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Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTAKonvention für die übergangsweise bilaterale Anwendung der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-EuropaMittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem PEM-Übereinkommen vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Anhang des Berichts des Bundesrates vom 20. Januar 20212 zur Aussenwirtschaftspolitik 2020 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Genehmigt werden: a.

der Beschluss des Rates Nr. 2/2019 vom 14. Mai 2019 zur Änderung der EFTA-Konvention;

b.

der Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der EFTA-Konvention;

Der Bundesrat wird ermächtigt, die folgenden Beschlüsse, Protokolle, Vereinbarung und Abkommensänderungen zu genehmigen: 2

a.

1 2

den Beschluss des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 15. Juni 2011 (PEM-Übereinkommen) zur Annahme der Änderung des PEMÜbereinkommens bestehend aus einem Hauptteil, einer Anlage I (Protokoll über Ursprungsregeln) und einer Anlage II (von den Vertragsparteien in ihren

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Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem PEM-Übereinkommen. BB

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Freihandelsabkommen vereinbarte Ausnahmen) (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 22. März 2019); b.

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die Beschlüsse, Protokolle und Vereinbarung, die inhaltlich gleichwertig sind wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschluss und die zur Änderung der folgenden Freihandelsabkommen führen (basierend auf den Beschlüssen des Bundesrates vom 27. Juni 2018 und vom 24. Juni 2020): 1. Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, 2. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTAStaaten und der Republik Albanien, 3. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina, 4. Freihandelsabkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTAStaaten und der Arabischen Republik Ägypten, 5. Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien, 6. Freihandelsabkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTAStaaten und Israel, 7. Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, 8. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon, 9. Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien, 10. Freihandelsabkommen vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko, 11. Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTAStaaten und Montenegro, 12. Freihandelsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTAStaaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, 13. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTAStaaten und der Republik Serbien, 14. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen den EFTAStaaten und der Republik Tunesien, 15. Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTAStaaten und der Türkei, 16. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine,

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17. Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern; c.

die Beschlüsse und das durch Bestimmungen zur vollständigen Kumulierung und zum Verbot der Zollrückvergütung für Textilien ergänzte Protokoll, die inhaltlich gleichwertig sind wie der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschluss und die zur Änderung der folgenden Freihandelsabkommen führen (basierend auf den Beschlüssen des Bundesrates vom 22. März 2019 und vom 24. Juni 2020): 1. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTAStaaten und der Republik Albanien, 2. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina, 3. Freihandelsabkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien, 4. Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTAStaaten und Montenegro, 5. Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTAStaaten und der Republik Serbien, 6. Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTAStaaten und der Türkei;

d.

die Änderungen der folgenden Freihandelsabkommen, mit denen ein Verweis zum PEM-Übereinkommen aufgenommen wird (Ukraine), ihre Struktur abgeändert wird (Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro) und die diagonale Kumulierung von Agrarerzeugnissen eingeführt wird (Montenegro) (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Juni 2018): 1. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine, 2. Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina, 3. Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTAStaaten und Montenegro;

e.

die Änderungen der folgenden Landwirtschaftsabkommen, mit denen die diagonale Kumulierung von Agrarerzeugnissen eingeführt wird (basierend auf dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Juni 2018): 1. Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien, 2. Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina,

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Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem PEM-Übereinkommen. BB

3.

4.

5.

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Landwirtschaftsabkommen vom 14. November 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro, Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien, Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Beschlüsse zu ratifizieren.

3

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Nationalrat, 19. März 2021

Ständerat, 19. März 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

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