BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03/70 am Baustellenanschluss Gäsi auf dem Gemeindegebiet von Glarus Nord vom 11. Januar 2021

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N03/70 im Bereich des Baustellenanschlusses Gäsi. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N03/70 werden in beiden Fahrtrichtungen der baustellenbedingten Situation angepasst: ­

In Fahrtrichtung Chur von km 162.500 bis km 163.500: 100/80 km/h

­

In Fahrtrichtung Zürich km 163.660 bis km 162.500:

100/80 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Dezember 2027).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2021-0300

BBl 2021 154

BBl 2021 154

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

4. Februar 2021

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor

3

2/2

SR 172.021