BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Personenbeförderung

Entwurf

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 20211, beschliesst: I Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

Im ganzen Erlass wird «Verkehrsangebot» ersetzt durch «Angebot».

2

In Artikel 11 Buchstabe e wird «Transportangebotes» ersetzt durch «Angebotes».

3

Betrifft nur den französischen Text.

4

Betrifft nur den französischen Text.

5

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 32d Absatz 1 Einleitungssatz, 32e Absatz 1, 32f Einleitungssatz und 32h wird «Besteller» ersetzt durch «Besteller der gemeinsam bestellten Angebote».

6

Art. 9 Abs. 4 Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31ater in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

4

Art. 17 Abs. 4 Aufgehoben

1 2

BBl 2021 1485 SR 745.1

2021-1922

BBl 2021 1486

Personenbeförderungsgesetz

Art. 17a

BBl 2021 1486

Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 betreiben eine gemeinsame Infrastruktur für den Vertrieb ihrer Angebote (Vertriebsinfrastruktur).

1

Sie stellen die für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht zur Verfügung.

2

Sie können für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte ein angemessenes Entgelt verlangen.

3

Art. 18 Abs. 1 Bst. a 1

Die Unternehmen sind verpflichtet: a.

die Angebote und Leistungen, soweit erforderlich, mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Abschnitts Art. 18a

Verfügungen des BAV

Kommen Unternehmen ihren Grundpflichten nicht nach, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

Art. 18b Bisheriger Art. 18a Art. 18c Bisheriger Art. 18b Art. 28 Abs. 1, 2, 3 und 4 1

Betrifft nur den französischen Text.

Der Bund beteiligt sich nicht an der Abgeltung der ungedeckten Kosten von Angeboten des Ortsverkehrs sowie von Angeboten ohne Erschliessungsfunktion.

2

3

Betrifft nur den französischen Text.

4

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 2 1

Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus: c.

die den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr als eigene Sparte führen;

Der Bundesrat kann für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Linienanteil in der Schweiz Abweichungen von diesen Voraussetzungen vorsehen.

2

2 / 10

Personenbeförderungsgesetz

Art. 30a

BBl 2021 1486

Verpflichtungskredit

Die Bundesversammlung beschliesst für den Bundesanteil an der Abgeltung der ungedeckten Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

Art. 31 Abs. 2 Der Bund kann den Transportunternehmen bei Angeboten nach Artikel 28 Finanzhilfen zur Förderung von Innovationen gewähren.

2

Art. 31a

Festlegung des Angebots

Bei der Festlegung des Angebots und der Abgeltung berücksichtigen die Besteller in erster Linie die Nachfrage. Zudem berücksichtigen sie: 1

2

a.

eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete;

c.

Anliegen der Raumplanungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Personen mit Behinderung.

Der Bundesrat führt diese Grundsätze nach Anhörung der Kantone näher aus.

Art. 31abis

Kennzahlen

Das BAV erhebt bei den Unternehmen, deren ungedeckte Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots nach Artikel 28 abgegolten werden, die finanziellen und qualitativen Kennzahlen.

1

Gestützt auf diese Kennzahlen führt es einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch.

2

Es veröffentlicht die Kennzahlen und den systematischen Vergleich in geeigneter Form.

3

Art. 31ater

Zielvereinbarung

Bund und Kantone schliessen für die gemeinsam bestellten Angebote eine Zielvereinbarung mit dem betreffenden Unternehmen ab.

1

2

Sie können darin Folgendes vereinbaren: a.

Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots;

b.

den Zeitraum, in dem das Unternehmen die Ziele erreichen muss;

c.

Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden;

d.

ein Bonus-Malus-System bezüglich der Qualität und der finanziellen Kennzahlen;

3 / 10

Personenbeförderungsgesetz

e.

die geplante mittelfristige Entwicklung des Angebots;

f.

eine jährliche Durchführung des Bestellverfahrens.

BBl 2021 1486

Der Bundesrat regelt die Ausnahmefälle, in denen keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss.

3

Art. 31aquater

Angebotsvereinbarung

Von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote und deren Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen stützen sich gegebenenfalls auf die Zielvereinbarungen.

1

Die Angebotsvereinbarung begründet für das Unternehmen gegenüber jedem Besteller einen selbstständigen Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

2

3

Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Angebotsvereinbarung näher.

Art. 31b

Bestellverfahren

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt, sofern die Zielvereinbarung nicht ein jährliches Verfahren vorsieht. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.

1

Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung nach Anhörung der Kantone fest.

2

Art. 31bbis

Streitbeilegung

Können sich die Besteller und das Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung in einer Verfügung fest.

Art. 32a Abs. 3 Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das Angebot bei dem Unternehmen bestellt werden, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.

3

Art. 32b

Koordination von Verfahren

Das Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert.

1

Gemeinsam mit der Ausschreibung nach Absatz 1 können auch nicht durch den Bund bestellte Angebote ausgeschrieben werden. Das gemeinsame Ausschreibungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

2

Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer.

3

4 / 10

Personenbeförderungsgesetz

BBl 2021 1486

Art. 32c Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und c Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn das Unternehmen: 2

b.

die Zielvereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, insbesondere eine verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Angebots nicht erzielt, und die Vereinbarung für diesen Fall eine Ausschreibung vorsieht;

c.

Aufgehoben

Art. 32g Abs. 1 und 2 Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote vergeben das ausgeschriebene Angebot dem Unternehmen mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte.

1

Sie berücksichtigen bei der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.

2

Art. 32k

Vergabeentscheid

Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung ab.

Art. 32l Abs. 1 Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Anlagen und Fahrzeuge (Betriebsmittel) zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und diese Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.

1

6b. Abschnitt (Art. 33 und 33a) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 35

7. Abschnitt: Rechnungslegung Art. 35

Grundsätze

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG) müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, den Geschäftsbericht 1

3

SR 742.101

5 / 10

Personenbeförderungsgesetz

BBl 2021 1486

einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. Auf Verlangen müssen sie diesen Gemeinwesen zusätzliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.

2 Unternehmen,

die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen: a.

für die Rechnungslegung ein als anerkannter Standard bezeichnetes Regelwerk anwenden;

b.

gegenüber den Gemeinwesen, von denen sie die Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, die Erklärung abgeben, dass sie die subventionsrechtlichen Grundsätze einhalten.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rechnungslegung. Er kann insbesondere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Baurechnung, die Spartengliederung, die Betriebskosten- und Leistungsrechnung, die Planrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber den Gemeinwesen erlassen. Er kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 2 Buchstabe a vorsehen.

3

4

Das BAV bezeichnet das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk.

Art. 35a

Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen

Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten darf das Unternehmen weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die es von Nahestehenden bezieht, es sei denn, der Preis der Leistung sei in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 4 über das öffentliche Beschaffungswesen bestimmt worden. Bei gestützt auf Artikel 32 ausgeschriebenen Angeboten basiert die Abgeltungshöhe auf der Offerte des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt worden ist.

1

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen erlassen.

2

Das Unternehmen kann die Kosten des Fahrzeugunterhalts mit Einverständnis der Besteller über die Lebensdauer der Fahrzeuge geglättet verrechnen. In diesem Fall muss es die Differenz zwischen verrechneten und effektiven Kosten bilanzieren.

3

Nach bisherigem Recht abgeschlossene Verträge zwischen Bestellern und Unternehmen über die Abgeltung von Kosten behalten ihre Gültigkeit.

4

Art. 36

Reserven

Das Unternehmen muss zwei Drittel des Gewinns aus den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten, die nicht nach Artikel 32 ausgeschrieben wurden, und aus den bestellten Verbesserungen dieser Angebote einer Spezialreserve zuweisen. Es darf die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden.

1

4

SR 172.056.1

6 / 10

Personenbeförderungsgesetz

BBl 2021 1486

Es kann Gewinne aus der konzessionierten Personenbeförderung, die nicht der Spezialreserve zuzuweisen sind, einer Reserve für Angebote zuweisen, an deren Bestellung sich der Bund nicht beteiligt. Es darf diese Reserve nur zur Deckung von Verlusten aus der konzessionierten Personenbeförderung verwenden. Die bestellenden Kantone können die Bildung einer solchen Reserve verlangen.

2

Endet das von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebot, so überträgt das Unternehmen den Bestand der Spezialreserve gegebenenfalls auf die Reserve nach Absatz 2. Beendet das Unternehmen die konzessionierte Personenbeförderung, so überträgt es alle Reserven nach den Absätzen 1 und 2 auf die allgemeine Reserve nach Artikel 671 des Obligationenrechts (OR)5.

3

Der allgemeinen Reserve dürfen nur Gewinne zugewiesen werden, die nach der Zuweisung an die Reserven nach den Absätzen 1 und 2 verbleiben.

4

Art. 37

Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Das BAV prüft als Aufsichtsbehörde periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen von Unternehmen, die vom Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten haben, mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen übereinstimmen. Die Prüfbefugnis des BAV erstreckt sich auch auf Konzerngesellschaften, von denen die Unternehmen Leistungen beziehen.

1

Das BAV kann vertiefte Abklärungen und Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Es kann in die gesamte Geschäftsführung der Unternehmen Einsicht nehmen.

Soweit Leistungen von Konzerngesellschaften bezogen werden, erstreckt sich die Befugnis des BAV zu vertieften Abklärungen und Prüfungen auch auf diese Gesellschaften.

2

Das BAV umschreibt den Prüfumfang näher. Es kann die aus den Prüfungen erlangten Informationen und Erkenntnisse den zuständigen kantonalen Stellen mitteilen.

3

Art. 38

Revisionsstelle

Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Artikeln 727­731a OR6. Es darf nicht auf die Revision verzichten.

1

Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 10 Millionen Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG7 erhalten, sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR verpflichtet.

2

Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 1 Million Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.

3

5 6 7

SR 220 SR 220 SR 742.101

7 / 10

Personenbeförderungsgesetz

Art. 39

BBl 2021 1486

Streitigkeiten

Ergeben sich aus den Artikeln 35­38 Streitigkeiten, so erlässt das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

Art. 51 Abs. 1 Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die Artikel 40b­40f EBG8.

1

Gliederungstitel vor Art. 54

11a. Abschnitt: Datenbearbeitung durch die Unternehmen Art. 54

Bearbeitung von Personendaten

Die Unternehmen können Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist.

1

2

Sie können: a.

ein Profiling mit Ein- und Ausstiegsstationen der Reisenden durchführen, um den Fahrpreis zu ermitteln und in Rechnung zu stellen;

b.

besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit von Reisenden mit Behinderungen bearbeiten, um Benachteiligungen beim Zugang zu Einrichtungen oder Fahrzeugen des Unternehmens zu beseitigen oder zu verringern.

Sie dürfen die Personenbeförderung nicht von der Einwilligung der Reisenden in die Bearbeitung von deren Personendaten abhängig machen.

3

Sie müssen zu vergleichbaren Bedingungen Personentransportverträge anbieten, die keine Bearbeitung von Personendaten erfordern.

4

Sie unterstehen den Artikeln 30­32 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209 für Mobilitätsangebote, die: 5

a.

auch Beförderungsleistungen umfassen, die nicht diesem Gesetz unterstehen;

b.

wesentliche andere Dienstleistungen wie touristische oder kulturelle Angebote umfassen.

Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Dritte, die Fahrausweise nach diesem Gesetz verkaufen.

6

II 1

8 9

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

SR 742.101 SR ...; BBl 2020 7639

8 / 10

Personenbeförderungsgesetz

2

BBl 2021 1486

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 / 10

Personenbeförderungsgesetz

10 / 10

BBl 2021 1486