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Abkommen vom 9. Dezember 2019 in Form eine Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1
A. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Ort und Datum] Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf: 1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX: Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt: Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger konsolidierter Zollsatz
Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz
Besondere Schutzklausel
1602.4991 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt
850. CHF/ 100 kg brutto
2304. CHF/ 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.4999 - - - - andere
850. CHF/ 100 kg brutto
850. CHF/ 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
- - - andere
SR ...
1 BBl 2021 349 2021-0222
BBl 2021 350
Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch.
Abk. mit der Europäischen Union
BBl 2021 350
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet): Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger konsolidierter Zollsatz
Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz
Besondere Schutzklausel
- - - andere 1602.5093 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098
638. CHF/ 2212. CHF/ 100 kg brutto 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.5098 - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch
638. CHF/ 638. CHF/ 100 kg brutto 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
Neue und geänderte Zollkontingente: K-Nr
Warenbezeichnung
Derzeitiges Kontingent
Vorgeschlagenes Kontingent
5
Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert
Tonnen 22 500
Tonnen 23 7001)
1)
Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens 600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt, der Position 1602.5091 zugewiesen
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
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Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch.
Abk. mit der Europäischen Union
BBl 2021 350
B. Schreiben der Europäischen Union Exzellenz, [Ort und Datum] Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf: 1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX: Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt: Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger konsolidierter Zollsatz
Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz
Besondere Schutzklausel
1602.4991 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt
850. CHF/ 100 kg brutto
2304. CHF/ 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.4999 - - - - andere
850. CHF/ 100 kg brutto
850. CHF/ 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
- - - andere
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet): Tarifnummer
Bezeichnung der Ware
Derzeitiger konsolidierter Zollsatz
Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz
- - - andere
Besondere Schutzklausel
Besondere Schutzklausel
1602.5093 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098
638. CHF/ 100 kg brutto
2212. CHF/ 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
1602.5098 - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch
638. CHF/ 100 kg brutto
638. CHF/ 100 kg brutto
Besondere Schutzklausel
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Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch.
Abk. mit der Europäischen Union
BBl 2021 350
Neue und geänderte Zollkontingente: K-Nr.
Warenbezeichnung
Derzeitiges Kontingent
Vorgeschlagenes Kontingent
5
Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert
Tonnen 22 500
Tonnen 23 7001)
1)
Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens 600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt, der Position 1602.5091 zugewiesen
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.» Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
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