiten betreffen

Abschnitt 3 Haftung det MitgLedet und Begleichung \ on Foi dei imgen a) Die Haftung allei Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Stammkapital dei Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Wahrungen bleibt bestehen, bis alle unmittelbaien und E\ entuah erbindhchkeiten beglichen sind b) Alle Glaubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten dei Bank zu deren Lasten diese Foideiungen gehen und sodann aus Zahlungen an die Bank fui unemgezahlte odei abiufbaie Zeichnungen zu deren Lasten die Foiderungen gehen, bezahlt Bevor Zahlungen an Glaubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seinei Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewahrleistung einer anteiligen Verteilung auf Glaubigei mit unmittelbaren und mit Eventualtoiderungen

Abschnitt 4 Vei teilung dei \ einiogensw ci te a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihier Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst wenn alle Verbindlichkeiten gegenubei Gläubigem die zu Lasten dieses Stammkapitals gehen ei füllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist Ferner muss diese Veiteüung duich Beschluss des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesshch einer Zweidrittelmehrheit der Gow erneure dei regionalen Mitglieder genehmigt werden b) Die Verteilung der A ermogensw erte der Bank an die Mitglieder ei folgt im Verhältnis des im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und zu Zeit punkten und Bedingungen die dei Bank gei echt und billig ei scheinen Die \ei teilten Vermogensanteile biauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein Ein Mitglied hat erst dann Anspiuch auf seinen Anteil an dieser Veiteilung der Veimogenswerte wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenubei dei Bank geiegelt hat c) Jedes Mitglied das "Vermögenswerte erhalt die auf Gmnd dieses Aitikels verteilt werden, gemesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank voi der Verteiluns zustanden

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Artikel XI: Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte Abschnitt l Geltungsbereich des Artikels Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel aufgeführt sind.

Abschnitt 2 Rechtsstellung Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit, a) Verträge zu schliessen; b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie c) vor Gericht zu stehen.

Abschnitt 3 Gerichtsbarkeit Klagen gegen die Bank können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.

Klagen gegen die Bank können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.

Abschnitt 4 Immunität der Vermögenswerte Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gelten als internationales öffentliches Eigentum

585 und gemessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme. Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckimg auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungsweg.

Abschnitt 5 Unverletzlichkeit der Archive Die Archh e der Bank sind unverletzlich.

Abschnitt 6 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen dieses Übereinkommens notwendigen Ausmass sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungs1. orschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 7 Vori'ec'ne für den Nachrichtenverkehr ' Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Abschnitt 8 Persönliche Immunitäten und Vorrechte Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank gemessen folgende Vorrechte und Immunitäten : a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in \ergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren ; c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

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Abschnitt 9 Immunität von Besteuerung a) Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, gemessen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zollabgaben Die Bank gemessi ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben b) Die von der Bank den Exekutivdirektoren, Stellvertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, die nicht Inlander sind, gezahlten Gehalter und Vergütungen unterliegen keinen Art von Besteuerung c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen odei Wertpapiere einschhesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel m wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Schuldvei schreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder n) dei en einzige rechtliche Grundlage der Oit odei die Wahiung, in denen diese Ui künde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbai ist, odei der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschhesshch der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel m wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung, i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder u) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist Abschnitt 10 Dui ch/uhrung Jedes Mitglied trifft m Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die m diesem Artikel enthaltenen Grundsatze in seinem Hoheitsgebiet m Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Massnahmen Artikel XII : Änderungen a) i) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluss des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneuie emschhesslich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt l Buchstabe b können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden

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ii) Die einschlägigen Artikel des Übereinkommens können nach Ziffer i geändert werden, um die Vei Schmelzung des interregionalen Stammkapitals und des ordentlichen Stammkapitals zu einem Zeitpunkt zu ermöglichen zu dem die Bank ihre Veibmdhchkeiten aus, allen Kreditaufnahmen ihres 01 deutlichen Kapitals, die am 31 Dezember 1974 ausstanden ei füllt hat b) Ungeachtet des Buchstabens a ist Einstimmigkeit im Gom erneursrat eiforderhch bei emei Andeiung i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt l, u) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe b bzw Aitikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g und ni) dei Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe d, nach Artikel IIA Abschnitt 2 Buchstabe e sowie nach Aitikel IV Abschnitt 5 c) Alle Vorschlage zur Änderung dieses Übereinkommens gleiche viel ob sie ·von einem Mitglied odei \om Direktorium ausgehen, sind dem Voi sitzenden des Gouvernent srats zuzuleiten, dei sie dem Rat vorlegt Ist eine /Vndeiung angenomm e n worden, s o bestätigt die Bank die Annahme in einer a n alle Monate nach dem Tag dei amtlichen Mitteilung m Kraft, sofein nicht der Gouveineursrat eine andereFristt festsetzt Artikel XIII: Auslegung und Schiedsverfahren Abschnitt l Auslegung a) Alle Fiagen dei Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten werden dem Direktoimm zur Entscheidung \ 01 gelegt Die von der zur Beratung stehenden Frage besonderes betroffenen Mitglieder haben nach Aitikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe g ein Recht auf unmittelbare Vei tretung im Direktoimm b) Hat das Direktorium euie Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen dass die Fiage dem Gomernemsiat voigelegt wird, dessen Entscheidung ist endgültig Bis zui Entscheidung des Gomemeuisrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig halt auf dei Gumdlage dei Entscheidung des Dnektonums handeln Abschnitt 2 Sclnedsveifahi en Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlusses

zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen.

Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Artikel XIV : Allgemeine Bestimmungen Abschnitt l Hauptsitz Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.

Abschnitt 2 Beziehungen zu anderen Organisationen Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3 Verbindungsstelle Jedes Mitglied bezeichnet einen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Abschnitt 4 Hinterlegungsstellen Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.

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Artikel XV: Schlussbestimmungen Abschnitt l Unterzeichnung und Annahme a) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1959 für die Vertreter der in Anhang A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt.

Jeder Unterzeichnerstaat hinterlegt beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und dass er die notwendigen Schritte unternommen hat, damit er alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen kann.

b) Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten übermittelt den Mitgliedern der Organisation beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemässjede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe a sowie den entsprechenden Zeitpunkt.

c) Bei der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde zahlt jeder Staat dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten zur Deckung der Verwaltungskosten der Bank Gold oder US-Dollar im Gegenwert von 1/10 von l Prozent des Kaufpreises der von ihm gezeichneten Anteile der Bank und seiner Quote am Fonds. Diese Zahlung wird dem Mitglied für seine nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer i und Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe d Ziffer i vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben. Ein Mitglied kann jederzeit an oder nach dem Tag der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde weitere Zahlungen vornehmen, die ihm auf seine nach Artikeln II und IV vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben werden. Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten führt alle nach diesem Buchstaben eingezahlten Mittel auf einem oder mehreren Sonder-Depositenkonten und stellt die Mittel spätestens im Zeitpunkt der ersten Sitzung des Gouverneursrats, die nach Abschnitt 3 abgehalten wird, der Bank zur Verfügung. Ist das Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1959 nicht in Kraft getreten, so hat das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten, die sie eingezahlt haben.

d) An oder nach dem Tag, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit
aufnimmt, kann das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt l Buchstabe b genehmigt worden ist.

Bundesblatt 127. Jahrg Bd II

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Abschnitt 2 Inkrafttreten a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt l Buchstabe a Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens 85 Prozent der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.

Abschnitt 3 Aufnahme der Geschäftstätigkeit a) Der Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein, sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt.

b) Auf der ersten Sitzung des Gouverneursrats werden Vorkehrungen für die Auswahl der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter nach Artikel VIII Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts getroffen, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird. Ungeachtet des Artikels VIII Abschnitt 3 können die Gouverneure, wenn sie dies für wünschenswert erachten, bestimmen, dass die erste Amtszeit dieser Direktoren weniger als drei Jahre betragen kann.

Geschehen zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika in einer Urschrift vom 8. April 1959, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

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Anhang À

Zeichnungen auf das genehmigte Kapital der Bank

(In Anteile von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom l. Januar 1959) Anteile am eingezahlten Kapital

Land

Argentinien Bolivien Brasilien Chile Costa Rica Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Guatemala Haïti Honduras Kolumbien Kuba Mexiko Nicaragua Panama Paraguay Peru Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika Total

5157 414 ..

5157 . . 1 416 207 276 276 207 276 207 207 1415 . . 1 842 ..

3315 207 207 207 691 553 . . . 2 763 . . 15000 ..

40000

\brufbare \nteile

Gesamt bei M g der

Zeichnungen

5 157 414 5157 1416 207 276 276 207 276 207 207 1415 1842 3315 207 207 207 691 553 2763 20000

10314 828 10314 2832 414 552 552 414 552 414 414 2830 3684 6630 414 414 414 1382 1 106 5526 35000

45000

85000

592 Anhang B

Beitragsquoten für den Fonds für SpezialOperationen (In 1000 US-Dollar, mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959) Quoten

Argentinien Bolivien Brasilien Chile Costa Rica Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Guatemala Haiti Honduras Kolumbien Kuba Mexiko Nicaragua Panama Paraguay Peru Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika

10 314 828 10 314 2 832 414 552 552 414 552 414 414 2 830 3 684 6 630 414 414 414 l 382 l 106 5 526 100 000

Total

150 000

593

Seilage II Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Text von Artikel III, Abschnitte l, 4 und 6 gemäss den Vorschlägen des Gouverneursrates der Interamerikanischen Entwicklungsbank1) (vgl. dazu Bemerkungen unter Ziff. 233 «Inkrafttreten des Beitritts»)

Artikel III : Geschäftstätigkeit Abschnitt l Verwendung der Mittel Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden ausschhesslich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet. Innerhalb dieses Zw ecks und dieser Aufgaben liegt auch die Finanzierung der Entwicklung von Mitgliedstaaten der Karibischen Entwicklungsbank durch die Gewährung von Darlehen und technischer Hilfe an diese Institution.

Abschnitt 4 Methoden der Darlehensgewähnmg oder der Übernahme von Garantien Unter Vorbehalt der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedemMitglied. jeder seiner Dienststellen oder untergeordneten Gebietskörperschaften, jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds sowie der Karibischen Entwicklungsbank, und zwar gleich wie den Vorerwähnten, auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren: i)-v) unverändert Abschnitt 6 Finanzierung direkter Darlehen Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen : a) unverändert l

> Änderungen gegenüber dem Übereinkommen gemäss Beilage I sind kursiv gesetzt.

594 b) indem sie Finanzierungsmittel für die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden Ausgaben im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in Sonderfallen, insbesondere wenn das Vorhaben indirekt einen erhöhten Devisenbedarf in jenem Staat nach sich zieht, werden die von der Bank gewährten Finanzierungsmittel zur Deckung von Lokalkosten in Gold oder in anderen Währungen als der Landeswährung des betreffenden Staates zur Verfügung gestellt; in diesem Fall dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden Lokalkosten nicht übersteigen.

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Beilage III

Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

In der Erwägimg, dass Artikel II Abschnitt l Buchstabe b des Übereinkommens zur Errichtung der Bank vorsieht, dass nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz nach den vom Gouverneursrat festgelegten allgemeinen Vorschriften als Mitglieder der Bank aufgenommen werden können; In der Erwägung, dass bestimmte nichtregionale Staaten ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in der Bank zum Ausdruck gebracht haben, und In der Erwägung, dass der Gouverneursrat zu dem Schluss gekommen ist, dass es wünschenswert wäre, derartige m'chtregionale Staaten als Mitglieder der Bank aufzunehmen, und dass ihre Aufnahme zu vollziehen ist durch i) die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank, wodurch unter anderem eine neue Kategorie von Kapital unter der Bezeichnung interregionales Stammkapital der Bank geschaffen wird, ii) die Annahme allgemeiner Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten, die auch eine Erhöhung der Mittel des Fonds für SpezialOperationen vorsehen, und iii) die Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals der Bank, Beschliesst der Gouverneursrat, die beigefügten Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank anzunehmen.

Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank Abschnitt l Bedingungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutivdirektorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind : a) Die m der Resolution «Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf die Schaffung des interregionalen Stammkapitals

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der Bank und damit zusammenhängende Angelegenheiten» vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank sind in Kraft getreten; b) die in der Resolution «Erhöhung des genehmigten abrufbaren ordentlichen Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten» vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals ist wirksam geworden; c) mindestens acht nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier Staaten mit Einzelbeiträgen zum Fonds für SpezialOperationen in Höhe von mindestens 60 Mio US-Dollar, haben durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank vereinbart, i) nach Abschnitt 2 mindestens 31 100 Anteile am interregionalen Stammkapital zu zeichnen; ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375 Mio US-Dollar D zu den Mitteln des Fonds für SpezialOperationen beizutragen.

Das Direktorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Anteilzeichnungen und Beiträge zum Fonds für SpezialOperationen herabsetzen.

Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für SpezialOperationen sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten :

D US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

597 Eingezahlte Zeichnungen auf das ioterregionale Kapital Anieile

Osterreich Belgien Danemark Deutschland Israel Italien Japan Niederlande Portugal Spanien Schweiz Vereinigtes Konigreich Jugoslawien

Be'rase m US-Dollar 1) von 1959

Betrage m geltenden US-Dollar 2)

69 171 74 863 68 842 940 128 68 842 188 842 69

690000 1710000 740000 8 630 000 680000 8420000 9400000 1280 000 680 000 8 420 000 1880000 8420000 690 000

832377 2062847 892694 10 410 742 820313 10157410 11339627 1544120 820 313 10157 410 2267925 10157410 832 377

Zwischensumme

5 164

51 640 000

62 295 565

Nicht zugewiesen

1836

18360000

22148462

Gesamtbetrag

7000

70000000

84444027

i> US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.

2) US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geanderten Paritat des US-Dollars.

598 Abrufbare Zeichnungen auf das interregionale Kapital Betrage m US-Dollar» von 1959

Österreich Belgien Dänemark Deutschland Israel Italien Japan Niederlande Portugal Spanien Schweiz Vereinigtes Königreich Jugoslawien

Betrage m geltenden US-Dollar 2)

350 865 373 4367 346 4 264 4 757 648 346 4 264 952 4264 350

3 500 000 8 650 000 3730000 43670000 3 460 000 42 640 000 47 570 000 6 480 000 3 460 000 42 640 000 9520000 42640000 3 500 000

4 222 201 10 434 869 4499660 52681009 4173 948 51438 476 57 385 748 7 817104 4173 948 51438 476 11484388 51438476 4 222 201

Zwischensumme

26 146

261 460 000

315 410 504

Nicht zugewiesen

8 854

88 540 000

106 809 630

35000

350000000

422220134

Gesamtbetrag

D US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom I.Januar 1959.

> US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

2

599 Gesamtbetrag der Zeichnungen auf das interregionale Kapital Anteile

Österreich Belgien Dänemark Deutschland Israel Italien Japan Niederlande Portugal Spanien Schweiz Vereinigtes Königreich Jugoslawien

Betrage in LS-DoJar' \ o n 1959

Betrage in geltenden US-Dollar 2)

419 1036 447 5 230 414 5106 5 697 776 414 5106 1140 5106 419

4190 000 10360000 4 470 000 52 300 000 4140 000 51060 000 56 970 000 7 760 000 4140 000 51060 000 11400000 51060 000 4190 000

5 054 578 12497716 5 392 354 63 091 751 4 994 261 61595 886 68 725 375 9 361224 4 994 261 61595 886 13752313 61 595 886 5 054 578

Zwischensumme

31 310

313 100 000

377 706 069

Nicht zugewiesen

10690

106900000

128958092

Gesamtbetrag

42 000

420 000 000

506 664 161

D US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.

2) US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

600 Beiträge zum Fonds für SpezialOperationen Betrage in geltenden US-Dollar D

Österreich Belgien Dänemark Deutschland Israel Italien Japan Niederlande Portugal Spanien Schweiz Vereinigtes Königreich Jugoslawien

5 054 578 12497716 5 392 354 63 091 751 4994261 61 595 886 68 725 375 9 361 224 4994261 61 595 886 13 752 313 61 595 886 5 054 578

Zwischensumme

377 706 069

Nicht zugewiesen

128 958 092

Gesamtbetrag

,...

506 664 161

D US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

601

Abschnitt 2 Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital a) Die in Abschnitt l aufgeführten nichtregionalen Staaten können Anteile des interregionalen Stammkapitals zeichnen.

b) Jede Zeichnung umfasst zumindest den vollen Betrag sowohl der eingezahlten als auch der abrufbaren Anteile am interregionalen Kapital, die dem betreffenden Staat in Abschnitt l zugewiesen sind, und jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber der Bank den Nachweis, dass er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung.

c) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor : i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1959.

ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, i) dass die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 Prozent des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder ii) dass die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreissig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften entweder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer u gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.

iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaats zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Währung
für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

iv) 50 Prozent jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt l Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 Prozent jeder Rate vorzieht, legt das Direktorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht über-

602

tragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.

d) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abruf bare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor : i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom I.Januar 1959.

ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten /u zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer ii zu zahlen ist.

e) Die interregionalen Kapitalmittel sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, dass eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalmittel gewährleistet ist.

f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Massnahmen ergriffen, um das interregionale Stammkapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.

Abschnitt 3 Erhöhung des Fonds für SpezialOperationen und Beiträge dazu a) Unter Vorbehalt dieser Allgemeinen Vorschriften werden die Mittel des Fonds für SpezialOperationen durch Beitragsleistungen nichtregionaler Staaten im Gegenwert von 506664 161 US-Dollar erhöht, wobei die Genehmigung dieser Allgemeinen Vorschriften durch die regionalen Mitgliedstaaten dahingehend ausgelegt wird, dass sie nicht von ihrem Recht nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe g des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Gebrauch machen wollen, einen verhältnismässigen Anteil zu dieser Erhöhung beizutragen.

b) Erst nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 wird eine derartige Erhöhung wirksam und sind derartige Beitragsleistungen zu erbringen.

c) Die Beiträge der nichtregionalen Staaten zum Fonds für SpezialOperationen entsprechen ihren Zeichnungen auf das nichtregionale Stammkapital nach Abschnitt l Buchstabe c.

d) Jeder Staat leistet seinen Beitrag in voller Höhe in seiner Landeswährung; er hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Währung für
die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

e) Jeder Beitrag stellt in voller Höhe Landeswährung dar, auf die Artikel V Abschnitt l Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Bank

603

anwendbar ist. Will ein Staat seinen Beitrag ganz oder teilweise nicht bar zahlen, so hat die Bank nach Artikel V Abschnitt 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank nicht übertragbare, unverzinsliche Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, für die das Direktorium eine Einlösungstabelle festlegt.

f) Die Beitragsleistungen erfolgen in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Direktorium jedoch damit einverstanden erklären, i) dass die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 Prozent des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder ii) dass die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt.

Die Raten sind zu denselben Zeitpunkten zu zahlen wie die Raten des Staates zum eingezahlten interregionalen Stammkapital nach Abschnitt 2.

g) Jede Zahlung eines Staates erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Gegenwert des US-Dollars mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des USDollars entspricht.

h) Für die im Besitz der Bank befindlichen Währungsbeträge aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen gelten die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes in Artikel V Abschnitt 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank; als Wertmassstab gilt für diesen Zweck jedoch der USDollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars : die Bank kann jedoch auf diese Anpassung für den Fall verzichten, dass eine Wahrungsangleichung für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern der Bank erfolgt.

i) Ungeachtet des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe g des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und in Übereinstimmung mit den herkömmlichen Methoden zur Erhöhung der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte erfolgen künftige Erhöhungen der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte in dem Verhältnis und zu den Bedingungen, die zu der betreffenden Zeit ausgehandelt werden.

Abschnitt 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank.

a) sobald das Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass alle Bedingungen
des Abschnitts l erfüllt sind; b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 in Kraft getreten sind und c) sobald der Präsident erklärt hat. dass der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat :

604

i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegte Urschrift des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung unterzeichnet ; ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, dass er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, dass er alle notwendigen Massnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern i und ii ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Massnahmen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 5 Zusätzliche nichtregionale Staaten Zusätzliche in Abschnitt l nicht aufgeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen zusätzlichen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abruf baren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für SpezialOperationen, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt l aufgeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Abschnitt 6 Nicht gezeichnetes Kapital und Beitragsquoten Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt l Buchstabe c vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für SpezialOperationen von den in Abschnitt l aufgeführten nichtregionalen Staaten oder von den zusätzlichen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten
interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Spezialoperationen zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abruf-

605

barem Kapital sowie zwischen den Beitragen zum Fonds für Spezialoperationen und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Spezialoperationen sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abruf bare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen V orschnften v ollzogen sein Abschnitt 7 Besondere Beschlussfalngkeit und Stimmenzahl a) Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der mchtregionalen Mitglieder die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der mchtregionalen Mitgliedstaaten vertreten bei folgenden Angelegenheiten erforderlich i) jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf l die Anzahl der von den mchtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure 2 die Anzahl der von den Gouverneuren der mchtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer u des Übereinkommens zu wahlenden Direktoren, 3 Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben d, e und f des Übereinkommens oder 4 die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalrmttel nach Artikel VII Abschnitt 4 des Uberenikommens und u) jede Erhöhung des genehmigten mterregionalen Stammkapitals nach Artikel IIA Abschnitt l Buchstabe c des L beremkommens b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds entweder auf das ordentliche Stammkapital oder auf das interregionale Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hatte, dass die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 53,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, u) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 34,5 Prozent der Gesamtstrmmenzahl oder m) Kanadas unter 4 Prozent der Gesamtstimmenzahl sinkt ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschliessung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals oder des interregionalen Stammkapitals der Bank festzulegen dass l zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der m der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz
ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, 2 die Bestimmung über den jeweiligen Prozentsatz der Stimmenzahl \ on den m der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe m bezug auf Ziffer i und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer 11 bzw Ziffer m aufgehoben werden kann und 3 ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregio-

606

nalen Mitglieder die einem anderen Mitglied dieser Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.

Abschnitt 8 Änderung der Vorschriften für die Wahl der Direktoren Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt l Buchstabe a bezeichneten Entschliessung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen zwei Direktoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Direktoren geändert und erhalten den in Anhang I enthaltenen Wortlaut.

Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.

Abschnitt 9 Anzahl der Direktoren Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Direktoren der Bank über eine Gesamtzahl von 13 Direktoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.

Abschnitt 10 Inkrafttreten Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Direktorium festgestellt hat, dass alle Bedingungen des Abschnitts l erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, dass mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe c erfüllt haben.

4303

607

Anhang I

Vorschriften für die Wahl der Direktoren

1. Die nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen zehn Direktoren.

2. Die Gouverneure der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen sieben Direktoren auf folgende Weise : a) Dieser Abschnitt bezieht sich ausschliesslich auf die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 Prozent veranschlagt.

b) Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a des Übereinkommens zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.

c) Zunächst finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis fünf Personen auf folgende Weise zu Direktoren gewählt sind: i) Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der höchsten Stimmenzahl und der Stimmen des Staates mit der niedrigsten Stimmenzahl.

ii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist v.ie die Summe der Stimmen des Staates mit der dritthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

iii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der vierthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

iv) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der fünfthöchsten Stimmenzahl und der Stimmeni der drei Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

d) Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der nach Buchstabe c gewählten Direktoren abgegeben worden sind, zwei Exekutivdirektoren, wobei nur die Staaten Kandidaten aufstellen können und stimmberechtigt sind, die jeder nur höchstens zweieinhalb Prozent

608

(2'/2%) der Gesamtstimmenzahl innehaben. Als gewählt gelten die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten, sofern in beiden Fällen diese Stimmen von drei oder mehr Staaten abgegeben worden sind; es finden so viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich sind.

e) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a des Übereinkommens jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen gilt im Sinne des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe d Ziffer ii als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

3. Der Gouverneur von Kanada wählt mit den Stimmen seines Landes einen Exekutivdirektor.

4. Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen zwei Exekutivdirektoren auf folgende Weise: a) Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a des Übereinkommens zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.

b) Die zwei Kandidaten, welche die höchste Anzahl von Stimmen erhalten, werden Direktoren; es gilt jedoch nur die Person als gewählt, welche die Stimmen von drei oder mehr nichtregionalen Gouverneuren erhalten hat, die mindestens 40 Prozent der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl vertreten; sie darf jedoch auch nicht mehr als 60 Prozent dieser Gesamtstimmen erhalten haben. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis zwei Kandidaten gewählt sind.

c) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der beiden gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimme einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a des Übereinkommens jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen gilt im Sinne des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe d Ziffer ii als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

5. Diese Vorschriften können vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung
mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschliesslich a) einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder bei einer Änderung der Abschnitte l, 2, 3 und des Abschnitts 5 Buchstabe a und

609

b) einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder bei einer Änderung des Abschnitts 4 und des Abschnitts 5 Buchstabe b geändert werden.

610

Beilage IV

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die Gewährung eines Finanzhilfekredits von 6 Millionen Schweizerfranken

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staa-

ten, vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu vertiefen, in der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung der Vereinigten Republik Kamerun zu fördern, in Anbetracht schliesslich des zwischen Enfants du Monde, Schweizerische Kommission der Internationalen Vereinigung für Jugendhilfe (hiernach als Enfants du Monde bezeichnet), und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun am 17. April 1975 abgeschlossenen Vertrags über ein Geschenk von 1,5 Millionen Schweizerfranken (anderthalb Millionen Schweizerfranken), das für die Verwirklichung des nachstehend genannten Projekts bestimmt ist, haben folgendes vereinbart : Artikel l Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (hiernach als Darlehensgeber bezeichnet) gewährt der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun (hiernach als Darlehensnehmer bezeichnet) ein Darlehen von 6 Millionen Schweizerfranken (sechs Millionen Schweizerfranken), das für die Mitfinanzierung einer Brücke über den Sanagafluss bei Koro (hiernach als das Projekt bezeichnet) bestimmt ist.

611

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, zur Finanzierung des Projekts mit einem Betrag von mindestens 100 Millionen CFA-Franken (hundert Millionen CFA-Franken) beizutragen und die erforderlichen zusatzlichen Mittel für die Fertigstellung des Projekts bereitzustellen, sofern sich der Beitrag des Darlehensgebers, der Grundbeitrag des Darlehensnehmers und die Zuwendung von Enfants du Monde als ungenügend herausstellen sollten. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich ferner, den Bau der Zufahrtsstrassen in geteerter oder gekiester Ausführung vollständig zu übernehmen, welche die Brücke in südlicher Richtung mit der Stadt Saa (Departement Lekié) und in nördlicher Richtung mit dem Ort Koro (Departement Mbam) verbinden. Der Darlehensnehmer \erpflichtet sich hierzu, im Investitionsbudget des Ministeriums für Ausrüstung, Wohnungsbau und Domänen die erforderlichen Beträge für die Finanzierung dieser Arbeiten einzusetzen.

Artikel 2 Das Darlehen wird im Rahmen des Projekts zur Bezahlung von eingeführten Ausrüstungen, Gütern, Baustoffen und Dienstleistungen in Fremdwährung sowie zur Deckung von Lokalkosten gemäss "Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer verwendet.

Artikel 3 Das Darlehen wird vom Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäss den Bestimmungen des beiliegenden Allwendungsprotokolls, das einen Bestandteil des Abkommens bildet, zur Verfügung gestellt.

Artikel 4 Der Darlehensnehmer i, erpflichtet sich, auf dem Darlehen einen Zins von 0,75 Prozent (drei Viertel Prozent) nach Massgabe semer Inanspruchnahme zu entrichten.

Die Zinsen werden am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres fällig, erstmals nach Ablauf des Halbjahres, in dessen Verlauf die erste Zahlung durch den Darlehensgeber erfolgte.

Artikel 5 Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen in 80 gleichen halbjährlichen Raten von je 75 000 Schweizerfranken (fünfundsiebzigtausend Schweizerfranken), jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zurückzuzahlen, erstmals am 30. Juni 1986.

Wird das Darlehen nach den Bestimmungen von Artikel 10 nicht voll beansprucht, so wird in gegenseitigem Einvernehmen ein revidierter Rückzahlungsplan aufgestellt.

612

Der Darlehensnehmer behält sich vor, seine Schuld gegenüber dem Darlehensgeber vorzeitig ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

Artikel 6 Die Zahlungen der Zinsen und der Amortisationen werden in freien und tatsächlich verfügbaren Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgen.

Artikel 7 Der Darlehensnehmer enthebt den Darlehensgeber von Steuerbelastungen und Gebührenzahlungen jeder Art, sowohl in bezug auf das Darlehen wie in bezug auf die dafür zu entrichtenden Zinsen.

Artikel 8 Die Auswahl des für die Ausführung des Projekts verantwortlichen Unternehmers erfolgt auf Grund einer internationalen Ausschreibung.

Die unter Ziffer III des Anwendungsprotokolls erwähnten Bedingungen beziehen sich auf alle aus dem Darlehen zu finanzierenden Lieferverträge.

Artikel 9 Der Darlehensbetrag darf nicht für die Zahlung von Steuern (Einfuhr- und andere Abgaben, Gebühren, Fiskalbelastungen jeder Art) verwendet werden, die nach dem Recht des Darlehensnehmers oder nach dem in seinem Hoheitsgebiet geltenden Recht auf Gütern sowie auf deren Einfuhr, Herstellung, Beschaffung oder Lieferung und auf Dienstleistungen erhoben werden.

Artikel 10 Der Darlehensnehmer kann während eines Zeitraumes von fünf Jahren seit Inkrafttreten des Abkommens oder bis zu einem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt vom Darlehen Abhebungen vornehmen für Zahlungen aus vertraglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

Artikel!!

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht auf befriedigende Weise durch diplomatische Verhandlungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beigelegt werden können, sollen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

613

Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter Diese wählen einen dritten Schiedsrichter, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben soll, zum Vorsitzenden Falls eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht ernannt und der Aufforderung der ändern Vertragspartei, die Ernennung innerhalb zweier Monate zu vollziehen, nicht Folge geleistet hat, soll der Schiedsrichter auf Verlangen der letztern Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt werden Falls die beiden Schiedsrichter sich nicht innerhalb zv, eier Monate nach ihrer Ernennung über die Wahl des dritten Schiedsrichters (des Vorsitzenden) einigen können, soll er auf Verlangen der einen oder ändern Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt werden Falls m den unter den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Fallen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes an der Ausübung der erwähnten Funktionen verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, erfolgt die Ernennung durch den Vizepräsidenten Ist dieser verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien, so erfolgt die Ernennung durch den nächsten amtsaltesten Richter des Internationalen Gerichtshofes, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren und Ort des Schiedsgerichts selbst fest Die Entscheide des Gerichts sind für jede Vertragspartei endgültig und bindend Artikel 12 Der Darlehensnehmer kann unter Mitteilung an den Darlehensgeber auf jeden Teil des Darlehens, den der Darlehensnehmer nicht abgehoben hat. verzichten Erfüllt der Darlehensnehmer eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht, so kann der Darlehensgeber das Recht des Darlehensnehmers auf Inanspruchnahme des Darlehens ganz oder teilweise aufheben Falls die Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den Darlehensnehmer, die den Darlehensgeber berechtigte das Recht des Darlehensnehmers auf Inanspruchnahme des Darlehens aufzuheben, über einen Zeitraum \on 60 Tagen andauert, seitdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Aufhebung orientiert hat, kann der Darlehensgeber jederzeit die sofortige Ruckzahlung aller vom Darlehen abgehobenen Betrage verlangen Artikel 13 Alle Mitteilungen Gesuche oder Vereinbarungen die in Anwendung dieses Abkommens erfolgen, sind den unter Ziffer VI des beiliegenden Anwendungsprotokolls erwähnten Amtsstellen schriftlich zu unterbreiten

614 Artikel 14 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen in Yaounde, am 19. Juli 1975, in vier Originalen in französischer Sprache.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun :

W. Mamboury

Y. Daouda

4303

615

Beilage V

Protokoll betreffend die Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über die Gewährung eines Finanzhilfekredits von 6 Millionen Schweizerfranken

Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun betreffend ein Entwicklungsdarlehen von 6 Millionen Schweizerfranken an die Vereinigte Republik Kamerun und unter Berücksichtigung des am 17. April 1975 unterzeichneten Vertrags zwischen der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun und Enfants du Monde, Schweizerische Kommission der Internationalen Vereinigung für Jugendhilfe (hiernach : Enfants du Monde) betreffend ein Geschenk von 1,5 Millionen Schweizerfranken an die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun, sind die beiden Vertragsparteien wie folgt übereingekommen : I. Verwendung des Darlehens Der Darlehensnehmer verwendet das Darlehen für die Deckung der Fremdwährungskosten von eingeführten Ausrüstungen, Gütern und Dienstleistungen, sowie von Lokalkosten, um eine Brücke über den Sanagafluss bei Koro (hiernach das Projekt) zu erstellen. Die Ausführung des Projektes umfasst im einzelnen die Montage eines vorfabrizierten Metalloberbaus für eine Fahrbahnbreite von einer Gesamtlänge von 240 Metern und die Erstellung des Unterbaus einer zweispurigen Brücke und von zwei aufgeschütteten Zufahrtsrampen.

u. Liste der aus dem Darlehen finanzierten Dienstleistungen und Güter 1. Dienstleistungen a) Dienste eines Beratenden Ingenieurbüros Kosten eines Beratenden Ingenieurbüros für die Ausarbeitung der Detailpläne für das Projekt, für die Vorbereitung sowie die Unterstützung der

616 Regierung bei den zur Projektausführung erforderlichen Ausschreibungen und für die Koordination und Überwachung der Bauarbeiten.

b) Dienste des Unternehmers Kosten des mit der Ausführung des Projekts betrauten Unternehmers.

c) Andere Dienste in direktem Zusammenhang mit dem Projekt 2. Ausrüstungen, Güter und Baumaterialien Ausrüstungen, Güter und Baumaterialien, die für die Projektausführung benötigt werden.

III. Beschaffungsverfahren für aus dem Darlehen finanzierte Dienstleistungen und Güter a) Ingenieurleistungen In bezug auf die Ingenieurleistungen, die für die Ausführung des Projekts erforderlich und unter der vorstehenden Ziffer II. l. a) definiert sind, ernennt der Darlehensnehmer fachlich ausgewiesene Beratende Ingenieure zu Bedingungen, welche die drei Parteien billigen.

b) Unternehmerleistungen und andere Dienste Für jeden Vertrag wird folgendes Verfahren angewendet : Vor der Einholung von Angeboten unterbreitet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zur Stellungnahme den Wortlaut der Ausschreibungen, die Ausschreibungsbedingungen und andere dazugehörige Dokumente mit einer Beschreibung des Vorgehens, das im Hinblick auf das Inserieren der Ausschreibung befolgt werden soll, und er berücksichtigt Änderungen im Wortlaut der betreffenden Dokumente oder im Vorgehen, die der Darlehensgeber vernünftigerweise verlangen kann. Jede wesentliche Änderung in den Ausschreibungsdokumenten bedarf der Zustimmung des Darlehensgebers, bevor diese Änderung den voraussichtlichen Anbietern zugestellt wird. Nach Erhalt und Auswertung der Angebote und bevor eine endgültige Entscheidung über den Zuschlag getroffen wird, unterrichtet der Darlehensnehmer den Darlehensgeber über den Namen des Anbieters, dem er den Vertrag zur Ausführung zuzusprechen beabsichtigt, und übermittelt dem Darlehensgeber frühzeitig genug zur Einsicht einen ausführlichen Bericht über Bewertung und Vergleich der erhaltenen Angebote mit Empfehlungen für den Zuschlag und mit den Beweggründen für den beabsichtigten Zuschlag. Der Darlehensgeber meldet dem Darlehensnehmer unverzüglich, ob er gegen den Zuschlag Einwendungen erhebt, unter Angabe seiner Beweggründe im Falle einer solchen Einwendung.

617

Falls der Vertrag über den begründeten Einspruch des Darlehensgebers hinweg zugeschlagen wird oder dessen Wortlaut und Bedingungen ohne Einverständnis des Darlehensgebers wesentlich von denjenigen abweichen, aufgrund deren die Offerten eingeholt wurden, so sind die sich daraus ergebenden Kosten nicht aus dem Darlehen zu finanzieren.

Von jedem derartigen Vertrag werden dem Darlehensgeber sofort nach Ausfertigung und vor der ersten Abhebung vom Darlehen bezüglich eines solchen Vertrags zwei Kopien zugestellt.

c) Ausrüstungen, Güter und Baustoffe Die Verträge für die Beschaffung der Ausrüstungen, Güter und Baustoffe werden vom Darlehensnehmer abgeschlossen.

IV. Konsultationsverfahren Um den Zweck des Darlehens zu erreichen, werden die beiden Vertragsparteien eng zusammenarbeiten. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden deshalb die beiden Vertragsparteien von Zeit zu Zeit · - durch ihre Vertreter einen Gedankenaustausch pflegen über die Ausübung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen, die Verwaltung und die Ausführung des Projekts und andere mit den Zwecken des Darlehens verbundene Angelegenheiten; - sich gegenseitig Informationen zukommen lassen, die eine Vertragspartei billigerweise in bezug auf die allgemeine Lage des Darlehens und die Ausführung des Projekts verlangen darf.

Im besondern ermöglicht der Darlehensnehmer den Vertretern des Darlehensgebers die Begutachtung des Projekts der aus dem Darlehen finanzierten Güter und aller anderen wesentlichen Dokumente und Unterlagen.

Die beiden Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über jeden Umstand, der die Erfüllung des Zw ecks des Darlehens und die Aufrechterhaltung der dazu benötigten Dienstleistungen oder die Ausübung der aus dem Abkommen erwachsenen Verpflichtungen durch einen der Vertragspartner beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

V. Krediteröffnung und Zahlungsverfahren Unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens eröffnet die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto, genannt «Finanzhilfedarlehen an Kamerun - Brücke über die Sanaga bei Koro» zugunsten des Wirtschafts- und Planungsministers, der für die Vereinigte Republik Kamerun handlungsbevollmächtigt ist.

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Diesem Konto werden zwei Raten gutgeschrieben, die erste von 3 000 000 Schweizerfranken (drei Millionen Schweizerfranken) unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und die zweite im Betrage von 3 000 000 Schweizerfranken (drei Millionen Schweizerfranken) am 31. März 1977.

Nimmt der Wirtschafts- und Planungsminister von diesem Konto Zahlungen zugunsten von Lieferanten in Drittländern vor unter Vertragsbedingungen, die mit Ziffer III in Einklang stehen, so konvertiert die Schweizerische Nationalbank oder eine andere von ihr dazu ermächtigte Schweizer Bank auf sein Ersuchen hin die Schweizerfranken in andere Währungen.

VI. Mit der Durchführung des Abkommens betraute Amtsstellen Die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, (Telegrammadresse: Handel, Bern), schweizerischerseits, und das Wirtschafts- und Planungsministerium, Programmierungsdirektion (Telegrammadresse : MINPAT, Yaounde) kamerunischerseits, sind für die Durchführung des Abkommens verantwortlich.

Das vorliegende Protokoll bildet einen Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun betreffend die Gewährung eines Finanzhilfekredits von 6 Millionen Schweizerfranken an die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun.

Ausgefertigt in Yaounde am 19. Juli 1975, in vier Originalen in französischer Sprache.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

Für die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun :

W. Mamboury

Y. Daouda

4303

Allgemeine Lage des Briickenprojekts «Pont de I'Enfance»

Departemem Haute-Sanaga Departement Mbam

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Beilage VI

Departement Lekie

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend zwei Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer (Vom l6. Juni 1975)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1975

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

75.060

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.08.1975

Date Data Seite

525-619

Page Pagina Ref. No

10 046 467

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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