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Vorlage 1 Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

Entwurf

(Covid-19-Gesetz) (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20211, beschliesst: I Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 1, 1quater, 1quinquies, 1sexies, 2, 6 und 7 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und die einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.

1

1quater

1 2

Der Bund leistet den Kantonen einen Finanzierungsanteil von:

a.

70 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken;

b.

100 Prozent an ihre Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken.

BBl 2021 285 SR 818.102

2021-0308

BBl 2021 286

Covid-19-Gesetz (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende)

BBl 2021 286

Der Bundesrat kann für Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken besondere Vorschriften über die einzufordernden Belege, die Beitragsbemessung und die Abwicklung von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien erlassen.

1quinquies

Voraussetzung für die Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken müssen in allen Kantonen die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert.

1sexies

In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1quater Buchstabe a kann der Bund besonders betroffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2

Beansprucht ein Kanton für seine Härtefallmassnahmen Bundesmittel, so sind alle Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln, unabhängig davon, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben.

6

Die Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten.

7

Art. 17 Abs. 1 Bst. h, Abs. 2 und 3 Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über: 1

h.

die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung nach Artikel 35 Absatz 2 AVIG.

Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder. Der aktuelle Anspruch auf die Höchstzahl an Taggeldern nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht belastet.

2

Für Versicherte, die Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Absatz 2 haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird bei Bedarf um dieselbe Dauer verlängert.

3

3

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SR 837.0

Covid-19-Gesetz. BG (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende)

Art. 17b

BBl 2021 286

Voranmeldung, Dauer und rückwirkende Gewährung der Kurzarbeit

In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG4 ist keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2021 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt werden.

1

Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Das Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2

Neu entstandene Entschädigungsansprüche nach Absatz 2 sind in Abweichung von Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen.

3

Art. 17c

Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung

Der Bund richtet Finanzhilfen an Kantone aus, die an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Ausfallentschädigungen ausgerichtet haben für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

1

Die Finanzhilfen decken 33 Prozent der von den Kantonen ausbezahlten Ausfallentschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern längstens für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 21 Abs. 10 Artikel 11 Absatz 2 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 20205 tritt rückwirkend auf den 1. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

10

II Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung6). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

1

Es tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 3, 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

2

4 5 6

SR 837.0 AS 2020 5821 Ziff. III Abs. 2 SR 101

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Covid-19-Gesetz (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende)

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Artikel 17 Absätze 2 und 3 gilt bis zum 31. Dezember 2023.

4

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h gilt bis zum 31. Dezember 2022.

5

Artikel 17c gilt bis zum 31. Dezember 2022.

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