BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) Änderung vom 19. März 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20191, beschliesst: I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Bst. abis und g 2

Finanzintermediäre sind: abis. die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20183 (FINIG); g.

die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334 (EMKG).

Art. 3 Abs. 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

5

1 2 3 4

BBl 2019 5451 SR 955.0 SR 954.1 SR 941.31

2021-0837

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Geldwäschereigesetz

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Art. 4 Abs. 1 erster Satz Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. ...

1

Art. 6 Abs. 2 Bst. d Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: 2

d.

die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

Art. 7 Abs. 1bis Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

1bis

Art. 9 Abs. 1 Bst. c und 1quater Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: 1

c.

aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.

In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.

1quater

Art. 9a Abs. 2 Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

2

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Art. 9b

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Abbruch der Geschäftsbeziehung

Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB5 dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.

1

Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

2

Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen.

3

Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1 weiterhin einzuhalten.

4

Art. 10 Abs. 1 und 2 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB6 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt.

1

Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.

2

Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 3bis und 6 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB7 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 (FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.

1

Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre: 3

5 6 7 8

SR 311.0 SR 311.0 SR 311.0 SR 956.1

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Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quinBankG9 festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.

3bis

quies

6

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 11 Abs. 2 2

Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für: a.

Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB10 erstatten;

b.

Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 erstatten;

c.

Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG11, die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten;

d.

Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.

Art. 12 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. bbis und bter Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre: bbis. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS12 (interkantonale Behörde); bter. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt); Art. 15 Abs. 1­4 und 5 Einleitungssatz Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a müssen ein Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten.

1

Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200513, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.

2

Die Händlerinnen und Händler müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.

3

9 10 11 12 13

SR 952.0 SR 311.0 SR 956.1 SR 935.51 SR 221.302

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Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers.

4

Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass: 5

2. Abschnitt: Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisationen Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Aufsichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: 1

Art. 17 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: 1

a.

die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­dter;

b.

die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;

c.

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f;

d.

die EZV für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g.

Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.

2

Art. 20

Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation

Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29­37 FINMAG14 ergreifen.

1

Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.

2

Art. 22a Abs. 1, 3 und 4 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und 1

14

SR 956.1

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Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)15 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.

Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD erhaltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e­g weiter.

3

Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.

4

Art. 23 Abs. 3, 5 und 6 Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

3

Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.

5

6

Aufgehoben

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 4 Einleitungssatz Informationsaustausch und Meldepflicht Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: 4

Art. 29 Abs. 1, 2ter und 3 Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes benötigen.

1

Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

2ter

Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

3

15

www.un.org > Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373

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Art. 29a Abs. 2bis­4 Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.

2bis

Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

3

Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

4

Gliederungstitel nach Art. 29a

1a. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen Art. 29b Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind.

1

Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben.

2

Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

3

Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1­3 Datensammlungen im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB16 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.

1

Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

2

16

SR 311.0

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Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).

3

Art. 35 Abs. 2 Die Meldestelle kann Informationen mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt und den Strafverfolgungsbehörden über ein Abrufverfahren austauschen.

2

Art. 38

Verletzung der Prüfpflicht

Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich die Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

1

Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2

Art. 41 Abs. 2 Er kann die FINMA, die ESBK sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

2

Art. 42 Abs. 2 Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG18 fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

III Die Koordination anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.

17 18

SR 235.1 SR 941.31

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. März 2021

Ständerat, 19. März 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

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Anhang 1 (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch19 Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3, 2bis und 2ter 2

Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 3.

hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

2bis

Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

2ter

Art. 61a IIa. Mitgliederverzeichnis

Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.

1

Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2

Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf.

3

Art. 69 Abs. 2 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.

2

19

SR 210

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Art. 69c Abs. 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe oder das Mitgliederverzeichnis nach Artikel 61a oder verfügt er über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz mehr, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1

Schlusstitel Art. 6bbis Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 müssen die Pflichten nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 erfüllen. Bestehende Vereine nach Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 müssen sich überdies innerhalb dieser Frist in das Handelsregister eintragen lassen.

1a. Zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Vereine

2. Strafgesetzbuch20 Art. 327b Wer vorsätzlich die Pflichten von Vereinen nach den Artikeln 61a und 69 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches21 verletzt, wird mit Busse bestraft.

Verletzung gesetzlicher Pflichten von Vereinen

3. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193322 Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 41 Randtitel und erster Satz sowie 42 Absatz 2 wird «Berufsbewilligung» ersetzt durch «Berufsausübungsbewilligung».

1

2 und 3 Betrifft

nur den italienischen Text Gliederungstitel vor Art. 24

Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzprodukten und Schmelzgut Art. 31a Gewerbsmässiger 1 Wer gewerbsmässig Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Ankauf von Buchstabe b oder c ankauft, hat sich über die Herkunft der Ware zu verSchmelzgut

gewissern und diese zu dokumentieren.

20 21 22

SR 311.0 SR 210 SR 941.31

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Ist diese Person im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so hat sie sich beim Zentralamt registrieren zu lassen.

2

Ist sie nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so benötigt sie eine Ankaufsbewilligung des Zentralamtes. Diese wird erteilt, wenn Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besteht.

3

Für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Ankaufsbewilligung gilt Artikel 26 sinngemäss.

4

Der Bundesrat umschreibt den gewerbsmässigen Ankauf näher; er berücksichtigt dabei namentlich die Risiken, die der Ankauf für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Er regelt die Einzelheiten der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.

5

Die Absätze 1­5 gelten nicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung nach Artikel 24.

6

Art. 34 Abs. 1 erster Satz Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelz- und Ankaufsbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. ...

1

Art. 36 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren nach diesem Gesetz und nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199723 (GwG).

b. Obliegenheiten 1

2

23

SR 955.0

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Ihm obliegen insbesondere: a.

die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken;

b.

die Überwachung der amtlichen Prüfung und der Punzierung der Edelmetallwaren;

c.

die Erteilung der Schmelz- und der Ankaufsbewilligungen;

d.

die Führung des Registers über die Personen, die gewerbsmässig Schmelzgut ankaufen;

e.

die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut;

f.

die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten;

g.

die Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer;

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h.

die Ausstellung der Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und der Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer.

Es erhebt Gebühren für seine Überwachungstätigkeit über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren sowie eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 42ter, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe für die Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe e wird als Pauschalbetrag für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben. Für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe für Tätigkeiten nach Artikel 42ter sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend. Der Bundesrat regelt die Gebühren und die Aufsichtsabgabe im Einzelnen.

3

Art. 41 dritter Satz ... Die Erwerbung einer Schmelz- oder Ankaufsbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. ...

Art. 42bis c. Zusätzliche Be- 1 Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewilligung für den Handel mit Bank- werbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen einer Bewilliedelmetallen gung des Zentralamts.

2

Die Bewilligung wird dem Handelsprüfer erteilt, wenn: a.

er als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist;

b.

er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG24 sicherstellt;

c.

er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG bietet;

d.

die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe c auch erfüllen; und

e.

die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

Handelt eine Gesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, so bedarf sie ebenfalls einer solchen Bewilligung. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 müssen erfüllt werden.

3

24

SR 955.0

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Art. 42ter d. Aufsicht über 1 Bewilligungsinhaber nach den Handel mit Bankedelmetallen Zentralamts nach Artikel 12

Artikel 42bis unterstehen der Aufsicht des Buchstabe bter GwG25.

Das Zentralamt führt die Prüfungen der Bewilligungsinhaber selbst durch oder lässt sie durch eine unabhängige und fachkundige Person durchführen (Prüfbeauftragte oder Prüfbeauftragter).

2

Die Artikel 24a Absätze 2 und 3, 25 Absatz 1, 29­33, 34, 36­38, 39 Absatz 1, 40, 41, 42 und 42a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200726 (FINMAG) sind sinngemäss anwendbar. Die Prüfbeauftragten und die Untersuchungsbeauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis.

3

Die Eidgenössische Zollverwaltung regelt die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen.

4

Art. 48 e. Handlungen Wer ohne Schmelzbewilligung, Ankaufsbewilligung oder Berufsausohne Bewilligung, Nichteinhaltung übungsbewilligung als Handelsprüfer Handlungen vornimmt, für die der Sorgfalts- und eine der genannten Bewilligungen vorgeschrieben ist, Dokumentationspflichten sowie der Registrierungs- wer die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach Artikel 31a Abpflicht satz 1 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 31a Absatz 2 nicht

einhält,

wird mit Busse bestraft.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des achten Abschnitts Art. 56a 7. Widerhandlun- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, gen im Handel mit Bankedelme- wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach Artikel 42bis Abtallen satz 1 oder 3 ausübt.

a. Tätigkeit ohne Bewilligung

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56b b. Erteilen falscher Auskünfte

25 26

SR 955.0 SR 956.1

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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich dem Zentralamt, einer oder einem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten falsche Auskünfte erteilt.

1

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Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56c c. Pflichtverletzun- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, gen der Beauftragwer vorsätzlich als Prüf- oder Untersuchungsbeauftragte oder Prüf- oten

der Untersuchungsbeauftragter ihre oder seine Pflichten grob verletzt, indem sie oder er in der Berichterstattung an das Zentralamt wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56d Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine vom Zentralamt angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt oder die Pflichten, die ihr oder ihm gegenüber der oder dem Prüf- oder Untersuchungsbeauftragten obliegen, nicht erfüllt.

d. Prüfung und Un- 1 tersuchung

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

2

Art. 56e e. Missachten von Verfügungen des Zentralamtes

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer vom Zentralamt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 56f

f. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

27

Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn: a.

die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und

b.

für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56a­56e eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.

SR 313.0

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Art. 56g g. Zuständigkeit

Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen nach den Artikeln 56a­56e ist das Bundesgesetz vom 22. März 197428 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

1

Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73­83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.

2

Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.

3

Art. 56h h. Vereinigung der Strafverfolgung

Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.

1

Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2

Art. 56i i. Verjährung

Die Verfolgung von Übertretungen nach Artikeln 56a­56e verjährt nach sieben Jahren.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2018 Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach 1

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SR 313.0

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Artikel 14 GwG29 in der Fassung vom 1. Januar 200930 verfügen, müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200531 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG32 beauftragen.

Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt.

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Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021 Zum gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c bedarf es während der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 noch keiner Ankaufsbewilligung oder Registrierung.

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Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Änderung neu einer Bewilligungspflicht nach Artikel 42bis unterstehen, müssen innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch beim Zentralamt stellen. Mit ihrem Gesuch müssen sie insbesondere die Prüfberichte der letzten Jahre über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel des GwG33 einreichen. Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über die Bewilligung fortführen.

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4. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200734 Gliederungstitel nach Art. 43

3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees Art. 43a Abs. 1 Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201835 wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.

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SR 955.0 AS 2008 5207 SR 221.302 SR 956.1 SR 955.0 SR 956.1 SR 954.1

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Art. 43b Abs. 1 Die Aufsichtsorganisation überprüft laufend, ob die Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201836 die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten.

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SR 954.1

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Anhang 2 (Ziff. III)

Koordination mit anderen Erlassen 1. Bundesgesetz vom 25. September 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register Unabhängig davon ob zuerst die vorliegende Änderung des GwG37 oder die Änderung des GwG im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. September 202038 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (Ziff. I Ziff. 8) in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt: Art. 3 Abs. 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

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Art. 17 Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: 1

a.

die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­dquater;

b.

die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;

c.

das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f;

d.

die EZV für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g.

Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.

2

Art. 41 Abs. 2 Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

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SR 955.0 AS 2021 33

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2. Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202039 lautet die nachstehende Bestimmung des vorliegenden Gesetzes wie folgt: Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1­3 Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen Die Finanzintermediäre führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB40 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.

1

Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

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Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202041 ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).

3

3. Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des GWG 42 oder die Änderung des GWG im Rahmen des oben genannten Bundesbeschlusses vom 25. September 202043 (Anhang Ziff. 6) in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt: Art. 15 Abs. 5 Einleitungssatz Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass: 5

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Aufsichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: 1

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SR 235.1; BBl 2020 7639 SR 311.0 SR 235.1; BBl 2020 7639 SR 955.0 BBl 2020 7891

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Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass: 4

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