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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» vom 1. Oktober 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 24. Juni 20192 eingereichten Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20213, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 24. Juni 2019 «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 107 Abs. 24 Er [der Bund] erlässt in der Form eines Bundesgesetzes Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

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3

Auslandsgeschäfte mit Kriegsmaterial sind insbesondere verboten, wenn: a.

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das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für: 1. demokratische Länder, die über ein Exportkontrollregime verfügen, das mit demjenigen der Schweiz vergleichbar ist,

SR 101 BBl 2019 5147 BBl 2021 623

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Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)». BB

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Länder, die ausschliesslich im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen in solche Konflikte verwickelt sind;

b.

das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;

c.

im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder

d.

im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.

Abweichend von Absatz 3 kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen für Geräte zur humanitären Entminung sowie für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

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Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 107 Abs. 24 (Waffen und Kriegsmaterial) Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 107 Absätze 24 durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 1. Oktober 2021

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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2/2

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.