BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Entwurf

(Militärgesetz, MG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. September 20211, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz 1bis wird «Führungsstab der Armee» ersetzt durch «Kommando Operationen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Abs. 1 Bst. abis und b sowie 2 Bst. c 1

Die Militärdienstpflicht dauert: abis. für Rekrutierte, die nach Artikel 49 Absatz 2 aus der Armee entlassen wurden: bis zum Ende des zwölften Jahres nach der Entlassung aus der Armee; b.

1 2

für höhere Unteroffiziere: 1. die nicht in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: ­ für Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden ­ für Stabsadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden ­ für Haupt- und Chefadjutanten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden,

BBl 2021 2198 SR 510.10

2021-2906

BBl 2021 2199

Militärgesetz

2.

2

BBl 2021 2199

die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

Der Bundesrat kann: c.

vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. c­j sowie 2, 5 und 6 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: 1

c.

die folgenden hauptberuflich tätigen Personen: 1. Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden, 2. Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden, 3. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden, 4. Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden, 5. Angehörige des Grenzwachtkorps, 6. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind, 7. Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten, 8. Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;

d.­j. Aufgehoben 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.

5

Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialisten und Cyberspezialistinnen eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.

6

2 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Art. 20 Abs. 1ter dritter Satz ... Das Kommando Operationen leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane sowie die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen weiter.

1ter

Art. 26

Besondere Pflichten

Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen: a.

persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;

b.

medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Die Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, sowie die nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger müssen dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden: 1

b.

Wohnadresse, Postadresse, E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer;

Art. 29

Versorgung

Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Bund Sold und Verpflegung.

1

2

Der Bund sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten.

3

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.

4

Art. 31 Abs. 1 Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgliche, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.

1

Art. 34a

Militärisches Gesundheitswesen

Das militärische Gesundheitswesen umfasst alle medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen, die die Armee oder die Militärverwaltung unter der Verantwortung des Bundes zugunsten der Stellungspflichtigen, der Angehörigen der Armee und Dritter erbringt.

1

Das VBS stellt sicher, dass Personen nach Absatz 1 bei Bedarf in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens ambulant und stationär behandelt werden.

2

3 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Leistungserbringung fest. Er bezeichnet die Dritten, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt. Als Dritte gelten insbesondere Amtsstellen, Angestellte der Bundesverwaltung sowie zivile Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der Ausbildung und während Einsätzen behandelt werden.

3

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 Schutz vor schweren und übertragbaren Krankheiten Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Schutz vor schweren und übertragbaren Krankheiten in der Armee. Er regelt dabei die Massnahmen und die Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664.

1

Art. 38 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 42 Abs. 2 Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage; für Soldaten und Gefreite, die ihre Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leisten, beträgt sie höchstens 300 Tage.

2

Art. 48a Abs. 3 Er erlässt Bestimmungen über den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland, den Angehörige der Armee als Spitzensportlerinnen und -sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Dabei kann er besondere Bestimmungen erlassen über: 3

a.

Verpflegung;

b.

Unterkunft;

c.

Dienstreisen;

d.

Ausrüstung und Material;

e.

Versicherungen;

f.

Haftung.

Art. 48c

Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialisten und Cyberspezialistinnen

Das VBS ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Armee zuständig, die als Cyberspezialisten und Cyberspezialistinnen eingeteilt sind.

1

3 4

SR 818.101 SR 916.40

4 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.

2

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 48d

Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland

Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen: 1

a.

zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;

b.

Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.

2

Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.

3

Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:

4

a.

die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung des Zivilschutzes oder anerkannter militärischer Vereine oder Verbände durchführen können;

b.

die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und

c.

die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

Zur Verfügung gestellt werden dürfen: a.

Truppen im Ausbildungsdienst;

b.

Berufsformationen;

c.

die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;

d.

das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a­c vorhandene militärische Material.

Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn: 5

a.

mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;

b.

keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;

c.

die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und

d.

die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung dürfen ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang mit Leistungen unterstützt werden, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden ist.

6

7

Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann: a.

für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;

b.

Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;

c.

das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.

8

Art. 52 Aufgehoben Art. 63 Abs. 5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren.

5

Gliederungstitel vor Art. 65

Fünfter Titel: Einsatz der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 70 Abs. 1 Bst. c 1

Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: c.

Art. 72

das VBS auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.

Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.

6 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Gliederungstitel vor Art. 92

5a. Titel: Polizeibefugnisse Art. 92

Grundsätze

Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20085 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

1

In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben: 2

a.

Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten;

b.

Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen;

c.

in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen;

d.

Waffen einzusetzen: 1. in Notwehr und im Notstand, 2. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen.

Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3

Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen: 4

5

a.

die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2;

b.

die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.

SR 364

7 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Gliederungstitel vor Art. 96

2. Kapitel: Militärische Informations- und Kommunikations-technologie Art. 96 Die Armee erstellt, betreibt und nutzt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, robuste und unabhängige Installationen und Systeme, die im Rahmen der Auftragserfüllung der Armee der Datenbearbeitung dienen (militärische Informations- und Kommunikationstechnologie).

1

Sie kann im Rahmen der Erstellung, des Betriebs und der Nutzung oder des Schutzes der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie mit zivilen Behörden zusammenarbeiten.

2

Art. 99 Abs. 1 zweiter Satz ... Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland tauscht er, unter der Führung der zuständigen zivilen Behörden, mit den am Einsatz beteiligten Stellen einsatzrelevante Informationen aus.

1

Art. 104 Abs. 1 zweiter Satz ... Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.

1

Art. 113 Abs. 7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte und Ärztinnen, Seelsorger und Seelsorgerinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.

7

Art. 114 Abs. 4 Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

4

Art. 121

Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen, Sektionschefs und Sektionschefinnen

Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen.

1

Sie teilen die Kreise, wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef oder eine Sektionschefin.

2

8 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Art. 128a Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 149

Verordnungen der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 29 Absatz 4 und 93 Absatz 2 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 Art. 81 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern: 1

abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt; Art. 82 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern: 1

abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt; Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis 1

Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig: abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 185 Die Vollstreckung einer Disziplinarbusse verjährt drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

Vollstreckungsver- 1 jährung

Die Vollstreckung der übrigen Disziplinarstrafen verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

2

6

SR 321.0

10 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Art. 189 Abs. 5 Werden Disziplinarbussen nicht fristgerecht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Sind die Disziplinarbussen auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so werden sie in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt. Der Arrest entfällt, soweit die Disziplinarbussen nachträglich bezahlt werden.

5

Art. 192 Abs. 4 Verfügt der Wohnsitzkanton über zu wenige geeignete Mittel, um den Arrest vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu vollziehen, so kann er den Chef der Armee um Unterstützung mit Mitteln der Militärverwaltung oder der Armee ersuchen. Eine Unterstützung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Militärverwaltung oder der Armee nicht beeinträchtigt wird.

4

2. Militärstrafprozess vom 23. März 19797 Art. 62 zweiter Satz ... Mit der Durchführung kann die militärische oder die zivile Polizei beauftragt werden.

3. Strafregistergesetz vom 17. Juni 20168 Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) Bst. e Die registerführende Stelle meldet der Gruppe Verteidigung zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen: 1

e.

7 8

hängige Strafverfahren.

SR 322,1 SR 330; BBl 2016 4871

11 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20089 über die militärischen Informationssysteme 1a. Abschnitt (Art. 17a­17f) einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

1a. Abschnitt: Informationssystem Dienstmanager Art. 17a

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Dienstmanager (DIM).

Art. 17b

Zweck

Das DIM dient den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Schutzdienstpflichtigen dazu: a.

eigene Daten einzusehen und zu aktualisieren sowie Auszüge davon zu erstellen;

b.

an Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an militärische Kommandos, an Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder an von der betreffenden Person bezeichnete Dritte: 1. eigene Daten zu übermitteln, 2. Gesuche, Anträge und Anmeldungen zu übermitteln, 3. Materialbestellungen zu übermitteln, 4. Nachrichten und Dokumente zu senden und von diesen zu empfangen;

c.

an Umfragen teilzunehmen.

Art. 17c

Daten

Das DIM enthält von den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal und den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, folgende Daten: 1

9

a.

Personalien, AHV-Versichertennummer, Foto, Beruf, Kontoverbindung, Kontaktdaten und von der betreffenden Person gemeldete Notfallkontaktdaten Dritter;

b.

Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

c.

Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee;

SR 510.91

12 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

d.

Kontaktdaten der vorgesetzten Kommandantin oder des vorgesetzten Kommandanten, der zuständigen Kommandostelle, der kontrollführenden Stelle sowie weiterer Stellen und Personen;

e.

Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung, einschliesslich der medizinischen und psychologischen Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Korrespondenz mit den beurteilenden Personen;

f.

Sanitätsdienstliche Daten wie Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit, Daten über den Gesundheitszustand und die psychischen Eigenschaften, ärztliche Zeugnisse und Gutachten;

g.

Daten über die körperliche Leistungsfähigkeit und die durchgeführten Sporttests sowie physiologische Daten;

h.

Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;

i.

Ausbildungsresultate, Daten über Fähigkeiten und ein Leistungsverzeichnis;

j.

Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen;

k.

Daten über vordienstliche und ausserdienstliche Tätigkeiten, Ausbildungen und Leistungen;

l.

Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;

m. Daten über die Dienstpflicht und die Schiesspflicht sowie über deren Erfüllung, Schiessdaten und Schiessresultate; n.

Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen, einschliesslich Daten über Einsätze im Rahmen der Friedensförderung;

o.

Daten über Absenzen, einschliesslich Daten aus Dienstverschiebungs-, Urlaubs- und Dispensationsgesuchen;

p.

Daten über Soldabrechnungen und Erwerbsersatzleistungen;

q.

Daten über die Wehrpflichtersatzabgabe;

r.

Daten über die persönliche Ausrüstung und Materialbestellungen;

s.

Daten über die Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;

t.

Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat, einschliesslich der von ihr eingereichten Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen;

u.

Nachrichten und Dokumente, die die betreffende Person an die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an die militärischen Kommandos und an Dritte gesendet oder von diesen empfangen hat;

13 / 18

Militärgesetz

2

BBl 2021 2199

v.

Entscheide zu den Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen, die die betreffende Person eingereicht hat;

w.

Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften;

x.

Daten über die Entscheide zu Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften;

y.

Daten aus Umfragen.

Es enthält von den Schutzdienstpflichtigen folgende Daten: a.

Personalien, AHV-Versichertennummer, Foto, Beruf, Kontoverbindung, Kontaktdaten und von der betreffenden Person gemeldete Notfallkontaktdaten Dritter;

b.

Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;

c.

Kontaktdaten der vorgesetzten Kommandantin oder des vorgesetzten Kommandanten des Zivilschutzes, der kontrollführenden Stelle sowie weiterer Kontaktstellen;

d.

Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

e.

Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;

f.

Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;

g.

Daten über die Dienstpflicht und über deren Erfüllung;

h.

Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;

i.

Daten zur Wehrpflichtersatzabgabe;

j.

Daten über die persönliche Ausrüstung und zu Materialbestellungen;

k.

Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat, einschliesslich der von ihr eingereichten Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen;

l.

Nachrichten und Dokumente, die die betreffende Person an die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, an die Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes und an Dritte gesendet oder von diesen empfangen hat;

m. Entscheide zu den Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen, die die betreffende Person eingereicht hat; n.

14 / 18

Daten aus Umfragen.

Militärgesetz

Art. 17d

BBl 2021 2199

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DIM: a.

bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b.

bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den militärischen Kommandos, den Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes und Dritten, von denen die betreffende Person Nachrichten und Dokumente empfängt;

c.

durch Abrufverfahren oder automatisiert aus den folgenden Informationssystemen: 1. PISA, 2. MEDISA, 3. PSN, 4. Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA), 5. Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD), 6. Administration für Dienstleistungen (MIL Office), 7. Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung (PERAUS), 8. Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS).

Art. 17e

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht den Militärdienstpflichtigen, einschliesslich der Stellungspflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Schutzdienstpflichtigen deren eigene Daten des DIM durch Abrufverfahren zugänglich.

1

Sie macht den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärischen Kommandos, Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes oder Dritten durch Abrufverfahren oder mittels elektronischer Weiterleitung folgende Daten des DIM zugänglich: 2

a.

an sie gerichtete Gesuche, Anträge, Anmeldungen, Materialbestellungen, Nachrichten und Dokumente;

b.

Daten aus von ihnen durchgeführten Umfragen.

Art. 17f

Datenaufbewahrung

Die Daten des DIM werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht beziehungsweise nach der Beendigung der Anstellung, der Betreuung oder des Beizugs während längstens fünf Jahren aufbewahrt.

15 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Art. 27

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA: a.

bei den betreffenden Personen oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b.

bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

c.

bei den militärischen Kommandos;

d.

bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten;

e.

bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;

f.

in Notfällen bei den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens; diese Personen und Institutionen sind im Notfall zur Auskunftserteilung ermächtigt.

Art. 28 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) Bst. a 2

Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt: a.

den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen, Ärzten und medizinischen Institutionen des zivilen Gesundheitswesens, soweit die betreffende Person hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat oder wenn ein Notfall vorliegt;

5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194810 Art. 3 Abs. 1, 2 und 2bis Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: 1

a.

für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);

b.

für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).

2

Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.

2bis

10

SR 748.0

16 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Art. 23 Abs. 1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Zivilluftfahrt dem UVEK und solche in der Militärluftfahrt dem VBS unverzüglich melden.

1

Art. 25 Randtitel und Abs. 1 b.

Untersuchungskommission für die Zivilluftfahrt

Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a­57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711 ein.

1

Art. 26b 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Militärluftfahrt e.

Untersuchungsstelle für die Mili- Stelle bei der MAA zuständig.

tärluftfahrt 2 Für das Verfahren gilt Artikel 26 Absätze 1­3 sinngemäss.

ist eine

Der Bundesrat regelt die Organisation der Stelle, die Einzelheiten des Verfahrens und die Zwangsmassnahmen.

3

Art. 40 Abs. 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.

1

Art. 40abis Abs. 4 Der zivile Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch das BAZL. Der militärische Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch die MAA.

4

Art. 55a 1 IIa. Register für Militärluftfahrzeuge 2

Die MAA führt ein separates Register für Militärluftfahrzeuge.

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register sowie über den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA: 1

11

SR 172.010

17 / 18

Militärgesetz

BBl 2021 2199

Art. 106 Randtitel und Abs. 3 3 Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufgeIII. Militärluftfahrt stellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb 1. Anwendbarkeit der trifft die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL die erforderlichen AnBestimmungen für die Zivilluft- ordnungen. Soweit solche Regeln durch von der Schweiz abgeschlosfahrt auf die Mili- sene zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie tärluftfahrt

auch im Militärflugbetrieb ohne Weiteres verbindlich.

Art. 107

2. Besondere Regelungen für die Militärluftfahrt

18 / 18

Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt: a.

die Vorgaben für Luftfahrtsysteme und Infrastrukturen;

b.

den Flugbetrieb;

c.

das Sicherheitsmanagement.