BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. April 20212, beschliesst: I Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053 wird wie folgt geändert: Art. 122 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19504 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

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BBl 2021 300 BBl 2021 889 SR 173.110 SR 0.101

2021-3223

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Bundesgerichtsgesetz

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685 Art. 66 Abs. 2 Bst. d 2

Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: d.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19506 (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

2. Zivilprozessordnung7 Art. 328 Abs. 2 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19508 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: 2

a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

Art. 396 Abs. 2 Bst. a 2

Die Revision wegen Verletzung der EMRK9 kann verlangt werden, wenn: a.

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der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; SR 172.021 SR 0.101 SR 272 SR 0.101 SR 0.101

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3. Strafprozessordnung10 Art. 410 Abs. 2 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195011 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: 2

a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197912 Art. 200 Abs. 1 Bst. f Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: 1

f.

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der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195013 (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des Gerichtshofs endgültig geworden ist.

SR 312.0 SR 0.101 SR 322.1 SR 0.101