BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» vom 18. Juni 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. Oktober 20172 eingereichten Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 3, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 10. Oktober 2017 «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 39a 1

Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen

Der Bund erlässt Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von: a.

politischen Parteien;

b.

Kampagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung;

c.

Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene.

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen gegenüber der Bundeskanzlei jährlich Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr 2

1 2 3

SR 101 BBl 2017 6893 BBl 2018 5623

2021-2082

BBl 2021 1489

Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)». BB

BBl 2021 1489

und Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

Personen, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder auf eine eidgenössische Abstimmung mehr als 100 000 Franken aufwenden, legen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin gegenüber der Bundeskanzlei Gesamtbudget, Höhe der Eigenmittel sowie Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Person offen; jede Zuwendung muss der Person, von der sie stammt, zugeordnet werden können.

3

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 2 jährlich. Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 3 rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung; nach der Wahl oder der Abstimmung veröffentlicht sie die Schlussabrechnung.

4

Die Annahme anonymer Geld- und Sachzuwendungen ist untersagt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

5

6

Das Gesetz legt die Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflichten fest.

Art. 197 Ziff. 124 Übergangsbestimmung zu Art. 39a (Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen) Hat die Bundesversammlung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 39a die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen, so erlässt der Bundesrat diese innerhalb eines Jahres.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 18. Juni 2021

Nationalrat, 18. Juni 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

4

2/2

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.