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Abkommen vom 9. Dezember 2019 in Form eine Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1

A. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Ort und Datum] Exzellenz, im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf: 1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX: Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt: Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger konsolidierter Zollsatz

Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz

Besondere Schutzklausel

1602.4991 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt

850.­ CHF/ 100 kg brutto

2304.­ CHF/ 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.4999 - - - - andere

850.­ CHF/ 100 kg brutto

850. ­ CHF/ 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

- - - andere

SR ...

1 BBl 2021 349 2021-0222

BBl 2021 350

Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch.

Abk. mit der Europäischen Union

BBl 2021 350

Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet): Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger konsolidierter Zollsatz

Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz

Besondere Schutzklausel

- - - andere 1602.5093 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098

638.­ CHF/ 2212.­ CHF/ 100 kg brutto 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.5098 - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch

638.­ CHF/ 638.­ CHF/ 100 kg brutto 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

Neue und geänderte Zollkontingente: K-Nr

Warenbezeichnung

Derzeitiges Kontingent

Vorgeschlagenes Kontingent

5

Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert

Tonnen 22 500

Tonnen 23 7001)

1)

Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens 600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt, der Position 1602.5091 zugewiesen

Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.

Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

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Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch.

Abk. mit der Europäischen Union

BBl 2021 350

B. Schreiben der Europäischen Union Exzellenz, [Ort und Datum] Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf: 1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX: Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt: Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger konsolidierter Zollsatz

Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz

Besondere Schutzklausel

1602.4991 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt

850.­ CHF/ 100 kg brutto

2304.­ CHF/ 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.4999 - - - - andere

850.­ CHF/ 100 kg brutto

850.­ CHF/ 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

- - - andere

Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet): Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

Derzeitiger konsolidierter Zollsatz

Vorgeschlagener konsolidierter Zollsatz

- - - andere

Besondere Schutzklausel

Besondere Schutzklausel

1602.5093 - - - - Fleisch, roh, lediglich gewürzt, ausgenommen Nr. 1602.5098

638.­ CHF/ 100 kg brutto

2212.­ CHF/ 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

1602.5098 - - - - andere, einschließlich parierte Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch

638.­ CHF/ 100 kg brutto

638.­ CHF/ 100 kg brutto

Besondere Schutzklausel

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Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse de Schweiz für gewürztes Fleisch.

Abk. mit der Europäischen Union

BBl 2021 350

Neue und geänderte Zollkontingente: K-Nr.

Warenbezeichnung

Derzeitiges Kontingent

Vorgeschlagenes Kontingent

5

Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert

Tonnen 22 500

Tonnen 23 7001)

1)

Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens 600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt, der Position 1602.5091 zugewiesen

Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragsparteien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.» Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

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