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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Kanton Bern vom 23. Juni 2021

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Spiez ­

von km 1.760 bis km 5.470: 60 km/h

­

von km 5.470 bis km 7.600: 80 km/h

in Fahrtrichtung Bern ­

von km 7.600 bis km 4.950: 80 km/h

­

von km 4.950 bis km 1.930: 60 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.

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SR 741.01 SR 741.21

2021-2415

BBl 2021 1654

BBl 2021 1654

III Die maximale Durchfahrtsbreite auf der Stammachse im Baustellenbereich beträgt 5.70 m (2.50 m, Überholspur / 3.20 m, Normalspur) in beide Fahrtrichtungen mit Ausnahme der Spurtrennung in der Überdeckung Sonnenhof Fahrtrichtung Spiez vom 9. August 2021 bis 15. Oktober 2021 (getrennte Verkehrsführung).

IV Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4.50 m im Baustellenbereich auf der Stammachse in allen Fahrtrichtungen.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss TeSi-Plänen 5-302, 5-303, 5-304, 5-305, 5-306, 5-307, 5-308, 5-309, 5-314, 5-315 und 5-319 vom 30. April 2020 und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 29. Juni 2021 bis Ende der Phase 1 (voraussichtlich ca. 22. Oktober 2021).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

20. Juli 2021

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Pascal Mertenat: Vizedirektor, Abteilungschef

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