BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Testen von verschiedenen Beleuchtungskonzepten an Windturbinen durch die Parco Eolico San Gottardo SA (PESG SA) und die Militärluftfahrtbehörde (MAA) vom 8. Juni 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts zwischen der Parco Eolico San Gottardo SA (PESG SA) und der Schweizer Militärluftfahrtbehörde (MAA) werden im Windpark auf dem Gotthardpass fünf Windturbinen, zu deren besseren visuellen Erkennung für die Luftfahrzeuge, mit einer zusätzlichen Infrarot-Beleuchtung der Rotorblätter ausgerüstet. Es werden verschiedene Beleuchtungskonzepte getestet, auch in Zusammenhang mit dem sog. «Night Vision Goggles» (NVG), das u.a.

bei Militärpiloten beim Nachtflug zum Einsatz kommt.

Um die neue Infrarot-Beleuchtung an Windturbinen bzw.

deren Vor- und Nachteile beurteilen zu können, wird die Schweizer Luftwaffe ein Flugversuchsprogramm mit Luftfahrzeugen des Typs F/A-18 und Super Puma durchführen. Dementsprechend wird für die Testflüge der Luftwaffe der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung vorübergehend in ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Testflügen unbeteiligten Luftfahrzeugen grundsätzlich untersagt. Eine diesbezügliche Ausnahme besteht für HEMS Prio-Einsätze der Schweizer Rettungsflugwacht REGA.

2021-1953

BBl 2021 1304

BBl 2021 1304

Für die Durchführung dieser Testflüge wurde bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine TEMPO RA errichtet und diese dann zeitlich verlängert (Änderungsverfügung vom 13. Januar 2021). Da die Testreihe u.a.

wegen schlechten Wetterverhältnissen nur teilweise durchgeführt werden konnte, hat die MAA nun ein weiteres Gesuch eingereicht. Mit der erneuten Errichtung einer TEMPO RA können die Testreihen nun vervollständigt werden.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporär, zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Innerhalb des aktivierten Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Testflügen teilnehmen, grundsätzlich untersagt. Die lateralen und vertikalen Abmessungen sind im Anhang 2 dieser Verfügung definiert. Die genauen Aktivierungszeiten werden per Notice to Airmen (NOTAM) und DABS (Daily Airspace Bulletin Switzerland) bekannt gegeben.

3. Vor Beginn der Testflüge wird die Schweizerische Rettungsflugwacht REGA auf dem R-Kanal (Einsatz PUMA) oder telefonisch (Einsatz F18) kontaktiert, um eine Koordination für allfällige HEMS-PrioEinsätze zu etablieren.

2/6

BBl 2021 1304

4. Falls die über NOTAM aktivierte TEMPO RA aus irgendeinem Grund von der Luftwaffe nicht benötigt wird, wird der Luftraum mittels NOTAM für andere Luftraumnutzer sofort wieder freigegeben. Diese Deaktivierung wird nicht als Testversuch bzw. Aktivierung gezählt.

5. Die Flugversuche der Luftwaffe zur Weiterführung der Testreihen im Zusammenhang mit den Beleuchtungskonzepten finden zwischen dem 22. September 2021 und 18. März 2022, jeweils abends während maximal 4 Stunden ab «civil twilight» (vgl. Aeronautical Information Publication [AIP] GEN 2.7) statt. Es sind maximal 6 Aktivierungen vorgesehen.

Grundsätzlich müssen die Wetterbedingungen so sein, dass die Testflüge in VMC (Visual Meteorogical Conditions, Sichtflug) durchgeführt werden können.

6. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 22. September 2021 in Kraft.

7. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 22. September 2021 in Kraft.

8. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und der Schweizerischen Rettungsflugwacht REGA per Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie dieser Verfügung per Einschreiben zugestellt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann zudem auf der Homepage des BAZL und telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

3/6

BBl 2021 1304

Rechtsmittel:

15. Juni 2021

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Für Fristenstillstände wird auf Art. 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verwiesen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen.

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

4/6

BBl 2021 1304

Anhang 2 zur Verfügung vom 8. Juni 2021 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Testen von verschiedenen Beleuchtungskonzepten an Windturbinen durch die Parco Eolico San Gotthardo SA (PESG SA) und die Militärluftfahrtbehörde (MAA) «LS-R"» A circle, Radius 3500m around E8°34' / N46°34', 2686484 / 1157886 Lower Limit: GND Upper Limit: 10000ft AMSL

5/6

BBl 2021 1304

6/6