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zu 21.401 Parlamentarische Initiative Anpassung der Ressourcen des Bundesstrafgerichtes Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 20. Mai 2021 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 2021

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 20. Mai 20211 betreffend die parlamentarische Initiative 21.401 «Anpassung der Ressourcen des Bundesstrafgerichtes» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. August 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2021 1159

2021-2773

BBl 2021 1952

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Stellungnahme 1 Ausgangslage Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-SR) beantragt mit ihrer parlamentarischen Initiative 21.401 «Anpassung der Ressourcen des Bundesstrafgerichtes», die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 20132 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht dahingehend zu ändern, dass die Höchstzahl der Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts von drei auf vier erhöht wird.3 Das Parlament hat am 17. März 2017 beschlossen, dass am Bundesstrafgericht eine Berufungskammer geschaffen wird; es hat dazu höchstens zwei Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen sowie höchstens zehn nebenamtliche Richter und Richterinnen vorgesehen.4 Auf den 1. Januar 2019 wurde bereits eine dritte Vollzeitstelle geschaffen.5

2 Stellungnahme des Bundesrates Die vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der ordentlichen Richterinnen und Richter der Berufungskammer erscheint aus den von der RK-SR angeführten Gründen gerechtfertigt. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts unterstützt ebenfalls das Gesuch für eine zusätzliche Richterstelle zugunsten der Berufungskammer. Aufgrund der bisherigen Fallzahlen geht sie davon aus, dass zumindest eine zusätzliche Richterstelle deutscher Sprache langfristig notwendig sein wird. Der Bundesrat hat keine besonderen Bemerkungen dazu anzubringen.

3 Antrag des Bundesrates Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf.

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SR 173.713.150 BBl 2021 1160 AS 2018 1187 S. 1188 AS 2019 163