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21.034 Bericht über die im Jahr 2020 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 12. Mai 2021
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2020 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. Mai 2021
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2020 abgeschlossenen Verträge.
Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.
Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge und neu die Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.
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Inhaltsverzeichnis Übersicht
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Abkürzungsverzeichnis
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Einleitung
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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.2 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.3 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) 2.4 Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.5 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.5.1 Abkommen zwischen der Schweiz, Peru und Luxemburg über die Rückführung beschlagnahmter Vermögenswerte nach Peru, abgeschlossen am 16. Dezember 2020 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz, Turkmenistan und dem UNDP über die Modalitäten der Rückführung von Vermögenswerten durch die Schweiz zugunsten der turkmenischen Bevölkerung, abgeschlossen am 15. Januar 2020 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz und dem ATTSekretariat über einen Beitrag zur Umzugs- und Ausrüstungskosten der neuen Räumlichkeiten des Sekretariats in Genf, abgeschlossen am 10. Februar 2020 2.5.4 Abkommen zwischen der Schweiz und dem ATTSekretariat über einen Beitrag zu den Mietkosten der neuen Räumlichkeiten des Sekretariats in Genf, abgeschlossen am 15. Juli 2020 2.5.5 Abkommen zwischen der Schweiz und dem South Centre über einen Beitrag an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf, abgeschlossen am 4. September 2020 2.5.6 Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen finanziellen Beitrag für das Projekt «Strengthening Effectiveness of International Organisations RuleMaking», abgeschlossen am 29. September 2020 2.5.7 Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD bezüglich der Finanzierung von JPO, abgeschlossen am 17. November 2020 2.5.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE über einen Beitrag an das Projekt «Phase 4: Verbesserung der
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Kapazitäten für das Management von Waldbrandrisiken im Südkaukasus», abgeschlossen am 25. August 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 4. Dezember 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer», abgeschlossen am 23. Dezember 2020 Abkommen zwischen der Schweiz, und der ILO, bezüglich des Projekts «Friedensförderung durch menschenwürdige Arbeit und Schaffung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Krise Phase II Dezember 2020 Mai 2023», abgeschlossen am 18. Dezember 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über einen Beitrag zum «AI (Artificial Intelligence) for Good Global Summit 2020», abgeschlossen am 27. Februar 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNECE über das Projekt «Forum der Bürgermeister: Capacity Building der Mitgliedstaaten in der nachhaltigen Stadtentwicklung, Wohnen und Landmanagement», abgeschlossen am 29. September 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und des UNODC für die Finanzierung eines Online-Kurses zur Terrorismusbekämpfung im Rahmen des Völkerrechts, abgeschlossen am 31. August 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und dem WEF über die Stärkung ihrer strategischen Zusammenarbeit, abgeschlossen am 21. Januar 2020
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Eidgenössisches Departement des Innern
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Algerien betreffend die Seitenakkreditierung in Algerien des in Tunesien stationierten schweizerischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 18. Oktober 2020 4.2 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Irland betreffend die Seitenakkreditierung in Irland des im Vereinigten Königreich stationierten schweizerischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 11. März 2020 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Botsuana über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 2. Juli 2019
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Abkommen zwischen der Schweiz und Botsuana über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Passes, abgeschlossen am 2. Juli 2019 Durchführungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 21. Juli 2020
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische 5.1.1 Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge (TIRO ALTO)» im Zeitraum 2021 bis 2023 in der Schweiz, abgeschlossen am 24. Juni 2020 5.1.2 Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 12 Forschung und Entwicklung im Bereich unbemannte Landsysteme zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation vom 9. Juli 2009, abgeschlossen am 16. September 2020 5.1.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die gemeinsame fliegerische Fort- und Weiterbildung, abgeschlossen am 23. Juni 2020 5.1.4 Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge (TIRO ALTO)» im Zeitraum 2021 bis 2023 in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Juni 2020 5.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Estland über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 16. Juni 2020 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend gemeinsame Ausbildungs- und Trainingsaktivitäten zwischen der französischen und der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 4. Februar 2020 5.1.7 Technische Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend von der Schweizer Armee und dem französischen Heer auf schweizerischem und franzö-
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sischem Hoheitsgebiet gemeinsam durchgeführten Übungen und Ausbildungen, abgeschlossen am 21. September 2020 5.1.8 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entsendung eines Berufsmilitärpiloten als Instruktor PC-21 nach Cognac (Frankreich), abgeschlossen am 15. September 2020 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die grenzüberschreitende Flugtrainingszone, abgeschlossen am 3. Dezember 2020 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2020, abgeschlossen am 3. August 2020 5.1.11 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2020, abgeschlossen am 9. November 2020 5.1.12 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benutzung des Super-Puma-Simulators, abgeschlossen am 3. September 2020 Einsätze zur Friedensförderung 5.2.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für die UNOPS in der Schweiz, abgeschlossen am 3. August 2020 5.2.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für die UNOPS in Mozambik, abgeschlossen am 16. November 2020 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.3.1 Projektvereinbarung Nr. 1 zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Australien betreffend Kooperation im Rüstungsbereich über die Beschaffung von tragbaren Überwachungs- und Zielerfassungsradaren mit erweiterter Reichweite, abgeschlossen am 2. Juni 2020 5.3.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Güteprüfungen von Rüstungsmaterial und wehrtechnischen Dienstleistungen, abgeschlossen am 17. Dezember 2020 5.3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungs-, Entwicklungs-,
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Test- und Evaluationsprojekte vom 23. März 2020: Richtlinien für die Arbeitsgruppe «Künstliche Intelligenz», abgeschlossen am 11. Mai 2020 Technische Vereinbarung Nr. 3 zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wehrtechnischen Forschung und Technologie vom 1. Dezember 2005 betreffend «Schutz vor chemischen und biologischen Gefahren», abgeschlossen am 27. Januar 2020 Ausführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über luftpolizeiliche Massnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, abgeschlossen am 3. Dezember 2020 Vereinbarung zwischen der Schweiz, Schweden, Norwegen, Finnland, den Niederlanden, Dänemark und Estland betreffend den CV90-Club, abgeschlossen am 22. Januar 2020 Kooperationsvereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO-Unterstützungs- und Beschaffungsorganisation über die Unterstützungspartnerschaft AMRAAM, abgeschlossen am 12. Februar 2020 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der NATO-Kommunikations- und Informationsorganisation betreffend die Zusammenarbeit im Bereich C4ISR, abgeschlossen am 25. November 2020
Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, abgeschlossen am 25. Januar 2019 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Auswirkungen von Massnahmen gegen Covid-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, abgeschlossen am 11. Juni 2020 6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 13. Mai 2020 6.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Einkünfte nach Artikel 15 Absätze 1 und 4 des Abkommens vom 9. März 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern
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vom Einkommen und vom Vermögen und nach Artikel 1 der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, abgeschlossen am 19. Juni 2020 6.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich die Auswirkungen von Massnahmen gegen Covid-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 10. Juli 2015 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, abgeschlossen am 22. Oktober 2020 6.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Australien bezüglich der Anwendung von Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Juli 2013 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 15. September 2020 6.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 3. November 2020 6.8 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absätze 6 und 7 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 28. Juli 2020 6.9 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Litauen betreffend die Änderung des Abkommens vom 27 Mai 2002 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, abgeschlossen am 16. November 2020 6.10 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Luxemburg betreffend die Änderung des Abkommens vom 21. Januar 1993 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, abgeschlossen am 12. Mai 2020 6.11 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik betreffend die Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach dem Mul-
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tilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, abgeschlossen am 24. November 2020 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 8. Mai 2020 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich den Verweise auf das Nordamerikanische Freihandelsabkommen im Abkommen vom 2. Oktober 1996 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 25. Juni 2020 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 17 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 31. August 2020 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Philippinen bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 24. Juni 1998 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 10. Dezember 2020
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.2 Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.3 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.3.1 Briefwechsel zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die Einrichtung eines Zahlungsmechanismus für die Lieferung von humanitären Gütern in den Iran, abgeschlossen am 27. Februar 2020 7.3.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Japan über die gegenseitige Anerkennung von Bioprodukten tierischer Herkunft, abgeschlossen am 16. Juli 2020 7.3.3 Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 19. Mai 2020
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Notenaustausch zwischen der Schweiz Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 19. Mai 2020 7.3.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Marktund Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, abgeschlossen am 28. September 2020 7.3.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten, abgeschlossen am 28. September 2020 7.3.7 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstags, abgeschlossen am 5. Oktober 2020 7.3.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an das ordentliche Programm der FAO zur Mitfinanzierung des Projekts «Strengthening Global Assessments of Sustainable Agriculture», abgeschlossen am 14. Dezember 2020 7.3.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an das ordentliche Programm der FAO zur Finanzierung des Projekts «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring success stories of innovations and innovators», abgeschlossen am 21. Dezember 2020 7.3.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen Beitrag zum Projekt «OECD-FAO Guidance for Responsible Agricultural Supply Chains Implementation Plan 20202022», abgeschlossen am 14. Dezember 2020 7.3.11 Erklärung der Schweiz über einen Beitrag an die Kosten für Bau und Betrieb der European Spallation Source ERIC, abgeschlossen am 20. November 2020 7.3.12 Abkommen zwischen der Schweiz und dem WFP betreffend einen Beitrag zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des «UN Food Systems Summit 2021», abgeschlossen am 14. Oktober 2020 8
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und Ghana zur Durchführung des Klimaüberein-kommens von Paris, abgeschlossen am 23. November 2020
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Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Peru, abgeschlossen am 20. Oktober 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Entwicklung der Bahninfrastruktur auf den Strecken zwischen der Schweiz und Italien auf der Lötschberg-Simplon-Achse, abgeschlossen am 3. September 2020 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Vollzug der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 20. Januar 2020 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 25. Januar 2019 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 17. Dezember 2018 Schlussakten der Weltfunkkonferenz, die vom 28. Oktober bis 22. November 2019 tagte Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «883973 ERA-Net EnerDigit», abgeschlossen am 8. Dezember 2020 Multilaterales Abkommen M 324 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die Fahrzeugführerschulung und Nachweise für Gefahrgutbeauftragte, abgeschlossen am 20. März 2020 Multilaterales Abkommen M 325 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, abgeschlossen am 23. März 2020 Multilaterales Abkommen M 327 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen, abgeschlossen am 31. März 2020 Multilaterales Abkommen M 328 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse betreffend die Beförderung hydroalkoholischer Gels und Lösungen, abgeschlossen am 6. Mai 2020 Multilaterales Abkommen M 330 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung
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gefährlicher Güter auf der Strasse über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung und Nachweise für Gefahrgutbeauftragte, abgeschlossen am 3. Dezember 2020 9
Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses C(2020) 34 endg.
zum Erlass der Weisungen für das Ausfüllen und Anbringen der Visummarken, abgeschlossen am 13. Februar 2020 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (2020) 64 endg. zur Festlegung der Weisungen zur Erteilung von Visa an den Aussengrenzen an Seeleute, abgeschlossen am 13. Februar 2020 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 395 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex Handbuch I), abgeschlossen am 24. Februar 2020 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 1764 endg.
über ein Handbuch für die administrative Abwicklung der Bearbeitung von Visumanträgen und die SchengenZusammenarbeit vor Ort (Visakodex-Handbuch II) und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 3667, abgeschlossen am 7. April 2020 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 2672 endg. über die Einführung eines digitalen Siegels für die einheitliche Visummarke, abgeschlossen am 28. Mai 2020 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/446 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 23. Juni 2020 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3331 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg.
hinsichtlich der Liste der in Indonesien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 23. Juni 2020 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3329 endg. zur
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Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 hinsichtlich der Liste der in den Vereinigten Arabischen Emiraten bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 23. Juni 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3328 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg.
hinsichtlich der Liste der in Indien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 23. Juni 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 6149 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 endg.
hinsichtlich der Liste der in Belarus bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 7. Oktober 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840, abgeschlossen am 7. Oktober 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 8901 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 7300 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2018) 8901 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 4710 endg.
über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020, abgeschlossen am 7. Oktober 2020 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/1543 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen, abgeschlossen am 19. November 2020
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9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 6314 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 1. Dezember 2020 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1745 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland, abgeschlossen am 15. Dezember 2020 9.18 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1567 über die finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, abgeschlossen am 15. Dezember 2020 9.19 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, abgeschlossen am 26. Juni 2020 9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen, abgeschlossen am 26. Juni 2020 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, abgeschlossen am 26. Juni 2020 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen, abgeschlossen am 26. Juni 2020 1
Darstellung 1.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 1.2 Eidgenössisches Departement des Innern 1.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 1.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 1.5 Eidgenössisches Finanzdepartement
14 / 232
167
168
169
170
171
172
173 174 174 209 210 214 215
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1.6 1.7 2
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Kündigung von Abkommen durch die Schweiz
218 226 231
15 / 232
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Abkürzungsverzeichnis AIG ASEAN BAKOM BBG BLW DAA
DEZA EBRD EDA EDI EFD EG EJPD EnG EU EuGH EWG EWR FAO FIFG FMG FRPBV
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Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) Verband Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations) Bundesamt für Kommunikation Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, SR 412.10) Bundesamt für Landwirtschaft Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0) Europäische Union Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischer Wirtschaftsraum Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Verordnung vom 12. September 2014 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an Rahmenprogrammen der EU im Bereich Forschung und Innovation (AS 2014 2979; seit 1. März 2021 Verordnung vom 20. Jan. 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation, FIPBV, SR 420.126)
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GSG GUS IAEA IBRD IDA IDB IFAD IFC IFRC IGAD IKRK ILO IOM ITC ITU IWF KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA
Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Interamerikanische Entwicklungsbank Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (International Fund for Agricultural development) Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationales Handelszentrum (International Trade Center) Internationale Fernmeldeunion Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, SR 748.0) Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1) Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) 17 / 232
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OSZE RTVG RVOG SAA
SBFI SECO SVG UNDESA UNDPA UNDP UNECE UNEP UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNISDR UNITAR
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Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen SR 0.362.31) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO (United Nations Department of Economic and Social Affairs) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe) Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme) Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Risikominderung (United Nations Office for Disaster Risk Reduction) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research)
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UNO UNODC UNOG UNOPS UNRISD UNRWA
USG UVEK VBS WB WBF WFP WHO WMO WTO ZentG
Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (SR 360).
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Bericht 1
Einleitung
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2020 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist.
Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.
Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.
Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.
Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel (Kap. 9) zusammengefasst.
Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 27. Mai 20202 über die im Jahr 2019 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben.
Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20193 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge am 2. Dezember 2019 sind auch Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz im Bericht erwähnt.
1 2 3
SR 172.010 BBl 2020 5147 AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315
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Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel
2018
2019
2020
2
Verträge des EDA
Kohäsion
2.1
Ostzusammenarbeit
2.2
Südzusammenarbeit
160 (5)
152 (9)6
143 (1)
2.3
Humanitäre Hilfe
104 (8)
176 (4)
140 (1)
2.4
Friedensförderung und menschliche Sicherheit
Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
2.5
Andere Verträge des EDA
3
Verträge des EDI
4
Verträge des EJPD
5
6 (1)
5
Verträge des VBS
20
19 (2)
6
Verträge des EFD
6
7
Verträge des WBF
7.1
Ostzusammenarbeit
7.2
Südzusammenarbeit
7.3
Andere Verträge des WBF
8
Verträge des UVEK
13
9
Schengen Dublin/Eurodac
Total
4 5 6
0 30 (3)4
5 31
0 45 (3)5
50
52
3
4
0
42
28
15
4
1
0
8
7
50 (2)
5 (3) 22 15 (1)
16 (4)
12 (3)
33 (4)
24 (4)
10
12
17 (3)
13 (2)
27
28
22
526
585
518
45 (12) 9
In Klammern: Anzahl Abkommen von 2017, die in den Ziffern 2018 integriert sind und nicht für den Bericht 2017 eingereicht wurden.
In Klammern: Anzahl Abkommen von 2019, die in den Ziffern 2020 integriert sind und nicht für den Bericht 2019 eingereicht wurden.
In Klammern: Anzahl Abkommen von 2018, die in den Ziffern 2019 integriert sind und nicht für den Bericht 2018 eingereicht wurden.
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Vertragsänderungen Kapitel
2018
2019
10.1
EDA
172 (8)
10.2
EDI
2
3
1
10.3
EJPD
4
3
14
10.4
VBS
3
3
4
10.5
EFD
3
3
9 (1)
10.6
WBF
75
60
45 (3)
10.7
UVEK
14
27
23 (1)
273
253
Total
154
2020
202 (3)
298
Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert.
Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.
Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)
für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;
2)
für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.
B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.
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C.
D.
E.
Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt.
Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.
Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.
23 / 232
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2
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2.1
Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS7 Einleitung
Die Transitionszusammenarbeit unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Systemen. Es sind dies: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Ukraine, Moldova sowie die Region des Südkaukasus (Georgien, Armenien, Aserbaidschan). Die Transitionszusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den ehemaligen kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen (z. B. Dezentralisierung, Rechtsstaatlichkeit und Kapazitäten der öffentlichen Dienste) und neue Herausforderungen aufgetreten sind. Unter anderem besteht Bedarf nach einer stärkeren sozialen Inklusion und der Verminderung von Ungleichheiten. Der Reformwille der Staaten ist eine wichtige Vorbedingung. Die Reformunterstützung orientiert sich an den Kapazitäten der Länder. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden intensiviert. Die Transitionszusammenarbeit ist thematisch fokussiert. Das SECO und die DEZA sind in den folgenden Themenschwerpunkten tätig: 1) Gouvernanz einschliesslich Rechtsstaatlichkeit, Institutionen und Dezentralisierung, 2) Arbeit und wirtschaftliche Entwicklung, 3) Infrastruktur, Klimawandel und Wasser sowie 4) Gesundheit (nur DEZA). Bei der Umsetzung wird der Beitrag zur Reduktion von Konfliktursachen immer, der Beitrag zum Umgang mit Migrationsherausforderungen soweit möglich integriert.
7
BBl 2016 2333
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BBl 2021 1247
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20168 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Albanien
Regionales Entwicklungsprogramm 30.04.2020 6 Millionen Franken in Albanien
2.
Albanien
Wiederaufbau von Häusern nach dem Erdbeben
3.
Albanien
Projekt zur Stärkung der Gemeinden 29.07.2020 12,8 Millionen Franken
4.
Albanien
Projekt Berufskompetenzen
15.09.2020 9,6 Millionen Franken
5.
Albanien
Programm zur Gesundheitsförderung und Prävention von chronischen Krankheiten an den Schulen
03.11.2020 666 700 Franken
6.
Bosnien und Stärkung des Justizsystems durch 27.12.2019 2,24 Millionen Herzegowina die Unterstützung von StaatsanwälUS-Dollar tinnen und Staatsanwälten im Strafrechtssystem
7.
Kirgisistan
Autonomie der Gesundheitseinrich- 25.12.2020 2 Millionen Franken tungen Etablierung eines geregelten und funktionierenden Gesundheitsmanagementsystems
8.
Kosovo
Zugängliche Gesundheitsversorgung 06.10.2020 8,8 Millionen Franken von hoher Qualität, Phase 2
9.
Nordmazedo- Beschäftigungsmöglichkeiten für nien alle
28.07.2020 1,43 Millionen Franken
26.12.2019 5,1 Millionen Franken
10. Moldova
Ma Implic Projekt für bürgerschaftliches Engagement in lokalen Entscheidungsstrukturen
11. Moldova
Schaffung von Beschäftigungsmög- 16.04.2020 4,595 Millionen lichkeiten durch verbesserte MarktFranken systeme
12. Moldova
Verringerung der Belastung durch nicht-übertragbare Krankheiten in Moldova
13. Usbekistan
Nationales Wasserwirtschaftsprojekt 16.06.2020 4,6 Millionen US-Dollar in Usbekistan, Phase 2
14. Serbien
Projekt «Beschäftigung dank Bildung»
11.02.2020 800 000 Franken
15. Serbien
Lokale Selbstverwaltung für das 21. Jahrhundert
03.06.2020 2,5 Millionen Franken
8
04.03.2020 5,95 Millionen Franken
23.12.2020 6,25 Millionen Franken
SR 974.1
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
16. Ukraine
Dezentralisierungsprojekt zur Verbesserung der demokratischen Bildung
21.05.2020 4,4 Millionen Franken
17. Ukraine
Asset Recovery und öffentliche Integrität
21.07.2020 800 000 Franken
18. Ukraine
Kostengünstige Beatmungsgeräte für den COVID-19-Einsatz
03.12.2020 1,5 Millionen Franken
19. Regionaler Kooperationsrat
Kernbeitrag zum allgemeinen Betrieb und dem Programm
08.07.2020 150 000 Euro
20. FAO
Fachunterstützung für das Nationale 26.03.2020 165 538 US-Dollar Tiergesundheitsprogramm in Georgien
21. FAO
Förderung der wirtschaftlichen 30.09.2020 3,26 Millionen Ermächtigung von Bäuerinnen durch US-Dollar Unterstützung der hofeigenen Milchproduktion in Georgien nach dem Konzept der «Farmer Field Schools»
22. UNFPA
Multi-Geber-Fonds für technische 20.02.2020 160 000 US-Dollar Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Volks- und Wohnungszählung in Usbekistan im Jahr 2022, Phase 1
23. UNFPA
Gemeinsame Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung zur Bewältigung von COVID-19 in Kirgisistan
29.04.2020 200 000 US-Dollar
24. UNHCHR
Menschenrechtsbeobachtungsmission der Vereinten Nationen in der Ukraine
01.12.2020 1,5 Millionen US-Dollar
25. IOM
Georgien: Pilotinitiative für nachhaltige Wiedereingliederung und Gemeinde-Neubelebung in Rückkehrgemeinden in Guria
21.10.2020 60 000 Franken
26. WHO
Gesundheitsförderung und Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten an Schulen in Albanien
30.04.2020 50 000 US-Dollar
27. WHO
Verminderung der Risikofaktoren für nicht-übertragbare Krankheiten in der Ukraine
26.11.2020 396 040 US-Dollar
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Kosten
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
28. OSZE
Beitrag an das Projekt «Stärkung der Anti-Korruptions-Reform zur Unterstützung Armeniens bei der Angleichung seiner nationalen Standards im Bereich Compliance und Korruptionsbekämpfung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption»
20.11.2020 374 000 Euro
29. WFP
Nahrungsmittelsoforthilfe für 22 soziale Einrichtungen für ältere Personen, Menschen mit Behinderungen und Waisen in Kirgisistan
21.04.2020 196 656 US-Dollar
30. WFP
COVID-19-Nothilfe für Kirgisistan
07.12.2020 2 Millionen US-Dollar
31. UNDP
Projekt zur Reform des Personenstandsregisters in Tadschikistan, Phase 2
20.12.2019 4,04 Millionen US-Dollar
32. UNDP
Stärkung der Aufsichtsfunktion 15.01.2020 2 Millionen US-Dollar und der Transparenz des Parlaments in Serbien, Phase 3
33. UNDP
Unterstützung des Wahlprozesses in Usbekistan 20192021
05.03.2020 65 000 US-Dollar
34. UNDP
Durchführung eines humanitären Hilfsprojekts in Bosnien und Herzegowina als Antwort auf die COVID-19-Krise
20.03.2020 200 000 US-Dollar
35. UNDP
Beitrag zur Unterstützung Moldovas 23.03.2020 200 000 US-Dollar zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie
36. UNDP
Unterstützung der Spitäler bei der Vorbereitung, Koordinierung und Kontinuität für die Umsetzung des strategischen COVID-19 Bereitschafts- und Reaktionsplans in Usbekistan
27.03.2020 200 000 US-Dollar
37. UNDP
Durchführung eines Projekts als Antwort auf die COVID-19-Krise: Nothilfe und rasche Wiederherstellung in Kosovo
17.04.2020 430 000 Euro
38. UNDP
Durchführung eines Projekts zur Stärkung der Rolle von lokalen Gemeinden in Bosnien und Herzegowina
29.04.2020 5,16 Millionen US-Dollar
39. UNDP
Unterstützungsprogramm für Wahlen in Kirgisistan
01.05.2020 1,5 Millionen US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
40. UNDP
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit 27.05.2020 251 600 US-Dollar und Produktivität der Agrarbranche im ländlichen Raum in Serbien
41. UNDP
Unterstützung von Anti-Korrupti30.06.2020 2,25 Millionen Euro onsbemühungen in Kosovo, Phase 3
42. UNDP
Umsetzung des Projekts zur Unterstützung und Weiterführung der Reformen im Bereich der lokalen Gouvernanz in Albanien
27.11.2020 575 000 US-Dollar
43. UNESCO
Digitalisierung des Archivs des Nationalen Instituts für Kulturerbe
30.07.2020 80 000 US-Dollar
44. UNICEF
Stärkung der nationalen Kapazitäten 06.04.2020 200 000 US-Dollar zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 in Tadschikistan, II
45. UNICEF
Stärkung der nationalen Kapazitäten 04.05.2020 315 000 US-Dollar zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 in Tadschikistan, III
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Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern9 Einleitung
Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken. Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten. Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen, und setzt dabei ihre verschiedenen aussenpolitischen Instrumente komplementär zueinander ein («Whole of Government Approach»). Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Themen Gouvernanz und Geschlechterungleichheit werden in sämtlichen Programmen transversal behandelt. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.
9
BBl 2016 2333
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Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197610 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
1.
Bangladesch
Beitrag an das Projekt «Lokale Wirtschaftsentwicklung auf Bezirksebene»
04.02.2020 8,5 Millionen Franken
2.
Benin
Unterstützungsfonds zur Entwicklung 08.04.2020 9,65 Millionen der Gemeinden, Phase 2 Franken
3.
Benin
Programm zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung in den Departementen Borgou, Alibori, Atacora und Donga, Phase 3
4.
Benin
Programm zur Unterstützung und 05.05.2020 6 Millionen Förderung von sozio-professionellen Franken landwirtschaftlichen Dachorganisationen, Phase 3
5.
Benin
Programm «Rechenschaft» zur 31.05.2020 9,6 Millionen Stärkung der Kapazitäten der ZivilgeFranken sellschaft und der Bemühungen der Behörden zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit
6.
Benin
Unterstützungsprogramm für eine qualitativ hochwertig Bildung, Phase 1
7.
Bolivien
Verbesserung der sozioökonomischen 15.09.2020 800 000 US-Dollar Lage von Mikro- und Kleinbetrieben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
8.
Bolivien
Institutionelle Stärkung des Diensts 19.10.2020 172 000 Franken für öffentliche Verteidigung im Hinblick auf die Bereitstellung von Schlichtungsleistungen in Staatsanwaltschaften und Gerichten Zugang zur Justiz, 22.10.202028.02.2022
9.
Bolivien
Beitrag an das Teilprojekt «Forschung und Prozessführung bei geschlechtsspezifischer Gewalt» im Rahmen des Projekts «Leben ohne Gewalt», Phase 2
10. Burkina Faso
10
SR 974.0
30 / 232
Kosten
05.05.2020 10 Millionen Franken
09.06.2020 8 Millionen Franken
02.12.2020 144 767 Franken
Unterstützungsprogramm zur Förde- 21.02.2020 9 Millionen rung des Unternehmertums in der Franken Landwirtschaft, Phase 1
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
11. Burkina Faso
Projekt für Bildung in Notfällen durch die Vermittlung von digitalen Mindestlehrplänen
08.12.2020 230 000 Franken
12. Burundi
Finanzierung des Programms «Integration der psychischen Gesundheit in die medizinische Grundversorgung», Phase I, 01.12.202030.11.2024
19.11.2020 4 Millionen Franken
13. Haiti
Programm zur Unterstützung des sozialen Schutzes und Fortschritts, Phase 1, 01.11.201931.05.2024
28.02.2020 2,5 Millonen US-Dollar
14. Jordanien
Beitrag an den Nationalen Hilfsfonds 24.11.2020 3 Millionen zur Stärkung des sozialen Schutzes Franken
15. Kirgisistan
Beitrag zur Autonomie der Gesundheitseinrichtungen Aufbau eines geregelten und funktionierenden Gesundheitsmanagementsystems
16. Laos
Beitrag an den Armutsbekämpfungs- 11.08.2020 500 000 US-Dollar fonds zur Prävention der COVID-19Pandemie durch Sensibilisierungsund Informationskampagnen
17. Mongolei
Beitrag an die Universität der Mon- 06.04.2020 132 500 Franken golei zur Konsolidierung des Weidenutzungsabkommens und des Projekts zur Förderung von Hirtengemeinschaften «Green Gold and Animal Health»
18. Mongolei
Umsetzung des Projekts «Bildung für 05.05.2020 837 083 Franken nachhaltige Entwicklung»
19. Mongolei
Umsetzung des Projekts für integra- 03.12.2020 2 Millionen tive und nachhaltige GemüseprodukFranken tion und -vermarktung, Ausstiegsphase
20. Mosambik
Programm zur Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftspflicht
25.02.2020 600 000 US-Dollar
21. Mosambik
Projekt für die Stadtentwicklung
10.09.2020 31 467 US-Dollar
22. Mosambik
Programm zur Förderung des Landnutzungsrechte
04.12.2020 401 073 Euro
23. Nepal
Unterstützung der Regierung bei der 17.01.2020 9,3 Millionen Umsetzung des Föderalismus durch Franken die Schaffung inklusiver und betriebsfähiger Institutionen und Dienste
25.12.2020 2 Millionen US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
24. Nepal
Junge Nepalesinnen und Nepalesen verbessern ihre Beschäftigungschancen
23.06.2020 7 Millionen Franken
25. Nepal
Kleinbauern, insbesondere benachtei- 26.06.2020 17,6 Millionen ligte Gruppen, reduzieren ihre Armut, Franken indem sie ihre Einkommen aus der Landwirtschaft steigern
26. Nepal
Beitrag an das Programm für befahrbare Lokalstrassen und Brücken, Phase 4
27. Nepal
Beitrag an das Programm zur Ent19.11.2020 9,54 Millionen wicklung von Agrardienstleistungen, Franken Phase 2
28. Nicaragua
Programm zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Dipilto-Flussbeckens, 16.06.202031.12.2023
29. Nicaragua
Berufsbildungsprogramm zur 25.08.2020 3,7 Millionen Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit US-Dollar junger Menschen in Nicaragua, 01.09.202031.12.2023
30. Niger
Beitrag an das Unterstützungsprogramm für kleine Bewässerungssysteme, Phase 2
28.08.2020 615 000 Franken
31. Niger
Beitrag an das Unterstützungsprogramm für kleine Bewässerungssysteme, Phase 2
30.09.2020 20 000 Franken
32. Tansania
Beitrag an Sozialen Aktionsfonds, 06.10.2020 15 Millionen um gefährdeten und marginalisierten Franken Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu verbessern
33. Tansania
Projekt zur Gesundheitsförderung und Stärkung des Gesundheitssystems
23.10.2020 9,7 Millionen Franken
34. Tansania
Konsolidierung des Programms zur Eliminierung von Malaria
23.10.2020 5,8 Millionen Franken
13.11.2020 9,82 Millionen Franken
16.06.2020 2,9 Millionen US-Dollar
35. Besetzes Aufwertung des Grenzübergangs Palästinensisches Karm Abu Salem in Gaza Gebiet
29.10.2020 832 215 US-Dollar
36. Interamerikani- Beitrag an das Projekt «Förderung sche Entwick- nachhaltiger und innovativer Strukturen im Bereich Wasser, lungsbank sanitäre Versorgung und Hygiene im ländlichen Raum»
03.12.2020 4,5 Millionen US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
37. IBRD
Beitrag an den Treuhandfonds 06.03.2020 800 000 Franken Gouvernanz, Finanzsektor und lokale Verwaltungen in Tunesien
38. IBRD
Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung
14.04.2020 16,2 Millionen Franken
39. IBRD
Entwicklung einer breit angelegten Agenda zur Verbesserung des Investitionsklimas, um die Erholung des Privatsektors und die Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Pandemie zu fördern
21.10.2020 2 Millionen US-Dollar
40. IBRD
Beitrag an den Multi-Gebertreuhand- 02.12.2020 3 Millionen fonds für das technische HilfsproFranken gramm im Energiebereich «Energy Sector Management Assistance Programme»
41. WB
Beitrag zur Umsetzung des Projekts Integration und Förderung der sozialen Rechenschaftspflicht des Staates in der Mongolei
42. Büro des residie- Beitrag zur Unterstützung des renden UNOUNO-Koordinators für COVID-19 Koordinators Massnahmen in Tansania in Tansania
06.08.2020 1, 999 Millionen US-Dollar
19.10.2020 250 000 Franken
43. Internationales Beitrag an den Aufbau eines land18.12.2020 4,1 Millionen Zentrum für wirtschaftlichen Beratungssystems in US-Dollar Landwirtschaft verschiedenen Entwicklungsländern und Biowissenschaften 44. Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften
Beitrag an das Programm «Woody 22.12.2020 800 000 Franken Weeds» zur Stärkung der Existenzsicherung und der Umweltintegrität in Gebieten, die von der Prosopis-Invasion in Kenia betroffen oder bedroht sind, 20212023
45. Internationales Beitrag an das Projekt «Grenzüber- 11.11.2020 300 000 Franken Zentrum für inte- schreitende Zusammenarbeit zur Förgrierte Entwick- derung der Resilienz gegenüber verlung von Bergre- schiedenen Gefahren im Oberlauf des gionen Kosi» in Nepal 46. UNECE
Mitfinanzierung des «Mayors Forum 2020» zur Stärkung der Zusammenarbeit der Stadtexekutiven bezüglich der Bekämpfung globaler Herausforderungen wie Umweltschutz und Pandemien
25.02.2020 137 700 Franken
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
47. UNECE
Mitfinanzierung Regional Forum 2020
19.02.2020 58 760 Franken
48. FAO
Projekt zur integrativen und nachhal- 16.09.2020 372 511 US-Dollar tigen Gemüseproduktion und Marketing in der Mongolei, Ausstiegsphase
49. IFAD
Beitrag zur Unterstützung der Globalen Geberplattform für ländliche Entwicklung
27.03.2020 150 000 Euro
50. IFAD
Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der armen Bevölkerung im ländlichen Raum
14.12.2020 2 Millionen Franken
51. Globaler Fonds Mehrjähriges Finanzierungsabkomzur men 20202022 Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria
Kosten
17.04.2020 64 Millionen US-Dollar
52. UNPFA
Koordinierte Massnahmen zur Be12.02.2020 30 000 US-Dollar kämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Zentrum Havannas, Kuba
53. UNFPA
Beitrag an die Pilotphase des Pro30.04.2020 99 684 US-Dollar gramms «Frauen und Kinder zuerst» im südlichen Teil des Shan-Staates in Myanmar, Phase 2
54. UNFPA
Projektbeitrag an die Organisation 09.11.2020 998 082 US-Dollar Entwicklungszusammenarbeit im südlichen Afrika, in Gaborone, für die Gewährleistung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte von Jugendlichen und jungen Menschen in Zeiten von COVID-19
55. UNFPA
Beitrag an das Programm «Frauen und Kinder zuerst» in Myanmar, Phase 2
56. UNFPA
Prävention und Reaktion auf 06.07.2020 500 000 US-Dollar geschlechtsspezifische Gewalt und schädliche Praktiken in Tansania während des Ausbruchs von COVID-19 und in der Aufarbeitungsphase
57. UNFPA
Beitrag an das Projekt zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in der Mongolei
34 / 232
08.12.2020 4,35 Millionen US-Dollar
05.08.2020 2,7 Millionen US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
58. UNHCHR
Überwachung, Dokumentation und 30.09.2020 500 000 US-Dollar Berichterstattung bezüglich der Menschenrechtslage in Nicaragua 2020 2023
59. UNHCHR
Beitrag zur Finanzierung der Aktivi- 09.12.2020 6 Millionen täten 20202023 Franken
60. Internationales Institut für Demokratie und Wahlhilfe
Beitrag zur Kontextualisierung des Gesamtrahmens für Geschlechtergleichstellung und soziale Inklusion im föderalistischen System Nepals
61. OECD
Wie können Steueranreize besser für 27.10.2020 400 000 Franken Investitionszwecke genutzt werden Vorschlag einer mehrjährigen Arbeitsgruppe
62. OECD
Verbesserung des ägyptischen Ju02.12.2020 1,4 Millionen gendstrafsystems zur Gewährleistung US-Dollar des Kinderschutzes gemäss internationalen Standards, der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der nationalen Kinderstrategie
63. OECD
OECD-Studie «Arbeitsmigration im 02.12.2020 200 000 Euro Westbalkan: Verlaufsmuster, Herausforderungen und Nutzen»
64. OECD
Beitrag an die Clearingstelle für Daten zur Entwicklungsfinanzierung Prototyp
65. IOM
MigApp: Migrantinnen und Migran- 02.06.2020 899 647 US-Dollar ten über diese mobile Plattform verbinden und einbeziehen
66. IOM
Erleichterung des Zugangs zu lebens- 14.06.2020 641 985 US-Dollar rettenden Gütern für besonders schutzbedürftige Wanderarbeiter/innen in Jordanien, die von COVID-19 betroffen sind
67. IOM
Globaler Strategieplan zur Vorbereitung und Reaktion auf das COVID-19
68. IOM
Gouvernanz im Bereich der Arbeits- 30.07.2020 5,1 Millionen migration in Süd- und Südostasien US-Dollar
69. IOM
Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19Pandemie auf Migranten und Gemeinschaften in Zentralasien und der Russland
23.12.2020 48 422 Franken
10.12.2020 173 913 Euro
14.06.2020 641 985 US-Dollar
10.09.2020 1 Million Franken
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
70. IOM
Technische Unterstützung der Regie- 22.09.2020 800 000 US-Dollar rung Sri Lankas bei der Verbesserung der COVID-19-Teststation am Flughafen Bandaranaike
71. IOM
Unterstützung des Globalen Forums über Migration und Entwicklung 2020 in den Vereinigten Arabischen Emiraten
72. IOM
Vorstudie zur Bewertung der Schnitt- 19.11.2020 101 000 Franken stelle zwischen landwirtschaftlichen und Nahrungsmittelversorgungsketten, Arbeitsmigration und ethischen Einstellungs-verfahren mit Fokus auf West- und Zentralafrika
73. IOM
Unterstützung der Aktivitäten des 12.11.2020 200 000 Franken Globalen Forums über Migration und Entwicklung für 2020
74. ILO
Beitrag an das Programm «Menschenwürdige Arbeitsplätze für Jugendliche in Kambodscha»
75. ILO
Stärkung des sozialen Zusammen01.09.2020 412 281 US-Dollar halts zwischen Migrantinnen und Migranten und Aufnahmegemeinschaften durch gemeinsame Qualifizierungsmassnahmen und Schulungen für die Stellensuche. Beitrag zu systemischen Veränderungen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Integration von Migrantinnen und Migranten in Ägypten. Aufbau des ILO-Programms für Qualifizierungsmassnahmen (Meshwary)
76. ILO
Beitrag an das Programm zur Förde- 30.11.2020 835 000 US-Dollar rung der Resilienz von Mikro-, Kleinund Mittelbetrieben im Zusammenhang mit COVID-19 in Laos
77. ILO
Ausdehnung des sozialen Schutzes auf Arbeitsmigrantinnen und -migranten
78. ILO
Ausdehnung des Sozialschutzes auf 01.12.2020 803 402 US-Dollar Arbeitsmigrantinnen und -migranten: Sondierungsforschung und Politikdialog in den Ländern des Golf-Kooperationsrates
36 / 232
12.11.2020 200 000 Franken
01.06.2020 4 Millionen US-Dollar
01.12.2020 811 436 US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
79. WHO
Beitrag für den Bereitschafts- und Reaktionsplan zur Unterstützung Äthiopiens bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie in der somalischen Region
31.03.2020 190 000 Franken
80. WHO
Beitrag zur Stärkung der operativen 01.04.2020 190 000 US-Dollar Reaktionsfähigkeit in der COVID-19Pandemie in Somalia
81. WHO
Beitrag zur Stärkung der Einsatzbe- 30.04.2020 310 000 US-Dollar reitschaft und der Reaktionsfähigkeit im Umgang mit COVID-19 in Laos
82. WHO
Fortsetzung der Nahrungsmittelhilfe im Zusammenhang mit COVID-19
11.05.2020 1,5 Millionen Franken
83. WHO
Beitrag an das Programmmanagement für die COVID-19-Prävention/ Kontrolle und anderer Gesundheitsbelange in Tansania
15.09.2020 120 000 US-Dollar
84. WHO
Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in Mosambik
23.09.2020 1,36 Millionen US-Dollar
85. WHO
Urbane Gouvernanz für Gesundheit und Wohlbefinden
26.11.2020 5 Millionen US-Dollar
86. WHO
Psychische Gesundheit für eine 07.12.2020 2,97 Millionen flächendeckende GesundheitsversorUS-Dollar gung
87. WHO
Der Forschungs- und Entwicklungs- 07.12.2020 1,98 Millionen Blueprint wurde aktiviert, um DiagUS-Dollar nostik, Impfstoffe und Therapeutika für den COVID-19 zu beschleunigen.
Der Blueprint zielt darauf ab, die Koordination zwischen Wissenschaftlern und globalen Gesundheitsexperten zu verbessern, den Forschungs- und Entwicklungsprozess zu beschleunigen und neue Normen und Standards zu entwickeln, um aus der globalen Reaktion zu lernen und diese zu verbessern.
88. WHO
Umgang mit Gesundheitsfaktoren zur 09.12.2020 4,75 Millionen Förderung der Chancengerechtigkeit US-Dollar
89. WHO
Freiwilliger Kernbeitrag 20202022
15.12.2020 17,2 Millionen Franken
90. UNO
Freiwillige Beiträge für 2020 und 2021 zum Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung
03.07.2020 400 000 Franken
91. UNDESA
Mitfinanzierung des UN World Data 22.02.2020 250 000 Franken Forum 2020
37 / 232
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
92. UNIDO
Reduktion der schädlichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit von Quecksilber aus der Goldverarbeitung in Nepal
17.03.2020 50 000 Franken
93. UNIDO
Beitrag an das Wiederaufbauprogramm für Betriebe im Agrar-, Lebensmittel- und Tourismussektor in Kambodscha
27.11.2020 1 Million US-Dollar
94. UN Women
Beitrag zur Unterstützung der 01.04.2020 2 Millionen gemeinsamen Agenda zur Förderung US-Dollar menschenwürdiger Arbeit für Frauen durch integrative Wachstumsstrategien und Investitionen in die Pflegeökonomie
95. UN-Habitat
Beitrag an das Programm zur Verbesserung der städtischen Sicherheit in Afghanistan
Projekt «Stärkung der Institutionen 96. Organisation Amerikanischer zur Bekämpfung der Korruption Staaten in Haiti», 20202022
Kosten
01.04.2020 238 974 Franken
04.12.2020 4 Millionen US-Dollar
97. OSZE
Beitrag an das Projekt «Wasser18.09.2020 80 000 Euro diplomatie und Konfliktprävention», Phase 1
98. WFP
Unterstützung des Humanitären 30.06.2020 2,8 Millionen Flugdienstes der Vereinten Nationen Franken im Niger
99. WFP
Unterstützung des Humanitären 05.08.2020 3 Millionen Flugdienstes der Vereinten Nationen Franken in Mali
100. WFP
Unterstützung des Humanitären 07.09.2020 2 Millionen Flugdienstes der Vereinten Nationen Franken im Tschad
101. WFP
Unterstützung des Humanitären 20.10.2020 2 Millionen Flugdienstes der Vereinten Nationen Franken in Burkina Faso
102. WFP
Beitrag an das Programm für Urbane 03.11.2020 7 Millionen Ernährungssicherheit und Aufbau US-Dollar von Resilienz
103. WFP
Beitrag an die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem UNO-Gipfeltreffen 2021 zu Ernährungssystemen in New York
09.12.2020 400 000 Franken
104. UNDP
Beitrag an das Projekt «Konsolidierung, Betrieb und Implementierung einer globalen Allianz für Wasserqualität»
28.01.2020 1,82 Millionen US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
105. UNDP
Beitrag zur Umsetzung des Projekts «Globaler Dialog über digitale Finanzen»
10.03.2020 992 678 Franken
106. UNDP
Beitrag mit Kostenbeteiligung an das 10.03.2020 150 000 US-Dollar UNDP Honduras
107. UNDP
Unterstützung der Wahlen in Burkina 18.03.2020 700 000 Franken Faso 20202021
108. UNDP
Dialog, Aufklärung und Bildung zur Förderung der Menschenrechte und der Säulen der Transitionsjustiz in El Salvador
21.04.2020 345 000 US-Dollar
109. UNDP
Beitrag zur «Stärkung und Resilienz von 21 Gemeinden der Gouvernate Bizerte und Siliana» in Tunesien (COVID-19)
30.04.2020 238 188 US-Dollar
110. UNDP
Beitrag an den Multipartner-Treu08.05.2020 8 Millionen handfonds der Vereinten Nationen für Franken Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 und den Wiederaufbau
111. UNDP
Unterstützung für Ruandas Vorberei- 20.05.2020 1,5 Millionen tungs- und Massnahmenplan zur Franken Bekämpfung von COVID-19
112. UNDP
Beitrag an das «gemeinsame Programm über die lokale Gouvernanz 20182021, Somalia»
04.06.2020 3,8 Millionen US-Dollar
113. UNDP
Beitrag an das Projekt zur Vorbereitung und Bekämpfung von COVID-19 in Bangladesch
23.06.2020 1 Million Franken
114. UNDP
Beitrag an ein Projekt zur Förderung 12.07.2020 100 000 Franken der sozialen Wiedereingliederung von Häftlingen in Algerien
115. UNDP
Beitrag zur «Verstärkung der nationalen, regionalen und lokalen Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Krise in Tunesien»
116. UNDP
Unterstützung des Wahlzyklus 2020 14.09.2020 3 Millionen 2021 im Niger US-Dollar
117. UNDP
Beitrag an die Globale Partnerschaftsinitiative für eine effektive Entwicklungszusammenarbeit
118. UNDP
Beitrag zugunsten des «Joint Support 30.09.2020 606 000 US-Dollar Teams» der Globalen Partnerschaftsinitiative für eine effektive Entwicklungszusammenarbeit
07.08.2020 1 Million US-Dollar
28.09.2020 606 000 US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
119. UNDP
Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Wahlunterstützung in Tunesien, Phase II
01.11.2020 3 Millionen US-Dollar
120. UNDP
Beitrag zum Kapazitätsaufbau im Rahmen des globalen Kooperationsprojekts in China
03.11.2020 70 000 US-Dollar
121. UNDP
Beitrag zur Förderung der Resilienz von 43 Gemeinden der Provinzen Bizerte, Siliana, Tozeur und Tunis für die zweite COVID-19-Welle
25.11.2020 150 000 US-Dollar
122. UNDP
Beitrag an das Projekt «Förderung der Entwicklung und Professionalisierung der Medien in Ruanda»
03.12.2020 500 000 US-Dollar
123. UNDP
Beitrag an das Gemeinsame Pro29.12.2020 5 Millionen gramm der Vereinten Nationen zur Franken Verringerung der Emissionen infolge von Entwaldung und Walddegradation in den Entwicklungsländern
124. Freiwilligenprogramm der UNO
Beitrag zur Finanzierung von Stellen 20.07.2020 480 000 US-Dollar für Praktikanten in UNO-Organisationen während einer Dauer von zwölf Monaten
125. Innerislamisches Entwurf eines Whitepapers für den Netzwerk für politischen Beirat des regionalen Wasserressour- Blue Peace im Mittleren Osten cenentwicklung und -management
Kosten
27.05.2020 23 700 US-Dollar
126. UNESCO
Beitrag an den Internationalen Fonds 29.05.2020 250 000 Franken für kulturelle Vielfalt
127. UNESCO
Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden in der höheren und tertiären Bildung
128. UNICEF
Beitrag an den internationalen Fonds 30.04.2020 4,4 Millionen «Bildung kann nicht warten» für das Franken Bildungsprogramm in Afghanistan
129. UNICEF
Beitrag an das Projekt zur Vorbereitung und Bekämpfung von COVID-19 in Bangladesch
01.06.2020 1 Million Franken
130. UNICEF
Fortsetzung der grundlegenden Gesundheitsfürsorge für die am stärksten gefährdeten Menschen in Tansania im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
10.07.2020 500 000 Franken
40 / 232
27.10.2020 247 703 US-Dollar
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Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
131. UNICEF
Unterstützungsprogramm zur Bekämpfung von COVID-19 in der Demokratischen Republik Kongo
01.08.2020 1,5 Millionen Franken
132. UNICEF
Stärkung des sozialen Zusammenhalts zwischen Migrantinnen und Migranten und Aufnahmegemeinschaften durch gemeinsame Qualifizierungsmassnahmen und Schulungen für die Stellensuche. Beitrag zu systemischen Veränderungen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Integration von Migrantinnen und Migranten in Ägypten, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Jugend und Sport.
03.09.2020 477 328 US-Dollar
133. UNICEF
Beitrag an das Projekt zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie in Mosambik
09.10.2020 2,17 Millionen US-Dollar
134. UNICEF
Massnahmen gegen COVID-19 in Burundi
20.10.2020 1,5 Millionen Franken
135. UNICEF
Beitrag an den Fonds «Sanitär- und Wasserversorgung für alle»
19.11.2020 1,5 Millionen US-Dollar
136. Westafrikanische Beitrag zur Förderung des Aufbaus Wirtschafts- und von Fach- und Sozialkompetenz Währungsunion
03.12.2020 6 Millionen Franken
137. UNOPS
Beitrag an den Multi-Geber Treuhandfonds «Livelihoods and Food Security» in Myanmar
13.11.2019 15 Millionen US-Dollar
138. UNOPS
Modalitäten der Zusammenarbeit in Myanmar mit der Internal Audit and Investigation Group
13.05.2020
139. UNOPS
Beitrag das Projekt «Planung einer sicheren Sanitärversorgung im Rahmen des interinstitutionellen Treuhandfonds von UN-Water»
20.05.2020 1 Million US-Dollar
140. UNOPS
Umsetzung des Maputo-Abkommens 20.02.2020 500 000 US-Dollar für Frieden und Versöhnung
141. UNOPS
Umsetzung des Maputo-Abkommens 04.09.2020 3,8 Millionen für Frieden und Versöhnung US-Dollar
142. UNOPS
Beitrag an die Internationale GeberTransparenz-Initiative, 20202023
11.12.2020 340 000 US-Dollar
143. UNRISD
Allgemeiner Beitrag für Programmaktivitäten 20202022
24.07.2020 1,35 Millionen Franken
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2.3
Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH)11 Einleitung
Die humanitäre Hilfe der Schweiz, für die die DEZA zuständig ist, leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert vor allem schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Hilfe und Schutz für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene.
Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auf Präventionsmassnahmen und den Wiederaufbau, insbesondere bezüglich der Verringerung der Katastrophenrisiken, und sie trägt zu einem integrierten Risikomanagement bei. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.
11
BBl 2016 2333
42 / 232
BBl 2021 1247
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197612 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei Inhalt
1.
Griechenland Schenkung von Material der 17.08.2020 Humanitären Hilfe an das Ministerium für Migration und Asyl
17 869 Franken
2.
Jordanien
Zusammenarbeit bei der Durchfüh- 08.09.2020 rung eines nationalen Programms zur Hochwasserkartierung
3.
Myanmar
Beitrag an das Projekt «Soziale Infrastruktur und Gemeindeentwicklung im Bundesstaat Shan»
05.03.2020
960 000 US-Dollar
4.
Myanmar
Projekt zur Einführung von Richtlinien für den sicheren und kindgerechten Schulbau
06.05.2020
970 000 US-Dollar
5.
Myanmar
Beitrag an das Volksschulministe- 01.06.2020 rium zur Bekämpfung von COVID19, einschliesslich Kauf und Verteilung von Infrarot-Stirnthermometern an 1325 Schulen, die als Quarantänestationen dienen
42 668 Franken
6.
Myanmar
Lieferung von fünf mobilen Toiletten für das COVID-19Quarantänezentrum, eine gemeinschaftliche Wohneinrichtung
27.07.2020
1 548 Franken
7.
Myanmar
Lieferung von Nothilfe-Kits an vier 28.07.2020 Gemeinden des Mon-Staates
2 675 Franken
8.
Myanmar
Beitrag zur Begehung des Internati- 29.09.2020 onalen Tages der Katastrophenrisikominderung 2020
4 200 Franken
9.
Myanmar
Beitrag zur Bewältigung von 05.10.2020 COVID-19 auf Staatsebene und zur Begehung des Internationalen Tages der Katastrophenvorbeugung 2020 im Shan-Staat
11 000 Franken
10.
Myanmar
Beitrag an das Projekt für Sanitär- 06.10.2020 und Präventionsausrüstung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie im Shan-Staat
9 800 US-Dollar
12
Abschlussdatum
Kosten
SR 974.0
43 / 232
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
11.
Serbien
12.
Karibische Beitrag an die VII. Regionale Platt- 05.05.2020 Agentur für form zur Katastrophenvorsorge in Katastrophen- Lateinamerika und der Karibik Notfallmanagement
226 000 US-Dollar
13.
ASEAN
Beitrag an das Koordinierungszent- 03.04.2020 rum für humanitäre Hilfe für das Katastrophenmanagement im Jahr 2020
519 650 US-Dollar
14.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für 20.02.2020 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien 2020
2 Millionen Franken
15.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für 03.03.2020 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds für Nigeria, 20202022
3 Millionen Franken
16.
OCHA
Beitrag 2020 an den Zentralen Nothilfefonds zur Unterstützung des globalen UNO-Appells zur Bewältigung von COVID-19
27.04.2020
8 Millionen Franken
17.
OCHA
Beitrag 2020 an den Zentralen Nothilfefonds
01.05.2020
5 Millionen Franken
18.
OCHA
Spezifischer Beitrag 2020 an Feldaktivitäten
13.05.2020
3,6 Millionen Franken
19.
OCHA
Spezifischer Beitrag an das Projekt 20.05.2020 «Peer-2-Peer Support» zur Verstärkung der Wirksamkeit von humanitären Aktionen im Feld
200 000 Franken
20.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für 15.07.2020 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds für den Irak zur Deckung der dringlichen Bedürfnisse in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
1 Million Franken
21.
OCHA
Zusätzlicher Beitrag 2020 an den 15.07.2020 Zentralen Nothilfefonds zur Unterstützung des globalen UN-Appells zur Bewältigung von COVID-19
10 Millionen Franken
44 / 232
Abschlussdatum
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 18.06.2020 zung für gestrandete Migrantinnen und Migranten in Serbien»
Kosten 25 100 Franken
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
22.
OCHA
Beiträge 20202021 an die 28.07.2020 Programme und Projekte sowie die Kaderveranstaltungen und Ausbildungen zur Verstärkung der Humanitären Koordination im Feld
6,94 Millionen Franken
23.
OCHA
Beitrag an den Humanitären Nothil- 12.10.2020 fefonds für Venezuela 20202022
1,45 Millionen Franken
24.
OCHA
Spezifischer Beitrag 20202021 15.12.2020 an das Panel des UNO-Generalsekretärs über interne Vertreibung
800 000 Franken
25.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria
8,75 Millionen Franken
26.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Irak und Syrien
8 Millionen Franken
27.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Afghanistan, Bangladesch, Nordkorea und Myanmar
7 Millionen Franken
28.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Jordanien und Libanon
7 Millionen Franken
29.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Zentralamerika, Kolumbien und Venezuela
5,5 Millionen Franken
30.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und Tschad
5,25 Millionen Franken
31.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten im Südsudan und Sudan
5 Millionen Franken
32.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Burundi und der Demokratischen Republik Kongo
5 Millionen Franken
33.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Ägypten, Libyen, Tunesien und Jemen
5 Millionen Franken
34.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in Äthiopien und Somalia
4,5 Millionen Franken
35.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet
4 Millionen Franken
36.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 20.03.2020 aktivitäten in der Ukraine
500 000 Franken
45 / 232
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
37.
IKRK
Beitrag an das Sitzbudget 2020
20.04.2020
80 Millionen Franken
38.
IKRK
Beitrag an den Nothilfeappell zur Bewältigung von COVID-19
21.04.2020
1 Million Franken
39.
IKRK
Beitrag an den Nothilfeappell zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen des Sudan
19.05.2020
50 000 Franken
40.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag an den revi- 06.07.2020 dierten Nothilfeappell zur Bewältigung von COVID-19
2 Millionen Franken
41.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 19.10.2020 aktivitäten in der Ukraine
500 000 Franken
42.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 06.11.2020 aktivitäten in der Sahel-Region (Mali, Niger)
1 Million Franken
43.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 06.11.2020 aktivitäten in Armenien und Aserbaidschan im Zusammenhang mit dem Konflikt um NagornoKarabakh
1 Million Franken
44.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 13.11.2020 aktivitäten in Irak und im Besetzten Palästinensischen Gebiet
1 Million Franken
45.
IKRK
Zinsloses Darlehen 20202027 zur 24.11.2020 Bewältigung von COVID-19
200 Millionen Franken
46.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 30.11.2020 aktivitäten in Äthiopien
700 000 Franken
47.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 23.12.2020 aktivitäten in Afghanistan
300 000 Franken
48.
Nationales Projektbeitrag zur Entwicklung des 07.12.2020 Zentrum Perus nationalen Politikmoduls für strategische Planung
49.
Wirtschaftsund Sozialkommission der UNO für Asien und den Pazifik
Beitrag an den Treuhandfonds für 26.08.2020 300 000 US-Dollar die Vorbereitung auf Tsunamis, Katastrophen und den Klimawandel in den Ländern am Indischen Ozean und in Südostasien
50.
FAO
Unterstützung des Krisenappells zur 27.02.2020 Bekämpfung der Wüstenheuschrecke am Grossen Horn von Afrika
46 / 232
49 500 Franken
1 Million Franken
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
51.
FAO
Stärkung der Bereitschaft von ge- 24.08.2020 fährdeten Gemeinschaften für Klimaschocks und Naturkatastrophen im Südsudan
1 Million Franken
52.
FAO
Beitrag zum Programm «Wieder- 17.12.2020 herstellung der Lebensgrundlagen in den von COVID-19 am meisten betroffenen ländlichen Gemeinden in Kambodscha»
1 Million US-Dollar
53.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur 04.02.2020 Unterstützung der vom Taifun Phanfone betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen
200 000 Franken
54.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur 19.02.2020 Bekämpfung der COVID-19 Pandemie
300 000 Franken
55.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur 22.04.2020 Unterstützung der Migrantinnen und Migranten in Griechenland
300 000 Franken
56.
IFRC
Zur Verfügung Stellung eines Ex- 08.05.2020 perten für anwaltschaftliche Arbeit mit dem Ziel, die mit dem Klimawandel verbundenen Probleme und Katastrophenrisiken in zwischenstaatlichen Fora koordiniert und wirksam einzubringen
57.
IFRC
Beitrag an den revidierten Nothilfe- 15.05.2020 appell zur Unterstützung der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften bei der Bewältigung von COVID-19
2 Millionen Franken
58.
IFRC
Spezifischer Beitrag 20202021 an 15.05.2020 das Projekt im Bereich der wertorientierten Bildung mit dem Ziel, der nächsten Generation Zugang zu humanitären Prinzipien und Werten zu verschaffen
130 000 Franken
59.
IFRC
Beitrag 20202021 an das Projekt 03.06.2020 «Grand Bargain» zur Verbesserung der Wirksamkeit und Qualität der humanitären Hilfe
349 753 Franken
60.
IFRC
Beitrag an das Länderprogramm 24.07.2020 Pazifik zur Unterstützung der vom Zyklon Harold betroffenen Bevölkerung in Vanuatu
100 000 Franken
61.
IFRC
Jahresbeitrag 2020 an das Sekreta- 30.07.2020 riat in Genf
3 Millionen Franken
47 / 232
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
62.
IFRC
Zusätzlicher Beitrag an den revidierten Nothilfeappell zur Unterstützung der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften bei der Bewältigung von COVID-19
30.07.2020
3 Millionen Franken
63.
IFRC
Beitrag 2020 an den Fond für Soforthilfe bei Katastrophen
03.08.2020
1 Million Franken
64.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell 03.08.2020 zur Unterstützung der vom Zyklon Amphan betroffenen Bevölkerung in Bangladesch
300 000 Franken
65.
IFRC
Spezifischer Beitrag 20202022 an das Projekt zur Verbesserung der Risikoanalyse und Prognose in Bezug auf den Klimawandel
31.08.2020
800 000 Franken
66.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur 15.09.2020 Unterstützung der von der Explosionskatastrophe im Hafen von Beirut betroffenen Bevölkerung
500 000 Franken
67.
IFRC
Spezifischer Beitrag 20202021 an 24.11.2020 den Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
1 Million Franken
68.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Hurrikan Eta betroffenen Bevölkerung in Zentralamerika
24.11.2020
500 000 Franken
69.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Vietnam
24.11.2020
300 000 Franken
70.
IFRC
Zusätzlicher Beitrag 2020 an den Fonds für Soforthilfe bei Katastrophen
08.12.2020
2 Millionen Franken
71.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur 18.12.2020 Unterstützung der von den Taifunen Goni und Vamco betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen
500 000 Franken
72.
UNFPA
Beitrag an den Aufgabenbereich 08.04.2020 Geschlechtsspezifische Gewalt: Neue Strategie und bessere Koordinierung und Reaktionsfähigkeit
394 351 US-Dollar
73.
UNFPA
Beitrag an das Programm Schrankenanalyse bei Barmitteln
297 248 US-Dollar
48 / 232
08.04.2020
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
74.
UNFPA
Beitrag zugunsten des Programm- 30.04.2020 Managements «Frauen und Kinder zuerst» im Süden des Shan-Staates in Myanmar
200 000 US-Dollar
75.
UNFPA
Beitrag an das gemeinsame Pro22.07.2020 gramm zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Südsudan
600 562 US-Dollar
76.
UNFPA
Beitrag an das Unterstützungspro- 30.11.2020 gramm der Mobilen Beraterin bzw.
des Mobilen Beraters in den Bereichen Geld- und Gutscheinhilfe sowie Bekämpfung der Geschlechterspezifischen Gewalt
27 000 US-Dollar
77.
UNHCHR
Beitrag an das Projekt «Förderung 30.06.2020 und Schutz der Menschenrechte von zurückgekehrten venezolanischen Migrantinnen und Migranten»
60 000 US-Dollar
78.
UNHCR
Spende von knapp drei Millionen Masken für die Hilfsoperationen in der Demokratischen Republik Kongo, Südsudan und Sudan zur Bewältigung von COVID-19
1,5 Millionen Franken
79.
UNHCR
Beitrag 2020 an die Nothilfeopera- 04.12.2020 tion für Flüchtlinge und Vertriebene aus Äthiopien zur Unterstützung des Aufnahmelandes Sudan
430 000 Franken
80.
UNHCR
Unterstützung des Länderprogramms 2020 des Libanon
360 000 Franken
81.
WHO
Beitrag an das Projekt «Sektorüber- 15.05.2020 greifender Vorsorge- und Reaktionsplan COVID-19 für Venezuela»
500 000 US-Dollar
82.
WHO
Beitrag an das Projekt zum Aufbau 28.10.2020 von Labor-Notfallkapazität im nichtregierungskontrollierten Gebiet Luhansk in der Ukraine
350 000 US-Dollar
83.
WHO
Unterstützung betreffend COVID-19 im Südsudan
14.12.2020
200 000 Franken
84.
IOM
Beitrag zur Stärkung der Resilienz 30.06.2020 von Gemeinschaften in Myanmar: Verbesserung der kommunalen Infrastruktur und des sozialen Zusammenhalts im zentralen Teil des Staates Rakhine
990 099 Franken
18.08.2020
14.12.2020
Kosten
49 / 232
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Nr.
Vertragspartei Inhalt
85.
IOM
Monitoring von Binnenvertriebenen 30.07.2020 mittels einer Verfolgungsmatrix in Burundi
300 125 Franken
86.
WFP
Beitrag 2020 an den Nothilfefonds 07.04.2020
7 Millionen Franken
87.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Bangladesch, Nordkorea, Kolumbien und im Trockenkorridor Zentralamerikas
6,6 Millionen Franken
88.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Afghanistan, Haiti und Myanmar
5 Millionen Franken
89.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Syrien und Jemen
4,1 Millionen Franken
90.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria
4 Millionen Franken
91.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik und der Demokratischen Republik Kongo
3,5 Millionen Franken
92.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Äthiopien und Somalia
3,25 Millionen Franken
93.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten im Sudan
2,5 Millionen Franken
94.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten im Südsudan
2,25 Millionen Franken
95.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Kamerun und Tschad
2 Millionen Franken
96.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Kolumbien, Nicaragua und im Trockenkorridor Zentralamerikas
2 Millionen Franken
97.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten in Algerien
1,8 Millionen Franken
98.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet
1,5 Millionen Franken
99.
WFP
Spezifischer Beitrag 2020 an Feld- 07.04.2020 aktivitäten im Irak und im Libanon
1,5 Millionen Franken
50 / 232
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
100.
WFP
Unterstützung des Humanitären 20.01.2020 Flugdienstes der Vereinten Nationen zur Sicherung der Versorgungskette in Haiti
250 000 Franken
101.
WFP
Unterstützung des Humanitären 08.04.2020 Flugdienstes der Vereinten Nationen zur Sicherung der Versorgungskette in Haiti
250 000 Franken
102.
WFP
Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in Libyen
20.04.2020
500 000 Franken
103.
WFP
Unterstützung des Humanitären 11.12.2020 Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo
750 000 Franken
104.
WFP
Unterstützung für humanitäre Flüge zwischen Yangon und Kuala Lumpur im Rahmen der COVID-19-Nothilfe, Myanmar
06.05.2020
40 000 Franken
105.
WFP
Beitrag an die humanitären Flüge zwischen Yangon, Vientiane und Kuala Lumpur im Rahmen der COVID-19-Nothilfe
12.06.2020
600 000 Franken
106.
WFP
Unterstützung für humanitäre In- 04.12.2020 landflüge zwischen Yangon, Sittwe und weiteren Destinationen im Rahmen der COVID-19-Nothilfe, Myanmar
50 000 Franken
107.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 28.05.2020 aktivitäten in Afghanistan zur Bewältigung von COVID-19
1 Million Franken
108.
WFP
Logistische Unterstützung des Nati- 10.06.2020 onalen Instituts für Zivilverteidigung Perus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
70 000 US-Dollar
109.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 15.07.2020 aktivitäten in Afghanistan, Kirgisistan und Tadschikistan zur Bewältigung von COVID-19
2 Millionen Franken
110.
WFP
Beitrag an Logistik und Transport- 21.07.2020 netzwerke zur Unterstützung der globalen Bewältigung von COVID-19
2,65 Millionen Franken
111.
WFP
Zweiter zusätzlicher Beitrag 2020 an Feldaktivitäten in Afghanistan zur Bewältigung von COVID-19
1 Million Franken
23.09.2020
Kosten
51 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei Inhalt
112.
WFP
Zusätzlicher Beitrag an Logistik 23.10.2020 und Transportnetzwerke zur Unterstützung der globalen Bewältigung von COVID-19
2 Millionen Franken
113.
WFP
Beitrag 2020 zur Unterstützung 26.10.2020 des Depots der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe
250 000 Franken
114.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 04.11.2020 aktivitäten in Nigeria und im Südsudan
2 Millionen Franken
115.
WFP
Beitrag an das WFP-Projekt 05.11.2020 Multipurpose-Bargeldhilfe in Gaza
4,5 Millionen US-Dollar
116.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 05.11.2020 aktivitäten in Äthiopien und Somalia
1,12 Millionen Franken
117.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an den Nothilfefonds
2 Millionen Franken
118.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an Feld- 02.12.2020 aktivitäten im Sudan
400 000 Franken
119.
WFP
Umfassende humanitäre Hilfe, 03.12.2020 einschliesslich Nahrungsmittelhilfe, Früherkennung und rechtzeitige Behandlung von akuter Unterernährung, Wiederherstellung der Lebensgrundlagen für Familien, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, und COVID-19Nothilfe in drei Bezirken der Provinz Huehuetenango, Guatemala, mittels gezieltem Fonds-Management
647 200 US-Dollar
120.
WFP
Beitrag an den vorläufigen Länder- 18.12.2020 strategieplan 2020 für Jemen
1,1 Millionen Franken
121.
WFP
Beitrag an das Projekt Lebensmit- 18.12.2020 telnothilfe für die von den Wirbelstürmen Eta und Iota betroffene Bevölkerung in Honduras
551 876 US-Dollar
122.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2020 an den Nothilfefonds
670 000 Franken
123.
UNDP
Unterstützung des von verschiede- 08.05.2020 nen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Humanitären Fonds der Zentralafrikanischen Republik 20202022
52 / 232
Abschlussdatum
19.11.2020
30.12.2020
Kosten
2,4 Millionen Franken
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei Inhalt
Abschlussdatum
124.
UNDP
Beitrag an Nothilfemassnahmen zu- 19.06.2020 gunsten der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung im Bezirk Churosson in Tadschikistan
51 000 US-Dollar
125.
UNDP
Unterstützung des von verschiede- 22.06.2020 nen Gebern geäufneten humanitären Fonds des UNDP zugunsten des COVID-19 Fonds für Nigeria
400 000 Franken
126.
UNDP
Beitrag an ein Projekt zur Förde- 12.07.2020 rung der sozialen Wiedereingliederung von Häftlingen in Algerien
50 000 Franken
127.
UNDP
Beitrag an das Projekt zur Umset- 01.10.2020 zung der Nationalen Politik zum Katastrophenrisikomanagement in Peru
700 000 US-Dollar
128.
UNICEF
Beitrag an das Projekt «Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19» in Tadschikistan
50 000 US-Dollar
129.
UNICEF
Beitrag an das Projekt «UNICEF- 08.05.2020 Reaktion auf COVID-19 in Venezuela, Schutz von Kindern während der COVID-19-Krise»
750 000 Franken
130.
UNICEF
Beitrag an das Projekt Verantwor- 19.05.2020 tungsbereich Kinderschutz
108 000 Franken
131.
UNICEF
Beitrag 20202021 an Nothilfepro- 04.06.2020 gramme des Büros in Genf
4 Millionen Franken
132.
UNICEF
Spezifischer Beitrag 20202022 an 25.06.2020 das Projektteam im Feld zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Bargeldhilfe
400 000 Franken
133.
UNICEF
Beitrag an den schnellen Eingreif- 21.07.2020 mechanismus der Zentralafrikanischen Republik
2,1 Millionen Franken
134.
UNICEF
Beitrag an das Projekt zu einem 06.10.2020 verbesserten Zugang und zu hochwertigen Reintegrationsdiensten für Kinder und Jugendliche, die früher mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Nordosten Nigerias in Verbindung standen
1,181 Millionen Franken
25.03.2020
Kosten
53 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei Inhalt
135.
UNICEF
Beitrag an die humanitäre Aktion 07.10.2020 für Kinder 2020 in Venezuela im Sektor «WASH-Wasser, Sanitätsversorgung, Hygiene» und für sauberes Trinkwasser
1 Million US-Dollar
136.
UNICEF
Bereitstellung von Beschaffungsdienstleistungen für 6 900 COVID-19-Testproben von Roche Diagnostics für die direkte humanitäre Hilfe in Myanmar
16.10.2020
388 505 US-Dollar
137.
UNICEF
Notfallmassnahmen, lebensrettende 22.11.2020 «WASH-Wasser, Sanitätsversorgung, Hygiene» Dienstleistungen für syrische Binnenvertriebene in Rukban
700 855 US-Dollar
138.
UNICEF
Entwicklung von «WASH-Wasser, 04.12.2020 Sanitätsversorgung, Hygiene» Einrichtungen und Diensten an den Schulen in Abchasien, Georgien
504 630 Franken
139.
UNICEF
Spezifischer Beitrag 20202021 an 08.12.2020 das Projektteam zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich Bargeldhilfe in den Sektoren Wasser, Bildung und Ernährung innerhalb des internationalen Koordinationssystems
125 000 Franken
140.
UNRWA
Unterstützung bei der Umsetzung 01.12.2020 des Massnahmenplans für Umweltgesundheit im Libanon, qualitative und quantitative Überwachung
23 974 US-Dollar
54 / 232
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2021 1247
2.4
Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit13 Einleitung
Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.
Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
13
BBl 2016 2609
55 / 232
BBl 2021 1247
Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200314 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
1.
Bosnien und Herzegowina
Kernbeitrag an die Betriebskosten 20.08.2020 64 464 Euro des Büros des Hohen Beauftragten (01.07.202030.06.2021)
2.
Kosovo
Beitrag an die Aktivitäten des 09.03.2020 144 700 Euro Programms, um die Justiz Fachkammern in Kosovo an die neuen Herausforderungen heranzuführen, den Dialog zwischen der Justiz und der Zivilbevölkerung zu fördern und die fairen Verfahren und Prozessabläufe zu garantieren (01.01.202031.12.2021)
3.
Sri Lanka
Beitrag an das Projekt «Ausbau des 02.07.2019 124 000 Franken Potenzials der Menschenrechtskommission zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte»
4.
Nigeria
Beitrag an das Projekt «Stärkung 21.01.2020 100 499 US-Dollar der politischen Rahmenbedingungen und Massnahmen gegen den Menschenhandel»
5.
IAEA
Freiwilliger Beitrag zugunsten des 04.12.2020 80 000 Euro Aktionsplans für nukleare Sicherheit 20182021
6.
Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE
Beitrag an das Projekt «Erweiterte 10.11.2020 30 000 Euro Registrierung und Konferenzmanagement für Veranstaltungen im Bereich menschliche Dimension»
7.
Zentrum für Studien und Forschung zu Terrorismus der Afrikanischen Union
Beitrag an das Rahmenprogramm 20.10.2020 757 600 US-Dollar zum Aufbau von Kapazitäten für die Prävention von gewalttätigem Extremismus für die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union und regionalen Wirtschaftsverbänden, Phase 1 (01.09.202031.08.2022)
8.
Zentrum der Universität der Vereinten Nationen für Politikforschung
Beitrag an das Projekt «Ausarbei- 29.07.2020 253 101 US-Dollar tung eines Leitfadens für eine wirksamere Umsetzung von konfliktbezogenen Sanktionen und humanitären Aktivitäten der UNO»
14
SR 193.9
56 / 232
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
9.
IKRK
Beitrag an das Projekt «Suche und 29.01.2020 14 626 Franken Familienzusammenführung» Nebenveranstaltung an der 33. Internationalen Konferenz
10.
IKRK
Beitrag an das Projekt «Stärkung 25.03.2020 160 000 Franken der Kapazitäten zur Deckung der Bedürfnisse von Kindern, die von Konflikten betroffen sind», Phase 2
11.
IKRK
Beitrag an das Projekt: «Vermisste 21.12.2020 470 700 Franken Personen: weltweite Orientierung schaffen und den Weg zum Wissens-, Kompetenz- und Innovationszentrum der Zentralen Suchstelle ebnen»
12.
IKRK
Beitrag an das Projekt «Initiative 30.12.2020 100 000 Franken betreffend humanitäre Daten und Vertrauen: Forschung und Entwicklung im Datenschutzbüro Brückenschlag zwischen Technologie, Politik und Recht»
13.
UNO-Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus
Beitrag an das Projekt «Stärkung 06.12.2020 251 035 US-Dollar des Verständnisses für Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht»
14.
Internationale Kommission für vermisste Personen
Beitrag an das Projekt «Suche nach vermissten Syrern und Irakern im Kontext der Migration im Mittelmeerraum» (01.07.202031.12.2021)
15.
Conseil de l'Entente
Beitrag an das Projekt «Dritter 24.11.2020 139 302 Euro technischer Workshop auf subnationaler Ebene über den Austausch von Erfahrungen und Analysen zur Prävention des gewalttätigen Extremismus in den Ländern des Conseil de l'Entente». In der ersten Hälfte des Jahres 2021 in Lomé (Togo) (01.02.202130.06.2021)
16.
UNHCHR
Beitrag an das Projekt «10 Jahre 18.05.2020 120 000 US-Dollar UNO-Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein erneuter Aufruf zum Handeln» (01.01.202031.08.2021)
17.
UNHCHR
Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb und an das Programm 20202021
03.09.2020
Kosten
2 555 US-Dollar
06.08.2020 4 Millionen US-Dollar
57 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
18.
UNHCHR
Beitrag an das Projekt «Menschen- 20.11.2020 350 000 US-Dollar rechtsmonitoring und -berichterstattung in Transfer-Kontrollzonen in Syrien» (01.11.202031.10.2021)
19.
UNHCHR
Beitrag an das Projekt «Einrichtung 02.12.2020 400 000 US-Dollar und Inbetriebnahme eines UNOMenschenrechtsbüros im Sudan» (01.01.202031.12.2021)
20.
UNHCHR
Freiwilliger Fonds der UNO für Folteropfer
04.12.2020 200 000 US-Dollar
21.
Internationales Friedensforschungsinstitut Stockholm
Entsendung eines Experten für Frieden und Klimawissenschaft (01.01.202131.12.2022)
09.10.2020 220 000 Franken pro Jahr
22.
Internationaler Beitrag an das InformationsResidualmechanis- programm des Mechanismus mus für die für betroffene Gemeinschaften Ad-hoc-Strafge- (01.01.202031.12.2020) richtshöfe der Vereinten Nationen
09.04.2020 160 820 US-Dollar
23.
Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo
Programmbeauftragte/r für Menschenrechte (01.01.31.12.2021 mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.12.2024)
18.12.2020 Für 2021: 183 000 Franken.
Für die Folgejahre: 220 000 Franken pro Jahr
24.
IOM
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 02.06.2020 50 000 US-Dollars zung bei der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Migrantinnen und Migranten in Libyen, die von COVID-19 betroffen sind» (01.06.202030.11.2020)
25.
IOM
Logistische Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe bei der EU-Wahlbeobachtungsmission für die allgemeine Wahlen in Ghana
09.12.2020 36 352 Euro
26.
UNO
Beitrag an die Finanzierung von Aktivitäten der Multinationalen Truppe und Beobachter
17.08.2020 120 000 US-Dollar
27.
UNODC
Beitrag an das Projekt «Stärkung 21.01.2020 250 335 US-Dollar der politischen Rahmenbedingungen und Massnahmen gegen den Menschenhandel in Nigeria» (01.01.202031.12.2021)
58 / 232
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
28.
UN Women
Beitrag an das Projekt «Wegberei- 22.10.2020 200 000 US-Dollar tung für Dialog und integrative Regierungsführung im Libanon»
29.
UN Women
Beitrag an das Projekt «Aufbau 03.12.2020 180 576 US-Dollar eines nationalen Frauennetzwerks für Dialog und Friedenskonsolidierung im Libanon»
30.
UN Women
Beitrag an das Projekt «Massnahmen gegen Gewalt an Frauen und Mädchen in Abchasien»
31.
Organisation Amerikanischer Staaten
Beitrag an das Projekt «Förderung 08.10.2020 391 403 US-Dollar und Stärkung des Dialogs als effektiver Mechanismus für die Bürgerbeteiligung an der Friedenskonsolidierung» (01.08.202031.07.2022)
32.
Organisation für das Verbot chemischer Waffen
Beitrag an den Treuhandfonds für 30.10.2020 100 000 Euro ein Zentrum für Chemie und Technologie (01.06.202031.12.2022)
33.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Unterstützung des albanischen Vorsitzes 2020»
34.
OSZE
Beitrag an den Fonds der Sonderbe- 20.02.2020 87 000 Euro obachtungsmission in der Ukraine
35.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Stärkung der nationalen Justizsysteme zum Schutz von Gefangenen in der OSZE-Region»
36.
OSZE
Beitrag an den Fonds zur Unterstüt- 28.04.2020 230 000 Euro zung der OSZE-Mediationskapazität (01.01.202031.12.2022)
37.
OSZE
Beitrag an den Fonds für die Diver- 14.05.2020 50 000 Euro sifizierung von Wahlbeobachtungsmissionen
38.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Aufnahme 24.09.2020 20 000 Euro von Cyberaktivitäten in das Kommunikationsnetz»
39.
OSZE
Beitrag an die Etablierung und 11.12.2020 100 000 Euro Unterstützung von Multistakeholder-Risikoüberwachungsgruppen in Goldmineralien-Lieferketten in Westafrika
30.11.2020 200 707 US-Dollar
14.02.2020 20 000 Franken
28.04.2020 285 000 Euro
59 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
40.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 16.12.2020 42 382 Euro zung des Büros des Sprachbeauftragten bei der Erarbeitung eines zweisprachigen Handbuchs und anderer Sprachtools für die Bereiche öffentliche Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen»
41.
OSZE
Beitrag an den Fonds der «OSZE Sonderüberwachungsmission in der Ukraine»
16.12.2020 87 000 Euro
42.
OSZE
Beitrag an das «Forum für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa»
17.12.2020 17 000 Euro
43.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Aktionen, 15.06.2020 27 000 US-Dollar Aktivitäten und Arbeit der Revolutionary Armed Forces of Colombia zur Wiedergutmachung»
44.
UNDP
Experte/in für Wahlen und 24.09.2020 Jährlicher Beitrag: Gewaltprävention bei Wahlen 20 338 US-Dollar (01.01.31.12.2021 mit Verlängeund Personalkosrungsmöglichkeit bis zum ten: 202 000 31.12.2024) Franken pro Jahr.
45.
UNDP
Spezialist/in für Frieden und 12.10.2020 Jährlicher Beitrag: Entwicklung in Kamerun, 18 620 US-Dollar (01.01.31.12.2021 mit Verlängeund Personalkosrungsmöglichkeit bis zum ten: 220 000 31.12.2024) Franken pro Jahr.
46.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 03.12.2020 200 000 US-Dollar zung bei der Umsetzung des Strategieplans des Komitees für den libanesisch-palästinensischen Dialog im Libanon»
47.
Freiwilligenprogramm der UNO
Beitrag an das UNO-Freiwilligen- 25.11.2020 476 432 US-Dollar programm für Jugendliche für Einsätze in Gebieten und Ländern, die mit der UNO für 2021 vereinbart wurden
48.
UNDPA
Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb und an das Programm für 2019 und 2020
49.
UNIDIR
Beitrag an das Projekt «Programm 20.11.2020 26 500 US-Dollar für Geschlechtergleichstellung und Abrüstung» (01.01.31.12.2020)
50.
UNOPS
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 14.12.2020 75 000 US-Dollar zung der Zusammenarbeit in Nordostasien», Phase II
60 / 232
Abschlussdatum
Kosten
11.12.2019 800 000 US-Dollar
BBl 2021 1247
2.5
Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
2.5.1
Abkommen zwischen der Schweiz, Peru und Luxemburg über die Rückführung beschlagnahmter Vermögenswerte nach Peru, abgeschlossen am 16. Dezember 2020
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Restitution von in der Schweiz (rund 16,3 Millionen US-Dollar) und Luxemburg (rund 9,7 Millionen Euro) konfiszierten unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten nach Peru. Die zurückzuführenden Vermögenswerte (insgesamt rund 26 Millionen USDollar) fliessen in Projekte zur Stärkung des Rechtsstaats und zur Bekämpfung der Korruption.
B.
Die Zusammenarbeit mit den peruanischen Behörden ermöglichte die Einziehung von in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten im Zusammenhang mit einem Korruptionsfall in Peru, in welchem eine peruanische politisch exponierte Person involviert war. Im Hinblick auf die Restitution der betreffenden Vermögenswerte zugunsten der peruanischen Bevölkerung handelte das EDA mit Peru und Luxemburg ein Restitutionsabkommen aus.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen wurde am 16. Dezember 2020 unterzeichnet und wird mit Notifikation durch Peru und Luxemburg in Kraft treten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
61 / 232
BBl 2021 1247
2.5.2
Abkommen zwischen der Schweiz, Turkmenistan und dem UNDP über die Modalitäten der Rückführung von Vermögenswerten durch die Schweiz zugunsten der turkmenischen Bevölkerung, abgeschlossen am 15. Januar 2020
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Restitution von in der Schweiz konfiszierten unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten (rund 1,3 Millionen US-Dollar) nach Turkmenistan über ein von UNDP implementiertes Projekt im Gesundheitsbereich zur Bekämpfung der Tuberkulose.
B.
Im Jahr 2014 verfügten die Schweizer Behörden die Einziehung von in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten in einem Korruptionsfall, in welchen ein ehemaliger hochrangiger Amtsträger in Turkmenistan verwickelt war. Im Hinblick auf die Restitution der betreffenden Vermögenswerte zugunsten der turkmenischen Bevölkerung handelte das EDA mit Turkmenistan und UNDP ein Restitutionsabkommen aus.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 15. Januar 2020 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, bis alle Parteien ihre in diesem Abkommen festgehaltenen Verpflichtungen erfüllt haben. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
62 / 232
BBl 2021 1247
2.5.3
Abkommen zwischen der Schweiz und dem ATT-Sekretariat über einen Beitrag zur Umzugsund Ausrüstungskosten der neuen Räumlichkeiten des Sekretariats in Genf, abgeschlossen am 10. Februar 2020
A.
Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Umzugs- und Ausrüstungskosten des Sekretariats des Arms Trade Treaty (ATT) in Genf für den Zeitraum von 30. Januar 2020 bis 30. April 2020.
B.
Das ATT-Sekretariat ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf seit 2016. Das ATT-Sekretariat ursprünglich im Gebäude der WMO untergebracht, musste die Räumlichkeiten Mitte März 2020 aufgrund der Kündigung des Mietvertrags durch die WMO verlassen. Das ATT-Sekretariat hat ab Mitte März 2020 neue Räumlichkeiten im Gebäude der Immobilienstiftung für Internationale Organisationen FIPOI gefunden. Das ATT-Sekretariat hat die Schweiz um finanzielle Unterstützung für den Umzug und die Einrichtung seiner neuen Büros gebeten.
C.
56 000 Franken.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Februar 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Januar bis 30. April 2020. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
63 / 232
BBl 2021 1247
2.5.4
Abkommen zwischen der Schweiz und dem ATT-Sekretariat über einen Beitrag zu den Mietkosten der neuen Räumlichkeiten des Sekretariats in Genf, abgeschlossen am 15. Juli 2020
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Mietkosten des Sekretariats des Arms Trade Treaty (ATT) in Genf für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021.
B.
Das ATT-Sekretariat ist eine internationale Organisation mit Sitz in Genf seit 2016. Das Sekretariat war ursprünglich im Gebäude der WMO untergebracht, musste die Räumlichkeiten Mitte März 2020 aufgrund der Kündigung des Mietvertrags durch die WMO verlassen. Das ATT-Sekretariat hat ab Mitte März 2020 neue Räumlichkeiten im Gebäude der Immobilienstiftung für Internationale Organisationen FIPOI gefunden. Das ATT-Sekretariat hat die Schweiz um finanzielle Unterstützung für die Mietkosten seiner neuen Büros gebeten.
C.
141 600 Franken.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 15. Juli 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
64 / 232
BBl 2021 1247
2.5.5
Abkommen zwischen der Schweiz und dem South Centre über einen Beitrag an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf, abgeschlossen am 4. September 2020
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.
B.
Das South Centre ist eine zwischenstaatliche Organisation der Entwicklungsländer, welche diese dabei unterstützt, ihre Kräfte und Kompetenzen zu vereinen, um ihre gemeinsamen Interessen auf der internationalen Bühne zu verteidigen. Aufgrund des am 31. Juli 1995 in Kraft getretenen Abkommens zur Schaffung des South Centre wurde dieses 1997 mit Sitz in Genf etabliert. Die DEZA hat das South Centre seit seiner Installation in Genf vor 23 Jahren mit einem Grundbeitrag unterstützt, der ungefähr der Höhe der Mietkosten entspricht. Es wurde vereinbart, dass dieser Beitrag ab 2020 aus dem Sitzstaatskredit des EDA zu finanzieren ist, weil diese Unterstützung im Grunde genommen die Büromiete des South Centre in Genf betrifft.
C.
306 900 Franken.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 4. September 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
65 / 232
BBl 2021 1247
2.5.6
Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen finanziellen Beitrag für das Projekt «Strengthening Effectiveness of International Organisations Rule-Making», abgeschlossen am 29. September 2020
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die OECD für eine zweite Phase des Projekts.
B.
Die Schweiz als Gaststaat sowie als Mitgliedstaat konzentriert ihr Engagement auf die Notwendigkeit für mehr Effizienz in der Funktionsweise der internationalen Organisationen. Sie hat ein großes Interesse, dass diese effizient verwaltet werden und dass ihre Aktivitäten richtig evaluiert werden können.
C.
120 000 Euro.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 29. September 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 ab.
66 / 232
BBl 2021 1247
2.5.7
Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD bezüglich der Finanzierung von JPO, abgeschlossen am 17. November 2020
A.
Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Finanzierung von Schweizer Junior Professional Officers (JPO) in der OECD.
B.
Die Präsenzförderung von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen ist eine wichtige Massnahme, um in den internationalen Organisationen Einfluss nehmen zu können. Die OECD ist eine wichtige Partnerorganisation, die Schweiz darin personell jedoch stark untervertreten. Mit der Finanzierung von Nachwuchskräften stellt die Schweiz ihre Vertretung und Einflussnahme für die Zukunft in der Organisation sicher.
C.
300 000 Franken.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 18.November 2020 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
67 / 232
BBl 2021 1247
2.5.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE über einen Beitrag an das Projekt «Phase 4: Verbesserung der Kapazitäten für das Management von Waldbrandrisiken im Südkaukasus», abgeschlossen am 25. August 2020
A.
Das Abkommen ermöglicht die Zusammenarbeit mit dem kanadischen Forstdienst bezüglich der Anpassung des lokalen Feuerregimes und Feuerlöschprogrammen, das Durchführen von Schulungsworkshops und die Organisation einer Konferenz über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Waldbrände im Südkaukasus.
B.
Das Projekt bezweckt die Verbesserung der Bereitschafts- und Reaktionsfähigkeit der Länder im Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan und Georgien) bei Flächenbränden. Die OSZE ist mit ihren 57 Mitgliedstaaten und 11 Partnerstaaten die grösste regionale Sicherheitsorganisation der Welt. Einerseits operationalisiert das Projekt die «Disaster Risk Reduction-Decision» des Basler Ministerrats der OSZE im Jahr 2014, andererseits fördert es die Vertrauensbildung zwischen den Konfliktparteien im Südkaukasus. Im Rahmen des Projekts sind Treffen zwischen Vertretern aller drei Staaten vorgesehen, welche auch schon in der Vergangenheit im Rahmen dieses Projektes zustande kamen.
C.
8 945 Euro.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 25. August 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2022 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
68 / 232
BBl 2021 1247
2.5.9
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 4. Dezember 2020
A.
Dieses Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» des UNOG für die Jahre 20202022.
B.
Das Projekt soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Es wird von der Schweiz seit 2014 unterstützt. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von Infografiken und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden. Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.
C.
1,4 Millionen US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
69 / 232
BBl 2021 1247
2.5.10
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer», abgeschlossen am 23. Dezember 2020
A.
Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Finanzierung der Stelle eines «Senior Mediation Officer» beim UNOG für die Periode 20212022.
B.
Die Schweiz finanziert diese Stelle seit 2015. Die/der Stelleninhaber/in hat namentlich die Aufgabe, die Koordination zwischen dem UNOG und dem UNO-Sitz in New York zu stärken, um die Sichtbarkeit des internationalen Genf und der guten Dienste der Schweiz zu verbessern. Die Stelle ist Teil der Fortführung der Massnahmen, die in der vom Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommenen Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf aufgeführt sind.
C.
704 382 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
70 / 232
BBl 2021 1247
2.5.11
Abkommen zwischen der Schweiz, und der ILO, bezüglich des Projekts «Friedensförderung durch menschenwürdige Arbeit und Schaffung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Krise Phase II Dezember 2020 Mai 2023», abgeschlossen am 18. Dezember 2020
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projektes «Friedensförderung durch menschenwürdige Arbeit und Schaffung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Krise».
B.
Konfliktprävention und friedensfördernde Massnahmen sind zentrale Themen der Vereinten Nationen. In diesem Zusammenhang stehen Massnahmen zur Förderung besserer Arbeitsbedingungen und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in konfliktreichen Kontexten und während Krisen im Vordergrund. Das Projekt (Phase II), das auf eine erste Phase von Juni 2018 bis Oktober 2020 folgt, die ebenfalls von der Schweiz unterstützt wurde, fördert die proaktive Arbeit an Konfliktursachen und trägt bei zu gezielteren Interventionen zur Friedensförderung. Durch die Umsetzung des Projekts werden der Einfluss und das Profil des internationalen Genf in Bezug auf die Friedenspolitik gestärkt.
C.
587 876 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 18. Dezember 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2023 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
71 / 232
BBl 2021 1247
2.5.12
Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU über einen Beitrag zum «AI (Artificial Intelligence) for Good Global Summit 2020», abgeschlossen am 27. Februar 2020
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwendung der schweizerischen finanziellen Unterstützung für den «AI for Good Global Summit», der Anfang Mai 2020 in Genf hätte stattfinden sollen, aber infolge COVID-19 auf den 21. bis 25. September 2020 verschoben wurde.
B.
Die Konferenz wird seit 2017 von der ITU in Genf organisiert. Sie ist die einzige UN-Plattform mit mehreren Interessengruppen zur Diskussion und zum Austausch zum Thema künstliche Intelligenz. Die Ausgabe 2020 konzentriert sich auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Beschleunigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen».
Ziel der Konferenz ist es, praktische Anwendungen der künstlichen Intelligenz zu identifizieren und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele zu beschleunigen. 37 UN-Organisationen sind Partner des Gipfels. Der Gipfel bringt eine vielfältige und integrative Gemeinschaft zusammen, um die innovativsten Lösungen mithilfe von künstliche Intelligenz zu identifizieren und zu skalieren, um diese Ziele zu erreichen. Im September 2019 teilte die ITU ihren Wunsch mit, dass die Schweiz der offizielle Gastgeber des Gipfels für die Ausgabe 2020 und die folgenden Jahre sein soll. Die Schweiz hat sich für das Jahr 2020 zu einem Gesamtbetrag von 250 000 Franken verpflichtet (EDA 100 000 Franken; UVEK 150 000 Franken).
C.
100 000 Franken.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 27. Februar 2020 in Kraft getreten. Ursprünglich deckte es den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2020, aufgrund der COVID-19Epidemie wurde die Konferenz auf den 21. bis 25. September 2020 verschoben. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
72 / 232
BBl 2021 1247
2.5.13
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNECE über das Projekt «Forum der Bürgermeister: Capacity Building der Mitgliedstaaten in der nachhaltigen Stadtentwicklung, Wohnen und Landmanagement», abgeschlossen am 29. September 2020
A.
Dieses Abkommen legt die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags an die UNECE für das Projekt «Forum der Bürgermeister»: Kapazitätsaufbau in nachhaltiger Stadtentwicklung, Wohnungsbau und Landmanagement in den Mitgliedsstaaten fest.
B.
Das Thema Städte hat in den letzten Jahren stark an Dynamik gewonnen. Die Schweiz engagiert sich stark in dieser Frage. Im Jahr 2020 wurde der Geneva Cities Hub ins Leben gerufen, der die Verbindung zwischen den Städten und den internationalen Organisationen herstellen soll. Es trägt auch zur Miete des UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf bei, das für Fragen der Stadtplanung und Städtediplomatie zuständig ist.
C.
60 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 29. September 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021 ab. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Spender das Abkommen jederzeit kündigen kann und die Rückerstattung des Beitrags ganz oder teilweise geltend machen kann, wenn der Partner seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt.
73 / 232
BBl 2021 1247
2.5.14
Abkommen zwischen der Schweiz und des UNODC für die Finanzierung eines Online-Kurses zur Terrorismusbekämpfung im Rahmen des Völkerrechts, abgeschlossen am 31. August 2020
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNODC sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
B.
Der Kredit wird für die Ausarbeitung und Durchführung eines Online-Kurses über den anwendbaren völkerrechtlichen Rahmen der Terrorismusbekämpfung verwendet, namentlich in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht, internationale und transnationale Verbrechen.
C.
57 947.00 US-Dollar.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c LOGA.
E.
Das Abkommen ist am 31. August 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Dezember 2020 ab. Sollte UNODC die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und eine (partielle) Rückerstattung des Beitrags fordern.
74 / 232
BBl 2021 1247
2.5.15
15
Abkommen zwischen der Schweiz und dem WEF über die Stärkung ihrer strategischen Zusammenarbeit, abgeschlossen am 21. Januar 2020
A.
Das EDA in enger Abstimmung mit den zuständigen Departementen und Diensten der Bundesverwaltung und das Weltwirtschaftsforum (WEF) haben vereinbart, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage gegenseitigen Interesses durch Erkundung neue Bereiche der Zusammenarbeit zu stärken, ohne die Zusammenarbeit zwischen dem Forum und anderen privaten und öffentlichen Schweizer Einrichtungen zu beeinträchtigen.
B.
Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Integration des WEF in das internationale Genf. Die Stärkung des internationalen Genf als Plattform für die Behandlung von Zukunftsthemen ist eine Priorität des Bundesrates gemäss der Botschaft zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat. Ziel dieses Abkommens ist es nicht nur, Synergien in Genf zu fördern, sondern auch die strategische Plattform, die das WEF weltweit repräsentiert, besser zu nutzen.
C.
Keine.
D.
Art. 6 des Abkommens zwischen dem Bundesrat und der Stiftung des WEF in der Schweiz, abgeschlossen am 23. Januar 201515.
E.
Die Vereinbarung ist am 21. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie ist vier Jahre gültig. Die Vertragsparteien beschliessen vor Beendigung dieses Vertrags, ihn zu überarbeiten, seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder diese Zusammenarbeit zu beenden. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 0.192.122.945.1
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BBl 2021 1247
3
76 / 232
Eidgenössisches Departement des Innern
BBl 2021 1247
4
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
4.1
Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Algerien betreffend die Seitenakkreditierung in Algerien des in Tunesien stationierten schweizerischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 18. Oktober 2020
A.
Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Tunesien stationierten Polizeiattaché in Algerien zu akkreditieren.
B.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.
C.
Keine.
D.
Art. 5 Abs. 3 ZentG.
E.
Das Abkommen ist am 18. Oktober 2020 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
77 / 232
BBl 2021 1247
4.2
Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Irland betreffend die Seitenakkreditierung in Irland des im Vereinigten Königreich stationierten schweizerischen Polizeiattachés, abgeschlossen am 11. März 2020
A.
Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den im Vereinigten Königreich stationierten Polizeiattaché in Irland zu akkreditieren.
B.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.
C.
Keine.
D.
Art. 5 Abs. 3 ZentG.
E.
Das Abkommen ist am 11. März 2020 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
78 / 232
BBl 2021 1247
4.3
16
Abkommen zwischen der Schweiz und Botsuana über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 2. Juli 201916
A.
Das Abkommen sieht die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen vor, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder den Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen. Er legt auch alle Bedingungen im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeverfahren fest.
B.
Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten aus.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.
E.
Das Abkommen ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 0.142.111.949
79 / 232
BBl 2021 1247
4.4
17
Abkommen zwischen der Schweiz und Botsuana über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Passes, abgeschlossen am 2. Juli 201917
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- Dienst- und Offiziellen Pass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienstund Offiziellen Passes der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.
B.
Der Antrag auf Abschluss dieses Abkommens wurde von den zuständigen Behörden Botsuanas im Jahr 2013 gestellt. In Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Praxis hat die Schweiz beantragt, dass gleichzeitig ein Abkommen über die Rückübernahme ausgehandelt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 17. Februar 2020 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
SR 0.142.111.942
80 / 232
BBl 2021 1247
4.5
Durchführungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 21. Juli 2020
A.
Das Protokoll regelt die praktische Durchführung der Bestimmungen des Abkommens über die Rückübernahme von Personen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Das Protokoll hält fest, mit welchen Dokumenten die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder festgestellt wird.
Weiter hält das Protokoll fest, mit welchen Dokumenten die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nachgewiesen oder festgestellt wird. Neben den Kommunikationsmodalitäten zwischen den zuständigen Behörden, werden im Protokoll auch die Grenzübergangsstellen für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmt.
B.
Dieses Protokoll wurde abgeschlossen, um die Verfahren der Zusammenarbeit gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen festzulegen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.
E.
Das Durchführungsprotokoll ist am 21. Juli 2020 in Kraft getreten. Es wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
81 / 232
BBl 2021 1247
5
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.1
Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung
Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.
82 / 232
BBl 2021 1247
5.1.1
18
Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge (TIRO ALTO)» im Zeitraum 2021 bis 2023 in der Schweiz, abgeschlossen am 24. Juni 202018
A.
Die Durchführungsbestimmung regelt die logistischen Aspekte und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung Tiro Alto in den Jahren 2021 bis 2023 in der Schweiz. Die Übung ermöglicht es den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Deutschlands aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Durchführungsbestimmung ist am 24. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt längstens bis am 31. Dezember 2023.
SR 0.512.113.62
83 / 232
BBl 2021 1247
5.1.2
Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 12 Forschung und Entwicklung im Bereich unbemannte Landsysteme zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation vom 9. Juli 2009, abgeschlossen am 16. September 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Deutschland im Bereich unbemannte Landsysteme. Konkret werden unbemannte Landsysteme für operationelle und militärischen Anwendungen untersucht.
B.
Die Vereinbarung erlaubt der Schweiz einen Informations- und Datenaustausch mit Deutschland sowie die gemeinsame Planung, Durchführung und Bewertung von Versuchen im Bereich unbemannte Landsysteme.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 16. September 2020 in Kraft getreten und gilt für drei Jahre. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
84 / 232
BBl 2021 1247
5.1.3
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die gemeinsame fliegerische Fort- und Weiterbildung, abgeschlossen am 23. Juni 2020
A.
Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe, mittels regelmässiger, gegenseitiger Zieldarstellung die fliegerischen und taktischen Fähigkeiten zu verbessern und die eigenen Ressourcen optimal zu nutzen.
B.
Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der aufnehmenden Partei sowie Status- und Haftungsfragen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 23. Juni 2020 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit unter der Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
85 / 232
BBl 2021 1247
5.1.4
Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge (TIRO ALTO)» im Zeitraum 2021 bis 2023 in der Schweiz, abgeschlossen am 9. Juni 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die logistischen Aspekte und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung Tiro Alto in den Jahren 2021 bis 2023 in der Schweiz. Die Übung ermöglicht es den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen des österreichischen Bundesheeres ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgt auf Antrag Österreichs aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 9. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt längstens bis am 31. Dezember 2023.
86 / 232
BBl 2021 1247
5.1.5
19
Abkommen zwischen der Schweiz und Estland über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, abgeschlossen am 16. Juni 202019
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung.
B.
Nebst der Regelung der finanziellen Verhältnisse regelt das Abkommen die Rechtstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet und bestimmt insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen, Munition, Luft- und Motorfahrzeugen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a und 150a MG.
E.
Das Abkommen ist am 16. Juni 2020 in Kraft getreten. Es kann mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.
SR 0.512.133.41
87 / 232
BBl 2021 1247
5.1.6
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend gemeinsame Ausbildungsund Trainingsaktivitäten zwischen der französischen und der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 4. Februar 2020
A.
Die Vereinbarung erlaubt beiden Luftwaffen Helikopterübungen, Übungen mit Kampfflugzeugen, Übungen im Bereich der bodengestützten Luftverteidigung, Personalaustauschprogramme, Erfahrungsaustausche und gegenseitige Besuche.
B.
Die Vereinbarung regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, sowie Status- und Haftungsfragen. Die technischen Details sowie die finanziellen Folgen werden für jedes Übungsdispositiv in einem gemeinsamen Verfahrensdokument geregelt.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 4. Februar 2020 in Kraft getreten. Sie wurde für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
88 / 232
BBl 2021 1247
5.1.7
Technische Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend von der Schweizer Armee und dem französischen Heer auf schweizerischem und französischem Hoheitsgebiet gemeinsam durchgeführten Übungen und Ausbildungen, abgeschlossen am 21. September 2020
A.
Die technische Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen alle durch die Parteien im Rahmen der jährlichen Zusammenarbeit beschlossenen gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten, in Umsetzung des Abkommens zur Zusammenarbeit vom 27. Oktober 2003, auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats durchgeführt werden, sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Parteien und die Voraussetzungen für die vom Aufnahmestaat geleistete Unterstützung.
B.
Die technische Vereinbarung wurde von Frankreich als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens zur Zusammenarbeit initiiert.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 21. September 2020 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.
89 / 232
BBl 2021 1247
5.1.8
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Entsendung eines Berufsmilitärpiloten als Instruktor PC-21 nach Cognac (Frankreich), abgeschlossen am 15. September 2020
A.
Die Vereinbarung definiert die Einzelheiten für die Aufnahme eines Schweizer Berufsmilitärpiloten bei der französischen Luftwaffe zu Ausbildungszwecken auf PC-21.
B.
Sie regelt Statusfragen des Schweizer Austauschpiloten, die Zurverfügungstellung der Pilotenausrüstung, die Kostentragung und den Zugang zu klassifizierten Daten.
C.
Keine
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 15. September 2020 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Entsendung bis am 4. März 2022 abgeschlossen.
90 / 232
BBl 2021 1247
5.1.9
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die grenzüberschreitende Flugtrainingszone, abgeschlossen am 3. Dezember 2020
A.
Die Vereinbarung definiert eine grenzüberschreitende Flugtrainingszone und erlaubt der Schweizer Luftwaffe, diese nach Absprache mit der Italienischen Luftwaffe zwecks eigenen oder gemeinsamen Übungsaktivitäten zu nutzen.
B.
Sie definiert die Grenzen für den grenzüberschreitenden Luftraum und legt die Nutzungsmodalitäten fest.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie kann jederzeit unter der Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
91 / 232
BBl 2021 1247
5.1.10
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Polen betreffend Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2020, abgeschlossen am 3. August 2020
A.
Die technische Vereinbarung regelt logistische und weitere rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Ausbildung von polnischen Panzersoldaten am Mechanisierten Ausbildungszentrum der Schweizer Armee in Thun im Jahr 2020.
B.
Die polnischen Panzersoldaten werden an hochentwickelten Panzersimulatoren des Mechanisierten Ausbildungszentrums in Thun ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt auf Antrag Polens.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 3. August 2020 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
92 / 232
BBl 2021 1247
5.1.11
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung YORKNITE 2020, abgeschlossen am 9. November 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem vierwöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, bei dem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.
B.
Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.
C.
696 000 Franken.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 9. November 2020 in Kraft getreten. Sie wurde für die Dauer der Ausbildung vom 18. November bis am 18. Dezember 2020 abgeschlossen.
93 / 232
BBl 2021 1247
5.1.12
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benutzung des Super-Puma-Simulators, abgeschlossen am 3. September 2020
A.
Die Vereinbarung erlaubt der slowenischen Luftwaffe, den Super Puma Flugsimulator in Emmen zu Ausbildungszwecken zu benutzen.
B.
Sie regelt Status- und Haftungsfragen der slowenischen Teilnehmer sowie die finanziellen Folgen.
C.
Keine.
D.
Art. 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 3. September 2020 in Kraft getreten. Sie gilt bis am 31. Dezember 2020.
94 / 232
BBl 2021 1247
5.2
Einsätze zur Friedensförderung
5.2.1
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für die UNOPS in der Schweiz, abgeschlossen am 3. August 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten für die UNOPS in Genf verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.). Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.
B.
Der Vereinbarung liegt der Beschluss des Bundesrates vom 12. Juni 2020 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten für die Zentralen oder zentrale Niederlassungen der UNO in Genf ermächtigt wurde.
C.
Keine.
D.
Art. 66b MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 3. August 2020 in Kraft getreten. Sie sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.
95 / 232
BBl 2021 1247
5.2.2
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der UNOPS betreffend die Zurverfügungstellung von Fachspezialisten für die UNOPS in Mozambik, abgeschlossen am 16. November 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten für die UNOPS in Mozambik verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.).
Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.
B.
Der Vereinbarung liegt der Beschluss des Bundesrates vom 11. November 2020 zugrunde, mit welchem das VBS zur Unterstützung der UNO-Mission für die Umsetzung des Friedensabkommens in Mosambik ermächtigt wurde.
C.
Keine.
D.
Art. 66b MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 16. November 2020 in Kraft getreten. Sie sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.
96 / 232
BBl 2021 1247
5.3
Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.3.1
Projektvereinbarung Nr. 1 zum Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Australien betreffend Kooperation im Rüstungsbereich über die Beschaffung von tragbaren Überwachungs- und Zielerfassungsradaren mit erweiterter Reichweite, abgeschlossen am 2. Juni 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Beschaffung durch die armasuisse von zwei tragbaren Überwachungs- und Zielerfassungsradaren mit erweiterter Reichweite, inkl. Den dazugehörigen Ersatz- und Zubehörteilen, die vom australischen Verteidigungsministerium ausser Dienst gestellt wurden.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht den Kauf von günstigen Ersatzteilen für das Alarmierungssystem STINGER der Schweizer Armee.
C.
11 000 Australische Dollar.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 2. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt bis zur erfolgten Lieferung. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
97 / 232
BBl 2021 1247
5.3.2
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Güteprüfungen von Rüstungsmaterial und wehrtechnischen Dienstleistungen, abgeschlossen am 17. Dezember 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Verfahren und Bedingungen, unter welchen die Schweiz und Spanien gegenseitige amtliche Güteprüfungen für Rüstungsmaterial und wehrtechnische Dienstleistungen anerkennen und durchführen.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht der Schweiz, Güteprüfungen von in Spanien beschafftes Rüstungsmaterial durch die zuständige spanische Behörde durchführen zu lassen und so eine effiziente und wirtschaftliche Qualitätskontrolle sicherzustellen.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten und gilt für fünf Jahre. Sie erneuert sich automatisch um weitere fünf Jahre, es sei denn, die Vereinbarung wird unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt.
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BBl 2021 1247
5.3.3
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungs-, Entwicklungs-, Test- und Evaluationsprojekte vom 23. März 2020: Richtlinien für die Arbeitsgruppe «Künstliche Intelligenz», abgeschlossen am 11. Mai 2020
A.
Die Richtlinien regeln die Zusammenarbeit zwischen dem VBS (vertreten durch die armasuisse) und dem U.S. Verteidigungsministerium in der Arbeitsgruppe «Künstliche Intelligenz».
B.
In der Arbeitsgruppe sollen neue Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz ausgetauscht und mögliche militärische Anwendungsbereiche diskutiert werden.
C.
Keine.
D.
Ar. 109b Abs. 2 Bst. b, c, und e MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 11. Mai 2020 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 45 Tagen schriftlich gekündigt werden.
99 / 232
BBl 2021 1247
5.3.4
Technische Vereinbarung Nr. 3 zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wehrtechnischen Forschung und Technologie vom 1. Dezember 2005 betreffend «Schutz vor chemischen und biologischen Gefahren», abgeschlossen am 27. Januar 2020
A.
Die Vereinbarung regelt den Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden sowie die Durchführung von gemeinsamen Arbeiten zwischen dem VBS (vertreten durch das Labor Spiez) und dem französischen Verteidigungsministerium zum Schutz vor chemischen und biologischen Gefahren.
B.
Mit der Vereinbarung sollen die Kenntnisse und Analysemethoden von chemischen und biologischen Wirkstoffen sowie die Schutzausrüstungen und -materialien verbessert werden.
C.
52 000 Euro.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 27. Januar 2020 in Kraft getreten und gilt für eine Dauer von 84 Monaten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
100 / 232
BBl 2021 1247
5.3.5
20
Ausführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über luftpolizeiliche Massnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, abgeschlossen am 3. Dezember 2020
A.
Die Ausführungsvereinbarung stützt sich auf das Abkommen mit Italien über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vom 31. Januar 200620. Sie legt den Austausch von Informationen zur aufgeklärten Luftlage fest und erlaubt einem im Luftpolizeieinsatz stehenden Flugzeug, bei einer nichtmilitärischen Bedrohung in der Luft, die Grenze zu überschreiten und unter dem Kommando des Gastlandes die Operation weiterzuführen.
B.
Die Ausführungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Sicherung des Luftraums gegenüber zivilen Bedrohungen aus der Luft und legt die Einsatzregeln für das Ergreifen von grenzüberschreitenden Massnahmen sowie die Verantwortlichkeiten fest.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Ausführungsvereinbarung trat am 3. Dezember 2020 in Kraft. Sie kann jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
SR 0.513.245.41
101 / 232
BBl 2021 1247
5.3.6
Vereinbarung zwischen der Schweiz, Schweden, Norwegen, Finnland, den Niederlanden, Dänemark und Estland betreffend den CV90-Club, abgeschlossen am 22. Januar 2020
A.
Die Vereinbarung ermöglicht den Beitritt Estlands zur Nutzergruppe des Kampffahrzeugs 90 (CV90) und löst die bestehende Vereinbarung vom 2. November 2010 ab. Sie regelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Unterhalt, Änderungsdienst, Ersatzteil-/Munitionsbeschaffung, Konfigurationsmanagement und Trainingsausrüstung.
B.
Durch den Informationsaustausch innerhalb der Nutzergruppe kann die Schweiz weiterhin einen effizienten und wirtschaftlichen Unterhalt des Schützenpanzers 2000 gewährleisten und wichtige Erkenntnisse zu Weiterentwicklungen gewinnen.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b, c und e MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 22. Januar 2020 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
102 / 232
BBl 2021 1247
5.3.7
Kooperationsvereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO-Unterstützungsund Beschaffungsorganisation über die Unterstützungspartnerschaft AMRAAM, abgeschlossen am 12. Februar 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweiz als assoziierter Staat an der Unterstützungspartnerschaft AMRAAM (Advanced Medium-Range Air-to-Air Missile) der NATO Unterstützungs- und Beschaffungsorganisation.
B.
Damit das VBS weiterhin bei Bedarf logistische Dienstleistungen von der NATO Unterstützungs- und Beschaffungsagentur für ihre Lenkwaffen AMRAAM beziehen kann, musste die am 7. April 2006 abgeschlossene Kooperationsvereinbarung auf Wunsch dieser Organisation erneuert werden.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. b und c MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 12. Februar 2020 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 1. Januar des Folgejahres schriftlich gekündigt werden.
103 / 232
BBl 2021 1247
5.3.8
Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und der NATO-Kommunikationsund Informationsorganisation betreffend die Zusammenarbeit im Bereich C4ISR, abgeschlossen am 25. November 2020
A.
Das Memorandum of Understanding regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der NATO Kommunikations und Informations Organisation im Bereich C4ISR (Command, Control, Communications, Computers, Intelligence, Surveillance and Reconnaissance). Mit dem Memorandum wird eine Plattform zum Austausch von technischen Informationen und Bezug von Dienstleistungen und Produkten der NATO Kommunikations und Informations Agentur geschaffen, um die Beschaffung und Entwicklung von C4ISRSystemen der Schweizer Armee zu unterstützen.
B.
Mit dem Memorandum wird die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dieser Organisation auf eine rechtliche Basis gestellt und die langjährige, etablierte Zusammenarbeit mit der NATO im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden weitergeführt.
C.
Keine.
D.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a, b und c MG.
E.
Das Memorandum ist am 25. November 2020 in Kraft getreten und gilt für zehn Jahre. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
104 / 232
BBl 2021 1247
6
Eidgenössisches Finanzdepartement
6.1
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, abgeschlossen am 25. Januar 2019
A.
Das Abkommen ermöglicht es Versicherungsunternehmen im Nichtlebensgeschäft im Land der jeweils anderen Vertragspartei Zweigniederlassungen zu gründen und zu betreiben.
B.
Das Abkommen wurde auf beidseitigen Wunsch abgeschlossen, um den bestehenden rechtlichen Rahmen für Versicherungszweigniederlassungen über den Brexit hinaus sicherzustellen.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG.
E.
Das Abkommen trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Abkommen kann jederzeit durch Notifizierung der anderen Vertragspartei gekündigt werden. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.
105 / 232
BBl 2021 1247
6.2
21
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Auswirkungen von Massnahmen gegen Covid-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, abgeschlossen am 11. Juni 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung des Abkommens 21 auf Einkommen aus unselbständigen Erwerbstätigkeit, Kurzarbeitsentschädigung und ähnliche Zahlungen an Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind und die von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen sind.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und deutschen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben; andererseits waren einige Arbeitnehmer aufgrund dieser gesundheitsmassnahmen gezwungen, im Vertragsstaat zu bleiben, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 11. Juni in Kraft getreten. Sie ist vom 11. März bis zum 30. Juni 2020 anwendbar und verlängert sich danach um jeweils einen Monat, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende eines Monats gekündigt wird.
SR 0.672.913.62
106 / 232
BBl 2021 1247
6.3
22
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Einkünfte nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 13. Mai 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung des Abkommens 22 auf Einkommen aus unselbständigen Erwerbstätigkeit an Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind und die von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen sind.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und französischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt.
C.
Keine.
D.
Art. 27 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 14. März anwendbar und tritt am letzten Tag des Monats ausser Kraft, in dem der letzte der beiden Vertragsstaaten die staatlichen Gesundheitsanweisungen beendet, die den Verkehr natürlicher Personen einschränken oder davon abraten.
SR 0.672.934.91
107 / 232
BBl 2021 1247
6.4
23 24
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Einkünfte nach Artikel 15 Absätze 1 und 4 des Abkommens vom 9. März 1976 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach Artikel 1 der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, abgeschlossen am 19. Juni 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung des Abkommens 23 und der Vereinbarung24 auf Einkommen aus unselbständigen Erwerbstätigkeit an Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind und die von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19Pandemie betroffen sind.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und italienischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben; andererseits waren einige Arbeitnehmer aufgrund dieser gesundheitsmassnahmen gezwungen, im Vertragsstaat zu bleiben, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 20. Juni 2020 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 24 Februar 2020 anwendbar und tritt am letzten Tag des Monats ausser Kraft, in dem der letzte der beiden Vertragsstaaten die staatlichen Gesundheitsanweisungen beendet, die den Verkehr natürlicher Personen einschränken oder davon abraten.
SR 0.672.945.41 SR 0.642.045.43
108 / 232
BBl 2021 1247
6.5
25
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich die Auswirkungen von Massnahmen gegen Covid-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 10. Juli 2015 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, abgeschlossen am 22. Oktober 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung des Abkommens 25 auf Einkommen aus unselbständigen Erwerbstätigkeit, Kurzarbeitsentschädigung und ähnliche Zahlungen an Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind und die von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen sind.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben; andererseits waren einige Arbeitnehmer aufgrund dieser gesundheitsmassnahmen gezwungen, im Vertragsstaat zu bleiben, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 22. Oktober 2020 in Kraft getreten. Sie ist vom 11. März bis 31. Oktober 2020 anwendbar und verlängert sich danach um jeweils einen Monat, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende eines Monats gekündigt wird.
SR 0.672.951.43
109 / 232
BBl 2021 1247
6.6
26
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Australien bezüglich der Anwendung von Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Juli 2013 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 15. September 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Art. 24 Abs. 5 des Abkommens26.
B.
Die Verfahrensregeln für das in Art. 24 Abs. 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Die Bestimmung sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 24 Abs. 5 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss in Kraft. Sie kann von jeder zuständigen Behörde unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
SR 0.672.915.81
110 / 232
BBl 2021 1247
6.7
27
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 3. November 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 des Abkommens27.
B.
Die Verfahrensregeln für das in Art. 25 Abs. 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt und müssen durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 5 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 3. November 2020 in Kraft getreten. Jede zuständige Behörde kann die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung auf den ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung folgt, beenden.
SR 0.672.916.31
111 / 232
BBl 2021 1247
6.8
28 29
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich der Anwendung von Artikel 25 Absätze 6 und 7 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 28. Juli 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 6 und 7 des Abkommens28.
B.
Die Verfahrensregeln für das in Art. 25 Abs. 6 und 7 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Solche Regeln sind erforderlich, damit Schiedsverfahren durchgeführt werden können.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 5 des Abkommens und Bst. q des Anhangs A zum Abkommen29.
E.
Die Vereinbarung ist am 28. Juli 2020 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.933.61 SR 0.672.933.611
112 / 232
BBl 2021 1247
6.9
30 31
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Litauen betreffend die Änderung des Abkommens vom 27 Mai 2002 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, abgeschlossen am 16. November 2020
A.
Die Vereinbarung enthält die Feststellung der textlichen Auswirkungen des Multilateralen Übereinkommens30 auf das Abkommen31.
B.
Die Vereinbarung garantiert die Klarheit und Lesbarkeit des Abkommens, um Schwierigkeiten und Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 16. November 2020 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.671.1 SR 0.672.951.61
113 / 232
BBl 2021 1247
6.10
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Luxemburg betreffend die Änderung des Abkommens vom 21. Januar 1993 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, abgeschlossen am 12. Mai 2020
A.
Die Vereinbarung enthält die Feststellung der textlichen Auswirkungen des das Multilateralen Übereinkommens32 auf das Abkommen33.
B.
Die Vereinbarung garantiert die Klarheit und Lesbarkeit des Abkommens, um Schwierigkeiten und Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 27. Mai 2020 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
32 33
SR 0.671.1 SR 0.672.952.81
114 / 232
BBl 2021 1247
6.11
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik betreffend die Änderung des Abkommens vom 4. Dezember 1995 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, abgeschlossen am 24. November 2020
A.
Die Vereinbarung enthält die Feststellung der textlichen Auswirkungen des das Multilateralen Übereinkommens34 auf das Abkommen35.
B.
Die Vereinbarung garantiert die Klarheit und Lesbarkeit des Abkommens, um Schwierigkeiten und Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 24. November 2020 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
34 35
SR 0.671.1 SR 0.672.974.31
115 / 232
BBl 2021 1247
6.12
36
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 8. Mai 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 des Abkommens36.
B.
Es bestanden verschiedene Ansichten der Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung von Art. 19 Abs. 4 des Abkommens, was zu Fällen von Doppelbesteuerung führte.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 8. Mai 2020 in Kraft getreten. Sie ist ab dem 1. Januar 2020 anwendbar und enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.913.62
116 / 232
BBl 2021 1247
6.13
37
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika bezüglich den Verweise auf das Nordamerikanische Freihandelsabkommen im Abkommen vom 2. Oktober 1996 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 25. Juni 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Ersetzung von Verweisen auf das Nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA) im Abkommen 37 durch Verweise auf das USA-Mexiko-Kanada Abkommen (USMCA) ab dessen Inkrafttreten.
B.
Das NAFTA wird durch das USMCA ersetzt, das am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist; Verweise auf das NAFTA sind daher als Verweise auf das USMCA zu verstehen.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung tritt am 25. Juni 2020 in Kraft getreten und mit dem Inkrafttreten des USMCA anwendbar geworden. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.933.61
117 / 232
BBl 2021 1247
6.14
38
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Auslegung von Artikel 17 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 31. August 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendung von Artikel 17 des Abkommens 38 auf die Spieler des FC Vaduz, die in der Schweiz ansässig sind.
B.
Es bestanden unterschiedliche Auslegungen der Vertragsstaaten, was zu Fällen von Doppelbesteuerung hätte führen können.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 31. August 2020 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.951.43
118 / 232
BBl 2021 1247
6.15
39
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Philippinen bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 24. Juni 1998 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeschlossen am 10. Dezember 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens39.
B.
Grundsätzlich bescheinigen die philippinischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens in einer Verständigungsvereinbarung festzulegen
C.
Keine.
D.
Art. 23 Abs. 4 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.964.51
119 / 232
BBl 2021 1247
7
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.1
Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS40 Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldova und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf transparente Ressourcenmobilisierung, Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung, Energieund Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie die Reduzierung der CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanzund Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms.
Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.
40
BBl 2016 2333
120 / 232
BBl 2021 1247
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201641 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Albanien
Gewährung technischer Hilfe zur Stärkung der subnationalen öffentlichen Finanzverwaltung
23.11.2020
4,3 Millionen Franken
2.
Bosnien und Herzegowina
Finanzieller Beitrag für Abwasser- 01.10.2019 sammlung und -behandlung Projekt in Gradiska
4,1 Millionen Euro
3.
Kosovo
Gewährung von technischer und finanzieller Hilfe für das Projekt «Verbesserung der Fernwärmeleistung in Gjakvoa»
28.08.2020
5,3 Millionen Euro
4.
Serbien
Projekt «Technopark Serbia 2 boosting exports through technoparks»
27.12.2019
5,75 Millionen Franken
5.
Tadschikistan Finanzhilfe für das Wasser- und Abwasserprojekt in Faizobod
02.12.2019
3,6 Millionen Euro
6.
Tadschikistan Finanzielle Unterstützung für das Projekt «Öffentlicher Verkehr in Khujand»
31.03.2020
5,65 Millionen US-Dollar
7.
EBRD
Kooperationskonto für nachhaltige 27.10.2020 Infrastruktur: Programm für Sektorreform und Kapazitätsaufbau
4,65 Millionen Euro
8.
EBRD
Kooperationskonto für das Programm Erneuerbare Fernwärme in Serbien
8,475 Millionen Euro
9.
EBRD
Wiederauffüllung des Multi-Geber- 01.12.2020 Fonds für die Stabilisierung und das nachhaltige Wachstum der Ukraine
3 Millionen Franken
10.
IBRD/IDA
Gebertreuhandfonds für das Projekt 29.01.2020 «Wasserdienstleistungen und institutionelle Unterstützung» in Usbekistan
8,5 Millionen US-Dollar
11.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds für 27.11.2020 die Stärkung der nachhaltigen und widerstandsfähigen Stadtentwicklung in Serbien
3,5 Millionen Franken
12.
IBRD
Geber-Treuhandfonds für das 14.12.2020 nationale Programm zur Modernisierung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Albanien
7 Millionen Franken
41
SR 974.1
26.11.2020
121 / 232
BBl 2021 1247
7.2
Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit42 Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an dieser Vision und engagiert sich für ein nachhaltiges, inklusives und klimaverträgliches Wachstum, indem es die Rahmenbedingungen seiner Partnerländer verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf vier Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels. Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. den UN-Handelsorganisationen, der ILO sowie den multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.
42
BBl 2012 2485
122 / 232
BBl 2021 1247
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197643 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum
Kosten
1.
Indonesien
Projektvereinbarung über das Programm zur Entwicklung von Fähigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien
02.12.2020
6,5 Millionen Franken
2.
Marokko
Programm «Nachhaltiger Tourismus Schweiz Marokko»
09.06.2020
3,85 Millionen Franken
3.
Marokko
Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken
08.06.2020
515 000 Franken
4.
Tunesien
Projekt «Destination Süd-Ost»
13.11.2019
4,26 Millionen Franken
5.
Tunesien
Globales Textil und Kleider Programm
30.01.2020
1,7 Millionen Franken
6.
Tunesien
Projekt für den Marktzugang von landwirtschaftlichen und lokalen Produkten, Phase II
30.01.2020
4,1 Millionen Franken
7.
Türkei
Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
10.07.2020
8.
Ukraine
Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken
29.11.2019
635 000 Franken
9.
IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des öffentlichen Finanzmanagements in Nepal
09.09.2020
3 Millionen Franken
10.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Indonesien
24.07.2020
9 Millionen Franken
11.
IBRD/IDA
Städtischer Gebertreuhandfonds für Südafrika
04.08.2020
8,4 Millionen Franken
12.
IBRD/IDA
Geber-Fonds für die technische Unter- 27.08.2020 stützung der öffentlichen Verwaltung auf subnationaler Ebene in Vietnam
6 Millionen Franken
13.
IBRD
Vorbereitung eines Programms zur 16.11.2020 Verwendung digitaler Technologien im öffentlichen Infrastruktur-Management
250 000 US-Dollar
43
SR 974.0
123 / 232
BBl 2021 1247
14.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unter- 20.11.2020 stützung der GovTech Partnerschaft
1,5 Millionen Franken
15.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds für das Programm technische Hilfe für städtische Resilienz in Bolivien
23.11.2020
4 Millionen Franken
16.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds der Fazilität «Partnerschaft für Marktumsetzung»
25.11.2020
9,5 Millionen Franken
17.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds für die Stärkung der Stadtkataster für die städtische Verwaltung in Peru
02.12.2020
5 Millionen Franken
18.
IBRD/IDA
Multi-Geber Treuhandfonds zur 03.12.2019 Stärkung des öffentlichen Schuldenmanagements in ausgewählten Ländern mit niedrigem Einkommen
5 Millionen Franken
19.
IBRD/IDA
Multi-Geber-Treuhandfonds für die 03.12.2020 Stärkung der subnationalen Regierung in der Grundstück- und Fiskalverwaltung in Kolumbien
6 Millionen Franken
20.
IBRD/IDA
Multi-Geber Treuhandfonds zur Förderung der Klimaresilienz und des emissionsarmen Wachstums
10.12.2019
2,75 Millionen Franken
21.
ITC
«Swiss Trade Program Vietnam»
26.06.2020
4,994899 Millionen Franken
22.
UNDP
Finanzielle Unterstützung für das Pro- 08.09.2020 jekt «Nachhaltige Rohstoffproduktion und -handel: Multi-StakeholderZusammenarbeit für systematische Veränderung»
23.
Freiwilligenpro- Finanzierungsabkommen bezüglich gramm der UNO voll finanzierter UNO-Freiwilliger
24.
UN-Habitat
124 / 232
Institutionelle Stärkung und Aufbau von Kapazitäten für eine nachhaltige Stadtentwicklung in Vietnam
2,97 Millionen Franken
19.10.2020
2,48 Millionen US-Dollar
01.09.2020
3,8 Millionen Franken
BBl 2021 1247
7.3
Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.3.1
Briefwechsel zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die Einrichtung eines Zahlungsmechanismus für die Lieferung von humanitären Gütern in den Iran, abgeschlossen am 27. Februar 2020
A.
Der Zahlungsmechanismus für die Lieferung von humanitären Gütern in den Iran, das Swiss Humanitarian Trade Arrangement (SHTA), wurde in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den USA und im Iran sowie ausgewählten Schweizer Banken und Unternehmen erarbeitet. Ziel des SHTA ist die Schaffung eines zuverlässigen und transparenten Zahlungskanals für Schweizer Exporteure und Handelsfirmen im Nahrungsmittel-, Pharma- und Medizinalbereich. Unter dem SHTA wird das US Treasury Department den beteiligten Banken die notwendigen Zusicherungen geben, dass die Finanztransaktionen im Einklang mit der US-Gesetzgebung abgewickelt werden können. Im Gegenzug verpflichten sich die am SHTA teilnehmenden Exporteure und Banken, dem SECO detaillierte Informationen über ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner im Iran und die durchgeführten Transaktionen zu liefern. Das SECO überprüft diese Informationen und stellt in Zusammenarbeit mit dem US Treasury sicher, dass zu den abgewickelten Geschäften eine erhöhte Sorgfaltspflicht wahrgenommen wurde.
B.
Seit dem Ausstieg der USA aus dem Nuklearabkommen mit dem Iran im Mai 2018 und der Wiedereinführung der unilateralen US-Sanktionen ist es für Schweizer Exporteure immer schwieriger geworden, humanitäre Güter in den Iran zu liefern, obschon solche Lieferungen prinzipiell nicht unter die US-Sanktionen fallen. Aufgrund von Rechtsrisiken im Zusammenhang mit den US-Sanktionen waren kaum mehr Finanzinstitute bereit, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Iran durchzuführen. Die wenigen noch bestehenden Zahlungskanäle waren teuer, aufwändig und wenig zuverlässig. Vor diesem Hintergrund hat sich das SECO, zusammen mit dem EDA sowie dem SIF seit Ende 2018 intensiv für die Realisierung eines solchen humanitären Zahlungsmechanismus eingesetzt.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das SHTA ist am 27. Februar 2020 in Kraft getreten und wurde ohne Befristung abgeschlossen.
125 / 232
BBl 2021 1247
7.3.2
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Japan über die gegenseitige Anerkennung von Bioprodukten tierischer Herkunft, abgeschlossen am 16. Juli 2020
A.
Die Vereinbarung beinhaltet die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der biologischen Produktionsvorschriften für Tiere und Produkte tierischer Herkunft.
B.
Die Vereinbarung soll den Handel mit biologischen Produkten fördern und damit zur Weiterentwicklung des biologischen Sektors in der Schweiz und in Japan beitragen. Zudem soll der Schutz der jeweiligen Bio-Kennzeichnung verbessert und die bilaterale Zusammenarbeit in Regulierungsfragen betreffend die biologische Produktion verstärkt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 177a Abs. 2 LwG.
E.
Das Abkommen ist am 16. Juli 2020 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
126 / 232
BBl 2021 1247
7.3.3
44 45
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 19. Mai 202044
A.
Die Vereinbarung ergänzt den Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001.45 Sie ersetzt, oder inhaltlich verlängert, die Ergänzungsvereinbarung vom 6. Mai 2015, welche auf fünf Jahre befristet war.
B.
Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer des ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EUKommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWRZulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat.
Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil vom 21. April 2005 in den Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.). Die Schweiz und Liechtenstein haben ihr bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Heilmittelgesetzgebung angepasst, um einerseits wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Arzneimittelzulassungen bei Swissmedic beantragen, zu vermeiden und andererseits eine rasche Versorgung schweizerischer Patientinnen und Patienten mit neuartigen innovativen Präparaten zu gewährleisten. Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen der Swissmedic von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2020 in Kraft getreten und ist auf fünf Jahre befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung prüfen.
SR 0.812.101.951.41 SR 0.812.101.951.4
127 / 232
BBl 2021 1247
7.3.4
46
Notenaustausch zwischen der Schweiz Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 19. Mai 202046
A.
Die Vereinbarung betrifft die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen. Sie ersetzt, oder inhaltlich verlängert, den Notenaustausch vom 6. Mai 2015, welcher auf fünf Jahre befristet war.
B.
Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWRZulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat.
Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.). Da die Regelung betreffend SPC für die Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen dieselbe wie für Arzneimittel ist, hatten die Schweiz und Liechtenstein ein bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Pflanzenschutzgesetzgebung abgeschlossen, um in Zukunft wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Pflanzenschutzzulassungen beim BLW beantragen, zu vermeiden. Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen des BLW von Pflanzenschutz mit neuen Wirkstoffen in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2020 in Kraft getreten und ist auf fünf Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung prüfen.
SR 0.916.225.14
128 / 232
BBl 2021 1247
7.3.5
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, abgeschlossen am 28. September 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Ausgenommen ist die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten, die in einer separaten Vereinbarung geregelt ist.
B.
Ziel der Vereinbarung ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein zu schaffen.
C.
Keine.
D.
Art. 177a Abs. 1 LwG.
E.
Die Vereinbarung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
129 / 232
BBl 2021 1247
7.3.6
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten, abgeschlossen am 28. September 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten.
B.
Ziel der Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus der Versteigerung von Zollkontingenten. Liechtenstein wird an diesen Einnahmen beteiligt, da Liechtenstein gemäss Zollvertrag im Bereich Zollkontingente den gleichen Regeln untersteht wie die Schweiz und keine eigenen Zollkontingente bewirtschaften darf.
C.
Zirka 650 000 Schweizer Franken pro Jahr.
D.
Art. 177a Abs. 1 LwG.
E.
Die Vereinbarung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
130 / 232
BBl 2021 1247
7.3.7
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstags, abgeschlossen am 5. Oktober 2020
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Organisation der Veranstaltung anlässlich des Welternährungstages fest, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung für den Messestand am Bahnhof Genf Cornavin.
B.
Die FAO feiert jedes Jahr am 16. Oktober den Welternährungstag zum Gedenken an die Gründung der Organisation im Jahr 1945. Unter dem Motto «Grow, Nourish, Sustain. Together. Our actions are our future» wurde der 75. Welternährungstag begangen. Ziel war es, das Bewusstsein der Schweizer Öffentlichkeit für die diversen Herausforderungen bei der Bekämpfung von Hunger und Fehlernährung zu schärfen. Des Weiteren sollte die Schweizer Öffentlichkeit darüber informiert werden, wie die Schweiz und die FAO zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Ziel 2 (Zero Hunger) beitragen. Dabei wurde ein Fokus auf gesunde und nachhaltige Ernährung sowie Lebensmittelverluste gelegt. Die durchgeführten Aktivitäten beinhalten: Visuelle Führung zur Arbeit der FAO zu den Themen Lebensmittelverluste, Hungerreduktion, nachhaltige Produktion und Ernährung; Beleuchtung des Jet d'eau in Genf zu Ehren des Welternährungstags, Medienstelle mit Gesprächen zum Ziel mit Vertretern und Vertreterinnen der FAO, UN-Organisationen, BLW und Partage.
C.
14 687 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 5. Oktober 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Oktober 2020 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
131 / 232
BBl 2021 1247
7.3.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an das ordentliche Programm der FAO zur Mitfinanzierung des Projekts «Strengthening Global Assessments of Sustainable Agriculture», abgeschlossen am 14. Dezember 2020
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an die Finanzierung des Projekts «Strengthening Global Assessments of Sustainable Agriculture», mit welchem eine Methodologie zur Beurteilung der landwirtschaftlichen Nachhaltigkeit entwickelt werden soll. Der erste Teil des Projekts, der mit diesem Beitrag finanziert werden soll, beinhaltet die Identifikation von Datenlücken und bereits existierenden Tools und Indikatoren; Interviews mit relevanten Akteuren und Akteurinnen, um in Erfahrung zu bringen, was auf praktischer Ebene gefragt ist; die Identifikation von verschiedenen Möglichkeiten einer Methodologie sowie die Identifikation des geeigneten institutionellen Rahmens, um ein globales und langfristiges Monitoring der landwirtschaftlichen Nachhaltigkeit sicherzustellen. Ziel des Gesamtprojekts ist, dass politische Entscheidungsträger und -trägerinnen, Akteurinnen und Akteure aus dem Privatsektor und Forschende die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft beurteilen können, um diejenigen agronomischen Charakteristiken zu identifizieren, die eine positive Auswirkung auf ökologische, ökonomische und soziale Aspekte haben.
B.
Das Projekt trägt zum strategischen Ziel der FAO «Making agriculture, forestry and fisheries more productive and sustainable» bei. Zudem unterstützt es die Arbeiten im Rahmen der Agenda 2030, unter anderem zum Monitoring der Ziele für nachhaltige Entwicklung («Proportion of agricultural area under productive and sustainable agriculture»).
C.
132 150 US-Dollar.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 14. Dezember 2020 in Kraft getreten und ist spätestens bis am 1. September 2021 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
132 / 232
BBl 2021 1247
7.3.9
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an das ordentliche Programm der FAO zur Finanzierung des Projekts «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring success stories of innovations and innovators», abgeschlossen am 21. Dezember 2020
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten eines Schweizer Beitrags zum ordentlichen Programm der FAO fest. Die im Abkommen festgelegte Summe leistet einen Beitrag an die Finanzierung des Projekts «The International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture: celebrating inspiring success stories of innovations and innovators.». Das Projekt zielt darauf ab, mit der Vergabe von zwei internationalen Preisen (Kategorie Digitalisierung und Kategorie Innovationen zur Förderung der Jugend) Innovationen in Ernährungssysteme zu fördern, um die Transformation der Ernährungssysteme voranzutreiben. Der Award richtet sich an Individuen, Privatfirmen und Institutionen weltweit. Das Projekt beinhaltet das Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie die Vergabe der Preise.
B.
In Anbetracht der Schlüsselrolle, welche landwirtschaftliche Innovationen für das Erreichen einer Welt frei von Hunger und Unterernährung spielen, haben die FAO und die Schweiz 2018 den Internationalen Innovationspreis für nachhaltige Ernährung und Landwirtschaft ins Leben gerufen. Mit dem vorliegenden Abkommen wird die zweite Vergabe dieses Preises finanziert.
C.
80 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 21. Dezember 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Oktober 2021 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
133 / 232
BBl 2021 1247
7.3.10
Abkommen zwischen der Schweiz und der OECD betreffend einen Beitrag zum Projekt «OECD-FAO Guidance for Responsible Agricultural Supply Chains Implementation Plan 20202022», abgeschlossen am 14. Dezember 2020
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an die OECD für das Projekt «OECD-FAO Guidance for Responsible Agricultural Supply Chains Implementation Plan 20202022» fest. Konkret geht es um einen Beitrag an die Finanzierung folgender zwei Aktivitäten: 1) Integration der Empfehlungen aus dem OECD-FAO- Leitfaden für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten in existierende gesetzliche Rahmenbedingungen und Branchenstandards; 2) Förderung der Anwendung des Leitfadens und Prüfung von Initiativen auf die Übereinstimmung mit den OECD-FAO Empfehlungen.
B.
Der OECD-FAO Leitfaden für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten wurde entwickelt, um Unternehmen bei der Einhaltung bestehender Standards für verantwortungsvolles Geschäftsverhalten entlang landwirtschaftlicher Lieferketten zu unterstützen, um die Sorgfaltspflicht zu fördern und um Risiken entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren und zu vermeiden. Der Leitfaden ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung: die Empfehlungen tragen zur Umsetzung der Agenda 2030 und mehrerer Ziele für nachhaltige Entwicklung bei.
C.
200 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 14. Dezember 2020 in Kraft getreten und ist spätestens bis am 31. März 2023 gültig. Im Falle einer Vertragsverletzung durch die OECD kann das Abkommen gekündigt werden.
134 / 232
BBl 2021 1247
7.3.11
Erklärung der Schweiz über einen Beitrag an die Kosten für Bau und Betrieb der European Spallation Source ERIC, abgeschlossen am 20. November 2020
A.
Die Erklärung verpflichtet die Schweiz, sich an den zusätzlichen Baukosten der European Spallation Source (ESS) des European Research Infrastructure Consortium ERIC mit einem Höchstbetrag von 9,207 Millionen Franken sowie an den Betriebskosten im Zeitraum 20192025 mit einem Höchstbetrag von 36 Millionen Franken zu beteiligen. Diese Erklärung ist kein Staatsvertrag, sondern ein einseitiger Rechtsakt. Aufgrund der damit verbundenen Rechtswirkungen entsprechen die nationalen Vorschriften betreffend die notwendige Kompetenz für den Beschluss eines solchen Akts jedoch jenen für den Abschluss eines Staatsvertrags.
B.
Die ESS in Lund (Schweden) ist eine im Bau befindliche Neutronenquelle für die angewandte und grundlagenorientierte Forschung. Die Schweiz hat sich von Beginn weg auf wissenschaftlicher Ebene an Planung und Bau der internationalen Anlage beteiligt und ist der ESS-Organisation im Jahr 2015 als Gründungsmitglied beigetreten. Die Satzung der ESS sieht vor, dass sich die Schweiz bis 2025 an den Baukosten beteiligt. Um die in der Bauphase entstandene Finanzierungslücke zu schliessen, hat der ESS-Rat im Juni 2019 den Grundsatz einer Zusatzfinanzierung im Verhältnis zu den bereits von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen verabschiedet. Die Satzung sieht überdies vor, dass die Schweiz sich an den Betriebskosten für die Periode 20192025 beteiligt. Der ESS-Rat hat im Februar 2020 einen Verteilschlüssel beschlossen, nach dem die Betriebskosten unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollen. Am 18. November 2020 hat der Bundesrat den beiden Verpflichtungen betreffend die oben erwähnten Kosten zugestimmt.
C.
45,207 Millionen Franken.
D.
Art. 31 Abs. 1 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und läuft am 31. Dezember 2025 aus. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
135 / 232
BBl 2021 1247
7.3.12
Abkommen zwischen der Schweiz und dem WFP betreffend einen Beitrag zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des «UN Food Systems Summit 2021», abgeschlossen am 14. Oktober 2020
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Unterstützung der Aktivitäten im Rahmen des UNO Welternährungsgipfels 2021 fest.
Es handelt sich dabei um einen Beitrag in einen Treuhandfonds des WFP, mit welchem die folgenden Aktivitäten finanziert werden sollen: Vorbereitungssitzungen für den Gipfel; Unterstützung der Sondergesandten für den Gipfel; Datensammlung und -analyse; Aufbau und Sicherstellen der Funktionsweise der Gouvernanzstruktur für den Gipfel; Identifikation von und Unterstützung der Teilnahme von relevanten Akteuren und Akteurinnen.
B.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat für den Herbst 2021 einen Welternährungsgipfel einberufen. Dieser soll zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 beitragen und einen Beitrag zum Umgang mit dem Klimawandel leisten.
C.
800 000 Franken.
D.
Art. 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 14. Oktober 2020 in Kraft getreten und ist spätestens bis am 31. Dezember 2022 gültig. Das Abkommen kann mit einer 90-tägigen Frist gekündigt werden.
136 / 232
BBl 2021 1247
8
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
8.1
Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und Ghana zur Durchführung des Klimaübereinkommens von Paris, abgeschlossen am 23. November 2020
A.
Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.
B.
Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 20212030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens von Paris sind per 2021 bioder plurilaterale Vereinbarungen nötig.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 23. Januar 2021 in Kraft getreten und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.
137 / 232
BBl 2021 1247
8.2
Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Peru, abgeschlossen am 20. Oktober 2020
A.
Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.
B.
Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 20212030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens von Paris sind per 2021 bioder plurilaterale Vereinbarungen nötig.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.
E.
Das Abkommen ist von der Schweiz am 3. Dezember 2020 ratifiziert worden.
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der Notifikation der Ratifizierung durch Peru in Kraft und hat kein Enddatum. Es kann frühestens Ende 2034 schriftlich gekündigt werden.
138 / 232
BBl 2021 1247
8.3
47
Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Entwicklung der Bahninfrastruktur auf den Strecken zwischen der Schweiz und Italien auf der Lötschberg-Simplon-Achse, abgeschlossen am 3. September 2020
A.
Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Finanzierung und Ausführung der Infrastrukturmassnahmen, die auf italienischem Staatsgebiet zur Gewährleistung der Streckenkapazität und für die Durchfahrt von Zügen mit Gütern von 4 Metern Eckhöhe entlang der Lötschberg-Simplon-Achse auf der südlichen Zulaufstrecke zur NEAT nötig sind, bis zu ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2028.
B.
Dieses Abkommen wurde abgeschlossen, um die Voraussetzungen für die Entwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene zu optimieren.
C.
134,5 Millionen Euro.
D.
Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bau und die Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf den Zulaufstrecken zur NEAT. 47
E.
Das Abkommen ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es gilt bis zum Abschluss der Arbeiten und der Inbetriebnahme. Jede Partei kann der anderen Partei bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ihre Absicht mitteilen, das Abkommen zu kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen am darauffolgenden 31. Dezember ausser Kraft.
SR 742.140.4
139 / 232
BBl 2021 1247
8.4
48 49
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Vollzug der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, abgeschlossen am 20. Januar 2020
A.
Die Vereinbarung regelt die Verantwortlichkeiten und die Auftragserteilung im Bereich der Marktkontrollen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für Betriebsmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 201548 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).
B.
Der Zollvertrag vom 29. März 192349 zwischen der Schweiz und Liechtenstein sieht vor, dass Schweizer Erlasse in Liechtenstein gelten, soweit diese in die Anlage I des Zollvertrags aufgenommen sind. Aufgrund der Aufnahme bestimmter Erlasse in die Anlage I des Zollvertrags hat der Bundesrat mit Beschluss vom 19. April 2017 mehrere Bundesämter ermächtigt, mit Liechtenstein je eine Vereinbarung über die Modalitäten der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet von Liechtenstein abzuschliessen. Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Marktüberwachung im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
RS 734.5 RS 0.631.112.514
140 / 232
BBl 2021 1247
8.5
50
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 25. Januar 2019
A.
Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.
B.
Das Abkommen wurde abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten über den Brexit hinaus einen gesetzlichen Rahmen erhalten.
C.
Keine.
D.
Art. 3a des Bundesgesetzes vom 20. März 200950 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung (STUG).
E.
Das Abkommen ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 744.10
141 / 232
BBl 2021 1247
8.6
Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 17. Dezember 2018
A.
Das Abkommen ermöglicht es den Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken zu betreiben.
B.
Das Abkommen wurde auf beidseitigen Wunsch abgeschlossen, um den bestehenden rechtlichen Rahmen betreffend Verkehrsrechte über den Brexit hinaus sicherzustellen.
C.
Keine.
D.
Art. 3a Abs. 1 Bst. a LFG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es kann schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung tritt am Ende der Flugplanperiode in Kraft, während welcher die Frist von einem Jahr nach Empfang der Notifizierung abgelaufen ist.
142 / 232
BBl 2021 1247
8.7
Schlussakten der Weltfunkkonferenz, die vom 28. Oktober bis 22. November 2019 tagte
A.
Eine Weltfunkkonferenz kann eine Teil- oder Totalrevision des Radioreglements (SR 0.784.403.1) der ITU vornehmen. Das Radioreglement regelt weltweit die Nutzung des Funkspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten. An einer Weltfunkkonferenz, die normalerweise alle drei bis vier Jahre stattfindet, wird unter anderem eine Revision der Zuweisungen von Frequenzbändern an die verschiedenen Funkdienste vollzogen.
B.
Die an der Konferenz 2019 erlangten Ergebnisse erlauben es der Schweiz mittelfristig über zusätzliche Frequenzressourcen zu verfügen, um die Weiterentwicklung der mobilen Fernmeldedienste zu ermöglichen, und gleichwohl die erforderlichen Frequenzen für den terrestrischen Rundfunk zu schützen. Der zukünftige Frequenzbedarf der Zivilluftfahrt und der Wissenschaft wurden ebenfalls an dieser Konferenz abgedeckt.
C.
Keine.
D.
Art. 104 Abs. 2 RTVG und Art. 64 Abs. 2 FMG.
E.
Die Schlussakte ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
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8.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «883973 ERA-Net EnerDigit», abgeschlossen am 8. Dezember 2020
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon 2020-Projekts «883973 ERA-Net EnerDigit» zum Thema Digitalisierung im Bereich Energie.
B.
Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die EU unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms Horizon 2020 die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «ERA-Net Cofund Action». Beim Thema der Digitalisierung handelt es sich um ein Querschnittsthema von besonderer Tragweite. Aufgrund seiner Komplexität und seinen verschiedenen Aspekten (technologisch, sozioökonomisch, regulatorisch) bietet es sich in besonderer Art und Weise an, im Rahmen von transdisziplinären und transnationalen Konsortien bearbeitet zu werden. Die Umsetzung des Abkommens beinhaltet die länderübergreifende Ausschreibung, Evaluation und Vergabe von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten, sowie deren Begleitung und gemeinsame Auswertung. Die verpflichteten Finanzbeiträge kommen ausschliesslich Schweizer Forschenden zu Gute.
C.
2,5 Millionen Euro.
D.
Art. 54 EnG und 31 Abs. 1 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 8. Dezember 2020 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 30. November 2025 ab. Die Beendigung der Teilnahme kann bei einem Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Europäischen Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.
144 / 232
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8.9
51
Multilaterales Abkommen M 324 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse51 über die Fahrzeugführerschulung und Nachweise für Gefahrgutbeauftragte, abgeschlossen am 20. März 2020
A.
Prüfungsfreie Verlängerung der Gültigkeit von Schulungs-bescheinigungen der Fahrzeugführer und der Gültigkeit von Schulungsnachweisen der Gefahrgutbeauftragten.
B.
Mangels entsprechenden Prüfungsmöglichkeiten in Folge der COVID-19 Pandemie ermöglicht die multilaterale Vereinbarung der Wirtschaft weiterhin die Beförderung von Gefahrgütern, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 20. März 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 1. Dezember 2020 gültig. Es kann jederzeit gekündigt werden.
SR 0.741.621
145 / 232
BBl 2021 1247
8.10
52
Multilaterales Abkommen M 325 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse52 über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, abgeschlossen am 23. März 2020
A.
Verlängerung der Gültigkeit der wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks und Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge.
B.
Mangels entsprechenden Prüfungsmöglichkeiten in Folge der COVID-19 Pandemie ermöglicht die multilaterale Vereinbarung der Wirtschaft weiterhin die Beförderung von Gefahrgütern, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 23. März 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 1. September 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
SR 0.741.621
146 / 232
BBl 2021 1247
8.11
53
Multilaterales Abkommen M 327 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse53 über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen, abgeschlossen am 31. März 2020
A.
Verlängerung der Gültigkeit der wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen.
B.
Mangels entsprechenden Prüfungsmöglichkeiten in Folge der COVID-19 Pandemie ermöglicht die multilaterale Vereinbarung der Wirtschaft weiterhin die Beförderung von Gefahrgütern, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 31. März 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 1. September 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
SR 0.741.621
147 / 232
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8.12
54
Multilaterales Abkommen M 328 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse54 betreffend die Beförderung hydroalkoholischer Gels und Lösungen, abgeschlossen am 6. Mai 2020
A.
Erleichterte Bedingungen für die Beförderung von Desinfektionsmitteln.
B.
Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 6. Mai 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 31. August 2020 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
SR 0.741.621
148 / 232
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8.13
55
Multilaterales Abkommen M 330 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse55 über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung und Nachweise für Gefahrgutbeauftragte, abgeschlossen am 3. Dezember 2020
A.
Prüfungsfreie Verlängerung der Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen der Fahrzeugführer und der Gültigkeit von Schulungsnachweisen der Gefahrgutbeauftragten.
B.
Mangels entsprechenden Prüfungsmöglichkeiten in Folge der COVID-19 Pandemie ermöglicht die multilaterale Vereinbarung der Wirtschaft weiterhin die Beförderung von Gefahrgütern, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 106a Abs. 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und ist bis zum 1. März 2021 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden.
SR 0.741.621
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9
Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengenbzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands Einleitung
Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200456 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200457 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).
Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).
Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 24 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw. in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden.
Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur 56 57
SR 0.362.31 SR 0.142.392.68
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Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA bzw. Artikel 6 DAA zur Folge.
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.
Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.
151 / 232
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9.1
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses C(2020) 34 endg.
zum Erlass der Weisungen für das Ausfüllen und Anbringen der Visummarken, abgeschlossen am 13. Februar 2020
A.
Mit dem Durchführungsbeschluss hat die Europäische Kommission von der Kompetenz in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) Gebrauch gemacht und die Vorgaben für das Ausfüllen und Anbringen von Visummarken im Anhang des Rechtsakts definiert. Mit diesem Notenaustausch werden diese Vorgaben übernommen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 13. Februar 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
152 / 232
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9.2
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (2020) 64 endg. zur Festlegung der Weisungen zur Erteilung von Visa an den Aussengrenzen an Seeleute, abgeschlossen am 13. Februar 2020
A.
Mit dem Durchführungsbeschluss hat die Europäische Kommission von der Kompetenz in Artikel 36 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) Gebrauch gemacht und im Anhang des Rechtsakts das Vorgehen zur Erteilung von Visa an den Aussengrenzen an Seeleute definiert, das die zuständigen Schengen-Staaten zu beachten haben. Mit diesem Notenaustausch werden diese Vorgaben übernommen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 13. Februar 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
153 / 232
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9.3
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 395 endg. zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endg. hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex Handbuch I), abgeschlossen am 24. Februar 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Aktualisierung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (das sog. Visakodex-Handbuch I) übernommen. Dieses beinhaltet Verwaltungsweisungen, welche lediglich verfahrenstechnische Bestimmungen zuhanden der ausführenden Behörden enthalten.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 24. Februar 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
154 / 232
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9.4
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 1764 endg. über ein Handbuch für die administrative Abwicklung der Bearbeitung von Visumanträgen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort (Visakodex-Handbuch II) und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 3667, abgeschlossen am 7. April 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Aktualisierung des Handbuchs für die administrative Abwicklung der Bearbeitung von Visumanträgen und die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort (das sog. Visakodex-Handbuch II) übernommen. Das Handbuch beinhaltet Verwaltungsweisungen, welche sich an die ausführenden Behörden, namentlich an die Auslandvertretungen, richten.
Es soll die einheitliche Anwendung des Visakodex gewährleisten.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 7. April 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
155 / 232
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9.5
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 2672 endg. über die Einführung eines digitalen Siegels für die einheitliche Visummarke, abgeschlossen am 28. Mai 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird ein Durchführungsbeschluss übernommen, mit dem die Sicherheit der Visummarke in Bezug auf die Personalisierungsdaten weiter erhöht wird. Dies erfolgt mittels eines digitalen Siegels, das heisst eines digital signierten 2D-Barcodes, der die auf der Visummarke gedruckten Daten enthält. Damit wird den Kontrollbehörden zukünftig ermöglicht, die Echtheit der Visumsdaten durch einen Vergleich der gedruckten Daten mit den im digital signierten 2D-Barcode enthaltenen Daten zu überprüfen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
1 Million Franken. Zudem ist gemäss einer ersten Schätzung ab 2022 von zusätzlichen Betriebskosten von rund 50 000 Franken pro Jahr auszugehen, die im Budget des SEM kompensiert werden.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 28. Mai 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
156 / 232
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9.6
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/446 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 23. Juni 2020
A.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wurde der Fonds für innere Sicherheit (ISF-Grenze) errichtet, mit welchen die Schengen-Staaten bei der Finanzierung von Massnahmen an den Aussengrenzen und im Visabereich unterstützt werden. In Anhang II dieser Verordnung werden sog. spezifische Massnahmen aufgeführt, für deren Realisierung eine Kofinanzierung beantragt werden kann. Die delegierte Verordnung (EU) 2020/446 ändert diese Liste. Mit diesem Notenaustausch werden diese Änderungen übernommen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 23. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
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9.7
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3331 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg.
hinsichtlich der Liste der in Indonesien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 23. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg. enthaltenen Liste der Belege übernommen, die von einer Visumantragstellerin bzw. einem Visumantragsteller in Indonesien eingereicht werden müssen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 23. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
158 / 232
BBl 2021 1247
9.8
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3329 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 hinsichtlich der Liste der in den Vereinigten Arabischen Emiraten bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 23. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 endg. enthaltenen Liste der Belege übernommen, die von einer Visumantragstellerin bzw. einem Visumantragsteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingereicht werden müssen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 23. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
159 / 232
BBl 2021 1247
9.9
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 3328 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg.
hinsichtlich der Liste der in Indien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 23. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg. aufgeführt enthaltenen Liste der Belege übernommen, die von einer Visumantragstellerin bzw. einem Visumantragsteller in Indien eingereicht werden müssen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 23. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
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BBl 2021 1247
9.10
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 6149 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 endg. hinsichtlich der Liste der in Belarus bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege, abgeschlossen am 7. Oktober 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2014) 2737 endg. enthaltenen Liste der Belege übernommen, die von einer Visumantragstellerin bzw. einem Visumantragsteller in Belarus eingereicht werden müssen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Der Notenaustausch ist am 7. Oktober 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
161 / 232
BBl 2021 1247
9.11
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840, abgeschlossen am 7. Oktober 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Änderung von Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 übernommen. Damit wird es neu möglich, dass die zuständigen Behörden die Vor-Ort-Kontrollen, die sie in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht durchführen konnten, zu einem späteren Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums durchführen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 7. Oktober 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
162 / 232
BBl 2021 1247
9.12
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 8901 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird der jährliche Finanzierungsbeschluss zur Durchführung der Soforthilfe im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit (ISF-Grenze) sowie das entsprechende Arbeitsprogramm für das Jahr 2018 übernommen. Dabei wird ein Höchstbetrag von 34,147 Millionen Euro festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 7. Oktober 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
163 / 232
BBl 2021 1247
9.13
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2019) 7300 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2018) 8901 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Anpassung des jährlichen Finanzierungsbeschlusses zur Durchführung der Soforthilfe im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit (ISF-Grenze) sowie des entsprechenden Arbeitsprogramms für das Jahr 2018 übernommen. Dabei wird zur Durchführung des Arbeitsprogramms 2018 der Höchstbetrag von 34,147 auf 54,147 Millionen Euro erhöht.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 7. Oktober 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
164 / 232
BBl 2021 1247
9.14
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 4710 endg.
über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020, abgeschlossen am 7. Oktober 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird der jährliche Finanzierungsbeschluss zur Durchführung der Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit (ISF-Grenze) sowie das entsprechende Arbeitsprogramm für das Jahr 2020 übernommen. Dabei wird ein Höchstbetrag von 11,505 Millionen Euro festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 7. Oktober 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
165 / 232
BBl 2021 1247
9.15
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/1543 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen, abgeschlossen am 19. November 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird eine Anpassung des Verfahrens zur Aufhebung von Mittelbindungen, wie es in der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 niedergelegt ist, übernommen. Mit dieser Änderung werden die Schengen-Staaten bei der Nutzung von Geldern des Fonds für die innere Sicherheit (ISFGrenze) weiter unterstützt, indem ihnen genügend Zeit für die Abschöpfung der aus dem Fonds erhaltenen Zuweisungen gewährt wird.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
166 / 232
BBl 2021 1247
9.16
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2020) 6314 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2020 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 1. Dezember 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch wird der jährliche Finanzierungsbeschluss zur Durchführung der Soforthilfe im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit (ISF-Grenze) sowie das entsprechende Arbeitsprogramm für das Jahr 2020 übernommen. Dabei wird ein Höchstbetrag von 74,428 Millionen Euro festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 4. Dezember 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
167 / 232
BBl 2021 1247
9.17
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1745 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland, abgeschlossen am 15. Dezember 2020
A.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 hat der Rat der EU die für die operative Teilnahme Irlands am SIS II relevanten Schengener Datenschutzvorschriften vollständig sowie die SIS-Bestimmungen provisorisch in Kraft gesetzt. Der Notenaustausch ermöglicht es der Schweiz entsprechend ab dem 15. März 2021, mit Irland Daten zu polizeilichen Ausschreibungen über das Schengener Informationssystem SIS II auszutauschen. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Schengen-Evaluierung wird der Rat der EU die definitive Inkraftsetzung der SIS-Rechtsgrundlagen für Irland zu beschliessen haben und den entsprechenden Beschluss der Schweiz wiederum als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifizieren.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 11. Dezember 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann der Durchführungsbeschluss unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
168 / 232
BBl 2021 1247
9.18
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1567 über die finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, abgeschlossen am 15. Dezember 2020
A.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1567 hat die Europäische Kommission die Vorgaben von Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 für die finanzielle Unterstützung der Schengen-Staaten bei der Entsendung von Personal an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache präzisiert.
Sie hat darin die Modalitäten für die jährliche Auszahlung der EU-Gelder für die verschiedenen Kategorien der ständigen Reserve im Detail festgelegt. Mit dem vorliegenden Notenaustausch werden diese Vorschriften übernommen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 SAA aufgeführt sind.
169 / 232
BBl 2021 1247
9.19
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, abgeschlossen am 26. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die technischen Vorgaben für die Deaktivierung von Feuerwaffen und die Regelungen zur Überprüfung und Kennzeichnung von deaktivierten Feuerwaffen übernommen, welche die Europäische Kommission in der Durchführungsverordnung festgelegt hat. Soweit diese Standards bei der Deaktivierung eingehalten werden, können die entsprechenden Feuerwaffen im Einklang mit der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) privilegiert behandelt werden. Da keine Pflicht zur Deaktivierung besteht und das Schweizer Waffenrecht dieses Institut nicht kennt, hat ihre Übernahme für die Schweiz keine Auswirkungen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 26. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
170 / 232
BBl 2021 1247
9.20
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen, abgeschlossen am 26. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die technischen Spezifikationen für die Markierungen von Feuerwaffen übernommen, welche die Europäische Kommission gestützt auf die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) erlassen hat.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 26. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
171 / 232
BBl 2021 1247
9.21
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, abgeschlossen am 26. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die leicht angepassten Vorgaben für die Deaktivierung von Feuerwaffen übernommen, welche die europäische Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 festgelegt hat. Da das Schweizer Waffenrecht das Institut der Deaktivierung nicht kennt, hat die Übernahme des Rechtsakts für die Schweiz keine Auswirkungen.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 26. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
172 / 232
BBl 2021 1247
9.22
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen, abgeschlossen am 26. Juni 2020
A.
Mit diesem Notenaustausch werden technische Massnahmen übernommen, welche die Europäische Kommission gestützt auf die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) erlassen hat und die verhindern, dass Schreckschuss- und Signalwaffen zu Feuerwaffen umgebaut werden können.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Beschlussgründe vorhanden.
C.
Keine.
D.
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 26. Juni 2020 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
173 / 232
BBl 2021 1247
10
Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit
10.1
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.1
Albanien Arbeitsmarkt für junge Menschen zugänglich machen, Projekt «Risi Albania Innovation», 23. März 2018
28.10.2019
Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (hiernach SR 974.1)
Erster Nachtrag: Präzisierung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien.
10.1.2
Armenien 04.08.2020 Entwicklung der Viehzucht im Süden Armeniens, 22. April 2015
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Programms bis zum 31.08.2021.
10.1.3
Kroatien 29.04.2020 Modernisierung der Berufsbildung durch Verbesserung der Ausbildungsprogramme, 3. Mai 2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2020.
10.1.4
Kroatien Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Kroatien durch Verbesserung der Rahmenbedingungen, 3. Mai 2017
10.11.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Budgetumstellung innerhalb des bestehenden Budgets.
10.1.5
Kosovo Programm für Wasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten (Ausstieg), Phase 4, 13. Juli 2018
10.12.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022, Budgeterhöhung.
572 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.6
Nordmazedonien Nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, 13. November 2017
24.12.2019
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
174 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.7
Nordmazedonien Nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, 13. November 2017
26.11.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2021.
10.1.8
Nordmazedonien Nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1, 20. Dezember 2017
11.02.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
Anpassung der Zahlungsmodalitäten.
10.1.9
Nordmazedonien Nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, Phase 1, 20. Dezember 2017
07.04.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag: Budgetumstellung zur Finanzierung von Aktivitäten für die Bewältigung der COVID-19Krise.
10.1.10
Nordmazedonien Nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, 20. Dezember 2017
07.04.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021, Anpassung des Zahlungsplans.
10.1.11
Nordmazedonien Nachhaltige, inklusive und ausgewogene regionale Entwicklung, 20. Dezember 2017
26.11.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Fünfter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.09.2021, Anpassung des Zahlungsplans.
10.1.12
Nordmazedonien 29.06.2020 Projekt zur Sanierung des Strumica-Flussbeckens, 18. Dezember 2015
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des 2,57 Millionen Abkommens bis zum 31.12.2022.
Franken. ÖffentliBudgeterhöhung.
che Entwicklungshilfe
10.1.13
Nordmazedonien Berufsausbildung in Nordmazedonien, 19. Oktober 2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Änderung der Zusammensetzung des Steuerungsausschusses.
11.12.2020
Kosten
175 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.14
Moldova Stärkung des institutionellen Rahmens im Wasser- und Abwassersektor, 13. Mai 2016
25.08.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Anpassung der Projektmodalitäten. Präzisierung der Fristen der Berichte und der Schlussberichterstattung. Verlängerung des Programms bis zum 31.05.2021.
10.1.15
Serbien Unterstützung des Aktionsplans für die öffentliche Verwaltung Reformstrategie für lokale Selbstverwaltung, 20162019, 19. Mai 2016
20.02.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 65 200 Franken.
zum 30.04.2020. Budgeterhöhung Öffentliche Entund Anpassung der Zahlungsmodali- wicklungshilfe täten.
10.1.16
Ukraine Öffentlich-private Partnerschaft für eine verbesserte Sanitärausbildung, 20. November 2018
10.04.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Wechsel der Durchführungsorganisation. Verlängerung des Programms bis zum 28.02.2023.
Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.17
Ukraine Unterstützung der Dezentralisierung in der Ukraine, 20. März 2009
10.09.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Programms bis zum 30.06.2021.
Anpassung der Projektumsetzung.
Erhöhung des Budgets.
7,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.18
Schwedische Behörde für internationale Entwick- 12.11.2020 lungszusammenarbeit Stärkung von Gemeinde- und Städteverbänden in Bosnien und Herzegowina, 12. Februar 2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2022. Erhöhung des Beitrags des Co-Donors. Anpassung der Zahlungsmodalitäten und der Berichterstattungsmodalitäten.
10.1.19
WB 20.05.2020 Unterstützung von Reformen und Gouvernanz im Gesundheitsbereich in der Ukraine, 7. Dezember 2016
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung 250 000 Franken.
des Programms bis zum 31.12.2020. Öffentliche EntErhöhung des Beitrags.
wicklungshilfe
176 / 232
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.20
WB Unterstützungsprogramm für eine sozial, ökologisch und finanziell nachhaltige Baumwollproduktion in Usbekistan, Gebertreuhandfonds, 12. November 2015
03.06.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag Verlängerung 200 000 des Programms bis zum 30.09.2021 US-Dollar.
und Erhöhung der Mittel.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.21
WB Unterstützung von Reformen und Gouvernanz im Gesundheitsbereich in der Ukraine, 7. Dezember 2016
04.12.2020
Art. 12 Abs. 2. SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
10.1.22
OSZE 11.05.2020 Kapazitätsaufbau in albanischen Institutionen und für Fachleute im Bereich Transitionsjustiz durch die Einrichtung eines Zentrums für Justiz und Transition, 26. Juli 2019
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2020.
Budgetumstellung.
10.1.23
OSZE Stärkung inklusiver Wahlprozesse bei den Parlaments- und Lokalwahlen 2020 in Kirgisistan, 29. November 2019
09.12.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2021.
10.1.24
UNFPA 03.04.2020 Gemeinsamer Fonds zur Entwicklung von Dienstleistungen für junge Menschen, einschliesslich die am stärksten gefährdeten, in Moldova, 15. November 2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Anpassung und Präzisierung der Fristen der Berichte und der Schlussberichterstattung.
Verlängerung des Programms bis zum 14.11.2022. Erhöhung des Beitrags.
10.1.25
UNFPA Prävention von Gebärmutterhalskrebs in Moldova, 12. Juli 2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag. Verlängerung des Programms bis zum 31.12.2020.
17.06.2020
Kosten
564 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
177 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.26
UNFPA Prävention von Gebärmutterhalskrebs in Moldova, 12. Juli 2017
22.12.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022.
10.1.27
UNDP 01.04.2020 Umwelt- und Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene: Verbesserung der Politik- und Managementprozesse in 20 ausgewählten Gemeinden, 27. Mai 2016
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2021.
10.1.28
UNDP 14.12.2020 Umwelt- und Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene: Verbesserung der Politik- und Managementprozesse in 20 ausgewählten Gemeinden, 27. Mai 2016
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
10.1.29
UNDP Förderung von Vertrauen in das Gesundheitswesen in Transnistrien in Moldova «Towards Unity in Action»-Gebertreuhandfonds, 3. März 2016
02.04.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag. Anpassung der Projektumsetzung d.h. zusätzliche Aktivitäten. Verlängerung des Programms bis zum 31.12.2021.
Erhöhung des Beitrags.
569 913 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.30
UNDP 30.04.2020 Unterstützung der Anti-Korruptionsmassnahmen in Kosovo, Phase 2, 27. September 2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Nachtrag: Verlängerung des Abkom- mens bis zum 30.06.2020.
10.1.31
UNDP Stärkung der Autonomie der Gemeinderäte in Mazedonien, 27. Juli 2016
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021, Budgeterhöhung.
178 / 232
18.05.2020
Kosten
147 044 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.32
UNDP 31.05.2020 Modernisierung des landwirtschaftlichen Berufsbildungssystems in Georgien, Phase 2, 10. September 2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: zusätzliche Aktivitäten und Anpassung der Umsetzungsmodalitäten des Projekts sowie Erhöhung des Beitrags.
755 546 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.33
UNDP 02.07.2020 Aufnahme des Migrations- und Entwicklungskonzepts in Strategien, Politiken und Massnahmen in Bosnien und Herzegowina, 7. Dezember 2016
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Anpassung der Zahlungsmodalitäten. Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2021.
10.1.34
UNDP Projekt für integrierte lokale Entwicklung in Serbien, Phase 3, 27. Februar 2017
20.10.2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Anpassung der Zahlungsmodalitäten. Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2021.
10.1.35
UNDP 27.10.2020 Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Agrarbranche im ländlichen Raum in Serbien, 27. Mai 2020
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Verkürzung der Laufzeit des Abkom- mens um einen Monat bis zum 30.11.2020.
10.1.36
UNDP 25.11.2020 Förderung des Vertrauens in das Gesundheitswesen in Transnistrien in Moldova «Towards Unity in Action»-Gebertreuhandfonds, 3. März 2016
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Vierter Nachtrag. Anpassung der 630 000 Franken.
Projektumsetzung d.h. zusätzliche Öffentliche EntAktivitäten. Erhöhung des Beitrags. wicklungshilfe
10.1.37
UNICEF 11.05.2020 Unterstützung der Reform der Jugendgerichtsbarkeit in Bosnien und Herzegowina, 14. Juni 2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Budgetumstellung und Anpassung der Auszahlungsplanung.
179 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
10.1.38
Afghanistan Rahmenabkommen technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe, 6. März 2018, SR 0.974.211.4
07.03.2020
10.1.39
Benin 16.03.2020 Programm zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz Dezentralisierung, Phase 2, 6. Mai 2013
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020, Erhöhung des Beitrags.
200 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.40
Benin Programm zur Unterstützung der dezentralen Verwaltung der Alphabetisierung, Phase 1, 23. Dezember 2016
12.08.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2021.
10.1.41
Bolivien 16.12.2020 Schaffung integrierter Justizdienste in La Ceja (El Alto) und Ausbau im Plan 3000 (Santa Cruz), im Rahmen des Projekts «Zugang zur Justiz», 1. Juli 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
64 900 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.42
Burkina Faso Unterstützungsprogramm zur Förderung des landwirtschaftlichen Unternehmertums in Burkina Faso , Phase 1, 21. Februar 2020
17.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
575 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.43
Äthiopien Ministerium für Landwirtschaft und natürliche Ressourcen: Unterstützung des Sekretariats der äthiopischen Plattform für ländliche Wirtschaftsentwicklung und Ernährungssicherheit, 15. Juni 2017
23.01.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2021.
180 / 232
Inhalt der Änderung
Kosten
Art. 10 des Bundesgesetzes Aufhebung der Punkte ii und iv von vom 19. März 1976 über die Art. 3 Bst. f (Afghanistan ist keine internationale Entwicklungs- Familiendestination für die Schweiz).
zusammenarbeit und humanitäre Hilfe (hiernach SR 974.0)
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.44
Kenia 19.02.2020 Verwaltungsbezirk Wajir, Ministerium für Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei: Stärkung des Viehzuchtsektors in den ariden und semiariden Verwaltungsbezirken Kenias, 18. Dezember 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2020.
10.1.45
Laos Beitrag an den Fonds zur Armutsbekämpfung, Phase III, 25. November 2016
27.04.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2021.
10.1.46
Liberia 06.05.2020 Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Existenzgrundlagen im Lofa County, 28. März 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
29 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.47
Mongolei 12.02.2020 Umsetzung des Projekts für integrative und nachhaltige Gemüseproduktion und -vermarktung, 25. April 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung der Lauf- zeit bis zum 30.06.2020.
10.1.48
Mosambik Unterstützung des Gesundheitssektors durch den gemeinsamen Finanzierungsmechanismus im Regierungsbezirk Niassa, 17.August 2017
15.04.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020 und Erhöhung des Budgets.
10.1.49
Mosambik Finanzierung von Aktivitäten zur Unterstützung der Umsetzung des Programms für Gouvernanz, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Gesundheitsförderung im Regierungsbezirk Niassa, 10. Januar 2014
15.09.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: neue Koordinierung der Projektziele aufgrund einer Verfassungsänderung im Jahr 2019.
1,2 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
181 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.50
Mosambik Finanzierung von Aktivitäten zur Unterstützung der Umsetzung des Projekts zur Förderung der Gesundheit in der Provinz Cabo Delgado, 18. Juni 2018
18.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021 und Erhöhung des Budgets.
783 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.51
Myanmar Beitrag an das Projekt für demokratische lokale Gouvernanz in Stadtgemeinden in Myanmar, 3. Oktober 2017
05.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021. Erhöhung des Beitrags.
2,4 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.52
Nepal 26.04.2020 Programm für befahrbare Brücken bei Landstrassen , Phase III, 26. Januar 2017
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.53
Nepal Entwicklung der landwirtschaftlichen Beratung und Entwicklung landwirtschaftlicher Märkte, 20. Januar 2016
06.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Sechster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2020.
10.1.54
Nepal Projekt Flussverbauungen und Verbesserung der Lebensbedingungen in Chitwan, Phase II, 25. November 2014
18.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.55
Nepal Beitrag für das «Hängebrücken-SubsektorProgramm», Phase 4, 25. November 2014
06.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags zur Unterstützung des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben in 2015.
182 / 232
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.56
Tansania Unterstützung des leistungsbasierten Finanzinstruments für Gesundheitsdienstleistungen, 3. Dezember 2015
06.10.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.57
IDA / IBRD Beitrag an Afghanistans Wiederaufbaufonds, 18. September 2002
16.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.58
Internationale Allianz für Biodiversität / Internati- 22.12.2020 onales Zentrum für tropische Landwirtschaft Beitrag an die panafrikanische Bohnenforschungsallianz, 20152019, 22. Dezember 2014
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
10.1.59
Interamerikanische Entwicklungsbank 01.10.2020 Beitrag an das Projekt: Fazilität für katalytische Wirkungsfinanzierung für soziales Unternehmertum, 11. November 2015
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
1 Million US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.60
Interamerikanische Entwicklungsbank 02.12.2020 Spezifischer Zuschuss an das Projekt «Trinkwasser- und Sanitärprogramm für das Departement La Guajira in Kolumbien», 13. November 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verschiebung der Zahlungstermine.
10.1.61
OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Fonds für Äthiopien, 20192022, 13. August.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
05.08.2020
183 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.62
OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Fonds für Nigeria, 20202022, 3. März 2020
14.08.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.63
OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Fonds für Myanmar, 20192021, 30. August 2019
19.08.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag 1 Millionen für Aktivitäten im Zusammenhang Franken.
mit COVID-19.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.64
OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Fonds für den Libanon, 20182021, 5. Juli 2018
18.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verkürzung der Laufzeit des Abkommens bis zum 31.03.2021.
10.1.65
IBRD 07.12.2020 Beitrag an den Multigeber-Treuhandfonds zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen die Folgen von Klimawandel und Naturkatastrophen in Entwicklungsländern, 2. Dezember 2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des 8 Millionen Abkommens bis zum 30.11.2024, Franken.
Erhöhung des Beitrags.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.66
IBRD / Grüner Klimafonds Beitrag an den Grünen Klima-Treuhandfonds, 14. April 2015
24.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des 150 Millionen Abkommens bis 31.12.2023, Franken.
Erhöhung des Beitrags.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.67
IBRD / IDA Treuhandfonds für regionale Zentren für Lernen über Evaluation und Ergebnisse, 25. November 2011
07.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Fünfter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.
184 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.68
WB 22.06.2020 Projekt zur Verbesserung einer nachhaltigen Existenzgrundlage in der Mongolei, 26. Mai 2015
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.
10.1.69
WB 04.12.2020 Beitrag 20192021 an den Multigeber-Treuhandfonds zur Verminderung von Katastrophenrisiken, 2. Dezember 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.70
Exekutivbüro des Generalsekretärs der Vereinten 14.02.2020 Nationen Beitrag zur Projektumsetzung eines globalen Wandels hin zu einer nachhaltigen und integrativen Entwicklung, 27. Juni 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2020.
10.1.71
Internationales Zentrum für Tropische Landwirtschaft Beitrag an die Panafrikanische Bohnenforschungsallianz, 22. Dezember 2014
19.04.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2020.
Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.72
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft 04.02.2020 Beitrag an das Regionalprogramm zur Unterstützung der Bauernverbände und landwirtschaftlichen Fachorganisationen im Rahmen der regionalen Agrarpolitik für Westafrika , 1. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2020.
10.1.73
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft 12.03.2020 Projekt zur Bekämpfung und Ausrottung der Pest der kleinen Wiederkäuer und von Krankheiten des Flusstalfiebers in Guinea, Liberia und Sierra Leone, Phase 1, 1. Juni 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2020.
185 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.74
Internationale Landkoalition Nicht zweckgebundener Beitrag zur Umsetzung der Strategie 20162021, 4. September 2017
27.08.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,5 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.75
FAO Notfallmassnahmen und Unterstützung zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Hochrisikogebieten in Burkina Faso, 17. Juli 2018
16.03.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2020, Erhöhung des Beitrags.
36 082 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.76
FAO 03.04.2020 Unterstützung eines verbesserten Wasserressourcen-Überwachungssystems und eines integrierten Wasserressourcenmanagements auf regionaler Ebene im Libanon, 5. Oktober 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2021.
10.1.77
FAO 25.05.2020 Beitrag an das Projekt «Unterstützung bei der Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortliche Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit», 4. Dezember 2012
Art. 10 SR 974.0
Sechster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans.
10.1.78
FAO 01.06.2020 Unterstützung zur Verringerung der Vulnerabilität im Kontext von Wasserknappheit und steigendem Bedarf an Nahrungsmitteln/Energie, 7. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2020.
186 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.79
FAO 07.12.2020 Unterstützung des Krisenappells zur Bekämpfung der Wüstenheuschrecke am Grossen Horn von Afrika, 27. Februar 2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.80
FAO / IFAD / WFP 08.07.2020 Förderung von Initiativen zur Verminderung der Nahrungsmittelverluste von Kleinbauern in Regionen mit Nahrungsdefizit in Süd-Ost Afrika, Phase II, 28. Juni 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2020.
10.1.81
IFRC Spezifischer Beitrag 20182020 an die zweimal jährlich in Singapur stattfindenden Treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements, 8. August 2018
18.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Umverteilung der Mittel.
10.1.82
IFRC Spezifischer Beitrag 20182020 an die zweimal jährlich in Singapur stattfindenden Tagungen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements, 8. August 2018
11.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
10.1.83
Kapitalentwicklungsfonds der UNO Beitrag zur Durchführung des «Programms für eine integrative und gerechte lokale Entwicklung», 29. November 2017
05.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
10.1.84
UNFPA Beitrag an das Projekt «Geschlechterspezifische Gewalt in der Mongolei (mit Augenmerk auf die häusliche Gewalt)», 24. Juni 2016
13.02.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2020.
187 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.85
UNFPA Verbesserung der Koordination im Rahmen des Präventions- und Aktionsprojekts gegen geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien, 5. April 2019
05.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.86
UNFPA Zweckgebundener Beitrag für das Programm «Frauen und Mädchen zuerst» im südlichen Shan-Staat in Myanmar, 30. April 2020
03.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Art. 15 über die Sorgfaltspflicht und Art. 9 über die Rechnungslegung werden ersetzt.
10.1.87
UNFPA Beitrag an das Programm zur Prävention, Reaktion und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Süd-Sudan, 22. Juli 2020
12.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verminderung des 14 462 Franken.
Beitrags.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.88
IGAD Verbesserung der Bodengouvernanz in der Region des Horns von Afrika, 1. September 2019
20.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.89
IGAD / Zentrum für Weidegebiete und Viehzuchtentwicklung Beitrag an das Partnerschaftsprogramm IGAD-FAO zur Stärkung der Widerstandskraft in der Land- und Weidewirtschaft in Nairobi, 15. August 2018
03.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2021 und Erhöhung des Beitrags.
1 Million US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.90
OECD Beitrag an die Arabische Koordinationsgruppe: Taskforce für Wasser und sanitäre Grundversorgung, 19. Dezember 2019
03.08.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Kostenneutrale Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
188 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.91
IOM Dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene in Äthiopien, 11. Dezember 2018
09.03.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
44 720 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.92
IOM Winterhilfe für konfliktbetroffene Gemeinden in den Regionen Luhansk und Donezk, 1. November 2019
13.04.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2020.
10.1.93
IOM 16.06.2020 Beitrag an den Nothilfeappell im Rahmen der humanitären Krise der Rohingya-Flüchtlinge von 2019, 4. September 2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: zusätzlicher Beitrag.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.94
IOM 13.09.2020 Erleichterung des Zugangs zu lebensrettenden Gütern für besonders schutzbedürftige Wanderarbeiter/innen in Jordanien, die von COVID-19 betroffen sind, 14. Juni 2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.95
IOM Beitrag an den Nothilfeappell im Rahmen der humanitären Krise der Rohingya-Flüchtlinge, 4. September 2019
27.09.2020
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Anpassung des Projektbeschriebs.
10.1.96
IOM / UNDP 19.07.2020 Gemeinsames globales Programm zur Migrationsförderung, 28. November 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung der Pläne für die Vorlage der Berichte und die Zahlungen.
189 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.97
ILO 19.03.2020 Programm 20192023 zum Schutz von Wanderarbeitnehmern in gefährdeten Situationen in Afrika und im Nahen Osten, 28. November 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung der Pläne für die Vorlage der Berichte und der Zahlungen.
10.1.98
ILO 02.09.2020 Programm 20192023 zum Schutz von Wanderarbeitnehmern in gefährdeten Situationen in Afrika und im Nahen Osten, 28. November 2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Änderung der Zahlungsbedingungen.
10.1.99
ILO Beitrag für die Ausarbeitung einer Strategie für menschenwürdige Beschäftigung im ländlichen Raum in Laos, 28. April 2017
30.03.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.12.2020.
10.1.100 ILO 07.07.2020 Beitrag an das Projekt «Migrantenrechte und Menschenwürde» zur Unterstützung von nepalesischen Arbeitern in Nepal und im Ausland, 26. September 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
446 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.101 ILO Beitrag zugunsten des Programms Migrantenrechte und menschenwürdige Arbeit in Nepal, 26. Januar 2017
08.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
517 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.102 WMO 10.08.2020 Beitrag an das Projekt «Globale Unterstützungseinrichtung zur Erfassung des Wasserkreislaufs», 12. September 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021 und Kürzung des Beitrags.
20 961 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
190 / 232
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.103 WHO / Panamerikanische Gesundheitsorganisa- 15.01.2020 tion Massnahmen zur Stärkung der Dienstleistungen der Gesundheitsinstitutionen und Prävention von übertragbaren Krankheiten, 1. Mai 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2020.
10.1.104 WHO / Panamerikanische Gesundheitsorganisation Beitrag an den Strategieplan 20142019 in Venezuela, 4. Dezember 2018
15.01.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2020.
10.1.105 Panamerikanische Gesundheitsorganisation Beitrag an den strategischen Plan für Venezuela, 20202025, 6. Dezember 2019
30.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021, Erhöhung des Beitrags.
500 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.106 Panamerikanische Gesundheitsorganisation Beitrag an den sektorübergreifenden COVID-19 Bereitschafts- und Reaktionsplan für Venezuela, 15. Mai 2020
30.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2021, Erhöhung des Beitrags.
500 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.107 WHO Beitrag zur optimalen Nutzung der «Belt and Road»-Initiative im Dienst der globalen Gesundheit, 5. Dezember 2019
07.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2020.
10.1.108 WHO 18.06.2020 Beitrag zur Stärkung der Rechenschaftspflicht für die Gesundheit von Müttern, Kindern und Jugendlichen, 29. November 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.
191 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
09.09.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2021.
10.1.110 WHO 30.11.2020 Finanzieller Beitrag für den Betrieb und die Koordination des P4H: Globales Netzwerk von Finanzierungssystemen für Gesundheit und Sozialschutz im Gesundheitswesen, 1. April 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans und der Leistungsbeschreibung, Verlängerung bis zum 30.06.2021.
10.1.111 WHO Verbesserung der multisektoralen Gouvernanz in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene auf nationaler und subnationaler Ebene, mit Schwerpunkt auf ländlichen Gemeinden in den Provinzen Cabo Delgado in Mosambik, 6. Dezember 2017
21.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2021.
10.1.112 WHO 22.12.2020 Urbane Gouvernanz für Gesundheit und Wohlbefinden, 26. November 2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans.
10.1.113 WHO 22.12.2020 Gesundheitsdeterminanten für Chancengerechtigkeit, 9. Dezember 2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Anpassung des Zahlungsplans.
10.1.114 UNIDO Beitrag zur Verbesserung des Familieneinkommens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den verschiedenen Regionen der Kakaokette in Nicaragua, 23. Oktober 2018
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.109 WHO Beitrag an das Projekt «Städtische Gouvernanz zur Förderung der Gesundheit und des Wohlstands», 11. September 2018
192 / 232
21.02.2020
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
07.07.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2021.
10.1.116 UN Women 15.12.2020 Beitrag für die Einrichtung eines Verbindungsbüros in Genf für 20162018, 13. September 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2022.
10.1.117 UN-Habitat Beitrag an die «Partnerschaft Globales Netzwerk für Landrechte», Phase III, 7. Dezember 2018
22.01.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2021.
10.1.118 UN-Habitat Beitrag an das Projekt «Verbesserung des Zugangs zur städtischen Grundversorgung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in Tripolis», 19. September 2018
22.09.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 14.02.2021.
10.1.119 WFP Technische Unterstützung der Bewertung und Analyse der Vulnerabilität innerhalb der Region der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, 8. August 2017
08.07.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2022.
10.1.120 WFP 14.12.2020 Unterstützung der Steuerung von Risikomanagementansätzen als Teil eines integrierten Massnahmenpakets durch InovAgro, 29. September 2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2021.
10.1.115 UN Women Beitrag zur Umsetzung des Projekts «25 Jahre Erklärung und Aktionsplattform von Peking Den Verpflichtungen müssen nun in Europa und Zentralasien Taten folgen», 16. September 2019
193 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
08.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.122 UNDP 28.01.2020 Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Business Call to Action», 30. Mai 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2020.
10.1.123 UNDP 04.11.2020 Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Business Call to Action», 30. Mai 2017
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
10.1.124 UNDP Beitrag an das Projekt zur Förderung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen lokalen Regierungsführung in Bangladesch, 8. November 2017
10.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Neuzuweisung von Mitteln für die COVID-19Reaktion.
10.1.125 UNDP 20.05.2020 Projekt zur Förderung eines baldigen Wiederaufbaus und zur Stärkung der Resilienz in der Altstadt Aleppos, Syrien, 13. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.126 UNDP 29.07.2020 Verbesserter politischer Mechanismus zur Stärkung der Katastrophenvorsorge in Tadschikistan, 1. August 2016
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2020.
10.1.121 WFP / African Risk Capacity Agency Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika», 13. Dezember 2019
194 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.127 UNDP 05.08.2020 Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten von Somalia zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 22. Mai 2019
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
10.1.128 UNDP 05.10.2020 Beitrag an die Umsetzung des Projekts Katastrophenrisikomanagement im Bezirk Cox's Bazar in Bangladesch, 22. November 2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2020 und Anpassung der Zahlungsmodalitäten.
10.1.129 UNDP 06.10.2020 Unterstützung des von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Sudans zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 1. Juli 2019
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.130 UNDP Beitrag an das Programm zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Bangladesch, 14. Oktober 2018
10.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021 und Erhöhung des Beitrags.
700 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.131 UNDP Unterstützungsprojekt für Resilienz und Stabilisierung von konfliktbetroffenen Gemeinden in Bitale, Somalia, 2. Dezember 2019
26.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2021.
10.1.132 UNDP 27.11.2020 Beitrag an die Initiative für nachhaltige Lösungen des Büros des Residierenden Koordinators für Somalia, 15. November 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
81 550 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
195 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.133 UNDP 30.11.2020 Beitrag an das Projekt «Förderung der Umsetzung der UNO-Reformen in Kenia», 24. Juli 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2021.
10.1.134 UNDP 01.12.2020 Beitrag an den Multi-Gebertreuhandfonds für Somalia zugunsten des Programms zur Unterstützung des Verfassungsprozesses und der parlamentarischen Zusammenarbeit, 29. Oktober 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
300 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.135 UNDP Beitrag an die Friedensförderungsfazilität für Jemen, 31. August 2019
23.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022.
10.1.136 UNDP 21.12.2020 Beitrag an Nothilfemassnahmen zugunsten der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung im Bezirk Churosson in Tadschikistan, 19. Juni 2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.137 UNDP 23.12.2020 Beitrag an Nothilfemassnahmen zugunsten der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung im Bezirk Churosson in Tadschikistan, 19. Juni 2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2021.
Der geprüfte finanzielle Abschlussbericht wird am 30. Juni des Folgejahres nach Fertigstellung eingereicht.
10.1.138 UNDP Beitrag an den UNO Aktions- und Rehabilitations-Fonds zur Bekämpfung von COVID-19 und den Wiederaufbau, 8. Mai 2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des 2 Millionen FranBeitrags und Änderung des Zahlungs-ken. Öffentliche plans.
Entwicklungshilfe
196 / 232
04.12.2020
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
02.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans.
10.1.140 UNICEF 27.03.2020 Beitrag an den Cluster Globales Lernen für die Realisierung von vier Briefings betreffend Förderung der Bildung in Notsituationen, 25. Oktober 2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09. 2020.
10.1.141 UNICEF 19.05.2020 Beitrag an das Projekt «Aktionsplan für den Kinderschutz in Nord- und Ostsyrien» für die demokratischen Kräfte Syriens, 17. November 2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2020.
10.1.142 UNICEF Beitrag an das Projekt zur Vorbereitung und Bekämpfung von COVID-19 in Bangladesch, 1. Juni 2020
09.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2021.
10.1.143 UNICEF Beitrag zur Förderung eines Systems für die Vermarktung von sanitären Einrichtungen in Bangladesch, 14. Dezember 2019
11.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
200 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.144 UNICEF Beitrag an den schnellen Eingreifmechanismus der Zentralafrikanischen Republik, 21. Juli 2020
11.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.139 UNHCR Beitrag an die Globale Schwerpunktgruppe Schutz, 25. September 2018
197 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.145 UNICEF Integrierter Ansatz zur Bekämpfung von Wachstumshemmungen in den Gesundheitszonen Bunyakiri und Minova in Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo, im Rahmen des Projekts «Ernährung Grosse Seen» aus dem Jahr 2017, 30. Oktober 2017
24.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
10.1.146 UNICEF Schutz von Waisenkindern und gefährdeten Kindern in Simbabwe, 17. Juli 2016
10.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022 und Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.147 UNICEF Beitrag an die Soforthilfe für die RohingyaFlüchtlingskrise in Bangladesch, 15. September 2019
12.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.148 UNISDR 12.11.2020 Jahresbeitrag 20172020 an das UNO-Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention, 20. Juni 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.149 UNITAR Beitrag an die UNO-KlimawandelLernpartnerschaft, 1. September 2017
07.07.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2021.
10.1.150 UNOPS Unterstützung des «Scaling-Up Nutrition Movement» zur Stärkung der multisektoriellen Nahrungs-Plattformen auf nationaler Ebene, 5. Dezember 2017
23.07.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
198 / 232
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.151 UNOPS Beitrag zugunsten des Gemeinsamen Friedensfonds für Myanmar, 1. April 2016
09.12.2020
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2021.
10.1.152 UNRISD Allgemeiner Beitrag für Programmaktivitäten 20172019, 7. Juli 2017
27.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2020.
10.1.153 UNRWA Beitrag an das Programmbudget 20172020, 26. Januar 2017
09.04.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.154 UNRWA Beitrag an das Programmbudget 20172020, 26. Januar 2017
16.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.155 UNRWA Beitrag an das Programmbudget 20172020, 26. Januar 2017
09.07.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.156 UNRWA Unterstützung von Kommunikationskampagnen, 20172020, 29. September 2017
20.10.2020
Art. 10 SR 974.0
Reduktion des Beitrags.
169 717 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.157 UNRWA Beitrag an das Programmbudget 20172020, 29. September 2017
09.11.2020
Art. 10 SR 974.0
Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
199 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.158 UNRWA Beitrag an das Programmbudget 20172020, 29. September 2017
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
03.12.2020
Erhöhung des Beitrags.
1 Million US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
Art. 10 SR 974.0
10.1.159 Exekutivbüro der Vereinten Nationen 11.12.2020 Beitrag an das Projekt «Erneuerung des Ansatzes der Vereinten Nationen im Bereich der Übergangsjustiz», 18. Dezember 2019
Art. 8 des Bundesgesetzes Erster Nachtrag: Erhöhung des vom 19. Dezember 2003 Beitrags und Verlängerung des über Massnahmen zur zivilen Abkommens bis zum 31.08.2021.
Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (hiernach SR 193.9)
150 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.160 Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung Projekt «Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung», 31. Oktober 2018
30.11.2020
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
10.1.161 Büro der Vereinten Nationen für Westafrika 24.11.2020 und den Sahel Beitrag an das Projekt «Organisation von regionalen Foren für Friedensund Entwicklungsberaterinnen und -berater in Westafrika», 14. Oktober 2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
10.1.162 UNHCHR 02.04.2020 Projekt «Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen», 14. Dezember 2017
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
200 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.163 UNHCHR Projekt «Förderung und Schutz der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten in Libyen», 9. November 2018
27.07.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 01.06.2021.
10.1.164 UNHCHR Projekt «Förderung und Schutz der Rechte von Menschenrechtsverteidigerinnen in der Pazifik Region», 26. November 2019
29.07.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2021.
10.1.165 UNHCHR Projekt «Sonderberichterstatter über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten», 5. Dezember 2018
28.10.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.6.2021.
10.1.166 UNHCHR Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb und an das Programm 20202021, 6. August 2020
08.12.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,7 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.167 UNHCHR Projekt zur «Unterstützung des Mandats der Arbeitsgruppe zum Thema Menschenrechte und transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmen», 13. September 2018
17.12.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
10.1.168 IOM Beitrag an das Projekt «Globales Migrationsdatenportal», Phase 3, 21. Mai 2019
28.02.2020
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2020.
201 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.169 IOM Beitrag an das Projekt «Globales Migrationsdatenportal», Phase 3, 21. Mai 2019
18.06.2020
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2020.
10.1.170 IOM Pilotversuch zur Erhebung der Bedürfnisse von Familien auf der Suche nach Angehörigen, die im mittleren und westlichen Mittelmeerraum verschollen sind, 23. Mai 2019
17.07.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
10.1.171 IOM Unterstützung des Projekts «Internationales Forum über Migrationsstatistik (zweite Ausgabe)», 5. Dezember 2019
04.08.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2020.
10.1.172 IOM Unterstützung für das Projekt in Äthiopien: «Afrika-Migrationsbericht 2019», 2. September 2019
18.08.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 12.12.2020.
10.1.173 IOM Pilotversuch zur Erhebung der Bedürfnisse von Familien auf der Suche nach Angehörigen, die im mittleren und westlichen Mittelmeerraum verschollen sind, 23. Mai 2019
18.12.2020
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
10.1.174 IOM 10.12.2020 Beitrag zur Bekämpfung des Menschenhandels durch internationale Gesprächsrunden und die Organisation von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Tag zur Bekämpfung des Menschenhandels, 29. Januar 2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
202 / 232
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.175 UNODC 15.04.2020 Beitrag an das Projekt zur Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel, 6. Oktober 2015
Art. 8 SR 193.9
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2020.
10.1.176 OSZE Kampf gegen den Menschenhandel und Schmuggel von Migranten in der Ukraine, 9. November 2016
21.01.2020
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2020.
10.1.177 OSZE Beitrag an die Einheit, Strategische Politik und Planung, 5. Dezember 2017
17.02.2020
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Budgets und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
50 000 Euro.
Öffentliche. Entwicklungshilfe
10.1.178 OSZE Beitrag an das Projekt «Bildungspartnerschaft für Abrüstung und Nichtverbreitung, Phase 2», 11. April 2019
27.03.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
15 000 Euro.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.179 OSZE Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der OSZE-Mediationskapazität, 01.01.2020 31.12.2022, 28. April 2020
14.08.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
50 000 Euro.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.180 OSZE Beitrag zum Fonds für die Diversifizierung von Wahlbeobachtungsmissionen, 14. Mai 2020
14.08.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
10.1.181 OSZE 14.08.2020 Beitrag zum Fonds für die Diversifizierung von Wahlbeobachtungsmissionen, 6. Dezember 2019
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2021.
203 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.182 OSZE 23.11.2020 Beitrag an das Projekt «Gegen Menschenhandel und Schmuggel von Migranten: Ausbildung in der Ukraine», 9. November 2016
Art. 8 SR 193.9
Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2021.
10.1.183 OSZE Beitrag an die Bildungspartnerschaft für Abrüstung und Nichtverbreitung, Phase 2, 11. April 2019
16.12.2020
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2021.
10.1.184 UNDP Beitrag an das Projekt «Unterstützung bei der Umsetzung des Strategieplans des Komitees für den libanesisch-palästinensischen Dialog im Libanon», 20. November 2019
19.05.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2020.
10.1.185 UNDP Beitrag an das Projekt «Mainstreaming der Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon: Nationale Aktionsplanentwicklung», 18. November 2019
03.06.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2020.
10.1.186 UNDP Bereitstellung von Spezialisten für Friedensförderung und sozialen Zusammenhalt in Syrien, 31. Juli 2018
03.03.2020
Art. 8 SR 193.9
Verlängerung des Einsatzes 151 300 bis 2023. Entsendung eines zusätzli- US-Dollar und chen Experten.
225 000 Franken (Salär) für 2020 dann zirka 300 000 Franken pro Jahr.
Öffentliche Entwicklungshilfe
204 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.187 UNDP Justizexperte in der Zentralafrikanischen Republik, 23. September 2019
05.08.2020
Art. 8 SR 193.9
Verlängerung des Einsatzes bis zum 53 276 US-Dollar 31.03.2021.
und 150 000 Franken (Salär) für 2020 und 33 000 Franken für 2021.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.188 UNDP Berater/in Friedenskonsolidierung und Versöhnung in Äthiopien, 8. August 2019
16.11.2020
Art. 8 SR 193.9
Verlängerung des Einsatzes bis 2023. 19 559 US-Dollar und 190 000 Franken (Salär) für 2020 dann zirka 210 000 Franken pro Jahr. Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.189 UNDP 11.09.2020 Beitrag an das Projekt «Aktionen, Aktivitäten und Arbeit der Revolutionary Armed Forces of Colombia zur Wiedergutmachung», 15. Juni 2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2021.
10.1.190 UNDPA Beitrag an die politischen Bestrebungen zugunsten von Myanmar, 29. November 2018
29.04.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Budgeterhöhung mit Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2020.
49 155 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.191 UNDPA Auftrag des UNO-Büros für die Verhütung von Völkermord und für die Schutzverantwortung: ausserbudgetäre Tätigkeiten zur Verhütung von Gräueltaten, 20182019, 11. Dezember 2018
16.11.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Budgeterhöhung mit Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2021.
107 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
205 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.192 UNDPA Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb, 2019 2020, 11. Dezember 2019
15.05.2020
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Budgeterhöhung.
1 Million US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.193 Ungarn Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 31. Januar 2020
31.01.2020
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG
Anpassung des Abkommens an den Visakodex.
10.1.194 IKRK 27.11.2020 Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz, 19. März 1993 (SR 0.192.122.50)
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG
Präzisierung und Verstärkung des Schutzes der Archive, Dokumente und anderen Daten des IKRK, sowie seiner Mitteilungen. Immunität von Festnahme oder Inhaftierung der Mitarbeiter hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das IKRK vorgenommenen Handlungen. Befreiung von der Pflicht, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das IKRK zusammenhängen. Anpassungen und Präzisierungen bezüglich des Systems der sozialen Sicherheit. Terminologische Aktualisierung verschiedener Bestimmungen.
10.1.195 UNO Chemiewaffenübereinkommen, 13. Januar 1993 (SR 0.515.08)
Art. XV des Übereinkommens Anpassung des Anhangs über Chemikalien des Übereinkommens aufgrund der Aufnahme von Chemikalien der sogenannten «Novichok»-Familie.
206 / 232
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
07.06.2020
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.196 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
19.05.2016
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschlüsse MSC.402 und 404(96) und 411 (97): Änderungen des Übereinkommens und des Verzeichnisses Brandschutzsysteme (Fire Safety Systems FSS). Inkrafttreten am 01.01.2020.
10.1.197 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
25.11.2016
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschlüsse MSC.409, 410, 411, 413 und 414 (97). Änderung des Übereinkommens und der Verzeichnisse Brandschutzsysteme (Fire Safety Systems FSS) und IS (Intakte Stabilität). Inkrafttreten am 01.01.2020.
10.1.198 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
15.06.2017
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschlüsse MSC.421 bis 425(98).
Änderung des Übereinkommens und der Verzeichnisse IGF (Safety for Ships Using Gases or other LowFlashpoint Fuels). HSC (Safety for High Speed Craft) 1994 und 2000 und LSA (Life Saving Appliance).
Inkrafttreten am 01.01.2020.
10.1.199 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
13.04.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschlüsse MEPC.302 und 303(72). Änderung des Verzeichnisses IBC und BCH (Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk). Inkrafttreten am 01.01.2020.
207 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.200 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
24.05.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschlüsse MSC.436 bis 444(99).
Änderung des Übereinkommens und der Verzeichnisse IBC (Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Buk), IGC (Construction and Equipment of Ships Carrying Liquefied Gases in Bulk), HSC (Safety for High Speed Craft) 1994 und 2000, FTP (Fire Test Procedures), IMDG (International Maritime Dangerous Goods) und IS (Intact Stability). Inkrafttreten am 01.01.2020.
10.1.201 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
26.10.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschluss MEPC.305(73). Änderung des Anhangs VI des Übereinkommens. Inkrafttreten am 01.03.2020.
10.1.202 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
17.05.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Beschluss MEPC.314, 316 und 317(74). Änderung der Anhänge I, II, V und VI und des Verzeichnisses NOx 2008 (Control of Emission of Nitrogen Oxides from Marine Diesel Engines).
Inkrafttreten am 01.10.2020.
208 / 232
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Kosten
BBl 2021 1247
10.2
Eidgenössisches Departement des Innern
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.2.1
FZA Freizügigkeitsabkommen, 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681)
15.12.2020
Hinzufügen eines Protokolls II zu Anhang II (soziale Sicherheit) des FZA um die Rechte der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs infolge des Brexit zu garantieren.
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
Kosten
209 / 232
BBl 2021 1247
10.3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.3.1
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)
27.03.2020
Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Übereinkommens (SR 0.232.142.2)
Regel 142 Abs. 2: Unterbrechung des Verfahrens.
10.3.2
Gemeinsame Ausführungsverordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)
24.09.2020
Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens (SR 0.232.121.4)
Regel 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. a: Vertretung vor dem Internationalen Büro; Regel 7 Abs. 3 ii und Abs. 5 Bst. b: Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung; Regel 21 Abs. 3 iii: Eintragung einer Änderung.
10.3.3
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)
30.09.2020
Art. 10 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii des Abkommens (SR 0.232.112.3)
Regel 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a: Vertretung vor dem internationalen Büro; Regel 9 Abs. 4 Bst. a, ii und iii: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs; Regel 25 Abs. 2 Bst. a, iii: Antrag auf Eintragung; Regel 36 ii: Gebührenfreiheit.
10.3.4
Übereinkommen zur Errichtung der WIPO vom 14. Juli 1967 (SR 0.230)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 6 à 9, 11, 17, 20 und 21: Auflösung der WIPO-Konferenz, Änderungen betreffend die Generalversammlung, den Übergang zu regelmäßigen Jahrestagungen, den Koordinierungsausschuss, das Internationale Büro, die Finanzen, die Formalisierung des Systems der Einzelbeiträge und Änderungen der Beitragsklassen, Protokollbestimmungen und Übergangsklauseln.
210 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.3.5
Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen 01.10.2003 Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.04)
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 13 Abs. 7 Bst. a, Versammlung des Verbandes: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen. Art. 14 Abs. 2 Bst. a, Exekutivausschuss: Anpassung Nummerierung. Art. 16, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
10.3.6
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (SR 0.231.15)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 22 Abs. 4 Bst. a: Wechsel auf jährli- che ordentliche Versammlungen. Art. 23 Abs. 2 Bst. a: Anpassung Nummerierung.
Art. 25: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
10.3.7
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 10 Abs. 4 Bst. a, Versammlung des Verbandes: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen. Art. 12, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
10.3.8
Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager 01.10.2003 Abkommen vom 14. Juli 1967 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.12)
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 2 Abs. 4 Bst. a, Versammlung: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen. Art. 4, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
211 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.3.9
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977 (SR 0.232.112.9)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 5 Abs. 4 Bst. a, Versammlung des Verbandes: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen. Art. 7, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
10.3.10
Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (SR 0.232.121.3)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 5 Abs. 4 Bst. a, Versammlung des Verbandes: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen. Art. 7, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
10.3.11
Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 53 Abs. 1 Bst. a und Abs. 11 Bst. a, Die Versammlung: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen.
Art. 54 Abs. 2 Bst. a, der Exekutivausschuss: Anpassung Nummerierung.
Art. 57, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
10.3.12
Strassburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (SR 0.232.143.1)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 7 Abs. 4 Bst. a, Versammlung des besonderen Verbandes: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen.
Art. 9, Finanzen: Formalisierung des einheitlichen Beitragssystems und Änderung der Beitragsklassen.
212 / 232
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.3.13
Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (SR 0.232.145.1)
01.10.2003
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Art. 10 Abs. 7 Bst. a, Versammlung: Wechsel auf jährliche ordentliche Versammlungen.
10.3.14
Satzung der IOM (SR 0.142.01)
28.10.2020
Art. 25 Abs. 2 der Satzung Schaffung einer zweiten Deputy Director General Position, Selektion und Ernennung dieser Stellen durch den Generaldirektor anstelle einer Wahl durch die Mitgliedstaaten.
213 / 232
BBl 2021 1247
10.4
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
10.4.1
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)
01.10.2020
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b Anpassung des Anhangs. Doping des Übereinkommens liste 2021 der Welt-Anti-Doping-Agentur, gültig ab 01.01.2021. Wichtigste Änderungen betreffen: Kennzeichnung von Missbrauchssubstanzen und spezifische Methode, sowie neuer Grenzwert.
10.4.2
Internationales Übereinkommen vom 19 Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2)
01.10.2020
Art. 34 des Übereinkommens
Anpassung des Anhangs. Doping liste 2021 der Welt-Anti-Doping-Agentur, gültig ab 01.01.2021. Wichtigste Änderungen betreffen: Kennzeichnung von Missbrauchssubstanzen und spezifische Methode, sowie neuer Grenzwert.
10.4.3
Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 8 Passi- 24.11.2020 ves Radar zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation vom 6. Mai 2009, 22. Dezember 2016
Art. 109b MG
Änderungen der Art. 2.2 (Vertreter), 3 (Arbeitsprogramm) und 5 (Organisation).
10.4.4
Anhang zum «Master Date Exchange Agreement» 30.09.2020 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vom 17. September 1985 betreffend medizinische Vorsorge und Abwehr gegen biologischen Terrorismus, 3. Juni 2005
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Dritte Verlängerung für die Dauer von fünf Jahren.
214 / 232
Inhalt der Änderung
Kosten
BBl 2021 1247
10.5
Eidgenössisches Finanzdepartement
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.5.1
Frankreich 16.07.2020 Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Artikel 15 Absatz 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, 13. Mai 2020
Art. 27 Abs. 3 des Abkom- Verlängerung der Vereinbarung bis mens (SR 0.672.934.91) zum 31.08.2020.
10.5.2
Frankreich 28.08.2020 Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Artikel 15 Absatz 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, 13. Mai 2020
Art. 27 Abs. 3 des Abkom- Verlängerung der Vereinbarung bis mens (SR 0.672.934.91) zum 31.12.2020.
10.5.3
Frankreich 03.12.2020 Vereinbarung betreffend die Einkünfte nach Artikel 15 Absatz 1 und 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, 13. Mai 2020
Art. 27 Abs. 3 des Abkom- Verlängerung der Vereinbarung bis mens (SR 0.672.934.91) zum 31.03.2021.
215 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.5.4
Deutschland 30.11.2020 Vereinbarung bezüglich die Auswirkungen von Massnahmen gegen COVID-19 auf die Anwendung des Abkommens vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Grenzpendler, abgeschlossen am 11. Juni 2020
Art. 26 Abs. 3 des Abkom- Verlängerung der Vereinbarung mens vom 11. August 1971 und Ausdehnung auf Angestellte (SR 0.672.913.62) des öffentlichen Dienstes.
10.5.5
Deutschland Abkommen zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer, 15. Dezember 2000 (SR 0.631.112.136.1)
13.02.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG Änderung des Verteilungsschlüssels rückwirkend per 01.01.2019.
Die Zahlungen reduzieren sich um jährlich rund 575 000 Franken
10.5.6
Liechtenstein Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, 11. April 2000 (SR 0.641.851.41)
17.12.2020
Art. 1 Abs. 2 des Vertrages Änderung der Anlage IV Ziff. 3: Neube- rechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien «Strassenlänge», «Wohnbevölkerung», «Schwerverkehrsfahrzeuge» und «Gewichtsverhältnis Direktimport und -export». Rund 750 000 Franken pro Jahr weniger als bisher.
10.5.7
Zollabkommens über Behälter, 2. Dezember 1972 (SR 0.631.250.112)
16.06.2020
Art. 7a Abs. 2 RVOG
216 / 232
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Geringfügige technische Überarbeitung der Anlagen 1 und 4.
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.5.8
Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 21. Oktober 1982 (SR 0.631.122)
10.5.9
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
27.10.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
Geringfügige Anpassung von Art. 7 der Anlage 8.
18.12.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG Aufnahme von eTIR; Änderung des Hauptteils des Abkommens und Aufnahme der zusätzlichen Anlage 11.
217 / 232
BBl 2021 1247
10.6
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.1
Albanien Projekt «Solid Waste Management Project in Berat Region», 1. November 2017
07.08.2020
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung bis 31.12.2022 und Beitragserhöhung.
550 000 Franken
10.6.2
Kroatien 07.09.2020 Projekt «Wasserversorgung und Abwasserreinigung in der Gemeinde Fuzine», Änderung Nr. 1, 30. Mai 2017
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023 und damit einhergehende Anpassung der Fristen für Zielerreichung und Audits. Anpassung der Budgetstruktur und der Kompetenzen für künftige Änderungen innerhalb des Budgets.
10.6.3
Kroatien 07.09.2020 Projekt «Wasserversorgung und Abwasserreinigung in der Gemeinde Brod Moravice», Änderung Nr. 1, 30. Mai 2017
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023 und damit einhergehende Anpassung der Fristen für Zielerreichung und Audits. Anpassung der Budgetstruktur und der Kompetenzen für künftige Änderungen innerhalb des Budgets.
10.6.4
Kuba, Handelsabkommen, 30. März 1954 (SR 0.946.292.941)
12.02.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2022.
10.6.5
Kuba Schuldenabkommen zwischen der Schweiz und Kuba, 18. Mai 2016
28.12.2020
Art. 7 Abs. 1 Exportrisiko- Schuldenstundung der kubanischen Fäl- versicherungsgesetz ligkeiten für 2020 gemäss dem bilateralen (SR 946.10) Abkommen von 2016. Der Rahmen bildet die Gläubigergruppe Kubas im Paris Club, welcher die Schweiz angehört.
218 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.6
Ghana Finanzierung der 2. Phase im Bereich geistiges Eigentum, 19. Januar 2016
24.12.2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2021.
10.6.7
Lettland Projekt «Mikrokredite», Änderung Nr. 3, 21. Juni 2011
07.05.2020
Art. 12 SR 974.1
Schliessung des Mikrokredit-Fonds, um mit den Rückzahlungen künftig Energiedienstleistungsfirmen unterstützen zu können.
10.6.8
Liechtenstein Gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)
10.09.2020
Art. 68 Abs. 2 BBG
Änderung des Anhangs: Gegenseitig anerkannte Ausweise der beruflichen Grundbildung.
10.6.9
Mosambik Gemeinsamer Fonds für die Umsetzung der Reformen der Finanzbehörde, 27. Juni 2013
18.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Änderung des Art. 12.3.
10.6.10
Pakistan 20.12.2020 Abkommen zwischen der Schweiz und Pakistan über die Umschuldung der pakistanischen Schulden, 19. Dezember 2002
Art. 7 Abs. 1 Exportrisiko- Schuldenstundung der pakistanischen versicherungsgesetz Fälligkeiten für 2020 gemäss dem bilate(SR 946.10) ralen Abkommen von 2002. Hintergrund stellt die Moratoriumsinitiative von G20 und Paris Club dar.
10.6.11
IDA 09.09.2020 Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der öffentlichen Finanzen in Nepal, 12. September 2014
Art. 10 SR 974.0
Änderung in Anhang 2.
10.6.12
IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds für den Kapazitätsaufbau im Gouvernanz-, Dezentralisierungs- und Finanzsektor in Tunesien, 3. September 2014
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
4,7 Millionen Franken
19.11.2019
219 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.13
IBRD / IDA Multi-Geber-Fonds für globale Partnerschaft für Wassersicherheit und sanitäre Grundversorgung, 13. Januar 2017
20.02.2020
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung bis 31.12.2030.
10.6.14
IBRD / IDA 17.03.2020 Multi-Geber-Fonds zur Stärkung der Finanzverwaltung in Südosteuropa und Zentralasien, 19. Juli 2017
Art. 12 SR 974.1
Restrukturierung des Fonds mit Reduktion des Schweizer Beitrages.
500 000 Franken
10.6.15
IBRD / IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des Analyse- und Beratungsprogramms für das öffentliche Finanzmanagement in Vietnam, 5. Dezember 2015
03.04.2020
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
1,2 Millionen Franken
10.6.16
IBRD / IDA Multi-Geber-Treuhandfonds für den Kapazitätsaufbau der öffentlichen Finanzen in Kirgisistan, 29. Juni 2016
26.06.2020
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 28.02.2023.
10.6.17
IBRD / IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des Staatsschulden- und Risikomanagements in ausgewählten Ländern, 25. Juli 2016
29.09.2020
Art. 10 SR 974.0
Unterstützung der neu geschaffenen 1,52 Abteilung für die Überwachung von Millionen Fiskalrisiken im serbischen Finanzminis- Franken terium.
10.6.18
IBRD / IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der globalen Beschaffungspartnerschaft, 2. März 2017
06.10.2020
Art. 10 SR 974.0
Änderung von 5.1 in Anhang 2.
10.6.19
IBRD / IDA / IFC Geber-Fonds zur Stärkung des globalen Kapitalmarktes, 8. Juni 2018
25.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung und Verlängerung.
1,386 Millionen US-Dollar
220 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.20
IBRD Geberfonds zur Modernisierung des Finanzsektors in Aserbaidschan, 25. November 2016
17.12.2019
Art. 12 SR 974.1
Beitragserhöhung.
65 339 US-Dollar
10.6.21
IBRD 16.03.2020 Multi-Geber-Fonds für die Förderung wettbewerbsfähiger Industrien und Innovationen, Änderung 3 zu Anhang 2, 22. November 2012
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2022.
10.6.22
IBRD 15.05.2020 Förderung von Innovationen für die Jugendbeschäftigung in Südafrika, Änderung Nr. 1, 25. April 2019
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.11.2021.
10.6.23
IBRD 01.10.2020 Multi-Geber-Fonds für Rücküberweisungen und Zahlungsprogramm zugunsten Westbalkan, Ukraine und Zentralasien, Änderung 2 zu Anhang 2, 6. Januar 2015
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2022.
10.6.24
IBRD 12.10.2020 Änderung der neugefassten und geänderten Verwaltungsvereinbarung bezüglich des von Gebern finanzierten Personalvermittlungsprogramms, 1. Juli 2011
Art. 12 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2025.
10.6.25
EBRD Beitragsvereinbarung zur KMU-Förderung in Kirgistan und Tadschikistan, 10. Mai 2016
Art. 12 SR 974.1
Übertrag von nicht ausgegebenen Mitteln 5,6 Millionen sowie Einschluss Usbekistan.
US-Dollar
19.12.2019
221 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.26
IDB 24.07.2020 Resultatbasierte Finanzierung für Innovation in städtischer Arbeitsmarktintegration, Änderung Nr. 1, 5. Oktober 2016
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2023 und Beitragserhöhung.
400 000 US-Dollar
10.6.27
ITC «Trade for Sustainable Development», 31. August 2016
15.05.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021 und Beitragserhöhung.
500 000 Franken
10.6.28
EG Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)
31.07.2020
Art. 177a Abs. 2 Bst. e LwG
Aufnahme neuer Bezeichnungen in die Anlage 1 und Aktualisierung der Rechtsvorschriften in der Anlage 2 von Anhang 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel).
10.6.29
FAO 24.02.2020 Beitrag zum Projekt «Global Agenda for Sustainable Livestock», 15. Dezember 2016
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags.
30 928 Franken
10.6.30
FAO Beitrag zum Projekt «International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture Special Fund», 22. Dezember 2014
12.10.2020
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags und Verlängerung des Projekts bis zum 31.12.2025.
80 000 Franken
10.6.31
FAO Zusammenarbeit im Flexible Multi-Partner Mechanism, 9. Dezember 2019
14.12.2020
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags.
250 000 Franken
10.6.32
IFC Mikrofinanzprojekt, Phase III in Bosnien-Herzegowina, Änderung 1 zu Anhang 2, 1. Juni 2017
26.06.2020
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
222 / 232
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
10.6.33
IFC 09.07.2020 Programm zur Unternehmensführung in Indonesien und Vietnam, Änderung Nr. 12, 12. Dezember 2011
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.34
IFC Fonds für Technische Unterstützung in Sub-Sahara Afrika, Anhang Nr. 1 (Lagerhausbescheinigungssystem in Ghana), Änderung Nr. 2, 28. Juni 2017
12.10.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023.
10.6.35
IFC 09.12.2020 Programm zur Entschuldung und Konkursabwicklung in Südosteuropa, Phase 2, Anhang 3, Änderung Nr. 1, 1. Juni 2017
Art. 12 SR 974.1
Beitragserhöhung und Verlängerung der 1 Million Vereinbarung bis zum 31.03.2024.
US-Dollar
10.6.36
UNIDO «National Resource Efficient and Cleaner Production», 21. Mai 2012
05.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.37
UNIDO «Global Eco-Industrial Parks Programm», 11. November 2018
09.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
1,125 Millionen Franken
10.6.38
UNIDO 10.12.2020 Programm zur Stärkung des Normen- und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportortorientierten KMU's in SECO Partnerländern, 27. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
800 000 Franken
10.6.39
UNDP Verbesserung des Systems für Finanzmanagement und -kontrolle in Serbien, 28. Mai 2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
22.04.2020
Inhalt der Änderung
Kosten
223 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.40
UNDP Kostenteilungsvereinbarung mit Dritten, 4. Dezember 2018
15.09.2020
Art. 12 SR 974.1
Zahlungszeitplan wurde angepasst.
10.6.41
UNEP Allianz zur Finanzierung von Naturkapital, Änderung Nr. 3, 8. Dezember 2015
16.06.2020
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.42
UN-Habitat Projekt «The Implementation of Hayenna: Integrated Urban Development Project in Egypt», 4. Oktober 2018
31.07.2020
Art. 10 SR 974.0
Organisation und Zahlungszeitplan wurden angepasst.
10.6.43
UNWTO Statuten der UNWTO, 18. Dezember 1975 (BBl 1975 II 150), (SR 0.935.21)
16.07.2020
Art. 33 Abs. 3 der Statuten Inkrafttreten der Änderung von Art. 14 vom 14.10.1983 zur Einräumung eines zusätzlichen ständigen Sitzes mit Stimmrecht im Exekutivrat für den Gaststaat der Organisation.
10.6.44
UNWTO Statuten der UNWTO 18. Dezember 1975 (BBl 1975 II 150), (SR 0.935.21)
14.09.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c RVOG
224 / 232
Genehmigung der Statuten- und Finanz- ordnungänderungen: zur Erstellung des Budgets, der Beitragszahlungen, der Rechte/Pflichten von Mitgliedern bei Zahlungsrückstand, des Wahlprozederes und der Amtszeitbeschränkung des Exekutivrates und Generalsekretärs/in, zu den Amtssprachen der Organisation, zum Depositar, zum Inkrafttreten von lange beschlossenen Statutenänderungen, zur Umwandlung der UNWTO als spezialisierte Unterorganisation der UNO und zur der Mitgliedschaftsarten.
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.6.45
Norwegische Entwicklungsagentur und ILO Projekt «Sustaining Competitive and Responsible Enterprises, Phase III», 9. Oktober 2017
15.10.2020
Beitragserhöhung von der Norwegischen Entwicklungsagentur (3,6 Millionen Norwegische Kronen).
Art. 10 SR 974.0
Kosten
225 / 232
BBl 2021 1247
10.7
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
10.7.1
Frankreich Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.211)
18.12.2020
Art. 25 des Bundesgesetzes Totalrevision der Vollzugsverordnung.
über die Fischerei Technische Anpassungen in Bezug auf (BGF; SR 923.0) Fanggeräte und Fangarten.
10.7.2
Indien Änderungsprotokoll zwischen der Schweiz und Indien über den Luftlinienverkehr, 2. Mai 2001 (SR 0.748.127.194.23)
11.03.2020
Art. 3a LFG
10.7.3
Liechtenstein Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein (SR 0.641.751.411)
27. 01.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c Erweiterung des Geltungsbereichs der RVOG Art. 2 Abs. 2, 5a und 5b um Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Ergänzung von Art. 7c betreffend die Verpflichtung liechtensteinischer Unternehmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen.
Anpassung der Formeln der Anlagen III und IV.
10.7.4
EG Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)
15.06.2020
Art. 3a Abs. 1 Bst b und c Änderung des Anhangs betreffend die LFG anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit.
10.7.5
EG Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)
03.12.2020
Art. 3a Abs. 1 Bst b und c Änderung des Anhangs betreffend die LFG anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit.
226 / 232
Inhalt der Änderung
Kosten
Das Änderungsprotokoll modernisiert die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.7.6
Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)
20.07.2020
Art. 3a LFG
Änderungen der Anhänge 1 (Personalli- zenzen), 3 (Meteorologische Hilfen für die internationale Luftfahrt), 4 (Luftfahrtkarten), 6 (Internationale Hubschrauberflüge), 10 (Luftfahrttelekommunikation Funknavigationshilfen), 11 (Flugverkehrsdienste), 13 (Untersuchung von Flugunfällen und Störungen), 14 (Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze), 15 (Luftfahrtinformationsdienste) und 16 (Fluglärm, Triebwerksemissionen, CO2-Emissionen von Flugzeugen).
10.7.7
Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)
30.07.2020
Art. 3a LFG
5. Auflage des Anhangs 17 (Luftsicherheit).
10.7.8
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (SR 0.748.132.63)
01.01.2020
Art. 3a LFG
22. Auflage der Anhänge I (Dienstleistun- gen), II (Inventar) und III (Finanzangelegenheiten).
10.7.9
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland (SR 0.748.132.62)
01.01.2020
Art. 3a LFG
22. Auflage der Anhänge I (Dienstleistun- gen), II (Inventar) und III (Finanzangelegenheiten).
10.7.10
EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)
19.06.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Anpassung des Beschlusses 2/2019 an die Umsetzungsfristen der beiden Eisenbahnrichtlinien (Interoperabilität, Eisenbahnsicherheit) aufgrund der COVID-19-Pandemie.
227 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.7.11
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
EG 11.12.2020 Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen), 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Technische Spezifikationen der Interope- rabilität im Eisenbahnbereich.
10.7.12
EG 16.12.2020 Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Abklassierung der EURO IV- und EURO V-Fahrzeuge per 1. Juli 2021 von der mittleren in die teuerste Kategorie der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.
10.7.13
Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien 13.05.2019 des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (SR 0.740.81)
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderungen der Anlagen I und des Über- einkommens. Änderungen von Linien in Kasachstan.
10.7.14
Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien 19.08.2020 des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (SR 0.740.81)
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderungen der Anlagen I und des Über- einkommens. Änderungen von Linien in Russland.
10.7.15
Liechtenstein 27. 01.2020 Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.751.411)
Art. 7a Abs. 3 Bst. a und c Erweiterung des Geltungsbereichs der RVOG Art. 2 Abs. 2, 5a und 5b um Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Ergänzung von Art. 7c betreffend die Verpflichtung liechtensteinischer Unternehmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen.
Anpassung der Formeln der Anlagen III und IV.
228 / 232
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.7.16
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Vereinte Nationen 23.01.2020 Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411).
Art. 106a Abs. 2 SVG
UN-Reglement Nr. 152 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems.
10.7.17
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621)
15.09.2020
Art. 106a Abs. 2 SVG
Die Änderung der Anlagen betrifft di verse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist. Zudem wir im Titel das Wort «Europäisches» gestrichen.
10.7.18
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05)
10.05.2019
Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG
Änderung der Anlagen II, VIII und IX Bessere Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Kunststoffabfällen.
10.7.19
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren 08.05.2019 der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (SR 0.916.21)
Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG
Aufnahme von Hexabromcyclododecan und Phorat in die Anlage III Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, unterstellt sind, und Verabschiedung der Anlage VII Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens.
229 / 232
BBl 2021 1247
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
abis
Kosten
10.7.20
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03)
03.05.2019
Art. 39 Abs. 2 Bst.
USG
10.7.21
EU Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (SR 0.814.011.268)
25.01.2019
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderungen der Anhänge I und II Aktu- alisierung zur Gewährleistung der Kompatibilität der Emissionshandelssysteme.
10.7.22
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (SR 0.814.011.268)
05.11.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Annahme gemeinsamer Verfahrensvor- schriften, Änderung der Anhänge I und II und Annahme technischer Verknüpfungsstandards.
10.7.23
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (SR 0.451.46)
13.02.2020
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderungen der Anhänge I und II besserer Schutz einiger wandernder Wildtierpopulationen.
230 / 232
Aufnahme von Dicofol sowie von Perflu- oroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in die Anlage A des Übereinkommens; Änderung des Eintrags zu Perfluoroctansulfonsäure, ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid in der Anlage B des Übereinkommens.
BBl 2021 1247
11
Kündigung von Abkommen durch die Schweiz
Nr.
Titel und Datum des Abkommens
Rechtsgrundlage
Grund der Kündigung
1
Abkommen mit Serbien betreffend die Entwicklung des Privatsektors in Südserbien und Südwestserbien, Phase 3, 16. Mai 2017
Art. 7a Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c Die Projektziele können nicht RVOG erreicht werden.
2
Kooperationsabkommen vom 2. Oktober 2013 mit der Interamerika- Art. 10 SR 974.0 nischen Entwicklungsbank betreffend «Emerging Sustainable Cities Initiative Multidonor Trust Fund».
Einvernehmliche Kündigung wegen Ende der Initiative
Kündigungsdatum mit Wirkung ab
31.03.2020 23.10.2020; 31.12.2020
231 / 232
BBl 2021 1247
232 / 232