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Bundesgesetz über die Luftfahrt

Entwurf

(Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20211, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 10a Abs. 2 und 3 Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten für Landesflughäfen, neben Englisch auch in einer Landessprache zulässig.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.

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Art. 90bis Randtitel und Bst. a 4. Beeinträchtigter Zustand der Besatzung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.

in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Besatzungsmitglied tätig ist;

Art. 100 Randtitel und Abs. 4 IV. Meldepflichten, Einholen von Stellungnahmen und Melderechte

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Hat eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologin oder ein Psychologe bei einem Besatzungsmitglied, einer Fluglotsin oder einem Fluglotsen wegen einer festgestellten körperlichen oder psychischen Krankheit, we4

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Luftfahrtgesetz

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gen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Zweifel an der Tauglichkeit zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten, so kann sie oder er dem BAZL Meldung erstatten.

Art. 100ter Randtitel, Abs. 1, 3, 4 und 5 IV. Feststellung der Angetrunkenheit und ähnlicher Zustände

Besatzungsmitglieder, bei denen Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen.

1

Bei der Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen und deren Besatzung kann das BAZL bei Besatzungsmitgliedern jederzeit einen Alkoholtest anordnen. Die Durchführung der erforderlichen Massnahmen erfolgt durch die zuständige kantonale Polizeistelle.

3

Die zuständigen Personen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 können eine Blutprobe anordnen.

4

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Angetrunkenheit, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Ergänzend orientiert er sich an den Vorschriften über die Alkoholkontrolle und die anderen Massnahmen gegenüber den Strassenbenützerinnen und -benützern.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

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SR 0.748.127.192.68