1222

# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates,

(Vom 26. November 1897.)

Mit Eingabe vom 6. dies rekurriert die Zürcher Brotfabrik A.-Gr. in Zürich III beim Industriedepartement gegen die von der Direktion des Innern des Kantons Zürich unterm 20. Oktober abbin verfügte Unterstellung ihres Etablissements unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Der Betrieb der Zürcher Brotfabrik hat durchaus fabrikmäßigen ·Charakter; es werden von ihr bei Motorbetrieb 22 Arbeiter beschäftigt, wovon 12 bei der Brotbereitung. Die Kriterien, die gemäß Bundesratsbeschluß vom 3. Juni 1891 für die Unterstellung unter das Gesetz maßgebend sind, sind also vorhanden. Die Produktion ist derart, daß trotz der besondern Betriebsverhältnisse einer Bäckerei leicht eine rationelleArbeitseinteilungg gefunden und allen schwankenden Ansprüchen des Konsums genügt werden kann.

D i e Arbeiter, d i e nach Bericht d e s Fabrikinspektors über alles setzlichen Schutz. Da den Bäckereien durch den Bundesratsbeschluß vom 14. Januar 1893 Nachtarbeit generell gestattet ist, bietet die Innehaltung der gesetzlichen Arbeitszeit keine Schwierigkeiten. Die Bäckerei des Konsumvereins Zürich wurde bei einer geringern Arbeiter.zahl, als diejenige in der Brotfabrik Zürich ist, am 3. Dezember 1893 dem Fabrikgesetz unterstellt, und es ist nicht bekannt, daß diese Verfügung dem Betriebe hindernd gewesen wäre, ein Grund mehr, für das Etablissement der Rekurrentin keine Ausnahme zu machen.

Wenn die Zürcher Brotfabrik in ihrer Eingabe sich auf ein Schreiben des Industriedepartements vom 24. September 1895 beruft, wonach damals dasselbe Geschäft dem Gesetze nicht unterstellt wurde, so ist darauf hinzuweisen, daß die Bäckerei zu dieser Zeit noch keinen Motorbetrieb hatte und ihr Betrieb, wie derjenige der von der Rekurrentin citierten Metzgereien, nicht über den handwerksmäßigen hinausging.

Auf Grund von Art. l, Absatz 2, des Fabrikgesetzes wird daher der Rekurs der Zürcher Brotfabrik A.-G. in Zürich gegen die von der Direktion des Innern des Kantons Zürich unterm 20. Oktober dieses Jahres verfügte Unterstellung ihres Etablissements unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken abgewiesen.

1223 Der Bundesrat ist auf den Rekurs des G e m e i n d e r a t e s A l t d o r f und des Franz Huser und Konsorten in Altdorf, betreffend Verteilung der Kosten der Billenverbauung, aus folgenden Gründen nicht eingetreten: Die Kompetenz des Bundesrates im gegenwärtigen Rekursfalle kann nur daraus abgeleitet werden, daß der Regierungsrat des Kantons Uri in seinem Beschlüsse vom 5. Juni 1897 das Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 verletzt habe, und daß hiermit einer der in Art. 189, Absalz 2, des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgesehenen Fälle gegeben sei. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 überläßt es nun in Art. 7, litt. 6, den Kantonen, die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Kosten der in Gemäßheit dieses Gesetzes ausgeführten Wasserbauwerke von den Interessenten zu tragen sind. Der angefochtene Beschluß des Regierungsrates des Kantons Uri, der die Kosten der Billenverbauung endgültig verteilt hat, stützt sich dabei ausschließlich auf die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze, nicht auf dieses Gesetz selbst. In einer unrichtigen Verteilung der Kosten würde daher keinesfalls eine Verletzung des Bundesgesetzes liegen, sondern nur der kantonalen Verordnung, d. h. des kantonalen Rechts; der Bundesrat ist daher nicht kompetent, die Frage zu prüfen, ob die Kostenverteilung, wie sie vom Urner Regierungsrate beschlossen wurde, eine gerechte war ; er braucht somit auch nicht zu untersuchen, ob, was die Rekurrenten bestreiteu, die Billenverbauung als ein im Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 vorgesehenes Werk zu betrachten ist, da nur unter letzterer Voraussetzung die Kompetenz des Bundesrates begründet sein kann.

(Vom 30. November 1897.)

Es werden folgende B u n d e s b e i t r ä g e bewilligt: Dem Kanton N e u e n b u r g a. an die Kosten der Möblierung des Absonderungshauses in Chaux-de-Fonds 50°/o, im Maximum Fr. 2642; b. an die Ausgaben für Badeapparate, Tragbahre etc. im Absonderungshaus (Fr. 1325) 50°/o, im Maximum Fr. 662.50, sowie an die auf Fr. 5500 veranschlagten Kosten für Gasund Wasserinstallation 25%, im Maximum Fr. 1375.

Bundesblatt. 49. Jahrg. Bd. IV.

83

1224 Alle nicht unter dem N. B. ad 396 des Gebrauchstarifs speciell genannten getrockneten Weintrauben, welche in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind, können nur dann zu Fr. 3 per q. zugelassen werden, nach Tarif Nr. 398--a, ohne · Monopolgebühr, sofern der authentische Nachweis geleistet wird, daß sie vom Einschiffungshafen des Herkunftslandes weg in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. verpackt waren.

Dieser Entscheid- tritt mit 1. Januar 1898 in Kraft. Das Zolldepartement wird indessen ermächtigt, diejenigen Sendungen von Trockentrauben, welche vor der Bekanntmachung dieses Entscheides nachgewiesenermaßen bereits unterwegs waren, ausnahmsweise noch zu Fr. 3 per q. zuzulassen, sofern es sich nicht um solche getrocknete Weintrauben handelt, welche gemäß N. B. ad 396 des Tarifes einem Zolle von Fr. 20 per q. und einer Monopolgebühr von Fr. 4. 20 per q. unterliegen.

(Vom 3. Dezember 1897.)

Über die Abgabe der Dienstkleidung an die Beamten und Angestellten der Postverwaltung wird eine Verordnung erlassen.

Herr Oberstlieutenant Paul U s t e r i in Zürich wird auf sein Gesuch vom Kommando des Infanterieregiments Nr. 22 A entlassen und bis auf weiteres unter die nach Art. 58 der Militärorganisation dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Offiziere eingereiht.

Nachbenannte Offiziere der Festungscompagnie Nr. l werden gemäß Art. 79, litt. 6, der Militärorganisation und Art. 17, Ziff. 7, der Verordnung über die Führung der Militärkontrollen und Dienstbüchlein vom 23. Mai 1879 zu den Ersatzpflichtigen versetzt: Oberlieutenant Güntzer, Heinrich, von Zürich, und Lieutenant Ackermann, Friedrich, von Kriens (Luzern).

Herr Oberstlieutenant Albert Y e r s i n in Bern wird auf sein Gesuch unter Verdankung seiner Dienste auf den 31. dies aus der Wehrpflicht entlassen.

Herr Hauptmann Siegfried S t o c k e r in Großwangen (Luzern), geb. 1849, Chef der Ambul. Nr. 16 L, wird zum Landsturm versetzt.

1225 Die nachgenannten Teilnehmer an der diesjährigen GenieOffizierbildungsschule werden zu L i e u t e n a n t s der G e n i e t r u p p e n ernannt: Wehrli, Gottlieb, von und in Küttigen.

Ziegler, Heinrich, von und in Winterthur.

Sigrist, Rudolf, von und in Netstal.

Henggeler, Karl, von und in Unterägeri.

Hilfiker, Otto, von Kölliken, in Bern.

Girard, Albert, von Grenchen, in Zürich.

Pelet, Marc, von Orbe, in Lausanne.

Frey, Walter, von Aarau, in Collombey.

Schmutz, Paul, von Nant, in Rolle.

Amaudruz, Viktor, von Le Mont, in Aran (Vilette).

Vogler, Hans, von und in Schaffhausen.

Freyenmuth, Robert, von und in Frauenfeld.

Diem, Walter, von Herisau, in St. Gallen.

Weilenmann, Adolf, von Veitheim, in Zürich.

Zeeiieder, Theodor, von und in Bern.

Piimpin, Emil, von Bern, in Genf.

Rubin, Alfred, von Thun, in Bern.

Pfeiffer, Paul, von Worb, in Bern.

(Vom 6. Dezember 1897.)

Dem zum Mitgliede des Nationalrates ernannten Herrn C.

/ j s c h o k k e , Lehrer für Wasserbau an der Ingenieurschule des eidgenössischen Polytechnikums, wird die nachgesuchte Entlassung als a n g e s t e l l t e r Professor dieser Anstalt unter bester Verdankung der bisher geleisteten ausgezeichneten Dienste erteilt.

Herr Lieutenant Kaspar G r ü n en f e i der in Rappersvvil wird unter gleichzeitiger Beförderung zum Oberlieutenant zum Feldtelegraphenchef des III. Armee corps ernannt und an dessen Stelle zum Feldtelegraphenlieutenant Herr Viktor F r i k e r von Therwil, in Liestal.

1226

"Wahlen.

(Vom 3. Dezember 1897.)

Konsul in Bremen :

Politisches Departement.

Herr Friedrich Krose, Bremen.

Kaufmann

in

Finanz- und Zolldepartement.

Zollgehülfen :

Z o l l ve r w a l tun g.

Herr Bugen Fierz, von Männedorf.

,, Paul Comte, von Landecy.

,, Gottlieb Fricker, von Altenburg.

,, Georg Hofmanu, von Basel.

,, Albert Müller, von Dägerlen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Post V e r w a l t u n g .

Posthalter und Briefträger in Melchnau: Herr Hans Wolf, von Melchnau.

Postcommis in Basel: ,, Emil Bertholet, von Chessel.

,, Karl Heinis, von Therwil.

,, Paul Rupp, von Signau.

Postcommis in Romaushorn : ,, Alfred Frey, von Eschenz, Postaspirant.

,, Karl Häberli, von Andwil, Postaspirant.

,, Ferdinand Scheiwiller, von Gottshaus, Postaspirant.

,, Walter Wälti, von Grenchen, Postcommis in Basel.

Posthalter in Erlen (Thurg.) : Frau Klara Huber, von Mettendorf (Thurgau).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1897

Date Data Seite

1222-1226

Page Pagina Ref. No

10 018 111

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.