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Verordnung der Bundesversammlung Entwurf über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Ständerates vom 13. April 2021 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 20103 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

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Art. 8 Abs. 2 und 3 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowie die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr im Rahmen des Vorsorgewerks Bund bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

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Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zum Ende des Jahres, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet, weitergeführt. Die Bundesanwaltschaft finanziert die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

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BBl 2021 997 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 173.712.23

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Arbeitsverhältnis und Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. V der BVers

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II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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