BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist nach Artikel 6 der Verordnung vom 25. November 20151 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäischen Kommission hat im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/34/EU2 in den folgenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: a. Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. C 371 vom 12.10.2018, S. 1; b. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 71; geändert durch: ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/260, ABl. L 54 vom 26. Februar 2020, S. 31, ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2021/845, Abl. L 186 vom 27. Mai 2021, S. 28.

2. Bezeichnung 2.1.

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Das BFE bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die gemäss den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2. bezeichnet sind.

SR 734.6 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen , Abl. Nr. L 96 vom 29.03.2014, S. 309

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BBl 2021 1510

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2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 8. Oktober 20193.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquellen 4.1.

Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden: a. kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur (www.snv.ch, Telefon: 052 224 54 54); b. Bezug gegen Bezahlung bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf (www.electrosuisse.ch, Telefon: 058 595 11 11).

4.2.

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website der Europäischen Kommission4 zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

5. Entsprechung mit den grundlegenden Anforderungen Die bezeichneten technischen Normen ermöglichen die Umsetzung der grundlegenden Anforderungen des Artikels 5 VGSEB, welcher Artikel 4 der Richtlinie 2014/34/EU entspricht.

29. Juni 2021

Bundesamt für Energie: Benoît Revaz, Direktor

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BBl 2019 6685 www.ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/ equipment-explosive-atmosphere_en