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Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 20201, beschliesst: I Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20042 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Information und den Widerspruch respektive die Zustimmung nach den Artikeln 8­8c, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind.

1

Art. 8

Voraussetzungen der Entnahme

Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: 1

a.

der Tod der Person festgestellt worden ist;

b.

die Person vor ihrem Tod der Entnahme nicht widersprochen hat.

Liegt weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft vor, so können die nächsten Angehörigen der Entnahme 2

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widersprechen. Sie haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.

3

Sind keine nächsten Angehörigen erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.

Hat die verstorbene Person die Entscheidung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

4

Werden die Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnommen, so ist dies nur zulässig, wenn die Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat kann das Erfordernis der Zustimmung auch für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorsehen, die nicht nach dem 4. Abschnitt zugeteilt werden.

5

Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen und der gemäss Absatz 4 bezeichneten Person des Vertrauens.

6

Art. 8a

Mindestalter

Hat eine Person das 16. Altersjahr zurückgelegt, so kann sie selbstständig darüber entscheiden, ob ihr Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen.

Art. 8b

Widerruf

Ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 8c

Abklärung des Widerspruchs

Bevor einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, muss geprüft werden, ob im Organ- und Gewebespenderegister nach Artikel 10a ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eingetragen ist.

1

Das Organ- und Gewebespenderegister darf konsultiert werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

2

Ist ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft weder im Organ- und Gewebespenderegister eingetragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so sind die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person anzufragen, ob ihnen eine entsprechende Äusserung bekannt ist.

3

Ist den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine Zustimmung noch eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft bekannt, so sind sie über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 8 Absatz 2 zu informieren.

4

5

Der Bundesrat legt fest: a.

den Kreis der nächsten Angehörigen;

b.

die Modalitäten und die Fristen für den Einbezug der nächsten Angehörigen und die Geltendmachung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 2.

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Art. 10

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Vorbereitende medizinische Massnahmen

Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch gegen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen vorliegt; sie dürfen bereits während der Abklärung des Widerspruchs durchgeführt werden.

1

2

Sie müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a.

Sie beschleunigen den Tod der Person nicht.

b.

Sie führen nicht dazu, dass die Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät.

c.

Sie sind für die Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden.

d.

Sie sind für die erfolgreiche Transplantation unerlässlich.

Sie dürfen erst durchgeführt werden, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

3

Ist für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nach Artikel 8 Absatz 5 die Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen erforderlich, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen: 4

a.

vor dem Tod nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person oder ihre nächsten Angehörigen diesen zugestimmt haben;

b.

nach dem Tod so lange durchgeführt werden, bis feststeht, ob die Zustimmung vorliegt.

5

Artikel 8 Absatz 4 gilt sinngemäss.

6

Der Bundesrat legt fest: a.

welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht erfüllen;

b.

wie lange die Massnahmen in den Fällen nach den Absätzen 1 und 4 Buchstabe b höchstens durchgeführt werden dürfen.

Art. 10a

Organ- und Gewebespenderegister

Die nationale Zuteilungsstelle nach Artikel 19 führt ein Register, in das jede Person ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft eintragen kann.

1

Die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen in den Spitälern, in denen potenzielle Spenderinnen und Spender betreut werden, können das Register mittels Abrufverfahren einsehen.

2

Als Personenidentifikator wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.

3

3

SR 831.10

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Der Bundesrat kann für Personen, die über keine Versichertennummer verfügen, andere Personenidentifikatoren vorsehen.

4

5

Er regelt zudem: a.

welche Daten im Register bearbeitet werden;

b.

die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten;

c.

wie sich eine Person bei der Eintragung in das Register identifizieren muss.

Art. 54 Abs. 2bis Der Bundesrat überträgt die Führung des Organ- und Gewebespenderegisters nach Artikel 10a an eine Organisation oder Person mit Sitz in der Schweiz, die über Erfahrung in der Führung eines solchen Registers verfügt.

2bis

Art. 61 Abs. 2 und 3 2

3

Die Information umfasst namentlich: a.

das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Widerspruch, die Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Organ- und Gewebespenderegister einzutragen und die Willensäusserung jederzeit zu widerrufen;

b.

das Aufzeigen der mit einem fehlenden Widerspruch verbundenen Konsequenzen, namentlich den Hinweis, dass ohne Widerspruch der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen und vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind;

c.

das Aufzeigen der mit den vorbereitenden medizinischen Massnahmen verbundenen Risiken und Belastungen;

d.

Bisheriger Bst. b

e.

Bisheriger Bst. c

Aufgehoben

Art. 69 Abs. 1 Bst. cbis und cter Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch4 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1

cbis. einer Person entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8­8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f­i Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt; cter. Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert, die entgegen den Bestimmungen über die Zustimmung oder den Widerspruch nach den Artikeln 8­8c, 12 Buchstabe b und 13 Buchstaben f­i entnommen wurden;

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SR 311.0

Transplantationsgesetz

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II Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 20205 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt beziehungsweise werden wie folgt ergänzt: Art. 10a Abs. 3, 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. d 3

und 4 Gegenstandslos oder Aufgehoben

5

Der Bundesrat regelt: d.

welche Angaben eine Person verwenden muss, die über keine AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verfügt.

Art. 54 Abs. 2ter Die mit der Führung des Organ- und Gewebespenderegisters beauftragte Organisation oder Person ist befugt, die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 10a nach Artikel 50c des AHVG8 systematisch zu verwenden.

2ter

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 22. März 20199 «Organspende fördern ­ Leben retten».

2

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Organspende fördern ­ Leben retten» zurückgezogen10 oder abgelehnt worden ist.

3

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BBl 2020 9951 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10 BBl 2019 3115 BBl 2021 2341

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

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