BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Entwurf

(Postorganisationsgesetz, POG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20211, beschliesst: I Das Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 20102 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4bis, 1bis, 2 Einleitungssatz und 3 1

Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: b.

folgende Finanzdienstleistungen: 4bis. Vergabe von Krediten und Hypotheken,

Die Gesamtsumme der Kredite und Hypotheken nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4bis darf die Gesamtsumme der Kundeneinlagen auf den Zahlungsverkehrskonten in der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nicht überschreiten.

1bis

Die Post kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die dem Unternehmenszweck dienen, namentlich: 2

Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20203 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger 3

Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 20204 weiterzuführen.

1 2 3 4

BBl 2021 1668 SR 783.1 [AS 2020 1077 1207 1233 Art. 21 3799] SR 951.26

2021-2285

BBl 2021 1669

Postorganisationsgesetz

Art. 5a

BBl 2021 1669

Kapitalisierungszusicherung: Grundsätze

Der Bund gewährleistet die Kapitalisierung der Post zur Rekapitalisierung der PostFinance im Umfang der von der Bundesversammlung bewilligten Mittel (Kapitalisierungszusicherung).

1

Kann die PostFinance die erforderlichen Eigenmittel nicht selbst aufbringen, so entschädigt die Post den Bund marktkonform im Umfang der Beanspruchung der Kapitalisierungszusicherung und stellt die Kosten der PostFinance in Rechnung.

2

Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der Rekapitalisierung der PostFinance bei der Post eine spezialgesetzliche Reserve schaffen.

3

Art. 5b

Kapitalisierungszusicherung: Abruf

Der Bund gewährt der Post im Rahmen der Kapitalisierungszusicherung ein Darlehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

2

a.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat in Anwendung von Artikel 25 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 wegen einer Insolvenzgefahr der PostFinance ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28­32 des Bankengesetzes angeordnet und die Rekapitalisierung der PostFinance durch zusätzliche verlustabsorbierende Mittel verfügt.

b.

Die finanziellen Mittel der Post reichen für die Rekapitalisierung der PostFinance gemäss Notfallplan nicht aus.

Das Darlehen wird unter den folgenden Bedingungen gewährt: a.

Die Höhe des Darlehens darf die Kapitalisierungszusicherung nicht überschreiten.

b.

Die Post stellt die mit dem Darlehen gewährten Mittel ohne Abzug umgehend der PostFinance zur Verfügung.

c.

Die PostFinance verwendet die mit dem Darlehen gewährten Mittel zur Rekapitalisierung.

Es kann als zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen gewährt werden; es kann unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital der Post umgewandelt werden.

3

Art. 5c

Kapitalisierungszusicherung: Umsetzung

Zur Gewährung des Darlehens schliesst das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), mit der Post eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab; diese regelt insbesondere die Rückzahlung des Darlehens.

1

In dringenden Fällen gewährt der Bund der Post im Rahmen der bewilligten Mittel ein Tresoreriedarlehen, bis das Darlehen ausbezahlt wird. Die EFV schliesst im Einvernehmen mit dem UVEK eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Post ab.

2

5

2/4

SR 952.0

Postorganisationsgesetz

BBl 2021 1669

Das UVEK bereitet, im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden, die für die Vorbereitung und den Vollzug notwendigen Massnahmen und Unterlagen vor.

3

Art. 7 Abs. 1bis Bis zur Abtretung der kapital- oder stimmenmässigen Mehrheit der Post an Dritte kann der Bundesrat in der Eignerstrategie vorsehen, dass ein Anteil der Kredite und Hypotheken nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4bis für Projekte zu vergeben ist, welche die Treibhausgasemissionen vermindern. Der Bundesrat bestimmt den Anteil und legt die Anforderungen in der Eignerstrategie fest.

1bis

Art. 14 Abs. 2 Eine Abtretung der kapital- oder stimmenmässigen Mehrheit der Post an Dritte bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Artikel 5a­5c treten im Zeitpunkt der Abgabe der kapital- oder stimmenmässigen Mehrheit der Post an die PostFinance, spätestens aber zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Die Rückzahlung der in diesem Zeitpunkt ausgerichteten Darlehen richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die vor dem Ausserkraftteten gestützt auf die Artikel 5a­5c abgeschlossen wurden.

3

3/4

Postorganisationsgesetz

4/4

BBl 2021 1669