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A Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

Entwurf

(FIFG) (Änderungen bei der Innovationsförderung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20211, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert: Art. 4 Bst. a Ziffer 2 Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind: a.

1 2

die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen: 2. die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus: ­ der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) ­ der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) ­ der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ­ der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) ­ dem Kompetenzzentrum Science et Cité ­ dem Kompetenzzentrum TA-SWISS;

BBl 2021 480 SR 420.1

2021-0510

BBl 2021 481

Förderung der Forschung und Innovation. BG (Änderungen bei der Innovationsförderung)

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Art. 7 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Impulsprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.

3

Art. 10 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ... Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.

6

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 3 und 7 Akademien der Wissenschaften Schweiz Die Akademien der Wissenschaften Schweiz sind das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

1

Sie verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke: 2

a.

Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation.

b.

Sie setzen sich dafür ein, dass, wer Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, seine ethische Verantwortung wahrnimmt.

c.

Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft; sie fördern Studien zu Chancen und Risiken der Innovationen und Technologien.

Die einzelnen Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen der Akademien der Wissenschaften Schweiz und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

3

Das SBFI schliesst mit den Akademien der Wissenschaften Schweiz, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es sie und die einzelnen Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 2­6 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

7

Art. 16 Abs. 1, 2 und 6 Ressortforschung ist die Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird und deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

1

2

Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen: a.

2 / 10

die Erteilung von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung);

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b.

den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten;

c.

die Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der Innosuisse oder weiteren Förderorganisationen;

d.

die Vergabe von Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen.

Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

6

Art. 18 Abs. 2 Bst. a, bbis und d 2

Weiter kann er unterstützen: a.

Massnahmen zur Entwicklung und Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums;

bbis. Massnahmen zur Förderung von hochqualifizierten Personen im Bereich der Innovation; d.

die Information über Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene.

Art. 19 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. a und d, 2bis, 2ter, 3, 3bis sowie 5 Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20163 kann Innovationsprojekte fördern, die von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs (Forschungspartnern) zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartnern), durchgeführt werden.

1

Der Beitrag der Innosuisse dient zur Deckung der direkten Projektkosten der Forschungspartner. Die Innosuisse kann in ihrer Beitragsverordnung vorsehen, dass auch Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden, wenn dies für eine internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation vorausgesetzt wird.

1bis

2

3

Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Aufgehoben

d.

Die Umsetzungspartner beteiligen sich durch Eigenleistungen oder durch Leistungen an die Forschungspartner im Umfang von 40­60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten am Projekt.

SR 420.2

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Die Innosuisse kann in Einzelfällen vom Umsetzungspartner eine geringere Beteiligung als 40 Prozent verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 2bis

a.

Das Projekt weist überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg oder für einen hohen gesellschaftlichen Nutzen auf.

b.

Die zu erwartenden Ergebnisse haben das Potenzial, nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten, am Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern zugutezukommen.

c.

Der Umsetzungspartner ist im Zeitpunkt der Beitragsgewährung finanziell nicht in der Lage, im geforderten Umfang zum Projekt beizutragen, verfügt jedoch über ein überdurchschnittliches Potenzial für eine erfolgreiche Umsetzung der Projektresultate.

d.

Das Projekt wird im Rahmen eines befristeten Impulsprogramms nach Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt.

Sie kann in Einzelfällen vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung als 60 Prozent verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 2ter

a.

Das Projekt weist geringe Realisierungsrisiken und für den Umsetzungspartner gleichzeitig ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Erfolgspotenzial auf.

b.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners oder die Eigenheiten des Projekts rechtfertigen eine höhere Beteiligung; das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Umsetzungspartner seine Beteiligung wegen anderweitiger Unterstützung teilweise nicht selber finanziert.

Sie kann Innovationsprojekte fördern, die von Forschungspartnern ohne Umsetzungspartner realisiert werden, sofern sie ein bedeutendes, jedoch noch nicht hinreichend bestimmtes Innovationspotenzial aufweisen.

3

Sie kann Innovationsprojekte von Jungunternehmen fördern, wenn die Projektarbeiten zur Vorbereitung ihres erstmaligen Markteintritts erforderlich sind. Der Beitrag der Innosuisse dient zur teilweisen oder vollständigen Deckung sowohl der dem Jungunternehmen selbst entstehenden direkten Projektkosten als auch der Kosten für Drittleistungen. Die Innosuisse legt die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Jungunternehmen in ihrer Beitragsverordnung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Kriterien nach den Absätzen 2bis und 2ter.

3bis

Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1, 3, 3 bis und 4, die einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

5

Art. 20

Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

Die Innosuisse kann die Entwicklung und die Stärkung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums durch Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie Informations- und Beratungsangebote für Personen unterstützen, die ein Unternehmen 1

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gründen wollen oder gegründet haben, die die Nachfolge in einem Unternehmen antreten oder die ihr Unternehmen neu ausrichten wollen.

Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen fördern durch: 2

a.

Coaching von Jungunternehmen und deren Gründerinnen und Gründern;

b.

Massnahmen zur Unterstützung des Einstiegs in internationale Märkte, durch die Teilnahme an Internationalisierungsprogrammen oder internationalen Messen;

c.

Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen, welche die Gründung und den Aufbau von Jungunternehmen unterstützen;

d.

Informations- und Beratungsangebote.

Sie bestimmt die Leistungserbringerinnen und -erbringer für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a mittels eines Auswahlverfahrens und führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern.

3

Art. 20a

Förderung hochqualifizierter Personen

Die Innosuisse kann hochqualifizierte Personen aus Hochschulforschungsstätten, aus nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs sowie aus kleinen und mittleren Unternehmen bei der Aneignung von Kompetenzen im Bereich der Innovation unterstützen.

1

2

Zu diesem Zweck kann sie durch Beiträge ermöglichen, dass solche Personen: a.

Machbarkeitsstudien oder ähnliche Projekte durchführen;

b.

an renommierten Weiterbildungsprogrammen teilnehmen;

c.

Gastaufenthalte zur Förderung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis absolvieren.

Die Beiträge können der hochqualifizierten Person zur Deckung von direkten Projektkosten, von Teilnahmegebühren oder von Lebenshaltungskosten oder im Falle von Gastaufenthalten ihrem Arbeitgeber zur Deckung der Lohnfortzahlungskosten ausgerichtet werden. Sie können auch in Form von Stipendien oder zinslosen Darlehen ausgerichtet werden.

3

Die Beiträge werden nur gewährt, wenn das Förderziel nicht im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder über eine Massnahme nach Artikel 20 Absatz 1 oder 2 erreicht werden kann.

4

Art. 21

Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung

Die Innosuisse kann die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer unterstützen durch: 1

a.

die Förderung der Vernetzung der Akteure der wissenschaftsbasierten Innovation mit dem Ziel, Innovationsvorhaben anzubahnen; 5 / 10

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b.

Massnahmen für kleine und mittlere Unternehmen zur Stärkung ihrer Innovationskraft, wie Innovationsmentoring, Weiterbildungsangebote oder Austauschplattformen;

c.

Massnahmen zur Unterstützung bei der Klärung von Fragen des geistigen Eigentums;

d.

Koordinations- und Schulungsmassnahmen im Rahmen der Durchführung von Innovationsprojekten nach Artikel 19.

Sie kann die Erbringerinnen und Erbringer von Mentoringleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b mittels eines Auswahlverfahrens bestimmen und eine öffentlich zugängliche Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringern führen.

2

Sie kann in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über Fördermöglichkeiten auf nationaler und internationaler Ebene und über die Einreichung von Gesuchen fördern, insbesondere durch Beiträge an Dritte, die solche Informationsangebote bereithalten.

3

Art. 22

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation

Die Innosuisse kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation fördern.

1

Sie kann im Rahmen ihrer Instrumente nach den Artikeln 19­21 mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen Kooperationen eingehen.

2

Sie kann sich an Förderaktivitäten im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c beteiligen.

3

Art. 22a

Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen

Die Innosuisse kann im Rahmen ihrer Instrumente nach den Artikeln 19­21 mit anderen Forschungsorganen gemeinsame Fördermassnahmen durchführen.

1

Die beteiligten Parteien regeln die Modalitäten der Durchführung sowie die Förderbedingungen in gemeinsamen Reglementen.

2

Art. 23 Abs. 1bis und 2 Soll für vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren (Art. 15 Abs. 3 Bst. c) ein höherer Beitragshöchstsatz festgelegt werden als für die übrigen Hochschulforschungsstätten und für die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, so wird dies mit dem Zahlungsrahmen nach Artikel 36 Buchstabe c beantragt.

1bis

2

Im Übrigen regelt der Bundesrat die Grundsätze der Beitragsbemessung.

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Art. 29 Abs. 1 Bst. b und c Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: 1

b.

Beiträge an folgende Institutionen, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern: 1. Hochschulforschungsstätten, 2. nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, 3. weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben oder sich an Forschungsaktivitäten beteiligen;

c.

Beiträge an Institutionen nach Buchstabe b für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich oder für spezifische Forschungsaktivitäten im Ausland ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;

Art. 55 Abs. 3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses Das Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20164 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 4 Sie betreibt die Innovationsförderung nach den Artikeln 18 Absätze 1 und 2 sowie 19­23 FIFG.

2

Sie informiert in ihrem Zuständigkeitsbereich über nationale und internationale Programme und über die Einreichung von Gesuchen. Sie kann dafür gemeinsam mit Dritten Informationsangebote erarbeiten.

4

Art. 4

Beteiligung an Rechtsträgern

Die Innosuisse kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.

Art. 6 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz ... Er wählt sie periodisch für eine Amtsdauer von 4 Jahren und kann sie wiederwählen. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats beträgt höchstens 8 Jahre, jene der Präsidentin oder des Präsidenten höchstens 12 Jahre, unter Anrechnung seiner allfälligen Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Der Bundesrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

2

Art. 8 Abs. 2 Bst. b, bbis und c 2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: b.

Sie trifft Entscheide im Bereich von Artikel 3 Absatz 4 dieses Gesetzes sowie von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 FIFG5.

bbis. Sie entscheidet über das Eintreten auf Fördergesuche im Bereich von Artikel 3 Absätze 2 und 3; auf formell nicht zulässige oder offensichtlich ungenügende Gesuche tritt sie nicht ein und eröffnet ihren Entscheid durch Verfügung.

c.

4 5

Sie bereitet für den Innovationsrat die Grundlagen für seine Entscheide nach Artikel 10 Absatz 1 vor und stellt ihm bei Gesuchen, auf die eingetreten wird, Antrag unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel; folgt der SR 420.2 SR 420.1

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Innovationsrat ihrem Antrag nicht und kommt anschliessend keine Einigung zustande, so unterbreitet sie die Differenzen dem Verwaltungsrat.

Art. 9 Abs. 4 Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Innovationsrats beträgt höchstens 8 Jahre.

4

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c 1

Der Innovationsrat hat die folgenden Aufgaben: a.

Er entscheidet über Fördergesuche in den Bereichen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit der Entscheid nicht einem anderen Organ zugewiesen ist; weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ab, so reicht er ihr eine Begründung ein.

c.

Er wählt die Leistungserbringerinnen und -erbringer nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG6 aus.

Art. 19 Abs. 3 Der Bundesrat kann beschliessen, dass der Höchstsatz nach Absatz 2 in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen der Innosuisse für Innovationsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.

3

Art. 23 Bst. bbis, bter und c Der Verwaltungsrat legt in der Beitragsverordnung namentlich fest: bbis. die Fälle, in denen nach Artikel 19 Absatz 1bis FIFG7 Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden können; bter. die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen der Jungunternehmen nach Artikel 19 Absatz 3bis FIFG; c.

6 7

das Verfahren zur Auswahl von Leistungserbringerinnen und -erbringern nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG;

SR 420.1 SR 420.1

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