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zu 16.461 Parlamentarische Initiative EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum.

Bundesgerichtsgesetz anpassen Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Februar 2021 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. April 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Februar 20211 betreffend die parlamentarische Initiative 16.461 «EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. April 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2021 300

2021-1198

BBl 2021 889

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nach Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 (BGG) kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass im betreffenden Fall die Konvention vom 4. November 19503 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und wenn gewisse zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Kommt es im Verfahren vor dem Gerichtshof zu einer gütlichen Einigung, so erlässt der Gerichtshof nicht ein endgültiges Urteil nach Artikel 44 EMRK, sondern eine «Entscheidung» nach Artikel 39 Absatz 3 EMRK. Mit einer solchen Entscheidung des Gerichtshofs kann nach dem Wortlaut des BGG nicht um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids ersucht werden.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (Kommission) beantragt im Rahmen der vorliegenden parlamentarischen Initiative, Artikel 122 BGG in dem Sinne zu erweitern, dass auch gütliche Einigungen zur Revision des Urteils des Bundesgerichts führen können. Ferner beantragt die Kommission, wörtlich oder sinngemäss gleichlautende Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze über die Revision von Entscheiden ebenfalls anzupassen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Entwurf der Kommission für die neue Formulierung von Artikel 122 BGG entspricht dem Vorschlag, den der Bundesrat in der Botschaft vom 15. Juni 20184 zur Änderung des BGG gemacht hat. Die Anpassung der analogen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685, der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20086, der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20077 und des Militärstrafprozesses vom 23. März 19798 ist folgerichtig. Der Bundesrat ist mit den Vorschlägen der Kommission einverstanden.

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zu den Anträgen der Kommission.

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SR 173.110 SR 0.101 BBl 2018 4605 SR 172.021 SR 272 SR 312.0 SR 322.1