BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 21. März 2023

Eidgenössische Volksinitiative «Leben in Würde ­ Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 27. Juli 2021 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Leben in Würde ­ Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen», nachdem das Initiativkomitee sich am 9. Juli 2021 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 27. Juli 2021 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Leben in Würde ­ Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2021-2922

BBl 2021 2136

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Anguelova Kalina, Rue des Fossés 6, 1110 Morges 2. Brusa Josef, Erlen 13, 9473 Gams 3. Giorla Lorenza, Via Stefano Franscini 5, 6512 Giubiasco 4. Piffaretti Ursula, Bundesstrasse 1, 6300 Zug 5. Prätorius Ina, Kirchenrain 10, 9630 Wattwil 6. Produit Thomas, Rue de la Prairie 17, 1202 Genève 7. Sigg Oswald, Wasserwerkgasse 33, 3011 Bern 8. Stolkin Philip, Freiestrasse 76, 8032 Zürich 9. Panian Rebecca, Lerchenstrasse 11, 5430 Wettingen 10. Von Planta Elli, Gemeindeholzweg 4, 4103 Bottmingen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Leben in Würde ­ Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiative Grundeinkommen Schweiz, Thurgauerstrasse 39, 8050 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 21. September 2021.

7. September 2021

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Leben in Würde ­ Für ein finanzierbares bedingungsloses Grundeinkommen» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 110a

Bedingungsloses Grundeinkommen

1

Der Bund gewährleistet den in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen. Dieses soll ein menschenwürdiges Dasein in Familie und Gesellschaft, die Teilnahme am öffentlichen Leben und den Einsatz für das Gemeinwohl ermöglichen.

2

Das Grundeinkommen ist so zu gestalten, dass es zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Sozialversicherungen beiträgt.

3

Das Gesetz regelt die Höhe und den Bezug des Grundeinkommens.

4

Es regelt zudem die Finanzierung des Grundeinkommens. Sämtliche Bereiche der Volkswirtschaft tragen solidarisch, basierend auf ihren Erträgen, zur Finanzierung bei. Insbesondere werden der Finanzsektor sowie Technologieunternehmen angemessen besteuert und die Erwerbstätigkeit entlastet.

Art. 197 Ziff. 135 13. Übergangsbestimmungen zu Art. 110a (Bedingungsloses Grundeinkommen) 1

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 110a spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

2

Das Gesetz regelt die Koordination des bedingungslosen Grundeinkommens mit den Leistungen der bestehenden Sozialversicherungen sowie allfällige Anpassungen dieser Leistungen.

3

Es bestimmt, inwieweit nicht in der Schweiz niedergelassenen Menschen ein bedingungsloses Grundeinkommen ausgerichtet werden kann.

4

Um die Finanzierung durch Erträge sämtlicher Bereiche der Volkswirtschaft sicherzustellen, besteuert der Bund angemessen insbesondere:

4 5

a.

die Transaktionen des Finanzsektors;

b.

die Umsätze der Technologieunternehmen; und

c.

die Kapitaleinkünfte.

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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5

Zu diesem Zweck legt der Bund die Gesamtsumme der Einkommen der natürlichen Personen und die Gesamtsumme der Gewinne der juristischen Personen offen.

6

Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht Angaben über den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.

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