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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 5. Februar 2021

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel BIOHOP SprayOIL (W-2008-1, 830 g/l Paraffinöl) Biorga Contra Winteröl (W-1526-2, 830 g/l Paraffinöl) Capito Winterspritzmittel (W-1526-1, 830 g/l Paraffinöl) Misto 12 (W-1454, 830 g/l Paraffinöl) Oleoc, (W-1454-1, 830 g/l Paraffinöl) Oléoc (W-1529, 830 g/l Paraffinöl) Ovitex (W-7120, 817g/l Paraffinöl) Parafol (W-1454-2, 830 g/l Paraffinöl) Spray Oil 7-E (W-2008, 830 g/l Paraffinöl) Weissöl / Huile blanche (W-2215, 830 g/l Paraffinöl) Weissöl S (W- 4555, 830 g/l Paraffinöl) Zofal D (W- 1526, 830 g/l Paraffinöl) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2021 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

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SR 916.161

2021-0498

BBl 2021 354

BBl 2021 354

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Obstbau Apfel, Pseudococcus Birne/Nashi, comstocki Zwetschge/Pflaume

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 1 % Dosierung: 16 l/ha Anwendung: nach der Blüte

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Pseudococcus comstocki getestet. Die Wirksamkeit und die Abwesenheit von phytotoxischen Schäden können nicht garantiert werden.

2 Eine Behandlung nach der Blüte gemäss Empfehlungen der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

3 Behandlung nur im Abstand von mindestens 7 Tagen vor und nach jeglicher anderen Behandlung mit anderen Produkten.

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

Das Pflanzenschutzmittel Movento SC (W 6742, 100 g/l Spirotetramat) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2021 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Obstbau Apfel, Pseudococcus Birne/Nashi, comstocki Aprikose, Zwetschge/Pflaume

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 0.09 % 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Dosierung: 1,44 l/ha 8, 9 Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: ab Nachblüte (BBCH 69)

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Pseudococcus comstocki getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Anwendung gegen Pseudococcus comstocki nur gemäss Empfehlungen der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

3 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

4 SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr gegen Pseudococcus comstocki.

5 Insgesamt maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit diesem Produkt.

6 Keine Tankmischung mit anderen Produkten.

7 Anwendung bei milden Temperaturen.

8 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

9 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

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Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2021, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Obstbau Apfel, Pseudococcus Birne/Nashi, comstocki Aprikose, Zwetschge/Pflaume

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 0,015 % 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, Dosierung 0,24 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: ab Nachblüte (BBCH 69)

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Pseudococcus comstocki getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Anwendung gegen Pseudococcus comstocki nur gemäss Empfehlungen der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

3 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

4 SPa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr gegen Pseudococcus comstocki. Insgesamt maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

6 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

7 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 172.021

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

25. Februar 2021

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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