BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für elektrische Niederspannungserzeugnisse gestützt auf die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist nach Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 20151 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an elektrische Niederspannungserzeugnisse zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäischen Kommission hat im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU2 in den folgenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: a. Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt; Fassung gemäss ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 4; b. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 der Kommission vom 26. November 2019 über die harmonisierten Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 26; geändert durch: ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1146, ABl. L 250 vom 3.8.2020, S. 121, ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1779, ABl. L 399 vom 30.11.2020, S. 6.

2. Bezeichnung 2.1.

Das BFE bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2. bezeichnet sind.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

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SR 734.26 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Abl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357

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3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 18. August 20203.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquellen 4.1.

Die bezeichneten Normen können wie folgt kostenlos eingesehen oder bezogen werden: a. kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur (www.snv.ch, Telefon: 052 224 54 54); b. Bezug gegen Bezahlung bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf (www.electrosuisse.ch, Telefon: 058 595 11 11).

4.2.

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website der Europäischen Kommission4 zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

5. Entsprechung mit den grundlegenden Anforderungen Die bezeichneten technischen Normen ermöglichen die Umsetzung der grundlegenden Anforderungen des Artikels 5 NEV, welcher Artikel 3 der Richtlinie 2014/35/EU entspricht.

19. Januar 2021

Bundesamt für Energie Benoît Revaz: Direktor

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BBl 2020 6677 www.ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/ low-voltage_en