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Übersetzung

Änderung vom 6. Dezember 2019 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Angenommen in Den Haag am 6. Dezember 20191 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts, in Anbetracht von Artikel 121 Absätze 1 und 2 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19983 (Statut), in dem die Versammlung der Vertragsstaaten ermächtigt wird, nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts Änderungsvorschläge des Statuts anzunehmen, in Anbetracht von Artikel 121 Absatz 5 des Statuts, wonach eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und wonach der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind, bestätigend, dass Staaten, die Vertragsstaat des Statuts werden, aufgrund von Artikel 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19694 über das Recht der Verträge entscheiden können, ob sie die Änderungen dieser Resolution zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen, in Anbetracht von Artikel 9 des Statuts über die Verbrechenselemente, wonach die Verbrechenselemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen, in der Erwägung, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xix genannte Verbrechen einen schweren Verstoss gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in 1 2 3 4

Resolution ASP/18/Res.5; siehe Verwahrernotifikationen C.N.394.2020.TREATIESXVIII.10.g vom 15. Sept. 2020, verfügbar unter: http://treaties.un.org.

AS 2022 ...

SR 0.312.1 SR 0.111

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Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

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einem bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, anwendbar sind, in Anbetracht des Umstands, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xix genannte Verbrechen das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19775 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte unberührt lässt, 1.

beschliesst, die in Anhang I dieser Resolution enthaltene Änderung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzunehmen; diese bedarf der Ratifikation oder Annahme und tritt gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Statuts in Kraft;

2.

beschliesst ferner, die in Anhang II6 dieser Resolution enthaltenen, relevanten Elemente, die den Verbrechenselementen angefügt werden, anzunehmen;

3.

fordert alle Vertragsstaaten auf, diese Änderung von Artikel 8 zu ratifizieren oder anzunehmen;

4.

fordert eindringlich alle Staaten, die das Römer Statut noch nicht ratifiziert haben oder ihm noch nicht beigetreten sind, auf, dies zu tun und damit die Änderungen von Artikel 8 zu ratifizieren oder anzunehmen.

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SR 0.518.522 Der Anhang II wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zugänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Sessions > ICC ­ 2019/2020 ­ 18ème session ­ Résolutions > ICC-ASP/18/Res.5.

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Anhang I Als Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xix des Römer Statuts einzufügende Änderung «das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen.»

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