BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA betreffend die Anerkennung von ausländischen Handelsplätzen für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz nach der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gestützt auf Artikel 5 und 36 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

1

Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 Bundesverfassung (SR 101; BV) die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend «Anerkennungsverordnung») per 30. November 2018 in Kraft gesetzt. Diese Verordnung gilt gemäss Artikel 5 Anerkennungsverordnung als Finanzmarktgesetz im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1). Die FINMA vollzieht die Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1 FINMAG) und ist damit zuständig für den Erlass der vorliegenden Verfügung.

2

Nach Artikel 1 Absatz 1 Anerkennungsverordnung bedürfen Handelsplätze mit Sitz im Ausland ab dem 1. Januar 2019 vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn: a. an diesen Handelsplätzen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder diese Handelsplätze den Handel mit solchen Beteiligungspapieren ermöglichen; und b. diese Beteiligungspapiere an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Handelsplatz in der Schweiz gehandelt werden.

3

Nach Artikel 2 Absatz 1 Anerkennungsverordnung erteilt die FINMA die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz: a. einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und b. seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion hat, die ihren Marktteilnehmern den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt.

4

Das EFD publiziert eine Liste der entsprechenden Jurisdiktionen (Art. 3 Abs. 3 Anerkennungsverordnung).

5

Die FINMA kann einen ausländischen Handelsplatz auch ohne Gesuch anerkennen, wenn dieser Handelsplatz seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion nach Ziffer 4 hat und er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht (Art. 2 Abs. 2 Anerkennungsverordnung). Die FINMA publiziert eine Liste aller anerkannten ausländischen Handelsplätze (Art. 3 Abs. 1 und 2 Anerkennungsverordnung).

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An den folgenden Handelsplätzen: ­ Aquis Exchange PLC (Aquis) ­ Cboe Europe Limited (Cboe Europe Equities Regulated Market, Cboe Europe Equities) ­ ICAP WCLK Limited (TP ICAP UK MTF) ­ Instinet Europe Limited (BlockMatch) ­ Tradeweb Europe Limited (MTF) ­ Turquoise Global Holdings Ltd (Turquoise) ­ UBS AG (UBS MTF) ­ London Stock Exchange plc

London London London London London London London London

wurden vor der Aufnahme des Vereingten Königreichs auf der Liste des EFD gemäss Ziffer 4 Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt, der Handel mit solchen Beteiligungspapieren ermöglicht und diese sind an einer Börse in der Schweiz kotiert oder werden an einem Handelsplatz in der Schweiz gehandelt.

7

Am 3. Februar 2021 wurde das Vereinigte Königreich aus der Liste des EFD gemäss Ziffer 4 entfernt. Es ist daher zu erwarten, dass der Handel gemäss Ziffer 6 wieder aufgenommen bzw. ermöglicht wird.

8

Die unter Ziffer 6 aufgeführten Handelsplätze unterstehen einer angemessenen Regulierung und Aufsicht. Sie haben ihren Sitz nicht in einer Jurisdiktion, die in der Liste des EFD gemäss Ziffer 4 aufgeführt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b Anerkennungsverordnung). Die betreffenden Handelsplätze erfüllen damit die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 und werden anerkannt.

9

Die Anerkennung ist solange gültig, als die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind und allfällige Befristungen nicht abgelaufen sind.

10 Die Anerkennung eines aufgeführten Handelsplatzes fällt kraft Gesetzes dahin, sobald dieser seinen Sitz in einer Jurisdiktion nach Ziffer 4 hat (Art. 1 Abs. 3 Anerkennungsverordnung).

11 Die FINMA weist Handelsplätze, die ohne erforderliche Anerkennung tätig sind auf Artikel 44 FINMAG und die darin enthaltene Strafdrohung hin.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: 1.

Die unter Ziffer 6 aufgeführten Handelsplätze werden gemäss Artikel 1 Absatz 1 Anerkennungsverordnung anerkannt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

3. Februar 2021

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Léonard Bôle Dr. Hans-Claas Bernhardt

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