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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08, Abschnitt 60, Interlaken Ost ­ Brienz, Kanton Bern vom 22. Dezember 2020

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Brienz ­

von km 23.449 bis km 23.849: 80 km/h

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von km 23.849 bis km 24.975: 60 km/h

in Fahrtrichtung Interlaken ­

von km 25.680 bis km 25.280: 80 km/h

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von km 25.280 bis km 24.149: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Zubringer Bönigen im Baustellenbereich: von Bönigen in Fahrtrichtung Brienz ­

von km 23.659 bis km 23.849: 80 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.

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SR 741.01 SR 741.21

2021-0075

BBl 2021 56

BBl 2021 56

III Die maximale Durchfahrtsbreite auf der Stammachse im Baustellenbereich beträgt ­

3.50 m in Fahrtrichtung Brienz

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3.30 m in Fahrtrichtung Interlaken

IV Die Durchfahrt ohne Höhenbeschränkung ist nur beim Senggtunnel von Richtung Interlaken her bis zur Ausfahrt Iseltwald möglich. Bei den beiden Tunnels Chüebalm und Giessbach liegt die maximale Durchfahrtshöhe bei 4.00 m. Die entsprechenden Signalisationen erfolgen gemäss beiliegenden Signalisationsplänen.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungsplänen Nr. 1225 und Nr. 1226 entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 4. Januar 2021 bis Ende der Bauphase Standstreifen (voraussichtlich ca. 18. März 2021).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

21. Januar 2021

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Pascal Mertenat: Vizedirektor, Abteilungschef

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