BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds EIT.swiss vom 30. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG)1, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Unternehmerverbands der Betriebe der Elektrobranche «EIT.swiss» entsprechend dem Reglement vom 21. November 2019 gemäss dem Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

30. März 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2021-1071

BBl 2021 791

BBl 2021 791

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds EIT.swiss

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds EIT.swiss» (Fonds) einen Berufsbildungsfonds des Unternehmerverbands der Betriebe der Elektrobranche «EIT.swiss»3 im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13.

Dezember 20024 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Elektrobranche zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die ganze Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die: a.

3 4

2/8

typische Leistungen der Elektrobranche erbringen und Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Planung, Installation, Unterhalt, Kontrolle, Handel und Herstellung der Elektrobranche anbieten oder erbringen; und

Ehemals VSEI ­ Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen.

SR 412.10

BBl 2021 791

b.

Mitglieder von EIT.swiss sind oder durch die Allgemeinverbindlicherklärung dem Fonds unterstellt sind.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben: 1

a.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundausbildung als: 1. Montage-Elektrikerin / -Elektriker EFZ, 2. Elektroinstallateurin / Elektroinstallateur EFZ, 3. Telematikerin / Telematiker in EFZ, 4. Gebäudeinformatikerin / Gebäudeinformatiker EFZ, 5. Elektroplanerin / Elektroplaner EFZ, 6. Detailhandelsfachfrau / -mann EFZ (Elektrofach), 7. Detailhandelsassistentin / -assistent EBA (Elektrofach);

b.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. Elektro-Sicherheitsberaterin / Elektro-Sicherheitsberater, 2. Elektro-Projektleiterin / Elektro-Projektleiter, 3. Telematik-Projektleiterin / Telematik-Projektleiter, 4. Elektroprojektleiterin / Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit, 5. Elektroprojektleiterin / Elektroprojektleiter Planung, 6. Projektleiterin / Projektleiter Gebäudeautomation, 7. Dipl. Elektroinstallateurin / Elektroinstallateur, 8. Dipl. Telematikerin / Telematiker, 9. Dipl. Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin / -experte, 10. Dipl. Elektroplanungsexpertin / -experte/, 11. Personen mit einer Praxisprüfung nach Artikel 8 der NiederspannungsInstallationsverordnung vom 7. November 20015;

c.

Elektro-Teamleiterin / Elektro-Teamleiter.

Er gilt für die Betriebe oder Betriebsteile auch hinsichtlich der Personen ohne Abschluss gemäss Absatz 1 und der angelernten Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

5

SR 734.27

3/8

BBl 2021 791

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von EIT.swiss betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

f.

Entwicklung von und Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands von EIT.swiss im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

i.

Unterstützung von Infrastrukturen der Berufsbildung in der Elektrobranche.

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Grundlage der Berechnung der Beiträge

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

4/8

BBl 2021 791

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe von: a.

dem Beitrag pro Betrieb gemäss Artikel 4:

CHF 175.­

b.

den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5:

CHF 50.­

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

4

Für Mitglieder von EIT.swiss sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

5

6

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2019.

7

Der Vorstand von EIT.swiss überprüft diese Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

8

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle von EIT.swiss ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20037.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Vorstand

Der Vorstand von EIT.swiss ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

6 7

SR 831.40 SR 412.101

5/8

BBl 2021 791

2

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

b.

Erlass eines Ausführungsreglements;

c.

periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung;

d.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Geschäftsstelle;

e.

Genehmigung des Budgets und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle.

Art. 13

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.

4

Art. 14

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den unselbstständigen Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung von EIT.swiss durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts8 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 15

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG9 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

8 9

6/8

SR 220 SR 412.10

BBl 2021 791

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 16

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 17 der Statuten vom 22. Juni 2019 von EIT.swiss durch die Delegiertenversammlung am 21. November 2019 genehmigt.

Art. 17

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 18 1

Auflösung

Der Vorstand kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Art. 19

Ersetzung eines anderen Reglements

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 21. April 200510 über den Berufsbildungsfonds VSEI (Verband Schweizer Elektro-Installationsfirmen).

Freiburg, 21. November 2019

EIT.swiss: Michael Tschirky, Präsident Simon Hämmerli, Direktor

10

BBl 2005 7507

7/8

BBl 2021 791

8/8