BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst: I Das Filmgesetz vom 14. Dezember 20012 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In Artikel 14 Absatz 1 wird «zuständigen Bundesamt (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Kultur (BAK)».

1

In den Artikeln 14 Absatz 2, 15 Absatz 3, 20 Absätze 1 und 2 sowie 23 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAK».

2

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Filmförderung 1

1 2

Die Finanzhilfen werden zugesprochen: a.

nach Qualitätskriterien (selektive Förderung);

b.

nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung);

c.

nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder

d.

nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung).

BBl 2020 3131 SR 443.1

2021-3243

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Filmgesetz

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Art. 10 Abs. 2 Ausgeschlossen sind wiederkehrende Betriebsbeiträge an gewinnorientierte Unternehmen.

2

Art. 15 Abs. 2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind: 2

a.

Aufgaben nach den Artikeln 3­6;

b.

Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;

c.

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a. Kapitels.

Art. 19a 1

Zugang zum Filmerbe

Vom Bund unterstützte Filme sind in der Stiftung «Cinémathèque Suisse» hinterlegt.

Nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Veröffentlichung können sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2

Art. 24 Abs. 1, 3bis und 5 1 und 3bis 5

Aufgehoben

Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden periodisch veröffentlicht.

Gliederungstitel nach Art. 24

3a. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos 1. Abschnitt: Vielfalt des Filmangebots Art. 24a Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Filme sind und dass diese Filme besonders gekennzeichnet und gut auffindbar sind.

1

Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen.

2

3

Der Bundesrat nimmt Unternehmen von der Pflicht nach Absatz 1 aus, wenn: a.

sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;

b.

sie nur vereinzelt Filme anbieten; oder

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c.

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die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme, der thematischen Ausrichtung des Angebots oder weil Angebote Dritter unverändert angeboten werden.

2. Abschnitt: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens Art. 24b

Grundsatz

Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen aufwenden oder eine entsprechende Ersatzabgabe bezahlen. Eine Ersatzabgabe wird fällig, wenn die Investitionspflicht im Mittel über einen Zeitraum von vier Jahren nicht erreicht wird.

1

Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und auf das schweizerische Publikum abzielen.

2

Der vorliegende Abschnitt ist nicht auf die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) anwendbar.

3

4

Der Bundesrat erstattet vier Jahre nach Inkraftsetzen dieser Bestimmung einen Bericht über den Umfang der Investitionspflicht beziehungsweise der Ersatzabgabe gemäss den Absätzen 1 und 2 sowie über die Wirkungen dieser Investitionen und Abgaben auf das schweizerische Filmschaffen und die investitions- und abgabepflichtigen Unternehmen.

Art. 24c

Anrechenbare Aufwendungen

Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen. Der Filmbegriff richtet sich nach Artikel 2.

1

2

3

Anrechenbar sind die Aufwendungen für: a.

den Erwerb der Auswertungsrechte für das eigene Angebot von den Rechteinhabern und -inhaberinnen und Vergütungen für die Filmnutzung nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 an die zugelassenen Verwertungsgesellschaften;

b.

die Herstellung von Auftragsfilmen;

c.

die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen sowie Koproduktionen im Rahmen eines internationalen Abkommens;

SR 231.1

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d.

die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder die Stärkung des Filmstandorts Schweiz, insgesamt bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm;

e.

vom BAK anerkannte Filmförderungsinstitutionen.

Von den Aufwendungen sind allfällige Kultur- und Filmförderungssubventionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der mehrheitlich von diesen getragenen oder durch öffentliche Abgaben finanzierten Institutionen abzuziehen.

3

Art. 24d

Bruttoeinnahmen

Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, sind nur die aus der Schweiz zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich.

1

2

Bei Unternehmen, die Netze betreiben, sind nur die aus dem Filmangebot zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich.

Art. 24e

Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Festsetzung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie die Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Behörden. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

1

Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens ausgenommen, wenn: 2

a.

sie einen bestimmten Mindestumsatz nicht erreichen;

b.

sie nur vereinzelt Filme zeigen oder anbieten; oder

c.

die Verpflichtung unverhältnismässig oder deren Einhaltung unmöglich erscheint, namentlich wegen der Art der angebotenen Filme oder der thematischen Ausrichtung des Angebots, aufgrund der geringen Reichweite des Fernsehprogramms oder weil Programme oder Angebote Dritter unverändert angeboten werden.

Art. 24f

Amtshilfe

Schweizerische Behörden geben dem BAK kostenlos diejenigen Daten weiter, die für den Vollzug dieses Kapitels von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

3. Abschnitt: Registrierungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten Art. 24g

Registrierungspflicht

Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihrem Programm zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintragen.

1

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Ist ein Unternehmen nicht im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, so muss es im Register nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben, und es müssen die verantwortlichen Personen genannt werden.

2

3

Änderungen sind dem BAK ohne Verzug zu melden.

Art. 24h 1

Berichterstattungspflichten

Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich: a.

einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Absatz 1 erfüllt werden;

b.

die zur Kontrolle der Verpflichtung nach Artikel 24b notwendigen Angaben melden, namentlich die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen sowie die geltend gemachten Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten, wenn sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben.

2

Art. 24i

Meldepflicht

Unternehmen, die in der Schweiz gegen Entgelt Filme über elektronische Abrufoder Abonnementsdienste anbieten, müssen dem Bund die Anzahl Abrufe pro Filmtitel melden.

1

2

Die Daten werden periodisch veröffentlicht.

Art. 27 Abs. 1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 oder 24g Absätze 1 und 2 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

1

Art. 28 Abs. 1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, 24h oder 24i Absatz 1 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

1

Art. 33 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. f Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: f.

die behördliche Zusammenarbeit, den Datenschutz und die Anrechenbarkeit von finanziellen Beiträgen und Abgaben im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

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II Das Bundesgesetz vom 24. März 20064 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 Die Verpflichtung der Fernsehveranstalter, die in ihrem Programm Filme ausstrahlen, einen Teil ihrer Einnahmen für das unabhängige schweizerische Filmschaffen aufzuwenden, richtet sich nach dem Filmgesetz vom 14. Dezember 20015.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

4 5

6/6

SR 784.40 SR 443.1