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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen te Bundes, Bericht des

Preisgerichts über den Wettbewerb für Wandmalereien in der Durchgangshalle des Turmes und an der Aussenseite des Mittelbaues (Waffenhalle) des schweizerischen Landesmuseums in Zürich.

Das zur Beurteilung der eingelangten Entwürfe berufene Preisgericht versammelte sich Dienstags den 10. August 1897, morgens 9 Uhr, vollzählig in der Kunstgewerbeschule in Zürich, wo die Cartons ausgestellt waren.

Es konstituierte sich, indem es Herrn Professor Bluntschli zum Präsidenten erwählte.

Für die Wandmalereien in der Durchgangshalle des Turmes sind nur vier Entwürfe eingelangt. Einstimmig hält die Jury sie alle für zu ungenügend, um sie zur Ausführung empfehlen zu können, und zwar drei derselben, weil sie keinen künstlerischen Wert besitzen, und den vierten, weil er durchaus nicht der Bestimmung des Gebäudes entspricht, obschon er einige Vorzüge in der Ausarbeitung aufweist. Zur Anerkennung des Verdienstes dieses Werkes erkennt die Jury seinem Urheber eine Auszeichnung von Fr. 500 zu.

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Dieser Entwurf unter der Devise

rührt her von Herrn

Werner Büchly, von Lenzburg, in Basel.

Hierauf geht das Preisgericht über zur Beurteilung der neun eingelangten Entwürfe zu Mosaikbildern für den Schmuck der zwei Außenseiten der Waffenhalle. Die Einsendung des Herrn Jean Morax in Morsee, die wegen Krankheit des Versenders zwar nach der bestimmten Frist, aber noch früh genug eingelangt ist, um vor den Verhandlungen der Jury mit den übrigen Entwürfen ausgestellt werden zu können, wird durch einstimmigen Beschluß zum Wettbewerb zugelassen.

Alle Künstler, außer einein, haben die Skizzen für nur eine der Façaden, d. h. sieben Kompositionen eingereicht, einer lieferte acht.

Das Programm, obschon es die Darstellung einer Reihe charakteristischer Ereignisse aus der Schweizergeschichte empfahl, ließ den Künstlern doch vollständige Freiheit in der Auswahl der einzelnen Vorwürfe. Sechs Bewerber haben sich denn an historische Ereignisse gehalten, und drei haben Allegorien gewählt. Die Nebeneinanderstellung dieser beiden Auffassungen zeigt der Jury, daß nicht nur die zwei Façaden verschiedenen Künstlern zur Ausführung übertragen werden können, sondern daß es vielleicht vorteilhaft wäre, die geschichtlichen Vorwürfe für die Seite nach dem Hofe und die Allegorie für diejenige nach der Museumsstraße zu wählen.

Da indessen für den Augenblick keiner der in Betracht kommenden Künstler ein Ganzes von 14 Darstellungen geliefert hat, so kann zunächst nur die Ausführung der Felder gegen den großen Hof in Frage kommen. Diejenige der sieben ändern Felder muß dagegen auf spätere Zeit und vielleicht für einen neuen Wettbewerb verschoben werden, damit man die Erfahrungen, die sich aus der Ausführung der Hofseite ergeben werden, benützen kann.

Die durch den gegenwärtigen Wettbewerb gebotenen künstlerischen Leistungen sind im Vergleich zu früheren Konkurrenzen sehr befriedigend. Nur zwei Entwürfe mußten ohne weiteres außer Betracht fallen. Alle übrigen sind entweder ihrer malerischen Eigenschaften oder der gewählten Stoffe wegen von Interesse.

Die Wichtigkeit, welche die Bilder für die ganze Wirkung des Gebäudes haben und die Schwierigkeit, die in einer Ausführung in der Mosaiktechnik liegt, lenkten die Aufmerksamkeit der Jury vor allem auf die Figuren in Ausfuhrungsgröße, welche schon jetzt einen klaren Begriff von der fertigen Ausführung geben können.

458 Vier der Bewerber haben in Berücksichtigung der Technik ihre großen Figuren so gemalt, daß leicht ersichtlich ist, wie sie die Ausführung auffassen. Die Cartons derselben wurden an den für die Gemälde bestimmten Platz am Bau gebracht und dort in der richtigen Beleuchtung und Entfernung beurteilt, wodurch ihre Vorzüge und Fehler besser festgestellt werden konnten, als dies im Ausstellungssaal möglich gewesen wäre.

Die Prüfung dieser Entwürfe gab Anlaß zu langen Erörterungen über die Wahl der Farbentöne und deren Werte, über die technischen Anforderungen der Ausführung und die zu erzielende Wirkung am Bau, Erörterungen, welche es der Jury ermöglichten, sich über die Vorzüge und Mängel der verschiedenen Lösungen besser Rechenschaft zu geben.

Mit Einstimmigkeit wurde dem Entwurfe ,,Ravenna Q Florenz" der I. Preis von Fr. 3100 zuerkannt wegen der Einheit der Kompositionen, ihrer interessanten Silhouette und der schönen Zeichnung der großen Figuren. Immerhin sind gewisse Vorbehalte gemacht worden in Bezug auf den Grund der Felder, den die Jury in Goldton ausgeführt zu sehen wünscht, anstatt in dem blaßblauen des Cartons. Ebenso wurde Zweifel erhoben an der Richtigkeit der Farbenwerte und der Stärke der Töne, welche im Freien als zu schwer und zu dunkel befunden wurden im Verhältnis zu der Farbengebung des ganzen Baues. Dessenungeachtet empfiehlt das Preisgericht diesen Entwurf der Kunstkommission einstimmig zur Ausführung, ohne der Behörde jedoch anzuraten, sich gegenüber dem Künstler definitiv zu binden, bevor sie den Carton einer der Kompositionen gänzlich ausgeführt und an seinen Platz gestellt gesehen hat.

Der Entwurf £syp besitzt gewisse Vorzüge der Einfachheit und des Verständnisses ~ für Dekoration und Farbenwirkung, was die Jury bewog, ihm einen II. Preis zuzuerkennen, während die Unerfahrenheit und die noch zu wenig hervortretende Persönlichkeit des Künstlers sie nicht zu dem Vorschlage kommen ließ, ihn zur Zeit für die Ausführung der sieben ändern Wandgemälde an der Außenseite zu empfehlen, wo die Allegorie zur Verwendung kommen könnte.

Zweite Preise wurden ferner zuerkannt den Entwürfen |f |_ und ,,Tella für interessante Vorschläge, die indessen nicht reif genug für eine Ausführung sind.

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Der durch Herrn Rossi unterstützte Vorschlag des Herrn Vuillermet, dem Entwurfe

(J£J

einen II. Preis zuzuerkennen,

blieb in Minderheit.

Nach einer sehr langen Besprechung erhielt der Entwurf nur eine Ehrenmeldung, da die Skizze in 1/ioi die ein vortreffliches Motiv für eine Stickerei oder ein Glasgemälde abgäbe, sich nicht für Ausführung als Mosaik eignet, welche vor allem Klarheit verlangt, und da die große Figur in durchaus unverständlicher Haltung auf einem noch unerklärlicheren Grunde steht, dessen zu starke Betonung der Komposition jeden Gesamteindruck rauben würde.

Der Künstler scheint sich gar keine Rechenschaft über die Forderungen der technischen Ausführung gegeben zu haben. Die kleinen Skizzen lassen ebenfalls Befürchtungen über die Auffassung zu, welche die verschiedenen Darstellungen erhalten könnten.

Eine Ehrenmeldung wird -- mit Entschädigung -- ebenfalls zuerkannt dem Projekt ,,Wengia *).

Hierauf werden folgende Summen als Belohnungen ausgesetzt : Ein l. Preis Fr. 3100 Drei II. Preise zu Fr. 1300 ,, 3900 Zwei Ehrenmeldungen mit je Fr. 500 . . ,., 1000 Total Fr. 8000 Die Eröffnung der Briefumschläge ergiebt die folgenden Namen : ,,Ravenna Q Florenz" : Herr Hans Sandreuter in Basel, I. Preis.

,,Tell" :

,,

Jean Morax in Morsee, II. Preis.

,,

Werner Büchly in Basel, II. Preis.

fl

,,

Horace de Saussure in München, II. Preis.

Ferdinand Kodier in Genf, Ehrenmeldung.

*) Der Entwurf ,,Für Geschichte und Kunst" verrät ein anerkennungswertes Bestreben, passende Stoffe für die Ausführung zu finden, bietet jedoch nicht genug künstlerische Eigenschaften, um von der Jury ausgezeichnet zu werden.

460

,,Wengi" :

Herr Viktor Tobler in München, Ehrenmeldung.

Z ü r i c h , den 10. August

1897.

Anker.

Bluntschli.

Gustav Gull.

R. Koller.

Paul Robert.

Rossi Luigi.

Ch. Vuillermet.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Einweisung auf unsere bezugliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1897 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1897 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berück-

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sichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 7. Oktober 1897.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

Errichtung eines internen Hauptzollamtes im Bahnhof Zürich und Aufhebung des eidg. Niederlagshauses daselbst.

Unterm 14. August abbin hat der Bundesrat in Anwendung von Art. 16 des Zollgesetzes die Errichtung eines i n t e r n e n H a u p t z o l l a m t e s im B a h n h o f Z ü r i c h beschlossen und demselben die Befugnisse eines Hauptgrenzzollamtes verliehen. Dieses Zollamt soll auf 1. Oktober nächsthiu eröffnet werden, wogegen das bisherige eidgenössische Niederlagshaus (Zollfreilager) im Bahnhof Zürich mit 30. September' aufgehoben wird.

462 Vom 1. Oktober an kann die Zollabfertigung aller Warengattungen, welche per Bahn in gewöhnlicher Fracht, als Eilgut oder als eingeschriebenes Gepäck im Bahnhof Zürich anlangen, beim dortigen Zollamt stattfinden, ausgenommen das Handgepäck von Reisenden, Vieh und lebende Pflanzen, deren Zollbehandlung an der Grenze stattfinden muß.

Soll e i n e W a r e n s e n d u n g i h r e z o l l a m t l i c h e A b fertigung beim H a u p t z o l l a m t Zürich erhalten, so hat der Z o l l p f l i c h t i g e , bezw. W a r e n e m p f ä n g e r dafür zu s o r g e n , d a ß d i e s e l b e d e m G r e n z z o l l a m t z u r Transit-, bezw. G e l e i t s c h e i n a b f e r t i g u n g nach Zürich deklariert wird, ansonst die V e r z o l l u n g beim Grenzzollamte stattfindet.

Mit zollamtlichem Geleitschein im Bahnhof Zürich anlangende Sendungen sind innert sechs Tagen nach ihrer Ankunft dem dortigen Zollamt zur Zollabfertigung anzumelden, andernfalls sie nach einem eidgenössischen Niederlagshaus (Aarau, St. Gallen etc.) instradiert und daselbst eingelagert werden müssen (Art. 25, 2. Absatz der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

Das eidgenössische Niederlagshaus in Zürich wird mit 30. September geräumt. Es ergeht daher an die Inhaber von Niederlagsscheinen die Aufforderung, die daselbst eingelagerten Waren, soweit deren Lagerfrist nicht schon vorher abgetauten ist, entweder zur Einfuhr zu verzollen und abzuführen, oder nach einem ändern eidgenössischen Niederlagshaus abfertigen zu lassen oder dieselben wieder nach dem Auslande auszuführen. Niederlagsgüter, über welche am 1. Oktober noch nicht in diesem Sinne verfügt ist, werden auf Kosten des Inhabers des Niederlagsscheines nach dem eidgenössischen Niederlagshaus in Aarau instradiert.

B e r n , den 14. September 1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Gesellschaft der Regionalbahn Brenets-Locle sucht um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. Rang ihrer 4292 m. langen Linie von Brenets nach Locle, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, behufs Sicherstellung eines bei der Neuenburgischen Eantonalbank aufzunehmenden Anleihens im Betrage von Fr. 148,000, welches zur

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Rückzahlung des der Hypothekenbank in Basel geschuldeten Anleihens von Fr. 150,000, d. d. 28. April 1891, verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Verpfändungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 21. Oktober nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Oktober 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : 2

[ /i]

Schweiz. Bundeskanzlei.

Tarifentscheide des

schweizerischen Zolldepartements in den Monaten März bis September 1897.

~r. 'A2' 13 15 482 714

10.

8.

25.

30.

' »«W»«, der Ware.

-- Kolanußextrakt.

-- Höllenstein (Silbernitrat): -- Postkarten, illustrierte.

-- Nachtlichtchen. -- Rollen aller Art für Möbelfüße.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1897.

1896.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende A u g u s t .

September Januar bis Ende September

1552 339 1891

2127 373 2500

--575 -- 34 --609

B e r n , den 12. Oktober 1897.

(B.-B1.1897, IV, 186.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

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Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1896 und 1897.

1897 1QAI*

1896.

Monate.

Januar Februar März .

April .

.

.

.

.

.

.

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Mai . .

Juni . .

Juli . .

Augast .

September Oktober .

November Dezember

.

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.

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.

.

1897.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2,993,352. 93 3,434,390. 89 3,854,376. 99 3,827,146. 90 3,754,991. 32 3,678,051. 61 3,450,321. 17 3,612,520. 39 3,939,658. 07 4,656,267. 95 3,960,035. 90 5,108,110.59

2,930,083. 63 3,400,829. 82 4,091,472. 79 4,071,580. 81 3,934,417. 66 3,741,382. 11 3,812,281. 92 3,731,380. 66 4;343,048. 09

-- --

237,095.80 244,433. 91 179,426.34 63,330. 50 361,960. 75

63,269. 30 33,561.07

-- --

118,860. 27 403,390. 02

-- -- -- -- --

Total 46,269,224. 71 -- -- Auf Ende Sept. 32,544,810. 26 34,056,477. 49 1,511,667. 23

-- --

Bekanntmachung.

Beproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von selten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen

465 Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- and Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der "Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aas dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r n n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

die Abfertigung von Benzin und Gazolin mit Jahresgeleitschein.

Zufolge Bundesratsbeschluß vom 1. dies kann von nun an auch Benzin und Gazolin bei einem Gewichtsminimum von 500 kg. per Sendung mit Geleitschein von 12 Monaten Frist nach Art. 57 o. 1.

der VollziehungsVerordnung zum Zollgesetz abgefertigt werden, sofern vom Deklaranten ein bezügliches Begehren gestellt wird.

B e r n , den 7. Oktober

1897.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.10.1897

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456-465

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10 018 043

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