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Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2021

Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) (Transparenz bei der Politikfinanzierung) Änderung vom 18. Juni 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 24. Oktober 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 2019 2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 76b

5b. Titel: Transparenz bei der Politikfinanzierung Art. 76b

Offenlegungspflicht der politischen Parteien

Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung offenzulegen.

1

2

1 2 3

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a.

ihre Einnahmen;

b.

alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen) und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Jahr überschreiten;

BBl 2019 7875 BBl 2019 8207 SR 161.1

2021-2108

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Politische Rechte. BG (Transparenz bei der Politikfinanzierung)

c.

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die Beiträge der einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.

Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b offen.

3

Art. 76c

Offenlegungsplicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als 50 000 Franken aufwenden.

1

2

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a.

die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen;

b.

monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten.

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die für die Wahl eines Mitglieds des Ständerates eine Kampagne geführt und dafür mehr als 50 000 Franken aufgewendet haben, müssen die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b offenlegen.

3

Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen beziehungsweise bei Wahlen in den Ständerat nur die Schlussrechnung über die Einnahmen gemeinsam einreichen. Die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen und ihre Aufwendungen sind zusammenzurechnen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Art. 76d 1

Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht

Einzureichen sind: a.

die Angaben nach Artikel 76b jährlich;

b.

bei Abstimmungen und Wahlen in den Nationalrat die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor und die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nicht monetäre Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b 60 Tage nach der Abstimmung oder Wahl;

c.

bei Wahlen in den Ständerat die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen im Sinne von Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b 30 Tage nach Amtsantritt.

Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen und der Wahl oder Abstimmung sind monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen nach Artikel 76c Absatz 2 Buchstabe b der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

2

Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die monetären und nichtmonetären Zuwendungen separat auszuweisen.

3

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Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Wert von mehr als 15 000 Franken sind der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.

4

5

Die Angaben nach Absatz 4 sind zu belegen.

6

Der Bundesrat legt die Form der Meldung fest.

Art. 76e

Kontrolle

Die zuständige Stelle kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente nach den Artikeln 76b und 76c von den politischen Akteurinnen und Akteuren innert Frist eingereicht worden sind. Die Kontrolle über die Korrektheit der Angaben und Dokumente erfolgt stichprobenweise.

1

Stellt sie fest, dass gewisse Angaben und Dokumente nicht fristgerecht oder nicht korrekt eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Akteurinnen und Akteure auf, die erforderlichen Angaben und Dokumente nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.

2

Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist nachgeliefert, ist die zuständige Stelle verpflichtet, Straftaten, von denen sie anlässlich der Kontrolle Kenntnis erlangt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Bei Fristansetzungen nach Absatz 2 weist sie auf diese Anzeigepflicht hin.

3

Art. 76f

Veröffentlichung

Nach Abschluss der Kontrolle nach Artikel 76e veröffentlicht die zuständige Stelle die Angaben und die Dokumente auf ihrer Internetseite.

1

2

Veröffentlicht werden: a.

die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe a jährlich;

b.

die Angaben nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstaben b und c spätestens 15 Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.

Die Angaben über monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die nach Artikel 76d Absatz 2 unverzüglich zu melden sind, werden fortlaufend veröffentlicht.

3

Art. 76g

Zuständige Stelle

Der Bundesrat bezeichnet die Behörde, welche für die Kontrolle und Veröffentlichung zuständig ist.

Art. 76h

Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland

Verboten ist für die politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c die Annahme: 1

a.

von anonymen monetären und nichtmonetären Zuwendungen; und

b.

von monetären und nichtmonetären Zuwendungen aus dem Ausland.

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Monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gelten nicht als Zuwendungen aus dem Ausland.

2

3

Wer eine anonyme monetäre oder nichtmonetäre Zuwendung erhält, muss: a.

die Herkunftsangaben nach Artikel 76d Absatz 4 ermitteln; oder

b.

die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

Wer eine monetäre oder nichtmonetäre Zuwendung aus dem Ausland erhält, muss diese zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Bund abgeliefert werden.

4

In Abweichung von den Absätzen 1­4 müssen die politischen Akteurinnen und Akteure nach Artikel 76c Absatz 3 die Beträge der anonymen monetären und nicht monetären Zuwendungen und der monetären und nichtmonetären Zuwendungen aus dem Ausland, die ihnen im Hinblick auf die Kampagne für die Wahl eines Mitglieds des Ständerates gewährt wurden, mit der Schlussrechnung nach Artikel 76d Absatz 1 Buchstabe c offenlegen.

5

Art. 76i

Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen

Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung, ist die zuständige Stelle befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten: 1

a.

Daten über die Identität und die finanzielle Situation der politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c;

b.

Daten über die Identität von Personen, die den politischen Akteurinnen und Akteuren nach den Artikeln 76b und 76c monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen zukommen lassen;

c.

Daten über die Identität von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die den politischen Parteien nach Artikel 76b einen Beitrag entrichten.

Die zuständige Stelle darf den folgenden Behörden die Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure wie namentlich Personendaten weiterleiten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind: 2

a.

den kantonalen und den kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind;

b.

den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 76e Absatz 3 geht.

Auf Anfrage der zuständigen Stelle nach Artikel 76g geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind.

3

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Art. 76j 1

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Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

eine Pflicht zur Offenlegung nach den Artikeln 76b­76d verletzt;

b.

eine Pflicht nach Artikel 76h Absätze 3­5 verletzt.

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 76k

Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, bei der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen oder Akteuren vorzusehen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 10. Oktober 20174 «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)».

2

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» zurückgezogen5 oder abgelehnt worden ist.

3

4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2021

Nationalrat, 18. Juni 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2021

4 5

BBl 2017 6893 BBl 2021 1504

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