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Änderungsverfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Testen von verschiedenen Beleuchtungskonzepten an Windturbinen durch die Parco Eolico San Gottardo SA (PESG) und die Militärluftfahrtbehörde (MAA) vom 13. Januar 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen der Parco Eolico San Gottardo SA (PESG) und der Schweizer Militärluftfahrtbehörde (MAA) werden im bereits bestehenden Windpark auf dem Gotthardpass fünf Windturbinen, zu deren besseren visuellen Erkennung für die Luftfahrzeuge, mit einer zusätzlichen Infrarot-Beleuchtung der Rotorblätter ausgerüstet. Es werden verschiedene Beleuchtungskonzepte getestet, auch in Zusammenhang mit dem sog. «Night Vision Goggles» (NVG), das u.a. bei Militärpiloten beim Nachtflug zum Einsatz kommt. Durch die Beleuchtung der Rotorblätter mit Infrarot-Strahlung können die NVG-Operationen (bspw. der Luftwaffe oder von dringenden Ambulanzflügen [HEMS]) in unmittelbarer Nähe zu den Windturbinen durchgeführt werden.

Um die Testflüge durchzuführen, reichte die MAA am 8. Juli 2020 ein Gesuch um Errichtung eines zeitlich beschränkt aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiets (TEMPO RA) beim BAZL ein. Mit Verfügung des BAZL vom 13. Oktober 2020 wurde zugunsten der MAA bzw.

der Luftwaffe eine TEMPO RA errichtet. Diese TEMPO RA konnte an sechs festgelegten Daten im November und Dezember 2020 aktiviert werden. Aufgrund COVID-19 bedingter Umstände sowie schlechten Wetterverhältnissen konnte jedoch nur eine Aktivierung in Anspruch genommen werden. Demzufolge reichte die MAA am 8. Dezember 2020 einen Antrag auf zeitliche Verlängerung bis zum 31. März 2021 beim BAZL ein. Die betroffenen Luftraumnutzer, welche bereits bezüglich der Verfügung vom 13. Oktober 2020 angehört wurden, hatten keine Einwände zur geplanten zeitlichen Verlängerung der TEMPO

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RA angebracht. Somit werden der MAA sechs zusätzliche Aktivierungen bis zum 31. März 2021 bewilligt, wobei sämtliche Auflagen, welche bereits in der Verfügung vom 13. Oktober 2020 auferlegt wurden, weiterhin bestehen bleiben.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Ziffer 4 und Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Oktober 2020 in Sachen Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Testen von verschiedenen Beleuchtungskonzepten an Windturbinen durch die Parco Eolico San Gottardo SA (PESG) und die Militärluftfahrtbehörde (MAA) werden hiermit geändert und lauten neu wie folgt: «Die TEMPO RA kann bis zum 31. März 2021 an maximal sechs Tagen, jeweils von 1600Z-1900Z/ 1700LT-2000LT, aktiviert werden.» (Dispositiv-Ziff. 4) «Die temporäre Luftraumstruktur tritt am 13. Januar 2021 in Kraft. » (Dispositiv-Ziff. 6) 2. Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 13. Oktober 2020 bleibt unverändert in Kraft.

3. Für die vorliegende Änderungsverfügung werden keine Gebühren erhoben.

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4. Diese Änderungsverfügung wird der Gesuchstellerin, der Flugsicherung Skyguide und der Schweizerischen Rettungsflugwacht REGA per Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten wird eine Kopie dieser Verfügung per Einschreiben zugestellt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Änderungsverfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Für Fristenstillstände wird auf Art. 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) verwiesen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

21. Januar 2021

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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