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9.2.1

Botschaft zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen), zu dessen übergangsweiser bilateraler Anwendung sowie zu den Änderungen der EFTA-Konvention und verschiedener Freihandels- und Landwirtschaftsabkommen vom 20. Januar 2021

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Übersicht Das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-MittelmeerPräferenzursprungsregeln ist für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen fasst die Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen (FHA) in der Pan-Euro-Mittelmeerzone (PEM-Zone) in einem einzigen Instrument zusammen und ermöglichte so die Einführung eines Systems der diagonalen Kumulierung. Die Ursprungsregeln bestimmen in jedem FHA die Be- oder Verarbeitungen von Erzeugnissen, die in den Ländern der PEM-Zone stattfinden müssen, damit die gehandelten Erzeugnisse von Zollpräferenzen profitieren können. Die PEMZone umfasst die Europäische Union (EU), die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Länder, die Staaten mit einem Assoziierungsabkommen mit der EU, die am «Barcelona-Prozess» teilnehmenden Mittelmeerländer sowie die Färöer-Inseln.

Mit der Annahme des Übereinkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die aktuellen Regeln, die auf die ersten, in den 1970er-Jahren in der Zone abgeschlossenen FHA zurückgehen und den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr entsprechen, zu modernisieren. Das revidierte Übereinkommen enthält wesentliche Verbesserungen gegenüber dem heutigen Text, was eine bessere Abstimmung zwischen den Ursprungsregeln und den Produktionsketten der PEM-Zone gewährleistet, auf die rund 62 Prozent des schweizerischen Handels entfallen.

Im November 2019 konnten sich die Vertragsparteien nicht auf die Annahme des revidierten Übereinkommens einigen, die einen einvernehmlichen Beschluss erfordert.

Damit jedoch die Mehrheit der Vertragsparteien die Regeln des revidierten Übereinkommens dennoch anwenden kann, wurde vorgeschlagen, dass die interessierten Vertragsparteien die revidierten Regeln untereinander übergangsweise bilateral anwenden.

Gegenstand dieser Botschaft ist die Genehmigung des revidierten Übereinkommens und von dessen übergangsweiser bilateraler Anwendung bis zum Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens für alle Vertragsparteien. Die übergangsweise bilaterale Anwendung erfordert einen Beschluss des EFTA-Rats und der gemischten Ausschüsse der betroffenen FHA. Zudem wird mit dieser Botschaft die Annahme von zwei Artikeln beantragt, die eine Zone der vollständigen
Kumulierung zwischen der EFTA und den Mitgliedsstaaten der Zentraleuropäischen Freihandelsassoziation einerseits und mit der Türkei andererseits begründen. Diese Artikel werden in die Beschlüsse der gemischten Ausschüsse der jeweiligen FHA der EFTA betreffend die übergangsweise bilaterale Anwendung des revidierten Übereinkommens integriert. Schliesslich wird mit der Botschaft die Genehmigung der Änderungen der EFTA-Konvention und der FHA EFTA-Montenegro, EFTA-Bosnien und Herzegowina und EFTA-Ukraine beantragt sowie der Änderungen der Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Montenegro, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und der Ukraine, deren Bestimmungen zur Kumulierung für Agrarprodukte angepasst werden müssen, um in die mit dem aktuellen PEM-Übereinkommen geschaffene Zone der diagonalen Kumulierung integriert zu werden.

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Grundzüge des Übereinkommens

Das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 20111 über Pan-Europa-MittelmeerPräferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ergibt sich aus der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft für Entwicklung und wirtschaftliche Integration (EUROMED), die im November 1995 in Barcelona mit der Erklärung der Aussenministerinnen und Aussenminister der Europäischen Union (EU) und der Mittelmeer-Partnerländer2 (MED) in die Wege geleitet wurde. Die auch als «Barcelona-Prozess» bezeichnete Partnerschaft bildet den institutionellen Rahmen für die Politik der EU, mit der ein gemeinsamer Raum des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands in der Region geschaffen werden soll.

So wurde das Pan-Europa-Mittelmeer-System (PEM) der Ursprungskumulierung eingerichtet und mit dem Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) unter den Ländern der Zone schrittweise erweitert. Heute sind die EU und die Länder des «Barcelona-Prozesses», die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Westbalkanstaaten3, Georgien, Moldova und die Ukraine4 sowie die Färöer-Inseln Vertragsparteien.

Die diagonale Ursprungskumulierung in der PEM-Zone bedeutet, dass Waren, die die Ursprungseigenschaft in einer der Vertragsparteien erworben haben, in einer anderen Vertragspartei zur Herstellung von Waren verwendet werden dürfen, ohne ihre Ursprungseigenschaft einzubüssen, und dass sie bei der Ausfuhr in eine dritte Vertragspartei innerhalb der PEM-Zone Zollpräferenzen erhalten. Diese Kumulierung ist jedoch nur erlaubt, wenn zwischen den betroffenen Vertragsparteien FHA bestehen.

Die Ursprungsprotokolle der rund 60 FHA in der PEM-Zone enthielten bereits ab den 1990er-Jahren gleichlautende Regeln (harmonisiertes Euromed-Ursprungsprotokoll).

Allerdings wurde es bald sehr komplex, sie zu verwalten, weil jegliche Änderung der Ursprungsregeln eine gleichzeitige Anpassung der Ursprungsprotokolle aller betroffenen FHA erforderte. Damit die diagonale Kumulierung in der Zone anwendbar ist, müssen die Ursprungsregeln (auch die Kumulierungsregeln) gleich sein. So wurde das Pan-Euro-Mittelmeer-System wegen der Unmöglichkeit, die Ursprungsregeln anzupassen, lahmgelegt.

Das PEM-Übereinkommen fasst die Ursprungsprotokolle der FHA dieser Zone in einem einzigen Instrument zusammen, das aktualisiert werden kann, um die Regeln an die Entwicklung der industriellen Produktionstechniken der Zone anzupassen. Das Übereinkommen wurde am 30. Juni 2010 in Brüssel unterzeichnet ­ u. a. auch von 1 2 3 4

SR 0.946.31 Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, PLO bzw. Westjordanland und Gaza-Streifen, Syrien, Tunesien und die Türkei.

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Georgien, Moldova und die Ukraine sind dem Übereinkommen nach 2011 beigetreten.

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der Schweiz. Mit der Annahme des Übereinkommens verpflichteten sich die Vertragsparteien, es zu revidieren.

Das Übereinkommen kodifiziert bereits bestehende Bestimmungen in einem einzigen, zentralen Instrument. Dadurch werden die Bestimmungen über die Ursprungsregeln in den von der Bundesversammlung bereits (einschliesslich der Ursprungsregeln) genehmigten FHA der EFTA bzw. der Schweiz allmählich ersetzt.

Rund 62 Prozent des Handelsverkehrs der Schweiz finden innerhalb der PEM-Zone statt. Somit hat die Schweiz ein grosses Interesse daran, im diagonalen Kumulierungssystem der PEM-Zone zu bleiben. Im Jahr 2019 entfielen 71 Prozent der Schweizer Importe und 54 Prozent der Exporte auf die PEM-Zone.5 Dank der Revision des Übereinkommens werden die Ursprungsregeln besser auf die Bedürfnisse der schweizerischen Export- und Importunternehmen, die Teil der internationalen Wertschöpfungsketten bilden, abgestimmt. Die betroffenen Dachverbände wurden zum Revisionsentwurf verschiedentlich konsultiert und haben ihn unterstützt.

1.2

Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Um die Verhandlungen zur Revision zu lancieren, legte die Europäische Kommission, die den Vorsitz und das Sekretariat des Übereinkommens gewährleistet, 2010, also sogar vor der formellen Annahme durch die Vertragsparteien, einen ersten Entwurf des revidierten Übereinkommens vor. Die Verhandlungen wurden von Anfang an durch divergierende Interessen, die vor allem auf die heterogenen Volkswirtschaften der Vertragsparteien zurückgehen, und durch den schwierigen politischen Kontext erschwert. Kurz nach Verhandlungsbeginn kam es zum Arabischen Frühling und den darauffolgenden politischen und wirtschaftlichen Krisen. Zudem wurde der Verhandlungsprozess durch die politische Lage in der Türkei und die Meinungsunterschiede zwischen Marokko und der EU zur Westsahara verlangsamt.

Allgemein verteidigten die EU, die EFTA-Staaten und die Westbalkanländer zunächst liberale Positionen, die im Gegensatz zu den konservativeren Standpunkten der MEDLänder standen. Ein vielversprechender Wendepunkt wurde im September 2014 erreicht, als alle Vertragsparteien der allgemeinen Einführung der vollständigen Kumulierung für sämtliche Erzeugnisse zustimmten. Die vollständige Kumulierung erlaubt eine bessere Integration der Produktionsketten, weil die zur Erlangung der Ursprungseigenschaft notwendigen Herstellungsschritte, die nach dem aktuellen System der diagonalen Kumulierung in nur einer Vertragspartei stattfinden dürfen, auf mehrere Vertragsparteien aufgeteilt werden können.

Angesichts der wirtschaftlich kritischen Bedeutung der Textilindustrie in mehreren Mitgliedsstaaten hat die EU ihre Position jedoch später geändert und für die Textil-

5

Ohne das Vereinigte Königreich, das keine Absicht bekundet hat, nach dem Austritt aus der EU dem PEM-Übereinkommen beizutreten, würde der Handel in der PEM-Zone 58 % betragen, die Importe 66 % und die Exporte 51 %.

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produkte der Kapitel 50­63 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)6 eine Beschränkung der vollständigen Kumulierung auf eine bilaterale Dimension verlangt.

Um den Stillstand in den Verhandlungen zu überwinden, legte die Europäische Kommission im Mai 2017 einen Kompromisstext vor. Bis auf einige technische Anpassungen wurde der Text seither nicht mehr geändert.

Die Schweiz und ihre EFTA-Partner haben den Kompromisstext unterstützt und sich verpflichtet, das auf dieser Grundlage revidierte Übereinkommen anzunehmen. Um die Schwäche dieses Kompromisses im Bereich der Kumulierung für Textilien zu beheben und den Wünschen der schweizerischen Textilindustrie nachzukommen, die mit den Ländern der Zentraleuropäischen Freihandelsassoziation (CEFTA) 7 und der Türkei enge Handelsbeziehungen unterhält, haben die EFTA-Länder vereinbart, mit diesen Partnern eine Zone der vollständigen Kumulierung im Textilbereich zu bilden.

Diese wird in Ziffer 4.2 unten beschrieben.

Im März 2018 sprachen sich die Handelsministerinnen und Handelsminister der EuroMittelmeer-Zone für die Annahme der Revision des PEM-Übereinkommens auf der Basis des Kompromisstextes und für einen raschen Abschluss der Verhandlungen aus.

Nach der Erhebung von Strafzöllen auf Aluminium durch die Vereinigten Staaten und der Einführung von Überwachungsmassnahmen betreffend Aluminiumerzeugnisse durch die EU wurde basierend auf einem Vorschlag von Norwegen und Island im Einvernehmen mit den EU-Partnern auf die Lockerung der Listenregeln für diese Produkte, die im Kompromisstext vorgeschlagen war und die sie zuvor unterstützt hatten, wieder verzichtet.

Trotz dieser Wendungen stimmten alle Vertragsparteien auf der Tagung des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 10. April 2019 nach intensiven bilateralen Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den MED-Ländern über zusätzliche Konzessionen im Rahmen der jeweiligen Assoziierungsabkommen letztlich der Annahme des auf der Basis des Kompromisstexts revidierten Übereinkommens im Grundsatz zu. Allerdings verlangten die MED-Länder einen Aufschub der formellen Annahme bis zum letzten Quartal 2019, weil ihnen daran gelegen ist, dass die Verhandlungen mit der EU über die bilateralen Kontingente vor der Annahme des revidierten Übereinkommens abgeschlossen werden.
Auf der Tagung des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens am 27. November 2019 waren die Vertragsparteien nicht in der Lage, den Beschlussentwurf 1/20198 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens anzunehmen; dieser muss einvernehmlich angenommen werden, wurde aber von einigen MED-Ländern nicht unter-

6 7

8

Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren; SR 0.632.11.

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldova, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Zwischen der EFTA und dem Kosovo bzw. Moldova existiert noch kein FHA.

Zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

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stützt. Um nach diesem Misserfolg eine Lösung zu finden und der Mehrheit der Vertragsparteien des aktuellen PEM-Übereinkommens zu ermöglichen, die Regeln des revidierten Übereinkommens anzuwenden, schlugen die EFTA-Staaten vor, die revidierten Regeln unter den interessierten Vertragsparteien übergangsweise bilateral anzuwenden. Die Europäische Kommission und mehrere Vertragsparteien unterstützten den Vorschlag der EFTA-Staaten.

1.3

Übergangsweise angewendeter bilateraler Ansatz

Aufgrund der im PEM-Übereinkommen für die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorgesehenen Konsensregel kann jede Vertragspartei Entscheidungsprozesse blockieren. In Ermangelung eines Kompromisses zum Wortlaut des revidierten PEM-Übereinkommens ist die Revision inzwischen seit mehreren Jahren blockiert.

Um einen Ausweg aus dieser Sackgasse zu finden, entschied sich die Mehrheit der Vertragsparteien für den übergangsweise angewendeten bilateralen Ansatz. 9 Damit können die revidierten Regeln des Übereinkommens übergangsweise bilateral umgesetzt werden: Dazu werden Beschlüsse des gemischten Ausschusses der jeweiligen FHA verabschiedet, die die revidierten Regeln enthalten (Anlage A).

Im Rahmen des übergangsweise angewendeten bilateralen Ansatzes genehmigen die gemischten Ausschüsse der verschiedenen betroffenen FHA jeweils einen Beschluss, mit dem die revidierten Regeln des Übereinkommens bis zum Inkrafttreten des von allen Vertragsparteien angenommenen revidierten Übereinkommens bilateral umgesetzt werden (die «bilateralen Beschlüsse»). Die Regeln in Anlage A, die in den bilateralen Beschlüssen übernommen werden, sind identisch mit den Regeln in Anlage I des revidierten Übereinkommens. Die Formulierung wurde lediglich an die bilaterale Nutzung angepasst. So bezeichnet z. B. der Begriff «anwendende Vertragspartei» in Anlage A diejenigen Vertragsparteien, die die revidierten Regeln übergangsweise anwenden.

Die Artikel 7 und 8 von Anlage A mussten angesichts des bilateralen Charakters des Ansatzes der übergangsweisen Anwendung jedoch angepasst werden. So erlaubt Artikel 7 Absatz 3 den Vertragsparteien, die Anwendung der vollständigen Kumulierung auch für die Textilien der Kapitel 50-63 des HS durch einen FHA-Partner einseitig anzuerkennen. In Artikel 7 Absatz 5 werden die Vertragsparteien, die diese Ausdehnung der Regel anwenden möchten, aufgefordert, die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Diese kann so eine Liste der Vertragsparteien erstellen, die sich für diese Ausnahmeregelung entscheiden, und sie den anwendenden Vertragsparteien zwecks Veröffentlichung zustellen. Die Veröffentlichung dieser Liste auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ersetzt den in Anlage I des revidierten Übereinkommens vorgesehenen Anhang VIII. Die in Artikel 8 Absatz 4 neu hinzugefügte Fussnote soll daran erinnern, dass die anwendenden Vertragsparteien in diesem 9

Bisher haben sich die folgenden Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens zur übergangsweisen Anwendung des bilateralen Ansatzes verpflichtet: Ägypten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, die EFTA-Staaten, die EU, die Färöer-Inseln Georgien, Israel, Jordanien, der Libanon, Nordmazedonien, Montenegro, Palästina, Serbien, die Türkei und die Ukraine.

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Absatz vereinbart haben, von der Verpflichtung nach Absatz 3 ­ d. h. im Ursprungsnachweis «Cumulation applied with» sowie die an der Kumulierung beteiligten Länder zu erwähnen ­ abzusehen. Die Liste der Länder, für die dies zutrifft, wird ebenfalls auf der EZV-Website veröffentlicht.

Die übergangsweise bilaterale Anwendung der Regeln des revidierten Übereinkommens endet automatisch, sobald das von allen Vertragsparteien angenommene revidierte Übereinkommen in Kraft tritt.

Während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des von allen Vertragsparteien angenommenen revidierten Übereinkommens werden die Regeln des revidierten Übereinkommens wie in den folgenden Kapiteln erklärt zwischen den Vertragsparteien, die dies vereinbart haben, bilateral angewendet; vorbehalten bleiben die ebenfalls in den folgenden Kapiteln aufgeführten Ausnahmen. Der Wortlaut des aktuellen PEMÜbereinkommens bleibt gegenüber den Vertragsparteien, die sich nicht für den übergangsweise angewendeten bilateralen Ansatz entschieden haben, weiterhin wirksam.

Die Schweizer Wirtschaftskreise wurden regelmässig über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Sie unterstützen die übergangsweise bilaterale Umsetzung der Regeln des revidierten Übereinkommens, bis alle Vertragsparteien die Revision annehmen können.

2

Zusammenfassung des Inhalts des revidierten Übereinkommens

Das revidierte Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, aus Anlage I (Protokoll über Ursprungsregeln) und Anlage II (von den Vertragsparteien in ihren FHA vereinbarte Ausnahmen). Der Hauptteil enthält vor allem die allgemeinen Bestimmungen, Bestimmungen zum Beitritt neuer Vertragsparteien und zum Gemischten Ausschuss.

Für die Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich, ausser für den Beitritt eines Drittlandes, der nicht von einer einzelnen Partei verhindert werden darf. Der Gemischte Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäss deren Verfassungsvorschriften Änderungen des Übereinkommens und der Anhänge beschliessen. Anlage I enthält die anzuwendenden Ursprungsregeln und die Listenregeln, die die Be- oder Verarbeitungen, die ein Erzeugnis erfahren muss, oder den maximalen Wertanteil an Vormaterialien aus Drittländern festlegen, damit die Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erlangen. Anlage II enthält die bilateralen Ausnahmen zu Anlage I, die die Parteien in ihren bilateralen FHA vereinbart haben. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für die gesamte Zone, sondern nur für die betroffenen Vertragsparteien.

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Würdigung des Verhandlungsergebnisses

Das Verhandlungsergebnis bedeutet einen Kompromiss unter 27 Vertragsparteien mit sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen. Es entspricht nur teilweise den Ambitionen der Schweiz und ihrer EFTA-Partner mit Blick auf die Vereinfachung und Liberalisierung der Ursprungsregeln. Trotzdem enthält das revidierte Übereinkommen deutliche Verbesserungen gegenüber dem heutigen Wortlaut. Es stellt einen Fortschritt dar und gewährleistet eine bessere Abstimmung zwischen den Ursprungsregeln und den Produktionsketten der PEM-Zone. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft sowie die Zertifizierungsformalitäten wurden vereinfacht. Die schweizerischen Import- und Exportunternehmen verfügen bei der Versorgung mit Vormaterialien über einen grösseren Handlungsspielraum und kommen in den Genuss einfacherer Zertifizierungsverfahren. Im revidierten Wortlaut ist die allgemeine vollständige diagonale Kumulierung vorgesehen; das Verbot der Zollrückvergütung (No-drawback rule) wird für alle Erzeugnisse ausser Textilien aufgehoben. Die Werttoleranz für in einem Ursprungserzeugnis erlaubte drittländische Vormaterialien wird gelockert und die Regel der direkten Beförderung durch die administrativ weniger aufwendige Nichtveränderungsregel ersetzt. Der Verwaltungsaufwand für die Erlangung des Ursprungs in der Zone wird damit verringert. Die Umsetzung des revidierten Übereinkommens wird von den Schweizer Wirtschaftskreisen erwartet. So haben beispielsweise economiesuisse und Swiss Textiles für eine vorgezogene Anwendung plädiert, um die Wirtschaft vor dem Hintergrund der Covid-19Krise zu unterstützen.

Die Revision des PEM-Übereinkommens beinhaltet auch die Vereinfachung der Verfahren zur Notifizierung der Ausnahmen zu Anlage I, die die Vertragsparteien im bilateralen Handelsverkehr untereinander vereinbaren.

2.2

Vernehmlassung

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200510 (VlG) findet für dem Referendum unterstehende völkerrechtliche Verträge grundsätzlich ein Vernehmlassungsverfahren statt. In Anwendung von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG wurde jedoch im vorliegenden Fall kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Wirtschaftskreise haben über ihren Austausch mit der EZV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am Verhandlungsprozess teilgenommen und wurden von diesen regelmässig über den Fortgang der Revisionsarbeiten informiert.

Zudem haben die Parlamentsmitglieder die Arbeiten zur Revision des Übereinkommens durch die Annahme der Motion 15.3599 Keller-Sutter vom 15. Juni 2015 unterstützt. Diese Motion verlangte eine rasche Anwendung des revidierten Übereinkommens.

10

SR 172.061

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Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des revidierten Übereinkommens

3.1

Hauptteil

Art. 1 Laut Absatz 2 letzter Unterabsatz bleiben die zwischen den Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2019 vereinbarten Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen weiter anwendbar, auch wenn sie nicht in Anlage II festgehalten werden. Ein Beispiel ist die Anwendung der vollständigen Kumulierung unter den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht in Anlage II übernommen wurde. Damit wird die Beibehaltung des Status quo hinsichtlich der Ausnahmen gewährleistet.

Im neuen Absatz 3 wird eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Befugnisse des Gemischten Ausschusses behoben, die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des aktuellen PEM-Übereinkommens festgehalten sind. Gemäss diesem Artikel werden Änderungen des Übereinkommens, einschliesslich Änderungen der Anlagen, vom Gemischten Ausschuss per Beschluss vorgenommen. Anlage II enthält jedoch eine informative Liste zu den bilateralen Ausnahmen, die die Vertragsparteien in ihren FHA vereinbart haben. Diese können von den betroffenen Vertragsparteien ohne Beschluss des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens umgesetzt werden.

Absatz 3 wurde also hinzugefügt, um diese Unstimmigkeit zu beheben. Er sieht vor, dass die Vertragsparteien die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses über die bilateral vereinbarten Ausnahmen informieren und dass diese frühestens nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die bzw. der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses über die Ausnahme informiert wurde, in Kraft treten. Der Gemischte Ausschuss hat demnach nicht mehr darüber zu entscheiden.

Absatz 4 wurde angepasst, um die aktuellen Vertragsparteien des Übereinkommens anzugeben. Kroatien ist der EU beigetreten und wurde deshalb aus der Liste der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU gestrichen. Moldova, Georgien und die Ukraine wurden infolge ihres Beitritts zum Übereinkommen in den Jahren 2015 bzw. 2017 und 2018 hinzugefügt.

Die übrigen Artikel des Hauptteils des Übereinkommens haben nur redaktionelle Änderungen erfahren.

3.2

Anlage I des PEM-Übereinkommens und Anlage A der bilateralen Beschlüsse der gemischten Ausschüsse der betroffenen FHA

Anlage I des Übereinkommens bzw. Anlage A der bilateralen Beschlüsse der gemischten Ausschüsse der betroffenen FHA enthalten die allgemeinen Modalitäten zur Definition, wie der Ursprung eines Erzeugnisses bestimmt wird, die Verfahren, die Ursprungsnachweise und die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Zollverwaltungen zwecks Überprüfung der Regeleinhaltung. Zudem enthalten sie die Listenregeln, die die Voraussetzungen festlegen, wie z. B. das Mass der Bearbeitung, die an einem 9 / 32

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Erzeugnis vorgenommen werden muss, oder den zulässigen Höchstanteil an Vormaterialien aus Drittländern, die in ein Erzeugnis einfliessen dürfen, damit es die Ursprungseigenschaft erlangt. Sofern in diesem Kapitel nichts anderes angegeben ist, besteht zwischen dem Wortlaut des revidierten Übereinkommens (Anlage I) und dem den bilateralen Beschlüssen beigfügten Text (Anlage A) kein wesentlicher Unterschied.

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen wurden nach Themen gruppiert; einige wurden präzisiert, um das Verständnis zu erleichtern. Die Begriffsbestimmung von «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» (Bst. h) wurde gestrichen und durch «Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ersetzt (neuer Bst. k). Wegen der Erweiterung der Anwendung der buchmässigen Trennung auf Zucker gemäss dem neuen Artikel 12 dieser Anlage musste die Begriffsbestimmung «austauschbare Vormaterialien» hinzugefügt werden (neuer Bst. g).

Titel II

Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2

Allgemeine Vorschriften

Der aktuell geltende Buchstabe c von Absatz 1 betrifft die Durchführung von Anlage I. Er wurde unter Titel VIII verschoben und bildet neu Artikel 37 von Anlage I.

Artikel 2 Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Absatz 1 wird aus dem früheren Artikel 4 übernommen. Er definiert die Erzeugnisse, die als vollständig gewonnen oder hergestellt betrachtet werden. Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde präzisiert, dass die Schlachttiererzeugnisse von Tieren, die in einer Partei geboren und aufgezogen wurden (Bst. e) und die von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der Vertragspartei aus dem Meer gewonnenen Erzeugnisse (Bst. h) als vollständig gewonnen oder hergestellt gelten.

In Absatz 2 wurden die Bedingungen, die die Schiffe und Fabrikschiffe gemäss dem Übereinkommen erfüllen müssen, vereinfacht und die spezifischen Anforderungen an die Besatzung gestrichen.

In Absatz 4 werden die EFTA-Staaten für die Anwendung der Bedingungen auf die Schiffe als eine einzige Einheit betrachtet. Dies entspricht einer Modalität, die in den FHA der EFTA mit Partnern der PEM-Zone enthalten ist.

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Art. 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

In den Absätzen 1 und 2 (früherer Art. 5) wurde die Formulierung vereinfacht.

Die Absätze 3­5 bieten dem Exporteur die Möglichkeit, den Ab-Werk-Preis sowie den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als Durchschnittswerte zu berechnen, um Schwankungen der Preise der Vormaterialien und der Wechselkurse zu glätten.

Art. 5

Toleranzregel

Die früher in Artikel 5 auf 10 Prozent festgelegte Toleranz bildet neu Gegenstand eines separaten Artikels. Die Toleranz wird für Industrieerzeugnisse auf 15 Prozent festgelegt. Für Textilprodukte sind in den Bemerkungen zu Anlage I begrenzte Toleranzen vorgesehen. Für Produkte des Kapitels 2 (Fleisch) und für die Agrarerzeugnisse der Kapitel 4­24 des HS ist eine Toleranz von 15 Prozent des Nettogewichts vorgesehen.

Diese Toleranzen bedeuten jedoch nicht, dass die Prozente in den Listenregeln von Anlage I Anhang II überschritten werden dürfen.

Art. 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

An diesem Artikel wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 7

Ursprungskumulierung

Mit Absatz 3 (früherer Art. 3) wird der Grundsatz der allgemeinen vollständigen diagonalen Kumulierung für alle Erzeugnisse eingeführt; ausgenommen sind die Textilien der Kapitel 50­63 des HS.

Absatz 4 beschränkt die vollständige Kumulierung für die erwähnten Textilien auf den bilateralen Handel zwischen zwei Vertragsparteien (vgl. Kap. 4.1).

Absatz 5 ermöglicht den Vertragsparteien, die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 bei der Einfuhr von Textilien, die unter die Kapitel 50­63 des HS fallen, unilateral zu erweitern. Somit bietet dieser Absatz den Vertragsparteien die Möglichkeit, den übrigen Vertragsparteien zu erlauben, bei der Herstellung von Textilien die vollständige Kumulierung anzuwenden. Falls die Vertragsparteien diese Option bei der Einfuhr gewähren möchten, haben sie den Gemischten Ausschuss darüber zu informieren. Diese Vertragsparteien werden dann in Anhang VIII aufgeführt. Jede betroffene Vertragspartei veröffentlicht zuhanden ihrer Wirtschaftsbeteiligten eine Bekanntmachung mit der Liste der Vertragsparteien in Anhang VIII. Die Schweiz und ihre EFTA-Partner werden diese Möglichkeit nutzen und den übrigen Vertragsparteien erlauben, bei der Herstellung von Textilien die vollständige Kumulierung anzuwenden.

Während der übergangsweisen bilateralen Anwendung der revidierten Regeln des Übereinkommens gilt das gleiche Verfahren. Die anwendenden Vertragsparteien, die eine Ausdehnung der Anwendung der Bestimmung von Absatz 3 beschliessen, unterrichten die Europäische Kommission, die sodann eine Liste erstellt und sie den anwendenden Vertragsparteien zwecks Veröffentlichung zustellt. In der Schweiz wird diese Liste auf der Website der EZV veröffentlicht.

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Art. 8

Ursprungskumulierung ­ Voraussetzungen für ihre Anwendung

Die Anwendungsbedingungen (früherer Art. 3) werden neu in einem separaten Artikel festgehalten. Die Modalitäten des früheren Artikels 3 wurden in die Absätze 1 und 2 übernommen.

Absatz 3 regelt, wie der Verweis auf die Anwendung der diagonalen Kumulierung im Ursprungsnachweis angegeben wird. Kommt die diagonale Kumulierung zur Anwendung, muss im Ursprungsnachweis der Hinweis «cumulation applied with (Ländername auf Englisch)» stehen. Dieser zusätzliche Verweis im Ursprungsnachweis bildet ein Zugeständnis an die MED-Länder für die Aufhebung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED.

Absatz 4 erlaubt den Vertragsparteien, bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die in der ausführenden Vertragspartei die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der diagonalen Kumulierung erhalten haben, von der Verpflichtung gemäss Absatz 3 abzusehen. Die Schweiz hat diese Möglichkeit der Vereinfachung des Ursprungsnachweises genutzt und den Gemischten Ausschuss darüber informiert. Eine Bekanntmachung mit der Liste der Vertragsparteien, die diese Vereinfachung nutzen, wird auf der Website der EZV veröffentlicht.

Während der übergangsweisen bilateralen Anwendung der revidierten Regeln des Übereinkommens weist eine Fussnote zu Absatz 4 darauf hin, dass die Vertragsparteien vereinbaren, von der Verpflichtung nach Absatz 3 abzusehen. Eine Bekanntmachung mit Angabe der Vertragsparteien, die diese Ausnahme nutzen, wird während dieses Zeitraums ebenfalls auf der Website der EZV veröffentlicht.

Art. 9

Massgebende Einheit

Die Absätze 1 und 2 haben nur redaktionelle Anpassungen erfahren.

In Absatz 3 wird der frühere Artikel 8 «Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge» mit redaktionellen Anpassungen übernommen.

Art. 10

Warenzusammenstellungen

In diesem Artikel wird der frühere Artikel 9 mit redaktionellen Anpassungen übernommen.

Art. 11

Neutrale Elemente

In diesem Artikel wird der frühere Artikel 10 übernommen.

Art. 12

Buchmässige Trennung

Nach diesem Artikel (früherer Art. 20 Abs. 1) können die Zollbehörden die buchmässige Trennung für Vormaterialien erlauben, sofern «austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft» verwendet werden.

Absatz 2 weitet die Möglichkeit, die buchmässige Trennung anzuwenden, auf Zucker der Position 1701 des HS ­ ein «Erzeugnis» gemäss Artikel 1 Buchstabe l von Anlage I ­ aus. Zucker mit und ohne Ursprungseigenschaft muss demzufolge nicht mehr getrennt gelagert werden. Diese Option wurde dadurch notwendig, dass für Verarbeitungsprodukte, die Zucker enthalten, in den Listenregeln das Wertkriterium für den 12 / 32

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Zuckerbestandteil durch das Gewichtskriterium ersetzt wurde (vgl. Kapitel zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen von Anhang II). Laut den aktuell geltenden Regeln darf ein Grosshändler, der Zucker mit und ohne Ursprungseigenschaft zusammen gelagert hat, bei der Ausfuhr keinen Ursprungsnachweis ausstellen. Die schweizerischen Zuckerimporteure sind somit nicht in der Lage, die Ursprungseigenschaft des hauptsächlich aus der EU eingeführten Zuckers zu beweisen, da ein Ursprungsnachweis fehlt.

In den Absätzen 3 und 4 werden die Modalitäten der buchmässigen Trennung vereinfacht. Ein Exporteur muss im Bewilligungsgesuch nicht mehr darlegen, dass die getrennte Lagerung mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Titel III

Territoriale Voraussetzungen

Art. 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 13 weitet die für die übrigen Erzeugnisse bereits bestehende Möglichkeit, bestimmte Be- und Verarbeitungen in einem anderen Land vorzunehmen, auf die Textilerzeugnisse der Kapitel 50­63 des HS aus, sofern die Wertschöpfung höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Endprodukts, für welches die Ursprungseigenschaft geltend gemacht wird, beträgt.

Art. 14

Nichtveränderung

Dieser Artikel ersetzt den früheren Artikel 12 (unmittelbare Beförderung). Die formellen Bedingungen für die Beförderung von Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien werden darin gelockert. Die Modalitäten dieses Artikels, den die EFTALänder auch in die neuen FHA mit Drittländern aufgenommen haben, beheben die nachteilige Wirkung der Vorschrift der unmittelbaren Beförderung, wonach Erzeugnisse, deren Ursprungseigenschaft ausser Zweifel steht, wegen der Nichterfüllung der Bestimmungen zur unmittelbaren Beförderung bei der Einfuhr von der Präferenzbehandlung ausgeschlossen werden können.

Art. 15

Ausstellungen

An diesem Artikel wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Titel IV

Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Art. 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

In diesem Artikel wird das allgemeine Prinzip des Verbots der Zollrückvergütung für alle Erzeugnisse aufgehoben, ausser für Textilien. Für Textilien ist die Zollrückvergütung nur möglich, wenn das Erzeugnis durch Anwendung der vollständigen bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 Absatz 4 oder 5 die Ursprungseigenschaft erlangt hat.

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Titel V

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 17

Allgemeine Vorschriften

Durch die Streichung von Absatz 1 Buchstabe c wird im revidierten Übereinkommen nur eine Art von Ursprungsnachweis beibehalten (EUR.1 oder Ursprungserklärung).

Die Vorschriften zum Ursprungsnachweis EUR-MED sind komplex und sehr aufwendig für Unternehmen, die Vormaterialien mit Ursprung in den MED-Ländern verwenden oder Erzeugnisse zwecks Be- oder Verarbeitung dorthin ausführen. Die Streichung sollte die Einbeziehung der Unternehmen aus den MED-Ländern in die Produktionsketten des Kontinents erleichtern.

Gemäss Absatz 3 können die Vertragsparteien vereinbaren, in ihrem bilateralen Handel die in diesem Artikel vorgesehenen Ursprungsnachweise durch Ursprungserklärungen zu ersetzen, die von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigt werden.

Laut Absatz 4 können die Vertragsparteien untereinander vereinbaren, die in diesem Artikel aufgeführten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln. In der Praxis werden elektronische Ursprungsnachweise bereits von mehreren Vertragsparteien akzeptiert und ausgestellt. Die EZV wird diese Vereinfachungsmöglichkeit nutzen und mit den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien geeignete Modalitäten vereinbaren. Es gibt noch keine Vorlage zu den formalen Anforderungen für entsprechende Ursprungsnachweise; wahrscheinlich wird diese auf der Praxis der EU beruhen. Die EZV muss daher ermächtigt werden, mit den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien formale Anforderungen zu vereinbaren und diese bei Bedarf an die gegenwärtig erarbeitete Vorlage anzupassen. Dazu gewährt ihr der Bundesrat eine Kompetenzdelegation (vgl. Kap. 8.2).

Art. 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

In diesem Artikel (früherer Art. 21) werden die Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung durch die Streichung des Ursprungsnachweises EUR-MED vereinfacht. Die formellen Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen bleiben unverändert. Daneben wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 19

Ermächtigter Ausführer

In Absatz 1 dieses Artikels (früherer Artikel 22) werden die Bedingungen für die Bewilligung dieses Status vereinfacht. Die nationalen Bestimmungen der ausführenden Vertragspartei finden Anwendung.

In den Absätzen 2­5 wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Das früher in Artikel 16 geregelte Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde dank der Aufhebung des Nachweises EUR-MED vereinfacht.

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Art. 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

In Absatz 1 Buchstabe c werden die Bedingungen für die nachträgliche Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 flexibler gestaltet, indem neu der Fall hinzukommt, in dem der Endbestimmungsort der Erzeugnisse zum Ausfuhrzeitpunkt nicht bekannt war, sondern erst während der Beförderung oder Lagerung festgelegt wurde.

In den Absätzen 2­5 wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Es wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Die Geltungsdauer der Ursprungsnachweise wurde von vier auf zehn Monate verlängert.

Art. 24

Freizonen

Es handelt sich um den früheren Artikel 35; der Wortlaut hat nur redaktionelle Änderungen erfahren.

Art. 25

Einfuhranforderungen

Es handelt sich um den früheren Artikel 24; der Wortlaut wurde vereinfacht, aber der Grundsatz beibehalten, dass die in der einführenden Vertragspartei anwendbaren Verfahren massgebend sind.

Art. 26

Einfuhr in Teilsendungen

Es handelt sich um den früheren Artikel 25; der Inhalt bleibt unverändert.

Art. 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Es handelt sich um den früheren Artikel 26; der Wortlaut wurde vereinfacht. Die Bedingungen für die Ausnahmen vom Ursprungsnachweis wurden jedoch nicht geändert.

Art. 28

Abweichungen und Formfehler

Es handelt sich um den früheren Artikel 29; der Inhalt bleibt unverändert.

Art. 29

Lieferantenerklärungen

Dieser Artikel wurde dadurch notwendig, dass im revidierten Übereinkommen die vollständige Kumulierung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 eingeführt wurde. Die Aufteilung der für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erforderlichen Herstellungsvorgänge auf mehrere Vertragsparteien erfordert, dass ein Formular erarbeitet wird, das die in einer ausführenden Vertragspartei durchgeführte Be- oder Verarbeitung bescheinigt.

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In Absatz 4 wird die Langzeit-Lieferantenerklärung eingeführt; sie kann für regelmässige Lieferungen von Waren, deren Herstellungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum gleichbleibt, angewendet werden. Eine Langzeit-Erklärung gilt höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

Gemäss Absatz 5 muss die Lieferantenerklärung die handschriftliche Originalunterschrift des Lieferanten tragen.

Gemäss Absatz 6 muss der ausstellende Lieferant jederzeit in der Lage sein, den Zollbehörden Unterlagen zur Bestätigung der Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Informationen zu übermitteln.

Art. 30

In Euro ausgedrückte Beträge

Es wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Titel VI

Grundsatz der Zusammenarbeit und Nachweise

Art. 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 31 ersetzt die früheren Artikel 27 und 28; darin werden die Belege definiert und drei Jahre als obligatorische Aufbewahrungsdauer durch die Wirtschaftsbeteiligten vorgeschrieben.

Laut den Absätzen 4­5 müssen die ausführenden und einführenden Zollbehörden die bei ihnen eingereichten Antragsformblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

In Absatz 6 werden die Bedingungen für die Ausstellung der Lieferantenerklärungen definiert, die de facto die gleichen sind wie für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Art. 32

Streitbeilegung

Es handelt sich um den früheren Artikel 33; der Inhalt bleibt unverändert.

Titel VII

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 33 und 34

Notifizierung und Zusammenarbeit bzw. Prüfung der Ursprungsnachweise

Es handelt sich um die früheren Artikel 31 und 32; der Inhalt bleibt unverändert. Die Liste der Ursprungsnachweise wird einzig durch den Verweis auf die Lieferantenerklärungen in Artikel 33 Absatz 2 ergänzt.

Art. 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Der neue Artikel beschreibt das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Lieferantenerklärungen. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen jenem der Kontrolle der Ursprungsnachweise von Artikel 34.

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Art. 36

Sanktionen

Es handelt sich um den früheren Artikel 34; der Inhalt bleibt unverändert.

Titel VIII

Durchführung des Protokolls

Dieser neue Titel umfasst die spezifischen Modalitäten der Länder oder Gebiete (Art. 37, Europäischer Wirtschaftsraum; Art. 38, Liechtenstein; Art. 39, Republik San Marino; Art. 40, Fürstentum Andorra; Art. 41, Ceuta und Melilla). Es wurde beschlossen, die Modalitäten nicht in den allgemeinen Vorschriften von Artikel 2 zu regeln, sondern den neuen Titel einzuführen.

Art. 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Diese Bestimmung war vorher in Artikel 2, Allgemeine Vorschriften, enthalten. Der Inhalt bleibt unverändert.

Art. 38

Liechtenstein

Diese Bestimmung war in der Fussnote zu Artikel 2, Allgemeine Vorschriften, enthalten. Der Inhalt bleibt unverändert.

Art.39

Republik San Marino

Diese Bestimmung war in Anhang VII der Anlage II des Übereinkommens enthalten.

Der Inhalt bleibt unverändert.

Art. 40

Fürstentum Andorra

Diese Bestimmung war in Anhang VI der Anlage II des Übereinkommens enthalten.

Der Inhalt bleibt unverändert.

Art. 41

Ceuta und Melilla

Diese Bestimmung war in Artikel 1 von Anhang V der Anlage II des Übereinkommens enthalten. Der Inhalt bleibt unverändert.

Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Bemerkung 1

Allgemeine Einleitung

Diese Bemerkung legt vier Kategorien von Regeln fest, die die jeweiligen Erzeugnisse erfüllen müssen, damit sie als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Anlage I Artikel 4 gelten: a) Höchstanteil an verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft; b) Be- und Verarbeitung, die zu einem Tarifsprung führen, d.h.

zur Einreihung der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition als die verwendeten Vormaterialien; c) Durchführung einer bestimmten Be- oder Verarbeitung; d) Be- oder Verarbeitung mit vollständig gewonnenen oder hergestellten spezifischen Vormaterialien.

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Bemerkung 2

Gliederung der Liste

Der besseren Verständlichkeit halber wurde diese Bemerkung teilweise umformuliert; der Inhalt bleibt jedoch unverändert.

Bemerkung 3

Beispiele für die Anwendung der Regeln

Der besseren Verständlichkeit halber wurde diese Bemerkung teilweise umformuliert.

In Bemerkung 3.2 wurde ein Beispiel hinzugefügt; die Beispiele in den Bemerkungen 3.1, 3.4 und 3.5 wurden gestrichen. Der Inhalt dieser Bemerkung bleibt jedoch unverändert.

Bemerkung 4

Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

In Bemerkung 4.1 wird festgelegt, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 des HS als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn sie im Gebiet einer Vertragspartei geerntet wurden, auch wenn sie aus Saatgut, Zwiebeln usw. erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

Gemäss Bemerkung 4.2 wird in den Fällen, in denen die in einem Erzeugnis mitverwendete Menge an Zucker ohne Ursprungseigenschaft begrenzt ist, diese Menge nach dem Gewicht errechnet. Im aktuellen Übereinkommen erfolgt die Berechnung nach dem Wert.

Bemerkung 5

In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

In den Bemerkungen 5.1­5.4 werden die Modalitäten aus der früheren Bemerkung 4 übernommen.

Bemerkung 5.5 definiert das Bedrucken der Textilien kombiniert mit den Vorgängen Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken.

Bemerkung 5.6 definiert das Bedrucken als eigenständigen Vorgang und übernimmt die Voraussetzungen für die Vor- und Nachbehandlungen zum Bedrucken. Diese Bestimmungen waren vorher in den Listenregeln zu den betreffenden Textilprodukten enthalten. Der zulässige Wert der verwendeten Vormaterialien wurde von 47,5 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Wertes des Produkts erhöht.

Bemerkung 6

Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind (frühere Bemerkung5)

Bemerkung 6.1: Für die in dieser Liste aufgeführten Erzeugnisse wird der zulässige Gewichtsanteil der gesamten textilen Grundmaterialien von 10 auf 15 Prozent des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien erhöht.

In Bemerkung 6.2 wurde die Liste der textilen Grundmaterialien entsprechend den verschiedenen Materialien, aus denen synthetische oder künstliche Filamente beste-

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hen, spezifiziert (Polypropylen, Polyester, Polyamid, Polyacrylnitril, Polyimid, Polytetrafluorethylen, Poly(phenylensulfid), Poly(vinylchlorid), Viskose, andere synthetische Spinnfasern, andere synthetische oder künstliche Filamente).

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, wurden aus der Liste gelöscht; Glasfaser, Metall- und Mineralfasern wurden hingegen zur Liste der textilen Grundmaterialien hinzugefügt.

Die vier beschreibenden Beispiele wurden gestrichen.

In den Bemerkungen 6.3 und 6.4 wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Bemerkung 7

Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse (frühere Bemerkung 6)

In Bemerkung 7.1 wird die Toleranz für textile Vormaterialien, die die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Textilerzeugnisse vorgesehene Regel nicht erfüllen, von 8 auf 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht.

Das Beispiel zu Bemerkung 7.2 wurde gestrichen.

Bemerkung 8

Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27 (frühere Bemerkung 7)

Der Geltungsbereich der Bemerkungen 8.1 und 8.2 wurde auf die Produkte der Positionen 2707 und 2713 begrenzt. Die Positionen 2714, 2715, frühere 2901, frühere 2902 und frühere 3403 wurden gestrichen.

Bemerkung 9

Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse

Diese Bemerkung wurde wegen der technologischen Entwicklungen in der chemischen und pharmazeutischen Industrie notwendig.

Bemerkung 9.1 sieht vor, dass die anhand von Zellkulturen gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse des Kapitels 30 des HS als Ursprungserzeugnisse gelten.

Bemerkung 9.2 sieht vor, dass die anhand von Fermentierung gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse der Kapitel 29, 30, 32 und 33 des HS - ohne die aufgelisteten Ausnahmen - als Ursprungserzeugnisse gelten.

Bemerkung 9.3 definiert die zur Gewinnung oder Herstellung der Erzeugnisse der Kapitel 28, 29, 30, 32 und 33 (ohne die Ausnahmen) verwendeten Behandlungen, die den gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen gemäss Artikel 4 die Ursprungseigenschaft verleihen, und zwar durch bzw. aus: ­

chemische Reaktion: ein Prozess (einschliesslich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht;

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­

Mischungen und Gemische (aus denen Waren entstehen, deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden);

­

Reinigung (wobei mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, um eine für einen oder mehrere der unter Bst. i­vii aufgeführten Verwendungszwecke geeignete Ware zu erzielen);

­

Änderung der Partikelgrösse (aus der eine für den angestrebten Verwendungszweck relevante Ware hervorgeht, deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden);

­

Standardvormaterialien (einschliesslich Standardlösungsmitteln): vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen;

­

Isomerentrennung (Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch).

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Allgemein wurden die Kriterien, die auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angewendet werden, damit sie als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft gelten, vereinfacht und gelockert, um die Bedürfnisse der zunehmend in die internationalen Wertschöpfungsketten eingebundenen Unternehmen der Vertragsparteien besser zu decken.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse Die Begrenzung der zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für bestimmte Positionen der Kapitel 19 und 20 sowie der Positionen 2105 und 2106 des HS wird neu nicht mehr als Prozent des Werts ausgedrückt, sondern auf der Grundlage des Gewichts festgelegt. Bei Zucker wird aufgrund des fortschreitenden Preisverfalls die Grenze bei 40 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses festgelegt; dies ist restriktiver als die 30 Prozent des Ab-Werk-Preises. Die neue Berechnungsweise bietet den Vorteil, dass die Ausführer vor Schwankungen der Wechselkurse und der Rohstoffpreise geschützt werden.

Bei den verarbeiteten Zuckerzeugnissen wie Zuckerwaren der Position 1704 und Schokolade der Position 1806 des HS, für welche die Schweiz starke Exportinteressen hat, bleiben die Bedingungen hingegen unverändert. Bei diesen Positionen haben die Ausführer die Wahl zwischen dem Wertkriterium und dem Gewichtskriterium.

Bei den übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, vor allem jenen der Kapitel 14, 15, 20 und 23 des HS, wurden die Regeln gelockert, um sie an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzupassen und um besonders für die Ausgangsmaterialien der Kapitel 9

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und 12 des HS ein besseres Gleichgewicht zwischen regionaler und globaler Versorgung zu gewährleisten. Die Regeln für Tabak in Kapitel 24 wurden gelockert. Auf Ersuchen der Tabakindustrie wurde eine spezifische Vorschrift für die HTP hinzugefügt, die gleich lautet wie jene für Zigaretten.

Industrieerzeugnisse (ausser Textilien) Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden gegenüber dem aktuell geltenden PEM-Übereinkommen erheblich verändert. Wenn das Wertkriterium verwendet wird, so wird die wertmässige Begrenzung allgemein von 40 auf 50 Prozent des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses erhöht. Die doppelte Voraussetzung in den Kapiteln 74­79, 84 und 85 wurde auf eine einzige reduziert. Die spezifischen Vorschriften für zahlreiche Produkte der Kapitel 28, 35, 37, 38 und 83 wurden gestrichen. Demzufolge sind die Kapitelregeln auch auf diese Erzeugnisse anwendbar; dadurch werden die Listenregeln vereinfacht. Für die Erzeugnisse der Kapitel 27, 40, 42, 44, 70 und 83 wird eine alternative Regel vorgeschlagen. Die Ausführer haben die Wahl zwischen dem Kriterium des Tarifsprungs und jenem des Werts.

Textilien der Kapitel 50­63 des HS Das Prinzip der doppelten Bearbeitung wurde beibehalten. Die für die Erlangung der Ursprungseigenschaft notwendigen Herstellungsvorgänge wurden jedoch so strukturiert und kombiniert, dass die Auslegung erleichtert und die Regeln gegenüber den heute geltenden gelockert werden.

Anhang III

Wortlaut der Ursprungserklärung (früherer Anhang IV)

Infolge der Streichung der Ursprungsnachweise EUR-MED wird nur der Wortlaut der Ursprungserklärung EUR.1 wiedergegeben. Die georgische und die ukrainische Fassung des Wortlautes der Ursprungserklärung wurden hinzugefügt, und ein Fehler in der kroatischen Fassung musste korrigiert werden.

Anhang IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (früherer Anhang III a)

Der Musterabdruck der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wurde gestrichen.

Anhang V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla (früherer Art. 2 von Anhang V der Anlage II)

Die Bestimmungen zu den Rückvergütungen in Anhang V wurden aufgehoben.

Der Wortlaut von Anhang V Artikel 2 wurde unverändert übernommen.

Anhang VI

Lieferantenerklärung

Mit der Einführung der vollständigen Kumulierung in den Artikeln 7 und 8 der Anlage I wurde eine Lieferantenerklärung notwendig. Anhang VI enthält ein Muster einer Lieferantenerklärung.

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Anhang VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

Anhang VII enthält ein Muster einer Langzeit-Lieferantenerklärung.

Anhang VIII

Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50­63 des Harmonisierten Systems Gebrauch gemacht haben

Die Schweiz hat den Gemischten Ausschuss über ihre Absicht informiert, die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 einseitig auf die Einfuhr von Textilien auszudehnen, die unter die Kapitel 50­63 des HS fallen. Eine entsprechende Bekanntmachung sowie die Liste der Vertragsparteien in Anhang VIII werden auf der Website der EZV veröffentlicht.

Während der übergangsweisen bilateralen Anwendung der revidierten Übereinkommensregeln wird die Liste der anwendenden Vertragsparteien, die die Ausnahme von Artikel 7 Absatz 3 anwenden, auf der Website der EZV veröffentlicht, und zwar gestützt auf die Informationen der Europäischen Kommission, die die Bekanntmachungen der anwendenden Vertragsparteien sammelt.

3.3

Anlage II

Anlage II enthält die besonderen Bestimmungen, die Ausnahmen zu den Bestimmungen in Anlage I darstellen.

Der frühere Artikel 2 und die Anhänge V­VII wurden aufgehoben. Die Bestimmungen betreffend die Gebiete Ceuta und Melilla, das Fürstentum Andorra und die Republik San Marino stehen neu in Titel VIII und in Anlage I Anhang V.

Die übrigen Bestimmungen dieser Anlage, die sich auf bilaterale Ausnahmen zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Kumulierung beschränken, werden unverändert aus dem aktuellen Übereinkommen übernommen. Da diese Ausnahmen zwischen den Vertragsparteien bilateral geregelt werden, sind sie im Rahmen des übergangsweise angewendeten bilateralen Ansatzes nicht anwendbar.

4

Änderung der EFTA-Konvention sowie verschiedener Freihandels- und Landwirtschaftsabkommen

Die Umsetzung und die Revision des aktuellen PEM-Übereinkommens haben die Änderung bestimmter von der Schweiz unterzeichneter völkerrechtlicher Abkommen zur Folge. Die Änderungen dieser Abkommen werden in den Kapiteln 4.1­4.4 unten inhaltlich erklärt.

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4.1

Aufhebung der Begrenzung der bilateralen Kumulierung für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EFTA-Konvention, in den FHA EFTA­Bosnien und Herzegowina und EFTA­Montenegro sowie in verschiedenen Landwirtschaftsabkommen

Das aktuelle PEM-Übereinkommen sieht die Errichtung einer einzigen Zone der diagonalen Kumulierung für alle Erzeugnisse vor. Mit der Revision wird die vollständige Kumulierung eingeführt. Artikel 5 Absatz 2 der EFTA-Konvention11, Artikel 8 Absatz 2 des FHA EFTA­Montenegro12, Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftsabkommen Schweiz­Albanien13, Schweiz­Bosnien und Herzegowina14, Schweiz­Montenegro15 und Schweiz­Serbien16 sowie Artikel 4 Absatz 2 des Landwirtschaftsabkommens Schweiz­Ukraine17 enthalten historisch bedingt jedoch heute noch Bestimmungen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Kumulierung auf die bilaterale Ebene beschränken. Deshalb müssen diese Abkommen angepasst werden, um die umfassende Anwendung der vollständigen diagonalen Kumulierung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der PEM-Zone zu ermöglichen und die Verwaltung der Produktionsketten in den Vertragsparteien zu vereinfachen. Diese Anpassungen sind unproblematisch, weil sich die Konzessionen im Landwirtschaftsbereich auf präferenzielle Zollkontingente beschränken und in Übereinstimmung mit der Agrarpolitik der Schweiz gewährt wurden.

4.2

Einführung der vollständigen Kumulierung für die Textilien der Kapitel 50­63 des HS

In Verbindung mit Anlage I Artikel 7 Absatz 3 des revidierten PEM-Übereinkommens haben die EFTA-Staaten und ihre Freihandelspartner, die Mitglieder der CEFTA sind, sowie die Türkei durch Hinzufügen von zwei Artikeln zur vollständigen Kumulierung in den bilateralen Beschlüssen der jeweiligen Gemischten Ausschüsse eine Zone der vollständigen Kumulierung geschaffen, die die Textilien einschliesst.

Ziel ist die Behebung des Wettbewerbsnachteils der schweizerischen Unternehmen gegenüber den EU-Mitbewerbern, der darauf zurückgeht, dass die Textilien im revidierten PEM-Übereinkommen von der vollständigen Kumulierung ausgeschlossen werden. Die vollständige Kumulierung ist im Textilbereich technologisch und wirtschaftlich am sinnvollsten, weil die Listenregeln die doppelte Bearbeitung für die Erlangung der Ursprungseigenschaft vorsehen. Das Prinzip der doppelten Bearbeitung schreibt beispielsweise vor, dass das Spinnen und Weben in einer einzigen Vertragspartei stattfinden müssen, damit das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft der Zone erhält. Die vollständige Kumulierung ermöglicht es, die Herstellungsvorgänge auf zwei oder mehrere Vertragsparteien aufzuteilen.

11 12 13 14 15 16 17

SR 0.632.31 SR 0.632.315.731 SR 0.632.311.231.1 SR 0.632.311.911.1 SR 0.632.315.731.1 SR 0.632.316.821.1 SR 0.632.317.671.1

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Die schweizerische Textilindustrie liegt in unmittelbarer geografischer Nähe zu den Partnerländern Österreich, Deutschland und Italien; sie wird durch den Ausschluss der Textilien von der vollständigen Kumulierung im revidierten Übereinkommen besonders benachteiligt. Zudem sind die schweizerischen Unternehmen an Wertschöpfungsketten beteiligt, die auch die CEFTA-Staaten und die Türkei umfassen. Die Schweiz, ihre EFTA-Partner und die Türkei treten so der bereits aus den CEFTALändern bestehenden Zone der vollständigen Kumulierung bei, die die Textilien umfasst. Die bilateralen Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse betreffend die vollständige Kumulierung, die bereits angenommen wurden oder noch angenommen werden müssen, sind in Kapitel 4.4 genannt und im Anhang erläutert.

4.3

Weitere Anpassungen

Neben den in den Kapiteln 4.1. und 4.2 erwähnten Änderungen soll auch die rechtliche Struktur der EFTA-Konvention sowie der FHA EFTA­Bosnien und Herzegowina18 und EFTA­Montenegro19 geändert werden. Im Gegensatz zu anderen FHA mit Pan-Euro-Med-Staaten sind die Ursprungsregeln in der EFTA-Konvention und in den FHA EFTA­Bosnien und Herzegowina sowie EFTA­Montenegro nicht in Anhängen oder Protokollen, sondern in Artikeln im Hauptabkommen geregelt. Im Ursprungsbereich kommt es jedoch regelmässig zu Änderungen und Neuerungen. Der Vollzug dieser Anpassungen wird sich insgesamt vereinfachen, wenn diese Bestimmungen einheitlich in allen Abkommen auf Stufe Anhang/Protokoll geregelt sind. Mit diesen neuen Anhängen zu den Ursprungsregeln können die relevanten Bestimmungen des PEM-Übereinkommens in die verschiedenen bilateralen Abkommen und in die EFTA-Konvention inkorporiert werden.

Im Falle der EFTA-Konvention bedingt diese Anpassung der Abkommensstruktur zudem eine Aktualisierung von Artikel 53 (Anhänge), in dem sämtliche Anhänge der EFTA-Konvention aufgelistet werden. Gleichzeitig werden in Artikel 53 Anpassungen früherer Beschlüsse ergänzt, die fälschlicherweise bis anhin nicht nachgeführt worden sind.

In Bezug auf die FHA EFTA­Bosnien und Herzegowina sowie EFTA­Montenegro bedingt die Anpassung der Struktur des Abkommens die Anpassung der Referenz auf die Ursprungsbestimmungen im jeweiligen Artikel 4 über den territorialen Anwendungsbereich.

Die Ukraine ist seit dem 1. Februar 2018 Mitgliedsstaat des PEM-Übereinkommens.

Die notwendigen Anpassungen des FHA EFTA­Ukraine20 sind dem Bundesrat erst am 27. Juni 2018 gemeinsam mit weiteren von dieser Botschaft abgedeckten Anpassungen verschiedener FHA vorgelegt worden. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Anpassungen am FHA EFTA­Ukraine ebenfalls Teil dieser Botschaft sind. Die entsprechenden Anpassungen werden mit dem zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA­Ukraine vorgenommen. Danach soll der aktuelle Wortlaut im 18 19 20

SR 0.632.311.911 SR 0.632.315.731 SR 0.632.317.671

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Ursprungsprotokoll des FHA EFTA­Ukraine durch einen Verweis auf die relevanten Bestimmungen des PEM-Übereinkommens ersetzt werden.

4.4

Verfahren zur Annahme der Änderungen der EFTA-Konvention sowie verschiedener Freihandels- und Landwirtschaftsabkommen

Die notwendigen Änderungen der EFTA-Konvention und verschiedener in den Kapiteln 4.1­4.3 aufgeführter FHA sowie Landwirtschaftsabkommen sind mit den jeweiligen Partnern ausgehandelt worden.

Der EFTA-Rat hat die Änderung der EFTA-Konvention mit den Beschlüssen Nr. 2/201921 und Nr. 6/202022 vom 14. Mai 2019 bzw. vom 10. Dezember 2020 genehmigt.

Der Bundesrat hat mit den Beschlüssen vom 27. Juni 2018 und vom 22. März 2019 die Beschlussentwürfe der Gemischten Ausschüsse der FHA mit Albanien23, Bosnien und Herzegowina24, Montenegro25, Nordmazedonien26, Serbien27, der Türkei28 und

21 22 23

24

25

26

27

28

Beschluss des Rates Nr. 2/2019 vom 14. Mai 2019 zur Änderung der EFTA-Konvention.

Beschluss des Rates Nr. 6/2020 vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der EFTAKonvention.

Zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses, Ref. 15-7836. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Decision of the EFTA-Albania Joint Committee amending Protocol B to the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Albania concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation. Zu erlassende Änderung des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien.

Zu erlassendes Protokoll des Gemischten Ausschusses, Ref. 18-3645. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Protocol amending the Free Trade Agreement between the EFTA States and Bosnia and Herzegovina. Zu erlassende Änderung des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina.

Zu erlassendes Protokoll des Gemischten Ausschusses, Ref. 18-3646. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Protocol amending the Free Trade Agreement between the EFTA States and Montenegro. Zu erlassende Änderung des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro.

Zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses, Ref. 15-7837. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Decision of the EFTA-North Macedonia Joint Committee amending Protocol B to the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of North Macedonia concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation.

Zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses, Ref. 19-1977. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Decision of the EFTA-Serbia Joint Committee amending Protocol B to the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Serbia concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation. Zu erlassende Änderung des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien.

Zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses, Ref. 19-1978. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Decision of the EFTA-Turkey Committee
established by the free trade agreement between the EFTA States and the Republic of Turkey amending Annex I to the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Turkey, concerning rules of origin and methods of administrative cooperation.

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der Ukraine29 sowie den Beschlussentwurf des EFTA-Rats zur Anpassung der EFTAKonvention genehmigt.

Mit dem Beschluss vom 22. März 2019 hat der Bundesrat den Entwurf von Artikeln zur Schaffung einer Zone der vollständigen Kumulierung mit den Mitgliedern der CEFTA und der Türkei genehmigt. Die künftigen FHA der EFTA mit dem Kosovo und Moldova, die auch CEFTA-Mitglieder sind, werden hinsichtlich der vollständigen Kumulierung identische Bestimmungen enthalten.

Der Bundesrat hat mit dem Beschluss vom 24. Juni 2020 die Vorlage zu einem Beschlussentwurf für den in Kapitel 1.3 beschriebenen Ansatz einer übergangsweisen bilateralen Anwendung genehmigt.30 Der Ansatz der übergangsweisen bilateralen Anwendung ist relevant, solange das revidierte PEM-Übereinkommen vom Gemischten Ausschuss des Übereinkommens nicht einstimmig genehmigt wurde.

5

Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens (einschliesslich des Ansatzes der übergangsweisen bilateralen Anwendung), der Änderungen der EFTA-Konvention und verschiedener Freihandelsund Landwirtschaftsabkommen; Kompetenzdelegation an den Bundesrat

Das revidierte PEM-Übereinkommen tritt zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses in Kraft, den der Gemischte Ausschuss des Übereinkommens festlegen wird. Aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Anwendung der Listenregeln und der Kumulierung muss das revidierte Übereinkommen in allen Vertragsparteien gleichzeitig umgesetzt werden.

Der Ansatz der übergangsweisen bilateralen Anwendung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die letzte Vertragspartei dem norwegischen Depositar notifiziert hat, dass ihre internen Verfahren zur Ratifikation der Beschlüsse der gemischten Ausschüsse der verschiedenen FHA abgeschlossen sind. In Bezug auf die Änderung der EFTA-Konvention tritt der Ratsbeschluss am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem alle Mitglieder ihre Ratifikationsurkunden beim norwegischen Verwahrer hinterlegt haben. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses des FHA Schweiz­EU, der im Wesentlichen den übrigen Beschlüssen entspricht, aber einige Besonderheiten von Protokoll 3 des FHA Schweiz­EU berücksichtigt, tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Für die Schweiz treten die revidierten Regeln gemäss dem Ansatz der übergangsweisen bilateralen Anwendung nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft, d. h. im zweiten Halbjahr 2021. Der Ansatz der übergangsweisen bilateralen Anwendung bleibt bis zum Inkrafttreten des von allen Vertragsparteien des 29

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Zu erlassender Beschluss des Gemischten Ausschusses, Ref. 18-3616. Dieser Text liegt nur auf Englisch vor. Decision of the EFTA-Ukraine Joint Committee amending Protocol B to the Free Trade Agreement between the EFTA States and Ukraine concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative cooperation. Zu erlassende Änderung des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine.

Diese Beschlussentwürfe liegen nur auf Englisch vor.

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aktuellen Übereinkommens angenommenen revidierten Übereinkommens wirksam.

Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse zur Errichtung einer Zone der vollständigen Kumulierung zwischen der EFTA und den CEFTA-Ländern, mit denen die EFTA ein FHA abgeschlossen hat, sowie mit der Türkei werden, nachdem die jeweiligen Vertragsparteien dem norwegischen Depositar den Abschluss ihrer internen Ratifikationsverfahren mitgeteilt haben, zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

Diese Beschlüsse werden jedoch erst mit dem übergangsweisen bilateralen Inkrafttreten der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens wirksam. Die Beschlüsse zu den Landwirtschaftsabkommen bedürfen aufgrund ihrer bilateralen Ausgestaltung keiner Notifizierung der Ratifikation an den norwegischen Depositar und treten bei Inkrafttreten der Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse der entsprechenden FHA automatisch in Kraft.

Zum jetzigen Zeitpunkt haben die betroffenen gemischten Ausschüsse die vom Bundesrat genehmigten und für das Inkrafttreten des Ansatzes der übergangsweisen bilateralen Anwendung zwischen den jeweiligen Vertragsparteien erforderlichen Entwürfe der Beschlüsse, der Protokolle, der Regierungsvereinbarung bzw. der Änderungen noch nicht angenommen. Deshalb beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung, ihn zur Genehmigung der Entwürfe der Beschlüsse, der Protokolle, der Regierungsvereinbarung bzw. der Änderungen, die von den jeweiligen gemischten Ausschüssen noch nicht verabschiedet wurden, zu ermächtigen. Ein Teil dieser Entwürfe (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e Bundesbeschlussentwurf) nimmt im FHA einen Verweis zum PEM-Übereinkommen auf (Ukraine), ändert die Struktur des FHA ab (Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro) oder führt in den Landwirtschaftsabkommen die diagonale Kumulierung von Agrarerzeugnissen ein (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Republik Serbien und Ukraine). Der andere Teil (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c Bundesbeschlussentwurf) ermöglicht die übergangsweise bilaterale Anwendung der Änderung des PEM-Übereinkommens mit den betreffenden Vertragsparteien und ist materiell ähnlich wie der der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitete Beschluss des EFTA-Rates Nr. 6/2020.

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung ausserdem, ihn zur Genehmigung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens zur Annahme der Änderung des Übereinkommens zu ermächtigen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Bundesbeschlussentwurf).

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Auswirkungen

6.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Änderung des aktuellen PEM-Übereinkommens, die übergangsweise bilaterale Anwendung sowie die Änderungen der EFTA-Konvention und mehrerer FHA und Landwirtschaftsabkommen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Prinzipien für die Funktionsweise der Ursprungsregeln in der PEM-Zone bleiben unverändert. Die Vereinfachungen der Verfahren und die Liberalisierung der Listenregeln dürften die Kontrollen der EZV erleichtern.

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6.2

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Seit der Definition der Ursprungsregeln im Rahmen der ersten FHA, die in den 1970er-Jahren auf dem europäischen Kontinent abgeschlossen wurden, haben sich die Produktionsstrukturen grundlegend geändert. Die Änderung des Übereinkommens soll die Regeln und Verfahren primär besser auf die Bedürfnisse der Export- und Importunternehmen der PEM-Zone abstimmen. Tatsächlich können die Unternehmen ihre Beschaffungen dank der flexibleren Listenregeln optimieren. Die neuen Kumulierungsmöglichkeiten (vollständige Kumulierung) erschliessen besonders im Textilbereich, in dem restriktive Ursprungsregeln und hohe Zölle gelten, neue Chancen für die regionale Entwicklung und für die Einrichtung neuer Produktionsketten in der PEM-Zone.

Dank der Flexibilisierung der Listenregeln und der Vereinfachung der Verfahren, besonders der Bescheinigung, werden die Kosten der Unternehmen für die Verwaltung des Präferenzursprungs im Warenverkehr in der PEM-Zone, auf die 62 Prozent des schweizerischen Handels entfallen, zurückgehen.

Kombiniert mit der Flexibilisierung der Listenregeln dürfte die Vereinfachung der Bescheinigungsverfahren (Aufhebung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED) die Integration der Volkswirtschaften der MED-Länder in die Produktionsketten des Kontinents fördern. Schliesslich sollte die Änderung des Übereinkommens auch der wirtschaftlichen Dynamik der PEM-Zone zugutekommen. Dank der übergangsweisen bilateralen Anwendung der revidierten Regeln des Übereinkommens werden die Unternehmen der Vertragsparteien bereits von den Vorteilen des revidierten Übereinkommens profitieren. Diese werden aber insbesondere hinsichtlich der Kumulierung erst dann vollumfänglich wirksam werden, wenn das revidierte Übereinkommen für alle Vertragsparteien in Kraft tritt.

6.3

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Das Übereinkommen, dessen übergangsweise bilaterale Anwendung und die Änderungen der EFTA-Konvention sowie verschiedener FHA und Landwirtschaftsabkommen enthalten keine Normen zur nachhaltigen Entwicklung. Diese sind in den neuen FHA oder in den revidierten FHA der EFTA vorgesehen. Allerdings dürften die Verbesserung des Regelungsrahmens im Ursprungsbereich, die Einbindung der Unternehmen der MED-Länder in die Produktionsketten des Kontinents und die Erschliessung neuer Handelschancen, die sich aus der Öffnung der Vertragsparteien dank der vollständigen Kumulierung ergeben, die PEM-Zone gegenüber den asiatischen Produktionszonen wettbewerbsfähiger machen. Die verstärkte Regionalisierung im Mittelmeerraum kann dazu beitragen, dass nach Asien ausgelagerte Produktionsstätten zurückgeholt und damit die Umweltbelastung aufgrund des Warentransports begrenzt wird.

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6.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Änderung des Übereinkommens, dessen übergangsweise bilaterale Anwendung und die Änderungen der EFTA-Konvention sowie verschiedener FHA und Landwirtschaftsabkommen werden keine Auswirkungen auf die Gesellschaft in der Schweiz haben. Dagegen könnte die Revision, mit der die Volkswirtschaften der MED-Länder zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung besser in die Produktionsketten des Kontinents eingebunden werden sollen, die Beschäftigung in diesen Ländern positiv beeinflussen. So hat beispielsweise der Libanon die EU aufgefordert, die Regeln des revidierten Übereinkommens vorzeitig anzuwenden; die EU hat dem zugestimmt.

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Verhältnis zur Legislaturplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Revision des PEM-Übereinkommens wurde in der Botschaft vom 27. Januar 201631 zur Legislaturplanung 2015­2019 und im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201632 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

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Rechtliche Aspekte

8.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Revision des PEM-Übereinkommens beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)33, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Artikel 166 Absatz 2 BV ermächtigt die Bundesversammlung, völkerrechtliche Verträge zu genehmigen, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199734); dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens, mit denen das revidierte Übereinkommen angenommen wird, sowie die Beschlüsse des EFTARates und der Gemischten Ausschüsse, mit denen die EFTA-Konvention bzw. die FHA und die Landwirtschaftsabkommen angepasst werden, existieren nicht als authentische Version in einer der schweizerischen Amtssprachen. Auch die Anhänge zu diesen Beschlüssen existieren nicht als authentische Version in einer der schweizerischen Amtssprachen. Dass die Texte auf Englisch abgeschlossen werden, entspricht der konstanten Praxis der Schweiz zur Modernisierung der FHA und der Landwirtschaftsabkommen. Englisch ist im Übrigen eine offizielle Arbeitssprache der EFTA.

Diese Praxis stimmt mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom

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BBl 2016 1105, hier 1164 BBl 2016 5183, hier 5185 SR 101 SR 172.010

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4. Juni 201035 und den Kommentaren im erläuternden Bericht zu dieser Verordnung überein36.

Gemäss den Artikeln 5 und 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200437 werden Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht obligatorisch in allen drei Amtssprachen veröffentlicht oder in die Amtssprachen übersetzt. Die Beschlüsse der oben genannten Gemischten Ausschüsse und die dazugehörigen Anhänge sind technischer Natur. Mit Ausnahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens, mit dem das revidierte Übereinkommen angenommen werden soll, zielen alle diese Beschlüsse darauf ab, die EFTA-Konvention, die FHA oder die Landwirtschaftsabkommen an die neuen Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens anzupassen. In den Anhängen zu diesen Beschlüssen werden der Wortlaut des revidierten Übereinkommens sowie die Grundsätze des Ansatzes der übergangsweisen bilateralen Anwendung übernommen.

Diese Beschlüsse und ihre Anhänge werden also nicht vollständig in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, sondern nur durch Verweis, und sie werden nicht in die drei Amtssprachen übersetzt. Die Wirtschaftsbeteiligten können ­ wie es bereits heute für die geltenden Ursprungsregeln der FHA üblich ist ­ diese Texte auf Englisch auf der entsprechenden Website des EFTA-Sekretariats einsehen.38 Wurde jedoch ein Abkommen (Hauptteil oder Anhang) in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht, so wird gemäss geltender Praxis eine Änderung, auch wenn sie nur technischer Natur ist, ebenfalls in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Änderungen der EFTA-Konvention, der FHA mit Bosnien und Herzegowina und mit Montenegro sowie die Landwirtschaftsabkommen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und der Ukraine (vgl. Kap. 4.1 und 4.3). Im Übrigen scheint es zweckmässig, die Regeln des revidierten Übereinkommens, die von der grossen Mehrheit der Vertragsparteien übergangsweise bilateral angewendet werden, in den drei Amtssprachen zu veröffentlichen (Anlage A der Beschlüsse der betroffenen gemischten Ausschüsse39). Sobald das revidierte Übereinkommen von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen wurde, wird es vollständig in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

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SR 441.11 Das Dokument ist auf der Website des Bundesamtes für Kultur kostenlos verfügbar unter: www.bak.admin.ch > Themen > Sprachen > Dokumente > Erläuterungen zur Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV).

SR 170.512 Diese Texte sind auf der Website des EFTA-Sekretariats einsehbar: www.efta.int > About EFTA > legal documents > EFTA's free trade relations > (betroffenes Land).

Diese Regeln sind auf der Website des SECO einsehbar: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Internationaler Warenverkehr > Politik im Bereich Ursprungsregeln > Vorläufige bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen).

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8.2

Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Revision des PEM-Übereinkommens, dessen übergangsweise bilaterale Anwendung sowie die Änderungen der EFTA-Konvention und mehrerer Freihandels- und Landwirtschaftsabkommen verstossen weder gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz noch gegen ihre Verpflichtungen gegenüber der EU noch gegen die mit der europäischen Integrationspolitik angestrebten Ziele. Sie sind mit dem WTORecht, mit den handelspolitischen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU und mit den übrigen zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen bilateralen Abkommen in der PEM-Zone vereinbar.

8.3

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Als EFTA-Mitglied ist das Fürstentum Liechtenstein eine Vertragspartei des PEMÜbereinkommens. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192340 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von den Bestimmungen des PEM-Übereinkommens sowie den Bestimmungen der FHA und der Landwirtschaftsabkommen miterfasst.

8.4

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200241 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

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SR 0.631.112.514 SR 171.10

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