BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

24. März 2021

Tarifvorlage der

Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4002 Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 reichte die Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4002 Basel im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs 2022 ein.

Die Änderung betrifft Anpassungen der Risikotarifierung inkl. der Erfahrungstarifierung, die Anpassung des Kostentarifs und des Drehtürtarifs.

Die Tarifanpassung betrifft alle Versicherten der bei der Gesuchstellerin versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 24. März 2021 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2022 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden mit Ausnahme der Verträge mit pauschalisierter Risikoprämien mit Vertragslaufzeiten über 2021 hinaus; hier findet der Tarif erst bei Vertragserneuerung Anwendung.

2021-1507

BBl 2021 1060

BBl 2021 1060

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

12. Mai 2021

2/2

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA